Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 819/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 408/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit streitig.
Der am 1958 geborene Kläger meldete sich nach einer Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995 am 29.04.1999 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma L. war der Kläger dort vom 01.08.1996 bis 30.04.1999 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch die fristlose Eigenkündigung des Klägers am 28.04. 1999. Ab 17.05.1999 stand er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. In seiner Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma L. führte er im Wesentlichen aus, er habe am 28.04.1999 um 18.00 Uhr eine längere Fahrt mit dem Lkw von P. über G. nach K. (Tirol) machen sollen. Er habe seinem Arbeitgeber schon mehrfach vorher mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht betriebs- und verkehrssicher sei. Die Abstellung der Mängel sei für den 27. und 28.04. 1999 zugesagt gewesen. Bei Arbeitsbeginn am 28.04.1999 habe er feststellen müssen, dass die Mängel noch bestanden hätten, woraufhin er die Fahrt verweigert habe und der Arbeitgeber ihm gesagt habe, er solle gehen. Diese Aussage habe er als Kündigung ansehen müssen. Beim Verlassen der Firma am 28.04.1999 habe der Arbeitgeber ihm gesagt, dass er ihm nicht kündigen wolle, da er nicht wolle, dass er Alg erhalte. Im Übrigen hätten ständige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorgelegen.
Die Firma führte dazu aus, Arbeitsbeginn sei wie angegeben 18.00 Uhr gewesen, weil der Lkw während des Tages bei der Mercedes-Werkstätte M. in M. gewesen sei. Die voraussichtliche Arbeitszeit an diesem Tag wären ca. sieben Stunden gewesen. Das Fahrzeug sei in einer Fachwerkstätte gewesen und zu Arbeitsbeginn des Klägers in einem verkehrssicheren Zustand gestanden. Das Fahrzeug sei mit einem luftgefederten Komfortfahrersitz ausgestattet. An diesem Sitz sei in der Steuerungsmechanik der automatischen Höheneinstellung ein Teil abgebrochen gewesen. Dieses Teil sei in der Werkstatt nicht auf Lager gewesen und so sei der Sitz nur provisorisch repariert worden. Man habe deshalb die Höheneinstellung gelegentlich per Hand mittels eines Druckknopfes am Sitz nachkorrigieren müssen. Der Sitz sei funktionsfähig gewesen, die endgültige Reparatur des Sitzes habe erst nach Eintreffen des bestellten Ersatzteiles durchgeführt werden können, was der Firma für den 30.04.1999 zugesichert gewesen sei. Beim Eintreffen am 28.04.1999 habe sich der Kläger nach dem Zustand des Fahrersitzes erkundigt. Ihm sei daraufhin der oben geschilderte Sachverhalt erklärt worden. Der Kläger sei ziemlich ungehalten geworden und habe die Fahrt mit dem provisorisch reparierten Sitz verweigert. Er sei dann wiederholt aufgefordert worden, die Fahrt anzutreten, wobei der Kläger dies jedoch abgelehnt habe. Ihm sei erklärt worden, dass die Ware Terminsache sei und unbedingt noch an diesem Tag abgeholt werden müsse. Diese Aussagen hätten den Kläger in keiner Weise berührt. Dem Geschäftsführer sei dann nichts anderes mehr übrig geblieben, als nach Wahrnehmung eines geschäftlichen Termins um 20.00 Uhr um 22.00 Uhr die Tour selbst zu fahren, wobei der Fahrersitz auf der Strecke von 360 km keinerlei Probleme gemacht habe. Dem Kläger sei während der Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. Im Gegenteil sei er darauf hingewiesen worden, dass er vom Geschäftsführer keine Kündigung erhalte, und dass, wenn er das Arbeitsverhältnis löse, er eine Sperrzeit der Arbeitslosenunterstützung in Kauf nehmen müsse. Dies sei dem Kläger gleichgültig gewesen. Der Kläger sei übertariflich bezahlt worden. Auch die zulässigen Lenkzeiten seien nicht überschritten worden.
Mit Bescheid vom 10.06.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von (zunächst) 01.05.1999 bis 23.07.1999 fest. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch seine fristlose Kündigung das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Das Fahrzeug sei vor der Fahrt zur Wartung in der Werkstatt gewesen und sei zu Arbeitsbeginn betriebssicher gewesen. Den Widerspruch vom 14.06.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.1999 zurück, wobei sie den Bescheid vom 10.06.1999 dahingehend abänderte, dass eine Sperrzeit für die Zeit vom 29.04. 1999 bis 21.07.1999 eingetreten sei.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Sozialgericht (SG ) München die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2002 hat es den Geschäftsführer der Firma L. - N. S. - als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Die Entscheidung des SG wurde im Wesentlichen damit begründet, als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer fest, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen sein Beschäftigungsverhältnis am 28.04.1999 durch eigene fristlose Kündigung beendet habe. Er habe keinen wichtigen Grund für diese Kündigung gehabt. Wie der Zeuge S. glaubhaft bekundet habe, sei der Sitz des Lkw im Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung des Klägers in einem fahrtauglichen Zustand gewesen. Der Zeuge selbst sei mit dem Fahrzeug gefahren und habe den Sitz lediglich zweimal problemlos mit der Hand nachregulieren müssen. Die vom Kläger weiter eingewandten hohen Arbeitszeiten hätten ebenfalls keine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Vor einer eigenen fristlosen Kündigung wäre dem Kläger nach dem Sinn der Sperrzeitregelung zunächst zuzumuten gewesen, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen seines Arbeitgebers aus der verweigerten Arbeitsleistung abzuwarten.
Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2003 erklärte die Beklagte, dass der Kläger am 22.12.2000 eine neue Anwartschaft erlangt habe. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Berufung nicht zulässig sei, da der Gegenstandswert keine DM 1.000,00 für die 17 Tage Arbeitslosigkeit erreiche.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2002 und den Bescheid vom 10.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 29.04. bis 16.05.1999 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da der Gegenstandswert von DM 1.000,00 bzw. EUR 500,00 nicht erreicht wird (§ 144 Abs.1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Denn der Gegenstandswert richtet sich hier allein nach dem Leistungsanspruch des Klägers, d.h. der Bewilligung von Alg für 17 Tage. Ausgehend von einem Bemessungsentgelt von DM 1.174,85 errechnet sich nach der Leistungsentgeltverordnung 1999 Anlage 2 ein wöchentliches Leistungsentgelt von DM 390,88; dieses ist durch 7 zu teilen und mit 17 zu multiplizieren, so dass sich insgesamt ein Betrag von DM 949,28 ergibt.
Nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung des Gegenstandswerts war die Sperrzeit als solche, da sie keine Folgen für den Kläger hatte. Denn maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Der Kläger hat insoweit bereits am 22.12.2000 - also vor Einlegung der Berufung am 19.11.2002 - eine neue Anwartschaft erworben.
Das SG hat sein Urteil infolgedessen mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung war von Seiten des Senats nicht angezeigt, da der Kläger gegen das Urteil des SG eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und hierfür einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.
Die Berufung kann nach § 144 Abs.2 SGG zugelassen werden, wenn
1. die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit streitig.
Der am 1958 geborene Kläger meldete sich nach einer Arbeitslosmeldung vom 28.12.1995 am 29.04.1999 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma L. war der Kläger dort vom 01.08.1996 bis 30.04.1999 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch die fristlose Eigenkündigung des Klägers am 28.04. 1999. Ab 17.05.1999 stand er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. In seiner Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma L. führte er im Wesentlichen aus, er habe am 28.04.1999 um 18.00 Uhr eine längere Fahrt mit dem Lkw von P. über G. nach K. (Tirol) machen sollen. Er habe seinem Arbeitgeber schon mehrfach vorher mitgeteilt, dass das Fahrzeug nicht betriebs- und verkehrssicher sei. Die Abstellung der Mängel sei für den 27. und 28.04. 1999 zugesagt gewesen. Bei Arbeitsbeginn am 28.04.1999 habe er feststellen müssen, dass die Mängel noch bestanden hätten, woraufhin er die Fahrt verweigert habe und der Arbeitgeber ihm gesagt habe, er solle gehen. Diese Aussage habe er als Kündigung ansehen müssen. Beim Verlassen der Firma am 28.04.1999 habe der Arbeitgeber ihm gesagt, dass er ihm nicht kündigen wolle, da er nicht wolle, dass er Alg erhalte. Im Übrigen hätten ständige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorgelegen.
Die Firma führte dazu aus, Arbeitsbeginn sei wie angegeben 18.00 Uhr gewesen, weil der Lkw während des Tages bei der Mercedes-Werkstätte M. in M. gewesen sei. Die voraussichtliche Arbeitszeit an diesem Tag wären ca. sieben Stunden gewesen. Das Fahrzeug sei in einer Fachwerkstätte gewesen und zu Arbeitsbeginn des Klägers in einem verkehrssicheren Zustand gestanden. Das Fahrzeug sei mit einem luftgefederten Komfortfahrersitz ausgestattet. An diesem Sitz sei in der Steuerungsmechanik der automatischen Höheneinstellung ein Teil abgebrochen gewesen. Dieses Teil sei in der Werkstatt nicht auf Lager gewesen und so sei der Sitz nur provisorisch repariert worden. Man habe deshalb die Höheneinstellung gelegentlich per Hand mittels eines Druckknopfes am Sitz nachkorrigieren müssen. Der Sitz sei funktionsfähig gewesen, die endgültige Reparatur des Sitzes habe erst nach Eintreffen des bestellten Ersatzteiles durchgeführt werden können, was der Firma für den 30.04.1999 zugesichert gewesen sei. Beim Eintreffen am 28.04.1999 habe sich der Kläger nach dem Zustand des Fahrersitzes erkundigt. Ihm sei daraufhin der oben geschilderte Sachverhalt erklärt worden. Der Kläger sei ziemlich ungehalten geworden und habe die Fahrt mit dem provisorisch reparierten Sitz verweigert. Er sei dann wiederholt aufgefordert worden, die Fahrt anzutreten, wobei der Kläger dies jedoch abgelehnt habe. Ihm sei erklärt worden, dass die Ware Terminsache sei und unbedingt noch an diesem Tag abgeholt werden müsse. Diese Aussagen hätten den Kläger in keiner Weise berührt. Dem Geschäftsführer sei dann nichts anderes mehr übrig geblieben, als nach Wahrnehmung eines geschäftlichen Termins um 20.00 Uhr um 22.00 Uhr die Tour selbst zu fahren, wobei der Fahrersitz auf der Strecke von 360 km keinerlei Probleme gemacht habe. Dem Kläger sei während der Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. Im Gegenteil sei er darauf hingewiesen worden, dass er vom Geschäftsführer keine Kündigung erhalte, und dass, wenn er das Arbeitsverhältnis löse, er eine Sperrzeit der Arbeitslosenunterstützung in Kauf nehmen müsse. Dies sei dem Kläger gleichgültig gewesen. Der Kläger sei übertariflich bezahlt worden. Auch die zulässigen Lenkzeiten seien nicht überschritten worden.
Mit Bescheid vom 10.06.1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von (zunächst) 01.05.1999 bis 23.07.1999 fest. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch seine fristlose Kündigung das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Das Fahrzeug sei vor der Fahrt zur Wartung in der Werkstatt gewesen und sei zu Arbeitsbeginn betriebssicher gewesen. Den Widerspruch vom 14.06.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.1999 zurück, wobei sie den Bescheid vom 10.06.1999 dahingehend abänderte, dass eine Sperrzeit für die Zeit vom 29.04. 1999 bis 21.07.1999 eingetreten sei.
Mit Urteil vom 17.10.2002 hat das Sozialgericht (SG ) München die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2002 hat es den Geschäftsführer der Firma L. - N. S. - als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Die Entscheidung des SG wurde im Wesentlichen damit begründet, als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer fest, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen sein Beschäftigungsverhältnis am 28.04.1999 durch eigene fristlose Kündigung beendet habe. Er habe keinen wichtigen Grund für diese Kündigung gehabt. Wie der Zeuge S. glaubhaft bekundet habe, sei der Sitz des Lkw im Zeitpunkt der Arbeitsverweigerung des Klägers in einem fahrtauglichen Zustand gewesen. Der Zeuge selbst sei mit dem Fahrzeug gefahren und habe den Sitz lediglich zweimal problemlos mit der Hand nachregulieren müssen. Die vom Kläger weiter eingewandten hohen Arbeitszeiten hätten ebenfalls keine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Vor einer eigenen fristlosen Kündigung wäre dem Kläger nach dem Sinn der Sperrzeitregelung zunächst zuzumuten gewesen, die arbeitsrechtlichen Konsequenzen seines Arbeitgebers aus der verweigerten Arbeitsleistung abzuwarten.
Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2003 erklärte die Beklagte, dass der Kläger am 22.12.2000 eine neue Anwartschaft erlangt habe. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Berufung nicht zulässig sei, da der Gegenstandswert keine DM 1.000,00 für die 17 Tage Arbeitslosigkeit erreiche.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2002 und den Bescheid vom 10.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 29.04. bis 16.05.1999 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da der Gegenstandswert von DM 1.000,00 bzw. EUR 500,00 nicht erreicht wird (§ 144 Abs.1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Denn der Gegenstandswert richtet sich hier allein nach dem Leistungsanspruch des Klägers, d.h. der Bewilligung von Alg für 17 Tage. Ausgehend von einem Bemessungsentgelt von DM 1.174,85 errechnet sich nach der Leistungsentgeltverordnung 1999 Anlage 2 ein wöchentliches Leistungsentgelt von DM 390,88; dieses ist durch 7 zu teilen und mit 17 zu multiplizieren, so dass sich insgesamt ein Betrag von DM 949,28 ergibt.
Nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung des Gegenstandswerts war die Sperrzeit als solche, da sie keine Folgen für den Kläger hatte. Denn maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Der Kläger hat insoweit bereits am 22.12.2000 - also vor Einlegung der Berufung am 19.11.2002 - eine neue Anwartschaft erworben.
Das SG hat sein Urteil infolgedessen mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung war von Seiten des Senats nicht angezeigt, da der Kläger gegen das Urteil des SG eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und hierfür einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.
Die Berufung kann nach § 144 Abs.2 SGG zugelassen werden, wenn
1. die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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