Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 799/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 231/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 234/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer höheren Altersrente ab 01.07.1994 bei Änderung der bindend gewordenen Bescheide vom 12.08. und 22.11.1994 (Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der tatsächlichen anstelle der vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 1993 und 1994).
Die Beklagte hatte mit bindend gewordenem Bescheid vom 12.08.1994 der Klägerin Regelaltersrente ab 01.07.1994 (monatlich 2.926,10 DM) gewährt. Bei der Berechnung wurden für Januar bis Dezember 1993 ein von der Klägerin erzieltes Entgelt von 86.333 DM und ein Durchschnittsentgelt von 49.663 DM, hieraus 1,7384 Entgeltpunkte, sowie für Januar bis Juni 1994 ein erzieltes Entgelt von 45.600 DM und ein (jährliches) Durchschnittsentgelt von 51.877 DM, hieraus 0,8790 Entgeltpunkte, zugrundegelegt.
Mit weiterem bindend gewordenen Bescheid vom 22.11.1994 wurde die Rente (nur) wegen eines Anspruchs auf Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab 01.07.1994 neu festgestellt (monatliche Rente nunmehr 3.3136,78 DM).
Am 20.02.1996 beantragte die Klägerin die "Berichtigung" der Rentenberechnung. Die bisher berücksichtigten vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 sollten durch die tatsächlichen Durchschnittsentgelte ersetzt werden, außerdem eine Beitragszeit vom 01.03. bis 30.06.1949 noch erfasst und das erzielte Entgelt für das Jahr 1987 um 458 DM höher ausgewiesen werden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid vom 25.02.1997, mit dem die Rente ab 01.07.1994 in geringerer Höhe von monatlich 3.184,34 DM festgesetzt wurde, wobei die Beitragszeit aus dem Jahre 1949 und das zutreffende höhere Entgelt für 1987 berücksichtigt wurden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin, bei der Rentenberechnung die endgültigen jährlichen Durchschnittsentgelte von 48.178 DM für 1993 und von 49.142 DM für 1994 zu verwenden. Diese tatsächlichen Durchschnittsentgelte seien bei einer nachträglichen Neuberechnung einer Rente entgegen § 70 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) anzusetzen, da der Normzweck dieser Vorschrift lediglich darin bestehe, eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen, weil die endgültigen Werte bei der Feststellung der Rente in der Regel noch nicht bekannt seien (Kasseler Kommentar, Niesel, § 70 SGB VI Rdnr. 9). Die höheren vorläufigen Durchschnittsentgelte führten zu einer generellen Benachteiligung der Regelaltersrentner; zumindest seien aber bei einer nachträglichen Neuberechnung der Rente die endgültigen Werte anzusetzen, weil zwischenzeitlich bekannt sei, dass die vorläufigen Werte tatsächlich unrichtig seien.
Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1997 zurückgewiesen, weil die Bestimmung der einer Rentenberechnung zugrundezulegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsentgelte sich allein nach dem Rentenbeginn der ursprünglichen Rente richte , sodass bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1994 die vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 maßgebend seien. Eine Vorschrift über die Neufeststellung der Rente bei Bekanntwerden der endgültigen Durchschnittsentgelte sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Im anschließenden Klageverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich auf § 48 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X). Es liege eine wesentliche Änderung zu ihren Gunsten vor, bei Ansatz der bekannt gegebenen tatsächlichen Durchschnittsentgelte wäre die Rente um einige DM höher, weil sich die Entgeltpunkte für 1993 von 1,7384 auf 1,7920 und für 1994 von 0,8790 auf 0,9279 erhöhten. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.10.1992 - VII ZB 58/91 in SGb 1993, 328 verwiesen, dass bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 01.01.1992 bei Ende der Ehezeit vor dem 21.12.1991 die bekannt gemachten endgültigen Durchschnittsentgelte der Berechnung zugrunde zu legen seien. Bei der Neufeststellung einer Altersrente wegen weiterer Beitragszeiten bestehe ein Anspruch auf Korrektur der Durchschnittsentgelte, eine andere Auslegung des § 70 SGB VI wäre im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, weil bei keiner anderen Rentenart vorläufige Durchschnittsentgelte zugrundegelegt würden.
Die Beklagte wies darauf hin, dass das BGH-Urteil vorliegend nicht einschlägig sei; hieraus ergebe sich, dass für die Zeit vor dem 01.01.1992 die endgültigen Durchschnittswerte heranzuziehen seien, weil für diese Zeit keine vorläufigen Durchschnittswerte ermittelt worden seien. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab dem 01.01.1992 bei der Rentenberechnung stets die tatsächlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien, wenn diese für den Rentner günstiger sein sollten. Maßgebend sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns und nicht der einer Rentenneufeststellung; Art. 3 des Grundgesetzes (GG) könne nicht einschlägig sein, weil § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei allen Rentenarten gelte.
Mit Urteil vom 06.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab und schloss sich unter Begründung (mit mehreren Zitaten aus Kommentaren) der Ansicht der Beklagten an. Abzustellen sei auf den Rentenbeginn, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann, wenn im Laufe des Rentenverfahrens die tatsächlichen Durchschnittsentgelte bestimmt würden (GK-SGB VI Rdnr. 23, so auch BayLSG vom 24.02.1999 - L 13 RA 54/97); dies gelte entsprechend auch bei Neufeststellung der Rente (bei gleichem Rentenbeginn). Eine unterschiedliche Berücksichtigung von vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsentgelten je nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der endgültigen Werte, wäre eine willkürliche, durch keinen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Rentner.
Mit dem Rechtmittel der Berufung bringt die Klägerin vor, Zweck des § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI sei nur eine möglichst realitätsnahe Bewertung bei der erstmaligen Rentenfestsetzung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Berechnung der Renten nach vorläufigen Durchschnittsentgelten gelte nur, solange nicht die konkreten endgültigen Durchschnittsentgelte bekannt seien. Danach gelte eine individualisierte Betrachtungsweise entsprechend der höchstpersönlichen Lebensleistung jedes einzelnen Versicherten. Das Urteil des BayLSG vom 24.02.1999 bestätige die klägerische Auffassung. Dort sei es um den umgekehrten Fall gegangen, dass der Kläger die Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnitt-entgelts für das Jahr 1991 begehrt und das LSG das endgültige Entgelt mit folgender Begründung für maßgebend gehalten habe: "Hätte sich bei Inkrafttreten der VO 1993 ein anderer endgültiger Betrag, als im Entwurf vorgesehen und von der Beklagten angerechnet, ergeben, so wäre der Bescheid zugunsten des Klägers zu korrigieren gewesen. Auf das vorläufige Durchschnittsentgelt hätte nicht zurückgegriffen werden können." Hier werde im Endergebnis bestätigt, dass letztlich bei Vorliegen der tatsächlichen Durchschnittsentgelte diese bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Das gelte auch bei Neufeststellungen von Renten.
Die Beklagte hält den Rentenbeginn für maßgebend und verweist darauf, dass von dem gleichen Rechtsgedanken auch § 70 Abs.4 Satz 2 SGB VI ausgehe. Der Wortlaut des § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI sei eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1997 zu verurteilen, die Regelaltersrente ab 01.07.1994 - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchschnittsentgelte für die Jahre 1993 und 1994 - neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands - hinsichtlich der Rentenberechnung und des Vorbringens der Klägerin - wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 f, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hauptsache jedoch nicht begründet.
Streitig war die Zahlung einer höheren Altersrente (unter Korrektur von Rentenberechnungsfaktoren); insoweit wurde der Berufungsantrag vom Senat sinngemäß ausgelegt, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin trotz richterlichen Hinweises eine andere Formulierung seines Antrags nicht für angebracht hielt. Vom Ergebnis war zwar dies ohne Belang, weil die Berufung ohnehin zurückzuweisen war. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Altersrente und keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente unter Änderung der rechtsverbindlichen Bescheide vom 12.08. und 22.11.1994 hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Der Klarstellung wegen wird ergänzend angefügt, dass die Neufeststellung einer rechtsverbindlich festgesetzten Rente - in Abweichung vom Grundsatz einer endgültigen Regelung durch Verwaltungsakt - vom Gesetz vorgesehen sein muss, vorliegend aber spezielle Normen im SGB VI (insbesondere in § 70 SGB VI oder §§ 300 ff SGB VI) und im allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X (insbesondere in § 44 oder § 48 SGB X) entweder nicht vorgesehen oder nicht einschlägig sind. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine materiellrechtliche "Berichtigung" jederzeit oder anlässlich der aus anderen Gründen in Bezug auf andere Sachverhalte erlaubten Korrektur erfolgen kann bzw. der Betroffene dies verlangen kann.
Im vorliegenden Falle ist die Altersrente der Klägerin - unter Berücksichtigung der vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 - von Anfang an richtig und nicht nur vorläufig berechnet worden, und mit Bekanntwerden der endgültigen Durchschnittsentgelte für die genannten Jahre ist auch keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (Bescheid vom 12.08.1994) vorgelegen haben. Vielmehr galt auch dann § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI weiter, dass sich die Rente der Klägerin von Anfang an und für die Zukunft so berechnet, dass "für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr der Betrag (Durchschnittsentgelt nach Abs.1 Satz 1) zugrundegelegt wird, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist". Hier handelt es sich um eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers, die aus der Entwicklungsgeschichte der Vorschrift zu verstehen und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist.
Vor In-Kraft-Treten des SGB VI am 01.01.1992 galten für die Rentenberechnung § 1255 Abs.3 Satz 1 Buchst. d der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 32 Abs.3 Satz 1 Buchst. d des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG): "Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a bis c die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1256 Abs.1 RVO bzw. § 33 Abs.1 bestimmten Werte". Nach den zuletzt genannten Vorschriften bestimmte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Statistischen Bundesamts durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs.1 RVO und § 32 Abs.1 AVG. § 1255 Abs.3 Satz 1 RVO und die entsprechende gleichlautende Vorschrift des AVG bestimmten demgemäß bei der Berechnung der Werteinheiten (Verhältniswert von erzieltem Verdienst und jährlichem Durchschnittsentgelt), dass für das Jahr des Versicherungsfalls und für das vorausgehende erste Jahr fiktiv die tatsächlichen Durchschnittsentgelte für das vorausgehende zweite Jahr zugrundezulegen waren; die Festlegung vorläufiger Durchschnittsentgelte war im Gesetz nicht vorgesehen. Mithin wurden, weil die Durchschnittsentgelte regelmäßig pro Jahr stiegen, regelmäßig zugunsten des Versicherten und zulasten der Versicher-tengemeinschaft die Werteinheiten abweichend vom realen, erst später feststellbaren Sachverhalt bestimmt und damit die Rente etwas zu hoch berechnet. Allerdings handelte es sich hierbei nicht um eine unrichtige und rechtswidrige oder eine vorläufige Berechnung. Vielmehr sollte es hierbei verbleiben, war eine "Korrektur" bei späterem Feststehen der zutreffenden anstelle der fiktiv angenommenen Durchschnittsentgelte nicht vorgesehen. Vom Grundsatz her war die Regelung so gefasst, dass sie bei negativer Entwicklung des Durchschnittsentgelts auch zuungunsten des individuellen Versicherten hätte wirken können, und auch dann war die Möglichkeit der "Berichtigung" der Rentenberechnung nicht vorgesehen.
Hinter der Regelung stand die Überlegung, dass die Renten möglichst schnell und aus Gründen der Sicherheit und der Zukunftsplanung, sowohl für den konkret betroffenen Rentner als auch für den Versicherungsträger und damit die Versichertengemeinschaft, endgültig festgesetzt werden sollten, weiterhin, dass ein künftiger ungeheuer großer Arbeits- und Zeitaufwand und auch ein Kostenaufwand vermieden werden sollten. Zu denken war hierbei nicht nur an den Aufwand bei einer "Neufeststellung" generell aller Versichertenrenten wegen der letzten Durchschnittsentgelte oder bei Neufeststellungen in einer Vielzahl von Fällen aus anderen im Gesetz vorgesehenen Gründen (Berichtigung unrichtiger Rentenberechnungen wegen unrichtiger Gesetzesanwendung bzw. Bekanntwerden/Nachweis von Tatsachen, z.B. bisher nicht berücksichtigte Versicherungszeiten; Berücksichtigung neuer Tatsachen, z.B. bei Ruhen von Renten, Überschreiten von Verdienstgrenzen, Erzielung anzurechnenden Einkommens, ev. Rückwirkung nachträglich entrichteter Beiträge - gerade auf diesem Gebiet hat sich wegen der Zunahme der Einzelfallregelungen das Gewicht des Arguments noch verstärkt). Zu denken war ferner nicht nur daran, dass generell oder aus konkretem Anlass die Durchschnittsentgelte und damit die Rentenhöhe zu berichtigen gewesen wären, sondern auch die Abrechnung der Ansprüche Dritter (Ersatzansprüche, Abtretung, Pfändung, "Abzweigung", Aufrechnung, Verrechnung) mit dementsprechenden Nachzahlungen oder Rückforderungen bzw. Rückerstattungen. Unbeachtlich dem gegenüber war von jeher das nur hypothetische Argument, dass eine "Berichtigung" der Rentenhöhe (ggfalls nur mit Wirkung für die Zukunft) eventuell lediglich dann erfolgen könnte, wenn eine Neufeststellung der (gleichen) Rente aus einem anderen Grunde ohnehin durchgeführt werden hätte müssen. Abgesehen davon, dass solche Neufeststellungen auch nicht allzu selten waren und dann ein weiterer Aufwand wegen der Durchschnittsentgelte angefallen wäre, musste hier beachtet werden, dass es völlig willkürlich und sachfremd gewesen wäre, bei einer ungewissen und keineswegs nach konkreten Einzelfällen vorhersehbaren und konkret bestimmbaren Anzahl von Rentenfällen anders zu verfahren als gegenüber den sonstigen Rentnern. Daher wurde ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abgestellt (amtliche Begründung: weil das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls und zu Jahresbeginn für das Jahr vorher in der Regel nicht feststeht), und zwar auch dann, wenn der Regelfall nicht zutreffen und sich (insbesondere für Versicherungsfälle zur Jahresmitte und zum Jahresende) ergeben sollte, dass das tatsächliche Durchschnittsentgelt für das vor dem Versicherungsfall liegende Kalenderjahr bereits feststand. Gerade aus Gründen der Gleichbehandlung wurde eine ausnahmslos geltende zeitliche Regelung getroffen und keinerlei Möglichkeit der späteren "Berichtigung" vorgesehen.
An die älteren Vorschriften und an den diesen zugrundeliegenden Überlegungen hat § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI (im Planungsstadium noch § 69 des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs" - BTDrs. 11/4124 S.32) im wesentlichen bewusst angeknüpft (Vgl.die Begründung zum RRG 1992 in BTDrs. 11/4124 S.170: "Die Vorschrift bestimmt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt werden. Sie entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht."). Lediglich ein Punkt erschien dem Gesetzgeber in Hinblick auf die Konsolidierung der Rentenfinanzen änderswert: "Bei der Berechnung der Rente sind die Durchschnittsentgelte des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres noch nicht bekannt" (Anmerkung: ausgenommen an den letzten Tagen im Dezember des laufenden Jahres). "Dies führte in der Vergangenheit zu einer Überhöhung der Werteinheiten für diese Zeiten, weil sich deren Ermittlung nach dem zuletzt bekannten Durchschnittsentgelt richtete. Künftig werden nach Absatz 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus diesen Jahren nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt ermittelt, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen."
Demgemäß wird von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats (Sozialversicherungs-RechengrößenVO) zum Ende eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr das Durchschnittsentgelt entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigter Arbeitnehmer und für das folgende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, gemäß § 69 Abs.2 SGB VI (i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 310 Nr.2 SGB VI a.F. für das Durchschnittsentgelt 1992) bestimmt.
Hier werden also nicht mehr wie im alten Recht als fiktives Durchschnittsentgelt das tatsächliche Durchschnittsentgelt eines früheren Jahres bestimmt, sondern ein anhand der jüngsten Entwicklung geschätztes Entgelt festgelegt. Gleichzeitig ergibt sich aus der gesamten Regelung, dass keineswegs, wie der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, eine "möglichst realitätsnahe Bewertung" nur vorläufig bei Nichtvorliegen des tatsächlichen Durchschnittsentgelts erreicht werden sollte, sondern dass vorläufige Werte anhand einer gesetzlich definierten Prognose, die sich an der Entwicklung des letzten tatsächlichen Durchschnittsentgelts orientiert und daher eher der Realität annähernde Werte erzielen könnte, als "endgültige" Werte der Rentenberechnung zugrundegelegt werden müssen.
Eine Möglichkeit der Neufeststellung im Wege der §§ 44, 48 SGB X ist nicht möglich, weil die Rente der Klägerin mit den bisherigen Durchschnittswerten für die Jahre 1993 und 1994 von Anfang an richtig berechnet gewesen ist und auch der Rentenbescheid nicht nachträglich, zu einem späteren Zeitpunkt, wegen einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage "unrichtig geworden" ist. Auch aus den Vorschriften des SGB VI ergibt sich keine Regelung, dass die Rente neu festzustellen "ist", d.h. festgestellt werden muss. Allenfalls lässt sich zusätzlich aus §§ 300 ff. SGB VI, insbesondere § 310 SGB VI n.F., ableiten, dass gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung keine neue Feststellung zu erfolgen hat.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) kann nicht bejaht werden, wenn zwar keine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt, aber die Antwort sich klar und offensichtlich aus dem Gesetz selbst ergibt. Eine Divergenzentscheidung(Nr. 2) kann auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.02.1999 - L 13 RA 54/97 angenommen werden. Vielmehr stimmen die genannte und die jetzige Entscheidung in den tragenden Gründen überein. Der 13. Senat hatte entschieden, dass bei Gewährung einer Altersrente ab 01.01.1993 (Bescheid vom 26.11.1992) für das Jahr 1991 bei der Rentenberechnung das tatsächliche Durchschnittsentgelt, wie seitens der Beklagten geschehen, und nicht das vorläufige Durchschnittsentgelt anzusetzen sei, weil § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI zwingend bestimme, dass ein vorläufiges Durchschnittsentgelt nur für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr anzusetzen sei. Es sei ausschließlich auf den Rentenbeginn abzustellen, auf den Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags oder den der Bescheidserteilung komme es nicht an.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Passage ist aus dem Zusammenhang gerissen und von ihm entweder missverstanden oder missverständlich deutend wiedergegeben worden. Tatsächlich ging es aber um etwas anderes als im jetzigen Rechtsstreit. Dort hatte die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 26.11.1992 (Rentenbeginn 01.01.1993) das laut Gesetz für das zweite Jahr vor Rentenbeginn heranzuziehende tatsächliche Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 aus dem Entwurf der Sozialversicherungs-RechengrößenVO 1993 entnommen, weil die VO 1993 vom 22.12.1992 bei Bescheidserteilung weder ergangen noch in Kraft gewesen war. Der 13. Senat hat ausgeführt, dass die Beklagte auch unter solchen zeitlichen Umständen nicht auf das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1991 (RechengrößenVO 1992 vom 18.12.1991) zurückgreifen hätte dürfen, was sie auch nicht getan hat, und bei Abweichung der endgültigen Durchschnittsentgelte in dem Entwurf der VO 1993 und in der ergangenen VO 1993 später eine Korrektur zugunsten des Rentners hätte vornehmen müssen. (Mithin läge bei Abweichung ein Fall des § 44 SGB X - unrichtige Höhe des tatsächlichen Durchschnittentgelts - vor.)
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer höheren Altersrente ab 01.07.1994 bei Änderung der bindend gewordenen Bescheide vom 12.08. und 22.11.1994 (Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der tatsächlichen anstelle der vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 1993 und 1994).
Die Beklagte hatte mit bindend gewordenem Bescheid vom 12.08.1994 der Klägerin Regelaltersrente ab 01.07.1994 (monatlich 2.926,10 DM) gewährt. Bei der Berechnung wurden für Januar bis Dezember 1993 ein von der Klägerin erzieltes Entgelt von 86.333 DM und ein Durchschnittsentgelt von 49.663 DM, hieraus 1,7384 Entgeltpunkte, sowie für Januar bis Juni 1994 ein erzieltes Entgelt von 45.600 DM und ein (jährliches) Durchschnittsentgelt von 51.877 DM, hieraus 0,8790 Entgeltpunkte, zugrundegelegt.
Mit weiterem bindend gewordenen Bescheid vom 22.11.1994 wurde die Rente (nur) wegen eines Anspruchs auf Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung mit Wirkung ab 01.07.1994 neu festgestellt (monatliche Rente nunmehr 3.3136,78 DM).
Am 20.02.1996 beantragte die Klägerin die "Berichtigung" der Rentenberechnung. Die bisher berücksichtigten vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 sollten durch die tatsächlichen Durchschnittsentgelte ersetzt werden, außerdem eine Beitragszeit vom 01.03. bis 30.06.1949 noch erfasst und das erzielte Entgelt für das Jahr 1987 um 458 DM höher ausgewiesen werden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid vom 25.02.1997, mit dem die Rente ab 01.07.1994 in geringerer Höhe von monatlich 3.184,34 DM festgesetzt wurde, wobei die Beitragszeit aus dem Jahre 1949 und das zutreffende höhere Entgelt für 1987 berücksichtigt wurden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin, bei der Rentenberechnung die endgültigen jährlichen Durchschnittsentgelte von 48.178 DM für 1993 und von 49.142 DM für 1994 zu verwenden. Diese tatsächlichen Durchschnittsentgelte seien bei einer nachträglichen Neuberechnung einer Rente entgegen § 70 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) anzusetzen, da der Normzweck dieser Vorschrift lediglich darin bestehe, eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen, weil die endgültigen Werte bei der Feststellung der Rente in der Regel noch nicht bekannt seien (Kasseler Kommentar, Niesel, § 70 SGB VI Rdnr. 9). Die höheren vorläufigen Durchschnittsentgelte führten zu einer generellen Benachteiligung der Regelaltersrentner; zumindest seien aber bei einer nachträglichen Neuberechnung der Rente die endgültigen Werte anzusetzen, weil zwischenzeitlich bekannt sei, dass die vorläufigen Werte tatsächlich unrichtig seien.
Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1997 zurückgewiesen, weil die Bestimmung der einer Rentenberechnung zugrundezulegenden vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsentgelte sich allein nach dem Rentenbeginn der ursprünglichen Rente richte , sodass bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1994 die vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 maßgebend seien. Eine Vorschrift über die Neufeststellung der Rente bei Bekanntwerden der endgültigen Durchschnittsentgelte sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Im anschließenden Klageverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich auf § 48 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X). Es liege eine wesentliche Änderung zu ihren Gunsten vor, bei Ansatz der bekannt gegebenen tatsächlichen Durchschnittsentgelte wäre die Rente um einige DM höher, weil sich die Entgeltpunkte für 1993 von 1,7384 auf 1,7920 und für 1994 von 0,8790 auf 0,9279 erhöhten. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.10.1992 - VII ZB 58/91 in SGb 1993, 328 verwiesen, dass bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 01.01.1992 bei Ende der Ehezeit vor dem 21.12.1991 die bekannt gemachten endgültigen Durchschnittsentgelte der Berechnung zugrunde zu legen seien. Bei der Neufeststellung einer Altersrente wegen weiterer Beitragszeiten bestehe ein Anspruch auf Korrektur der Durchschnittsentgelte, eine andere Auslegung des § 70 SGB VI wäre im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig, weil bei keiner anderen Rentenart vorläufige Durchschnittsentgelte zugrundegelegt würden.
Die Beklagte wies darauf hin, dass das BGH-Urteil vorliegend nicht einschlägig sei; hieraus ergebe sich, dass für die Zeit vor dem 01.01.1992 die endgültigen Durchschnittswerte heranzuziehen seien, weil für diese Zeit keine vorläufigen Durchschnittswerte ermittelt worden seien. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab dem 01.01.1992 bei der Rentenberechnung stets die tatsächlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien, wenn diese für den Rentner günstiger sein sollten. Maßgebend sei der Zeitpunkt des Rentenbeginns und nicht der einer Rentenneufeststellung; Art. 3 des Grundgesetzes (GG) könne nicht einschlägig sein, weil § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei allen Rentenarten gelte.
Mit Urteil vom 06.09.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab und schloss sich unter Begründung (mit mehreren Zitaten aus Kommentaren) der Ansicht der Beklagten an. Abzustellen sei auf den Rentenbeginn, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann, wenn im Laufe des Rentenverfahrens die tatsächlichen Durchschnittsentgelte bestimmt würden (GK-SGB VI Rdnr. 23, so auch BayLSG vom 24.02.1999 - L 13 RA 54/97); dies gelte entsprechend auch bei Neufeststellung der Rente (bei gleichem Rentenbeginn). Eine unterschiedliche Berücksichtigung von vorläufigen oder endgültigen Durchschnittsentgelten je nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der endgültigen Werte, wäre eine willkürliche, durch keinen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Rentner.
Mit dem Rechtmittel der Berufung bringt die Klägerin vor, Zweck des § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI sei nur eine möglichst realitätsnahe Bewertung bei der erstmaligen Rentenfestsetzung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Berechnung der Renten nach vorläufigen Durchschnittsentgelten gelte nur, solange nicht die konkreten endgültigen Durchschnittsentgelte bekannt seien. Danach gelte eine individualisierte Betrachtungsweise entsprechend der höchstpersönlichen Lebensleistung jedes einzelnen Versicherten. Das Urteil des BayLSG vom 24.02.1999 bestätige die klägerische Auffassung. Dort sei es um den umgekehrten Fall gegangen, dass der Kläger die Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnitt-entgelts für das Jahr 1991 begehrt und das LSG das endgültige Entgelt mit folgender Begründung für maßgebend gehalten habe: "Hätte sich bei Inkrafttreten der VO 1993 ein anderer endgültiger Betrag, als im Entwurf vorgesehen und von der Beklagten angerechnet, ergeben, so wäre der Bescheid zugunsten des Klägers zu korrigieren gewesen. Auf das vorläufige Durchschnittsentgelt hätte nicht zurückgegriffen werden können." Hier werde im Endergebnis bestätigt, dass letztlich bei Vorliegen der tatsächlichen Durchschnittsentgelte diese bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Das gelte auch bei Neufeststellungen von Renten.
Die Beklagte hält den Rentenbeginn für maßgebend und verweist darauf, dass von dem gleichen Rechtsgedanken auch § 70 Abs.4 Satz 2 SGB VI ausgehe. Der Wortlaut des § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI sei eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1997 zu verurteilen, die Regelaltersrente ab 01.07.1994 - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchschnittsentgelte für die Jahre 1993 und 1994 - neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestands - hinsichtlich der Rentenberechnung und des Vorbringens der Klägerin - wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 f, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hauptsache jedoch nicht begründet.
Streitig war die Zahlung einer höheren Altersrente (unter Korrektur von Rentenberechnungsfaktoren); insoweit wurde der Berufungsantrag vom Senat sinngemäß ausgelegt, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin trotz richterlichen Hinweises eine andere Formulierung seines Antrags nicht für angebracht hielt. Vom Ergebnis war zwar dies ohne Belang, weil die Berufung ohnehin zurückzuweisen war. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Altersrente und keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Neufeststellung ihrer Rente unter Änderung der rechtsverbindlichen Bescheide vom 12.08. und 22.11.1994 hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Der Klarstellung wegen wird ergänzend angefügt, dass die Neufeststellung einer rechtsverbindlich festgesetzten Rente - in Abweichung vom Grundsatz einer endgültigen Regelung durch Verwaltungsakt - vom Gesetz vorgesehen sein muss, vorliegend aber spezielle Normen im SGB VI (insbesondere in § 70 SGB VI oder §§ 300 ff SGB VI) und im allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X (insbesondere in § 44 oder § 48 SGB X) entweder nicht vorgesehen oder nicht einschlägig sind. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine materiellrechtliche "Berichtigung" jederzeit oder anlässlich der aus anderen Gründen in Bezug auf andere Sachverhalte erlaubten Korrektur erfolgen kann bzw. der Betroffene dies verlangen kann.
Im vorliegenden Falle ist die Altersrente der Klägerin - unter Berücksichtigung der vorläufigen Durchschnittsentgelte für 1993 und 1994 - von Anfang an richtig und nicht nur vorläufig berechnet worden, und mit Bekanntwerden der endgültigen Durchschnittsentgelte für die genannten Jahre ist auch keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (Bescheid vom 12.08.1994) vorgelegen haben. Vielmehr galt auch dann § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI weiter, dass sich die Rente der Klägerin von Anfang an und für die Zukunft so berechnet, dass "für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr der Betrag (Durchschnittsentgelt nach Abs.1 Satz 1) zugrundegelegt wird, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist". Hier handelt es sich um eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers, die aus der Entwicklungsgeschichte der Vorschrift zu verstehen und einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist.
Vor In-Kraft-Treten des SGB VI am 01.01.1992 galten für die Rentenberechnung § 1255 Abs.3 Satz 1 Buchst. d der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 32 Abs.3 Satz 1 Buchst. d des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG): "Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr gelten bei den Berechnungen nach den Buchstaben a bis c die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 und in den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 1256 Abs.1 RVO bzw. § 33 Abs.1 bestimmten Werte". Nach den zuletzt genannten Vorschriften bestimmte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Statistischen Bundesamts durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs.1 RVO und § 32 Abs.1 AVG. § 1255 Abs.3 Satz 1 RVO und die entsprechende gleichlautende Vorschrift des AVG bestimmten demgemäß bei der Berechnung der Werteinheiten (Verhältniswert von erzieltem Verdienst und jährlichem Durchschnittsentgelt), dass für das Jahr des Versicherungsfalls und für das vorausgehende erste Jahr fiktiv die tatsächlichen Durchschnittsentgelte für das vorausgehende zweite Jahr zugrundezulegen waren; die Festlegung vorläufiger Durchschnittsentgelte war im Gesetz nicht vorgesehen. Mithin wurden, weil die Durchschnittsentgelte regelmäßig pro Jahr stiegen, regelmäßig zugunsten des Versicherten und zulasten der Versicher-tengemeinschaft die Werteinheiten abweichend vom realen, erst später feststellbaren Sachverhalt bestimmt und damit die Rente etwas zu hoch berechnet. Allerdings handelte es sich hierbei nicht um eine unrichtige und rechtswidrige oder eine vorläufige Berechnung. Vielmehr sollte es hierbei verbleiben, war eine "Korrektur" bei späterem Feststehen der zutreffenden anstelle der fiktiv angenommenen Durchschnittsentgelte nicht vorgesehen. Vom Grundsatz her war die Regelung so gefasst, dass sie bei negativer Entwicklung des Durchschnittsentgelts auch zuungunsten des individuellen Versicherten hätte wirken können, und auch dann war die Möglichkeit der "Berichtigung" der Rentenberechnung nicht vorgesehen.
Hinter der Regelung stand die Überlegung, dass die Renten möglichst schnell und aus Gründen der Sicherheit und der Zukunftsplanung, sowohl für den konkret betroffenen Rentner als auch für den Versicherungsträger und damit die Versichertengemeinschaft, endgültig festgesetzt werden sollten, weiterhin, dass ein künftiger ungeheuer großer Arbeits- und Zeitaufwand und auch ein Kostenaufwand vermieden werden sollten. Zu denken war hierbei nicht nur an den Aufwand bei einer "Neufeststellung" generell aller Versichertenrenten wegen der letzten Durchschnittsentgelte oder bei Neufeststellungen in einer Vielzahl von Fällen aus anderen im Gesetz vorgesehenen Gründen (Berichtigung unrichtiger Rentenberechnungen wegen unrichtiger Gesetzesanwendung bzw. Bekanntwerden/Nachweis von Tatsachen, z.B. bisher nicht berücksichtigte Versicherungszeiten; Berücksichtigung neuer Tatsachen, z.B. bei Ruhen von Renten, Überschreiten von Verdienstgrenzen, Erzielung anzurechnenden Einkommens, ev. Rückwirkung nachträglich entrichteter Beiträge - gerade auf diesem Gebiet hat sich wegen der Zunahme der Einzelfallregelungen das Gewicht des Arguments noch verstärkt). Zu denken war ferner nicht nur daran, dass generell oder aus konkretem Anlass die Durchschnittsentgelte und damit die Rentenhöhe zu berichtigen gewesen wären, sondern auch die Abrechnung der Ansprüche Dritter (Ersatzansprüche, Abtretung, Pfändung, "Abzweigung", Aufrechnung, Verrechnung) mit dementsprechenden Nachzahlungen oder Rückforderungen bzw. Rückerstattungen. Unbeachtlich dem gegenüber war von jeher das nur hypothetische Argument, dass eine "Berichtigung" der Rentenhöhe (ggfalls nur mit Wirkung für die Zukunft) eventuell lediglich dann erfolgen könnte, wenn eine Neufeststellung der (gleichen) Rente aus einem anderen Grunde ohnehin durchgeführt werden hätte müssen. Abgesehen davon, dass solche Neufeststellungen auch nicht allzu selten waren und dann ein weiterer Aufwand wegen der Durchschnittsentgelte angefallen wäre, musste hier beachtet werden, dass es völlig willkürlich und sachfremd gewesen wäre, bei einer ungewissen und keineswegs nach konkreten Einzelfällen vorhersehbaren und konkret bestimmbaren Anzahl von Rentenfällen anders zu verfahren als gegenüber den sonstigen Rentnern. Daher wurde ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abgestellt (amtliche Begründung: weil das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für das Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls und zu Jahresbeginn für das Jahr vorher in der Regel nicht feststeht), und zwar auch dann, wenn der Regelfall nicht zutreffen und sich (insbesondere für Versicherungsfälle zur Jahresmitte und zum Jahresende) ergeben sollte, dass das tatsächliche Durchschnittsentgelt für das vor dem Versicherungsfall liegende Kalenderjahr bereits feststand. Gerade aus Gründen der Gleichbehandlung wurde eine ausnahmslos geltende zeitliche Regelung getroffen und keinerlei Möglichkeit der späteren "Berichtigung" vorgesehen.
An die älteren Vorschriften und an den diesen zugrundeliegenden Überlegungen hat § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI (im Planungsstadium noch § 69 des "Gemeinsamen Fraktionsentwurfs" - BTDrs. 11/4124 S.32) im wesentlichen bewusst angeknüpft (Vgl.die Begründung zum RRG 1992 in BTDrs. 11/4124 S.170: "Die Vorschrift bestimmt, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt werden. Sie entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht."). Lediglich ein Punkt erschien dem Gesetzgeber in Hinblick auf die Konsolidierung der Rentenfinanzen änderswert: "Bei der Berechnung der Rente sind die Durchschnittsentgelte des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres noch nicht bekannt" (Anmerkung: ausgenommen an den letzten Tagen im Dezember des laufenden Jahres). "Dies führte in der Vergangenheit zu einer Überhöhung der Werteinheiten für diese Zeiten, weil sich deren Ermittlung nach dem zuletzt bekannten Durchschnittsentgelt richtete. Künftig werden nach Absatz 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus diesen Jahren nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt ermittelt, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen."
Demgemäß wird von der Bundesregierung jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats (Sozialversicherungs-RechengrößenVO) zum Ende eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr das Durchschnittsentgelt entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigter Arbeitnehmer und für das folgende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, gemäß § 69 Abs.2 SGB VI (i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 310 Nr.2 SGB VI a.F. für das Durchschnittsentgelt 1992) bestimmt.
Hier werden also nicht mehr wie im alten Recht als fiktives Durchschnittsentgelt das tatsächliche Durchschnittsentgelt eines früheren Jahres bestimmt, sondern ein anhand der jüngsten Entwicklung geschätztes Entgelt festgelegt. Gleichzeitig ergibt sich aus der gesamten Regelung, dass keineswegs, wie der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, eine "möglichst realitätsnahe Bewertung" nur vorläufig bei Nichtvorliegen des tatsächlichen Durchschnittsentgelts erreicht werden sollte, sondern dass vorläufige Werte anhand einer gesetzlich definierten Prognose, die sich an der Entwicklung des letzten tatsächlichen Durchschnittsentgelts orientiert und daher eher der Realität annähernde Werte erzielen könnte, als "endgültige" Werte der Rentenberechnung zugrundegelegt werden müssen.
Eine Möglichkeit der Neufeststellung im Wege der §§ 44, 48 SGB X ist nicht möglich, weil die Rente der Klägerin mit den bisherigen Durchschnittswerten für die Jahre 1993 und 1994 von Anfang an richtig berechnet gewesen ist und auch der Rentenbescheid nicht nachträglich, zu einem späteren Zeitpunkt, wegen einer Änderung der Sach- und/oder Rechtslage "unrichtig geworden" ist. Auch aus den Vorschriften des SGB VI ergibt sich keine Regelung, dass die Rente neu festzustellen "ist", d.h. festgestellt werden muss. Allenfalls lässt sich zusätzlich aus §§ 300 ff. SGB VI, insbesondere § 310 SGB VI n.F., ableiten, dass gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung keine neue Feststellung zu erfolgen hat.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) kann nicht bejaht werden, wenn zwar keine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt, aber die Antwort sich klar und offensichtlich aus dem Gesetz selbst ergibt. Eine Divergenzentscheidung(Nr. 2) kann auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.02.1999 - L 13 RA 54/97 angenommen werden. Vielmehr stimmen die genannte und die jetzige Entscheidung in den tragenden Gründen überein. Der 13. Senat hatte entschieden, dass bei Gewährung einer Altersrente ab 01.01.1993 (Bescheid vom 26.11.1992) für das Jahr 1991 bei der Rentenberechnung das tatsächliche Durchschnittsentgelt, wie seitens der Beklagten geschehen, und nicht das vorläufige Durchschnittsentgelt anzusetzen sei, weil § 70 Abs.1 Satz 2 SGB VI zwingend bestimme, dass ein vorläufiges Durchschnittsentgelt nur für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr anzusetzen sei. Es sei ausschließlich auf den Rentenbeginn abzustellen, auf den Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags oder den der Bescheidserteilung komme es nicht an.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Passage ist aus dem Zusammenhang gerissen und von ihm entweder missverstanden oder missverständlich deutend wiedergegeben worden. Tatsächlich ging es aber um etwas anderes als im jetzigen Rechtsstreit. Dort hatte die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 26.11.1992 (Rentenbeginn 01.01.1993) das laut Gesetz für das zweite Jahr vor Rentenbeginn heranzuziehende tatsächliche Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991 aus dem Entwurf der Sozialversicherungs-RechengrößenVO 1993 entnommen, weil die VO 1993 vom 22.12.1992 bei Bescheidserteilung weder ergangen noch in Kraft gewesen war. Der 13. Senat hat ausgeführt, dass die Beklagte auch unter solchen zeitlichen Umständen nicht auf das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1991 (RechengrößenVO 1992 vom 18.12.1991) zurückgreifen hätte dürfen, was sie auch nicht getan hat, und bei Abweichung der endgültigen Durchschnittsentgelte in dem Entwurf der VO 1993 und in der ergangenen VO 1993 später eine Korrektur zugunsten des Rentners hätte vornehmen müssen. (Mithin läge bei Abweichung ein Fall des § 44 SGB X - unrichtige Höhe des tatsächlichen Durchschnittentgelts - vor.)
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