Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 KA 2916/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 99/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die bedarfunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung am Praxissitz in H ... Der am 1939 geborene Kläger ist als Lehrer an einer Volksschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig (Urkunde vom 4. September 1972). Die Stundenverpflichtung pro Woche an der Hauptschule H. betrug seit September 1976 27 Stunden. Diese hat er seit September 2001 auf 13 Stunden reduziert. Daneben nimmt der Kläger seit 1987 - mit einer Unterbrechung von Oktober 1990 bis September 1996 - als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut am Delegationsverfahren teil (vgl. Bescheid vom 18. Mai 1987).
Am 22. Dezember 1998 hat der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut für den Praxissitz in H. beantragt. Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Bescheid vom 18. August 1999 den Antrag abgelehnt, weil der Kläger im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V keine besitzstandswahrende Vortätigkeit erbracht habe und aufgrund der ausgeübten Angestelltentätigkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe innerhalb von drei zusammenhängenden Quartalen im Dreijahreszeitraum 28 Behandlungsstunden nachgewiesen. Gründe, die möglicherweise zu einem Abweichen von dem Kriterium der 250 Behandlungsstunden hätten führen können, seien nicht vor- getragen worden. Hinsichtlich der Angestelltentätigkeit habe der Kläger erklärt, dass die Stundenanzahl ab August 1999 auf 19,25 Stunden reduziert werden könne.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 12. Oktober 1999, der mit Schriftsatz vom 22. März 2000 näher begründet wurde. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden haben müsse. Zudem seien weitere Sachverhalte zu beachten, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die vorgegebenen 250 Stunden in einem Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraumes zu verwirklichen. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten schränke sich das Zeitangebot für Therapien in beträchtlicher Weise ein, da psychotherapeutische Behandlungen vorwiegend nachmittags stattfänden und auch die langen Ferienzeiten zu berücksichtigen seien. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten müssten daher andere Stunden-maßstäbe gelten. Weiter sei die Berufswirklichkeit der Psychotherapeuten vor dem 1. Januar 1999 vielgestaltig gewesen. Es könne ohne weiteres sein, dass das Haupteinkommen gerade nicht aus der "Kassenpraxis" gestammt habe, sondern unter Umständen nur ein ganz geringer Teil. Wer aber hauptsächlich sein Einkommen aus anderen therapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Kassenpraxis erziele, könne die vom Zulassungsausschuss vorgegebenen Kriterien nicht erfüllen. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen. Der Kläger habe bereits nach seiner Abschlussprüfung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut im Jahre 1985 in den Jahren 1987 bis 1989 im Delegationsverfahren an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen. Von 1990 bis 1996 sei der Kläger als Beratungslehrer an der Hauptschule in H. beschäftigt gewesen, ohne eine psychotherapeutische Praxis zu betreiben. Mitte Oktober 1996 habe der Kläger begonnen, wieder eine psychotherapeutische Praxis aufzubauen. Von Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters im Juni 1997 hätten daher nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen werden können. Der Kläger könne auf eine psychotherapeutische Praxis mit Behandlung von GKV-Versicherten schon vor dem Zeitkorridor zurückschauen. Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 Stellung genommen. Der Kläger habe bis zum Ende des Zeitfensters ledigich 28 Behandlungsstunden (Quartal 4/96: 8, 1/97: 11 und 2/97: 9) erbracht. Eine schützenswerte Praxissubstanz sei damit im Zeitfenster nicht begründet worden. Der Status des Klägers sei im Zeitfenster vielmehr sowohl in zeitlicher wie auch in finanzieller Hinsicht ausschließlich durch seine Tätigkeit als Hauptschullehrer gekennzeichnet ge- wesen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Antrag auf Sofortvollzug seitens des Beigeladenen zu 1) wurde ebenfalls nicht stattgegeben. Der Widerspruch des Klägers sei schon deswegen unbegründet, weil er im Zeitfenster nicht in relevantem Umfang an der Versorgung der Versicherten teilgenommen habe. Eine solche Teilnahme könne bei Ende 1996 oder Anfang 1997 neu gegründeten Praxen - abweichend von dem Erfordernis der 250 Stunden - nur angenommen werden, wenn eine berufliche Orientierung im Sinne einer Tätigkeit in niedergelassener Praxis vorgenommen worden wäre. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger weiterhin als Hauptschullehrer beschäftigt sei, was auch bisher der Mittelpunkt seines beruflichen Lebens gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1998 habe die wöchentliche Arbeitszeit als Lehrer noch 27 Stunden betragen, also auch zum Ende des Zeitfensters. Weiter erfülle der Kläger auch nicht die Alternative von durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche im letzten Vierteljahr des Zeitfensters als Voraussetzung für eine rechtlich relevante Teilnahme. Dies würde 195 Stunden im letzten Vierteljahr erfordern. Der Kläger habe aber unstreitig nur 28 Stunden erbracht und das nicht in diesem Vierteljahr, sondern im Zeitraum von Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters. Dem Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht stattzugeben. Der Beklagte sehe sich nicht als befugt an, durch eine einstweilige Anordnung die vom BVerfG festgelegte verfassungskonforme Auslegung des Art.10 EG-PsychThG außer Kraft zu setzen. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 23. Juli 2001. Mit Schriftsatz vom 2. April 2002 haben die Klägerbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2002 hat der Kläger die Klage persönlich näher begründet. Die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut im Delegationsverfahren übe er seit März 1987 aus. Die Tätigkeit sei von Oktober 1990 bis September 1996 unterbrochen gewesen. Seit Oktober 1996 erfolge ein kontinuierlicher Ausbau der Praxistätigkeit. Hinzu komme, dass häufig explizit nach einem männlichen Therapeuten gesucht werde, das Angebot an Therapieplätzen werde überwiegend von Frauen abgedeckt. In einem Schreiben der Beklagten vom 7. November 2000 sei für den Münchner Südosten und das angrenzende Land ein Versorgungsbedarf für Kinder- und Jugendlichen-Therapie eingeräumt worden. Da die Therapiestunden für Kinder und Jugendliche ausschließlich nachmittags und die Beratungsgespräche für die meist berufstätigen Eltern überwiegend am frühen Abend stattfinden würden, stehe er in ausreichendem Maße für die Versorgung der Klienten zur Verfügung. Er betrachte sich insofern als "Härtefall", als er durch die Altersbegrenzung von 55 Jahren einen neuen Praxissitz nicht anstreben könne. Sein gegenwärtiger Praxissitz in H. sei derzeit der einzige für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. April 2002 vorgetragen, dass der Kläger im sog. Zeitfenster am beantragten Praxissitz nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen und somit keinen Besitzstand erworden habe. Das Überschreiten der Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV rechtfertige nicht eine bedarfsunabhängige Zulassung bei fehlendem Besitzstand. Die Rechtsprechung des BSG sei inzwischen vom Bundesverfassungsgericht in zwei Nichtannahmebeschlüssen (Az: 1 BvR 462/01 vom 3. April 2001 und 1 BvR 409/01 vom 22. März 2001) bestätigt worden. Die vom Kläger im Rahmen des sog Zeitfensters von Mitte Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters erbrachten 28 Behandlungsstunden im Delegationsverfahren entsprächen 0,7 Wochenstunden, womit weder absolut noch im Verhältnis zum hauptberuflichen Lehrerberuf eine schützenswerte Praxissubstanz zu begründen sei. Nachdem der Kläger bereits auf der Tatbestandseite die geforderten Voraussetzungen nicht erfülle, komme es auf eine Überprüfung der eventuellen Härte nicht mehr an. Aus diesem Grunde könne auch die Überschreitung der Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV nicht berücksichtigt werden. Sofern die Versagung der bedarfsabhängigen Zulassung aufgrund der Altersgrenze mit einer Härte verbunden sei, könnte diese Härte nach § 25 Abs 2 Ärzte-ZV allenfalls eine bedarfsabhängige Zulassung rechtfertigen. Ein Anspruch, allein aufgrund einer wirtschaftlichen Härte bedarfsunabhängig zugelassen zu werden, bestehe nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsbedarf für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie sei für die bedarfsunabhängige Zulassung, die allein der Fortführung einer schützenswerten Praxis diene, ohne Belang. Ein eventuell bestehender besonderer Versorgungsbedarf sei allein im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach Abschnitt 5 Nr.24 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte, das heißt im Rahmen einer bedarfsabhängigen Zulassung zu berücksichtigen, um die sich mit gleicher Berechtigung auch diejenigen Psychotherapeuten bewerben können, die in der Vergangenheit noch keine eigene Praxis betrieben hätten. Auch der Kläger habe sich mit Antrag vom 3. November 1999 um eine Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut beworben. Der von der Beigeladenen zu 1) bislang festgestellte Sonderbedarf an Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sei zwischenzeitlich durch zehn Sonderbedarfszulassungen, davon vier Zulassungen im Münchner Osten, gedeckt. Hierbei seien vorrangig die Zulassungsbewerber berücksichtigt worden, die der Versorgung der Versicherten in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit 27 Unterrichtsstunden pro Woche als Lehrer tätig gewesen sei, sei nicht für geeignet angesehen worden, den besonderen Versorgungsbedarf abzudecken.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 30. April 2002 die Klage zurückgewiesen. Der Kläger habe im sog Zeitfenster nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen. Die Behandlungstätigkeit in eigener Praxis stelle somit keinen gegenüber der Tätigkeit als Lehrer an der Hauptschule H. gleich zu gewichtenden Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Mit einer Stundenverpflichtung von 27 Stunden pro Woche könne von einer Vollzeitbeschäftigung als Lehrer ausgegangen werden. Der Behandlungsumfang von 28 Behandlungsstunden in drei Quartalen entspreche einem Behandlungsumfang pro Woche von 0,87 Stunden bei 43 Behandlungswochen pro Jahr. Damit bilde die Behandlungstätigkeit in eigener Praxis gemessen am zeitlichen Umfang gegenüber der Tätigkeit als Lehrer keinen gleich zu gewichtenden Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Hiergegen richtet sich die Berufung der wiederbestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 2002, die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 näher begründet wurde. Der Klä- ger habe eine schützenswerte Praxis im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufgebaut. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, diese Praxis zu schließen und ggf. in einem nicht gesperrten Planbezirk die Zulassung zu beantragen und dort den Neuaufbau einer Praxis zu betreiben. Durch § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V sollten diejenigen Psychotherapeuten geschützt werden, für die die grundsätzlich zumutbare Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Weil im Gesetz selbst keine strikte zeitliche Vorgabe für den Umfang der Teilnahme der psychotherapeutischen Versorgung in der Vergangenheit festgelegt werde, ermögliche die gesetzliche Regelung den Zulassungsgremien, aber auch den Sozialgerichten, eine flexible, den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles Rechnung tragende Handhabe. Der Kläger könne aufgrund seines Alters nicht mehr in einem noch freien Planbereich bedarfsabhängig zugelassen werden. Dieses Faktum sei bereits bei der Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung mitzuberücksichtigen, was durch Art.12 GG geboten sei.
Der Klägervertreter stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut an dem beantragten Praxissitz im Planungsbereich München Stadt und Land zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen.
Der Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Akte des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land mit Arztregisterakte, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte mit dem Az: S 45 KA 2916/01 und die Berufungsakte mit dem Az: L 12 KA 99/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. -
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30. April 2002 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001, der allein Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist (vgl. u.a. BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr.1 S.5), zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut am Sitz seiner Praxis im überversorgten Planungsbereich in H., da er die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht erfüllt.
Gemäß § 95 Abs.10 SGB V (eingefügt durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16. Juni 1998 - BGBl.I 1311 -) sind psychologische Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben (Satz 1 Nr.1), darüber hinaus müssen sie bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt (Satz 1 Nr.2) und in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. Zeitfenster) an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben. Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Es geht dabei nicht um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV als solchen, sondern lediglich um die Möglichkeit, sich an einem Ort niederzulassen, der auf der Grundlage der im Rahmen der Bedarfsplanung getroffenen Feststellungen bereits überversorgt ist. Zulassungsbewerbern, die sich bei der Auswahl des Praxissitzes typischerweise an ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt orientieren wird grundsätzlich zugemutet, dass sie den Ort ihrer Zulassung nicht nach eigenen Wünschen frei wählen können, sondern sich nach dem Versorgungsbedarf der Versicherten richten. Eine Ausnahme davon sieht § 95 Abs.10 SGB V nur für Zulassungsbewerber vor, die bereits im Zeitfenster an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben. Diese Begünstigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene bereits unter Einsatz von Arbeitskraft und finanziellen Mitteln eine eigene Praxis eingerichtet und in einem rechtlich erheblichen Umfang betrieben hat. Sowohl in Bezug auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft des psychologischen Psychotherapeuten als auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag seiner Tätigkeit muss dabei in eigener Praxis annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreicht worden sein. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass der Begriff der "Teilnahme" die eigenverantwortliche Behandlung von Versicherten der GKV in anerkannten Behandlungsverfahren in eigener Praxis und mit einem bestimmten Behandlungsumfang erfordert. Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.126 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, Az: B 6 KA 41/01 R S.9). Vor diesen Hintergrund setzt die "Teilnahme" im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V grundsätzlich eine Vortätigkeit voraus, die sich auf 250 an Versicherten der GKV erbrachten Behandlungsstunden beläuft, welche - innerhalb des Zeitfensters - konzentriert in einem Halbjahrszeitraum erbracht wurden. Dieser Wert, der umgerechnet ca. 11,6 Behandlungsstunden wöchentlich ergibt, erreicht bei großzügiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Begleitaufwandes ungefähr die Hälfte des zeitlichen Aufwandes, der in der gleichen Zeit von einem ausschließlich in eigener voll ausgelasteter Praxis tätigen Psychotherapeuten im Regelfall bewältigt wird. Nach diesen Grundsätzen liegt beim Kläger keine bestandsgeschütze Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V vor.
Der Kläger hat insgesamt im Dreijahreszeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. Zeitfenster) 28 psychotherapeutische Behandlungsstunden im Delegationsverfahren zurückgelegt (Quartal 4/96: 8, 1/97: 11 und 2/97: 9 Behandlungsstunden). Bei Zugrundelegung des gesamten Dreijahreszeitraums würde sich bei einer angenommenen Arbeitszeit von 43 Wochen pro Jahr wegen Urlaubs- bzw. Krankheitszeit ein wöchentlicher Behandlungsumfang von 0,22 Stunden pro Woche ergeben, womit die vom BSG a.a.O. für notwendig erachtete Behandlungszeit von 11,6 Stunden pro Woche bei Weitem nicht erreicht wird. Allerdings ist eine auf den gesamten Dreijahreszeitraum abstellende Betrachtungsweise ohnehin nicht zulässig. Aber auch wenn man auf den günstigsten Halbjahreszeitraum abstellt (Quartale 1/97 und 2/97, kommt man nur auf 20 Behandlungsstunden (geteilt durch 21,5 Behandlungswochen), was 0,93 Behandlungsstunden pro Woche entspricht. Geht man schließlich zu Gunsten des Klägers von einer Neugründung der psychotherapeutischen Praxis des Klägers zum Ende des Zeitfensters und einer beruflichen Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis aus, könnte eine rechtlich relevante Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nach der Rechtsprechung des BSG auch dann gegeben sein, wenn im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachgewiesen sind. Der Kläger erreicht mit den im 2. Quartal 97 durchgeführten neun Behandlungsstunden (geteilt durch 10,75 Behandlungswochen) aber den notwendigen Behandlungsumfang von 15 Behandlungsstunden pro Woche mit einem Wert von 0,84 Behandlungsstunden pro Woche bei weitem nicht. Der Kläger weist damit insgesamt nach allen dargelegten Varianten keinen rechtlich relevanten Behandlungsumfang und damit keine rechtlich relevante "Teilnahme" im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V auf. Der Grund für den geringen Umgang an psychotherapeutischen Behandlungsstunden durch den Kläger liegt im Wesentlichen darin, dass dieser hauptsächlich als Lehrer an der Hauptschule in H. tätig gewesen ist. Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.11). Davon kann keine Rede sein. Während der Kläger im fraglichen Zeitraum als Lehrer mit 26 Stunden beschäftigt war, kommt er nach den oben dargelegten Berechnungen auf höchstens 0,93 Behandlungsstunden pro Woche, so dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zeitfenster eindeutig auf der Lehrertätigkeit lag. Auch die Tatsache, dass der am 26. Februar 1940 geborene Kläger infolge seines Alters nach § 25 Satz 1 Ärzte-ZV grundsätzlich keine bedarfsabhängige Zulassung mehr erhalten kann, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung. Die Frage der bedarfsabhängigen Zulassung und des möglichen Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von § 25 Satz 2 Ärzte-ZV ist allein im Zusammenhang mit der bedarfsabhängigen Zulassung zu prüfen, für die bislang aber noch gar kein Antrag gestellt wurde und möglicherweise auch gar nicht beabsichtigt ist (vgl. hierzu auch §§ 1 Abs.3 und 47 Abs.2 Ärzte-ZV). Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jedenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass das Psychotherapeutengesetz insgesamt zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsposition der Psychotherapeuten führt. Dies gilt nicht nur für die bedarfsunabhängige Zulassung, sondern auch für den Regelfall der bedarfsabhängigen Zulassung, weil auch hier erstmals eine den Ärzten gleichgestellte Teilhabe an der Behandlung von Krankenversicherten eröffnet wird (vgl. BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00 = SozR 3-2500 § 95 SGB V Nr.24). Auch die Frage des Vorliegens eines Sonderbedarfs an Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten ist im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach Abschnitt 5 Nr.24 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte, d.h. ebenfalls im Rahmen einer bedarfsabhängigen Zulassung, zu berücksichtigen, und stellt daher keine Begründung für die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers dar.
Diese Auslegung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art.12 Abs.1 GG, da es dem Kläger darum geht, seine psychotherapeutische Praxis in H. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens steht (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f.; 85, 360, 383). Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr.2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr.2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung). Da der Kläger vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (Psychotherapeutengesetz) keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung hatte, beseitigt dieses Gesetz keine von ihm schon innegehabte bzw. erworbene Rechtsposition, wenn es den auf einen bestimmten Ort bezogenen Zulassungsanspruch nur unter dem Vorbehalt der Gewährleistung einer annähernd gleichmäßigen Versorgung der Versicherten der GKV gewährt. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 98, 265, 309 f.). Solche Übergangsregelungen müssen aber nicht notwendig darauf hinauslaufen, dass die bisherige Tätigkeit in unveränderter Form beibehalten werden darf (BVerfGE 68, 277, 287). Ein psychologischer Psychotherapeut hat daher nicht allein deswegen Anspruch auf eine Zulassung ohne Berücksichtigung des Bedarfs, weil er bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 die nach damaligem Recht erforderliche Qualifikation zur Behandlung von Versicherten der GKV besaß (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f.; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genossen. Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.13/14). Auch soweit § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V mit dem 24. Juni 1997 einen Endstichtag vorsieht, bis zu dem die schützenswerte Vortätigkeit erfolgt sein muss, scheidet ein Verstoß gegen höherrangiges Recht aus. Dieses Datum bezeichnet den Tag, an dem die damaligen Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP einen Gesetzentwurf des Psychotherapeutengesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht haben, der dann in seinen Grundstrukturen Gesetz geworden ist, auch wenn die konkret das Zeitfenster betreffende Regelung erst später als Ergänzung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch bereits Gesetzesinitiativen geeignet, das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand rechtlicher Rahmenbedingungen zu erschüttern (BVerfGE 91, 253, 260).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die bedarfunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung am Praxissitz in H ... Der am 1939 geborene Kläger ist als Lehrer an einer Volksschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätig (Urkunde vom 4. September 1972). Die Stundenverpflichtung pro Woche an der Hauptschule H. betrug seit September 1976 27 Stunden. Diese hat er seit September 2001 auf 13 Stunden reduziert. Daneben nimmt der Kläger seit 1987 - mit einer Unterbrechung von Oktober 1990 bis September 1996 - als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut am Delegationsverfahren teil (vgl. Bescheid vom 18. Mai 1987).
Am 22. Dezember 1998 hat der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut für den Praxissitz in H. beantragt. Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Bescheid vom 18. August 1999 den Antrag abgelehnt, weil der Kläger im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V keine besitzstandswahrende Vortätigkeit erbracht habe und aufgrund der ausgeübten Angestelltentätigkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehe. Der Kläger habe innerhalb von drei zusammenhängenden Quartalen im Dreijahreszeitraum 28 Behandlungsstunden nachgewiesen. Gründe, die möglicherweise zu einem Abweichen von dem Kriterium der 250 Behandlungsstunden hätten führen können, seien nicht vor- getragen worden. Hinsichtlich der Angestelltentätigkeit habe der Kläger erklärt, dass die Stundenanzahl ab August 1999 auf 19,25 Stunden reduziert werden könne.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 12. Oktober 1999, der mit Schriftsatz vom 22. März 2000 näher begründet wurde. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden haben müsse. Zudem seien weitere Sachverhalte zu beachten, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die vorgegebenen 250 Stunden in einem Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraumes zu verwirklichen. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten schränke sich das Zeitangebot für Therapien in beträchtlicher Weise ein, da psychotherapeutische Behandlungen vorwiegend nachmittags stattfänden und auch die langen Ferienzeiten zu berücksichtigen seien. Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten müssten daher andere Stunden-maßstäbe gelten. Weiter sei die Berufswirklichkeit der Psychotherapeuten vor dem 1. Januar 1999 vielgestaltig gewesen. Es könne ohne weiteres sein, dass das Haupteinkommen gerade nicht aus der "Kassenpraxis" gestammt habe, sondern unter Umständen nur ein ganz geringer Teil. Wer aber hauptsächlich sein Einkommen aus anderen therapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Kassenpraxis erziele, könne die vom Zulassungsausschuss vorgegebenen Kriterien nicht erfüllen. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs des Klägers vorgenommen. Der Kläger habe bereits nach seiner Abschlussprüfung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut im Jahre 1985 in den Jahren 1987 bis 1989 im Delegationsverfahren an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen. Von 1990 bis 1996 sei der Kläger als Beratungslehrer an der Hauptschule in H. beschäftigt gewesen, ohne eine psychotherapeutische Praxis zu betreiben. Mitte Oktober 1996 habe der Kläger begonnen, wieder eine psychotherapeutische Praxis aufzubauen. Von Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters im Juni 1997 hätten daher nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen werden können. Der Kläger könne auf eine psychotherapeutische Praxis mit Behandlung von GKV-Versicherten schon vor dem Zeitkorridor zurückschauen. Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 Stellung genommen. Der Kläger habe bis zum Ende des Zeitfensters ledigich 28 Behandlungsstunden (Quartal 4/96: 8, 1/97: 11 und 2/97: 9) erbracht. Eine schützenswerte Praxissubstanz sei damit im Zeitfenster nicht begründet worden. Der Status des Klägers sei im Zeitfenster vielmehr sowohl in zeitlicher wie auch in finanzieller Hinsicht ausschließlich durch seine Tätigkeit als Hauptschullehrer gekennzeichnet ge- wesen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Antrag auf Sofortvollzug seitens des Beigeladenen zu 1) wurde ebenfalls nicht stattgegeben. Der Widerspruch des Klägers sei schon deswegen unbegründet, weil er im Zeitfenster nicht in relevantem Umfang an der Versorgung der Versicherten teilgenommen habe. Eine solche Teilnahme könne bei Ende 1996 oder Anfang 1997 neu gegründeten Praxen - abweichend von dem Erfordernis der 250 Stunden - nur angenommen werden, wenn eine berufliche Orientierung im Sinne einer Tätigkeit in niedergelassener Praxis vorgenommen worden wäre. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger weiterhin als Hauptschullehrer beschäftigt sei, was auch bisher der Mittelpunkt seines beruflichen Lebens gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1998 habe die wöchentliche Arbeitszeit als Lehrer noch 27 Stunden betragen, also auch zum Ende des Zeitfensters. Weiter erfülle der Kläger auch nicht die Alternative von durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche im letzten Vierteljahr des Zeitfensters als Voraussetzung für eine rechtlich relevante Teilnahme. Dies würde 195 Stunden im letzten Vierteljahr erfordern. Der Kläger habe aber unstreitig nur 28 Stunden erbracht und das nicht in diesem Vierteljahr, sondern im Zeitraum von Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters. Dem Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht stattzugeben. Der Beklagte sehe sich nicht als befugt an, durch eine einstweilige Anordnung die vom BVerfG festgelegte verfassungskonforme Auslegung des Art.10 EG-PsychThG außer Kraft zu setzen. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 23. Juli 2001. Mit Schriftsatz vom 2. April 2002 haben die Klägerbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 1. April 2002 hat der Kläger die Klage persönlich näher begründet. Die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut im Delegationsverfahren übe er seit März 1987 aus. Die Tätigkeit sei von Oktober 1990 bis September 1996 unterbrochen gewesen. Seit Oktober 1996 erfolge ein kontinuierlicher Ausbau der Praxistätigkeit. Hinzu komme, dass häufig explizit nach einem männlichen Therapeuten gesucht werde, das Angebot an Therapieplätzen werde überwiegend von Frauen abgedeckt. In einem Schreiben der Beklagten vom 7. November 2000 sei für den Münchner Südosten und das angrenzende Land ein Versorgungsbedarf für Kinder- und Jugendlichen-Therapie eingeräumt worden. Da die Therapiestunden für Kinder und Jugendliche ausschließlich nachmittags und die Beratungsgespräche für die meist berufstätigen Eltern überwiegend am frühen Abend stattfinden würden, stehe er in ausreichendem Maße für die Versorgung der Klienten zur Verfügung. Er betrachte sich insofern als "Härtefall", als er durch die Altersbegrenzung von 55 Jahren einen neuen Praxissitz nicht anstreben könne. Sein gegenwärtiger Praxissitz in H. sei derzeit der einzige für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. April 2002 vorgetragen, dass der Kläger im sog. Zeitfenster am beantragten Praxissitz nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen und somit keinen Besitzstand erworden habe. Das Überschreiten der Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV rechtfertige nicht eine bedarfsunabhängige Zulassung bei fehlendem Besitzstand. Die Rechtsprechung des BSG sei inzwischen vom Bundesverfassungsgericht in zwei Nichtannahmebeschlüssen (Az: 1 BvR 462/01 vom 3. April 2001 und 1 BvR 409/01 vom 22. März 2001) bestätigt worden. Die vom Kläger im Rahmen des sog Zeitfensters von Mitte Oktober 1996 bis zum Ende des Zeitfensters erbrachten 28 Behandlungsstunden im Delegationsverfahren entsprächen 0,7 Wochenstunden, womit weder absolut noch im Verhältnis zum hauptberuflichen Lehrerberuf eine schützenswerte Praxissubstanz zu begründen sei. Nachdem der Kläger bereits auf der Tatbestandseite die geforderten Voraussetzungen nicht erfülle, komme es auf eine Überprüfung der eventuellen Härte nicht mehr an. Aus diesem Grunde könne auch die Überschreitung der Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV nicht berücksichtigt werden. Sofern die Versagung der bedarfsabhängigen Zulassung aufgrund der Altersgrenze mit einer Härte verbunden sei, könnte diese Härte nach § 25 Abs 2 Ärzte-ZV allenfalls eine bedarfsabhängige Zulassung rechtfertigen. Ein Anspruch, allein aufgrund einer wirtschaftlichen Härte bedarfsunabhängig zugelassen zu werden, bestehe nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsbedarf für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie sei für die bedarfsunabhängige Zulassung, die allein der Fortführung einer schützenswerten Praxis diene, ohne Belang. Ein eventuell bestehender besonderer Versorgungsbedarf sei allein im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach Abschnitt 5 Nr.24 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte, das heißt im Rahmen einer bedarfsabhängigen Zulassung zu berücksichtigen, um die sich mit gleicher Berechtigung auch diejenigen Psychotherapeuten bewerben können, die in der Vergangenheit noch keine eigene Praxis betrieben hätten. Auch der Kläger habe sich mit Antrag vom 3. November 1999 um eine Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut beworben. Der von der Beigeladenen zu 1) bislang festgestellte Sonderbedarf an Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sei zwischenzeitlich durch zehn Sonderbedarfszulassungen, davon vier Zulassungen im Münchner Osten, gedeckt. Hierbei seien vorrangig die Zulassungsbewerber berücksichtigt worden, die der Versorgung der Versicherten in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit 27 Unterrichtsstunden pro Woche als Lehrer tätig gewesen sei, sei nicht für geeignet angesehen worden, den besonderen Versorgungsbedarf abzudecken.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 30. April 2002 die Klage zurückgewiesen. Der Kläger habe im sog Zeitfenster nur 28 Behandlungsstunden nachgewiesen. Die Behandlungstätigkeit in eigener Praxis stelle somit keinen gegenüber der Tätigkeit als Lehrer an der Hauptschule H. gleich zu gewichtenden Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Mit einer Stundenverpflichtung von 27 Stunden pro Woche könne von einer Vollzeitbeschäftigung als Lehrer ausgegangen werden. Der Behandlungsumfang von 28 Behandlungsstunden in drei Quartalen entspreche einem Behandlungsumfang pro Woche von 0,87 Stunden bei 43 Behandlungswochen pro Jahr. Damit bilde die Behandlungstätigkeit in eigener Praxis gemessen am zeitlichen Umfang gegenüber der Tätigkeit als Lehrer keinen gleich zu gewichtenden Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Hiergegen richtet sich die Berufung der wiederbestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Juli 2002, die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 näher begründet wurde. Der Klä- ger habe eine schützenswerte Praxis im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufgebaut. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, diese Praxis zu schließen und ggf. in einem nicht gesperrten Planbezirk die Zulassung zu beantragen und dort den Neuaufbau einer Praxis zu betreiben. Durch § 95 Abs.10 Satz 1 Nr. 3 SGB V sollten diejenigen Psychotherapeuten geschützt werden, für die die grundsätzlich zumutbare Verweisung auf eine bedarfsabhängige Zulassung eine unbillige Härte darstellen würde. Weil im Gesetz selbst keine strikte zeitliche Vorgabe für den Umfang der Teilnahme der psychotherapeutischen Versorgung in der Vergangenheit festgelegt werde, ermögliche die gesetzliche Regelung den Zulassungsgremien, aber auch den Sozialgerichten, eine flexible, den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles Rechnung tragende Handhabe. Der Kläger könne aufgrund seines Alters nicht mehr in einem noch freien Planbereich bedarfsabhängig zugelassen werden. Dieses Faktum sei bereits bei der Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung mitzuberücksichtigen, was durch Art.12 GG geboten sei.
Der Klägervertreter stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut an dem beantragten Praxissitz im Planungsbereich München Stadt und Land zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen.
Der Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Akte des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land mit Arztregisterakte, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte mit dem Az: S 45 KA 2916/01 und die Berufungsakte mit dem Az: L 12 KA 99/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. -
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30. April 2002 die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001, der allein Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist (vgl. u.a. BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr.1 S.5), zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut am Sitz seiner Praxis im überversorgten Planungsbereich in H., da er die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht erfüllt.
Gemäß § 95 Abs.10 SGB V (eingefügt durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vom 16. Juni 1998 - BGBl.I 1311 -) sind psychologische Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zuzulassen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sowie des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben (Satz 1 Nr.1), darüber hinaus müssen sie bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt (Satz 1 Nr.2) und in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. Zeitfenster) an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben. Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Es geht dabei nicht um den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der GKV als solchen, sondern lediglich um die Möglichkeit, sich an einem Ort niederzulassen, der auf der Grundlage der im Rahmen der Bedarfsplanung getroffenen Feststellungen bereits überversorgt ist. Zulassungsbewerbern, die sich bei der Auswahl des Praxissitzes typischerweise an ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt orientieren wird grundsätzlich zugemutet, dass sie den Ort ihrer Zulassung nicht nach eigenen Wünschen frei wählen können, sondern sich nach dem Versorgungsbedarf der Versicherten richten. Eine Ausnahme davon sieht § 95 Abs.10 SGB V nur für Zulassungsbewerber vor, die bereits im Zeitfenster an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen haben. Diese Begünstigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene bereits unter Einsatz von Arbeitskraft und finanziellen Mitteln eine eigene Praxis eingerichtet und in einem rechtlich erheblichen Umfang betrieben hat. Sowohl in Bezug auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft des psychologischen Psychotherapeuten als auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag seiner Tätigkeit muss dabei in eigener Praxis annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreicht worden sein. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass der Begriff der "Teilnahme" die eigenverantwortliche Behandlung von Versicherten der GKV in anerkannten Behandlungsverfahren in eigener Praxis und mit einem bestimmten Behandlungsumfang erfordert. Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.126 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, Az: B 6 KA 41/01 R S.9). Vor diesen Hintergrund setzt die "Teilnahme" im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V grundsätzlich eine Vortätigkeit voraus, die sich auf 250 an Versicherten der GKV erbrachten Behandlungsstunden beläuft, welche - innerhalb des Zeitfensters - konzentriert in einem Halbjahrszeitraum erbracht wurden. Dieser Wert, der umgerechnet ca. 11,6 Behandlungsstunden wöchentlich ergibt, erreicht bei großzügiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Begleitaufwandes ungefähr die Hälfte des zeitlichen Aufwandes, der in der gleichen Zeit von einem ausschließlich in eigener voll ausgelasteter Praxis tätigen Psychotherapeuten im Regelfall bewältigt wird. Nach diesen Grundsätzen liegt beim Kläger keine bestandsgeschütze Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V vor.
Der Kläger hat insgesamt im Dreijahreszeitraum vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (sog. Zeitfenster) 28 psychotherapeutische Behandlungsstunden im Delegationsverfahren zurückgelegt (Quartal 4/96: 8, 1/97: 11 und 2/97: 9 Behandlungsstunden). Bei Zugrundelegung des gesamten Dreijahreszeitraums würde sich bei einer angenommenen Arbeitszeit von 43 Wochen pro Jahr wegen Urlaubs- bzw. Krankheitszeit ein wöchentlicher Behandlungsumfang von 0,22 Stunden pro Woche ergeben, womit die vom BSG a.a.O. für notwendig erachtete Behandlungszeit von 11,6 Stunden pro Woche bei Weitem nicht erreicht wird. Allerdings ist eine auf den gesamten Dreijahreszeitraum abstellende Betrachtungsweise ohnehin nicht zulässig. Aber auch wenn man auf den günstigsten Halbjahreszeitraum abstellt (Quartale 1/97 und 2/97, kommt man nur auf 20 Behandlungsstunden (geteilt durch 21,5 Behandlungswochen), was 0,93 Behandlungsstunden pro Woche entspricht. Geht man schließlich zu Gunsten des Klägers von einer Neugründung der psychotherapeutischen Praxis des Klägers zum Ende des Zeitfensters und einer beruflichen Orientierung zu einer psychotherapeutischen Tätigkeit in niedergelassener Praxis aus, könnte eine rechtlich relevante Teilnahme im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nach der Rechtsprechung des BSG auch dann gegeben sein, wenn im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) durchschnittlich 15 Behandlungsstunden pro Woche nachgewiesen sind. Der Kläger erreicht mit den im 2. Quartal 97 durchgeführten neun Behandlungsstunden (geteilt durch 10,75 Behandlungswochen) aber den notwendigen Behandlungsumfang von 15 Behandlungsstunden pro Woche mit einem Wert von 0,84 Behandlungsstunden pro Woche bei weitem nicht. Der Kläger weist damit insgesamt nach allen dargelegten Varianten keinen rechtlich relevanten Behandlungsumfang und damit keine rechtlich relevante "Teilnahme" im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V auf. Der Grund für den geringen Umgang an psychotherapeutischen Behandlungsstunden durch den Kläger liegt im Wesentlichen darin, dass dieser hauptsächlich als Lehrer an der Hauptschule in H. tätig gewesen ist. Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.11). Davon kann keine Rede sein. Während der Kläger im fraglichen Zeitraum als Lehrer mit 26 Stunden beschäftigt war, kommt er nach den oben dargelegten Berechnungen auf höchstens 0,93 Behandlungsstunden pro Woche, so dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zeitfenster eindeutig auf der Lehrertätigkeit lag. Auch die Tatsache, dass der am 26. Februar 1940 geborene Kläger infolge seines Alters nach § 25 Satz 1 Ärzte-ZV grundsätzlich keine bedarfsabhängige Zulassung mehr erhalten kann, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung. Die Frage der bedarfsabhängigen Zulassung und des möglichen Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von § 25 Satz 2 Ärzte-ZV ist allein im Zusammenhang mit der bedarfsabhängigen Zulassung zu prüfen, für die bislang aber noch gar kein Antrag gestellt wurde und möglicherweise auch gar nicht beabsichtigt ist (vgl. hierzu auch §§ 1 Abs.3 und 47 Abs.2 Ärzte-ZV). Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben jedenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass das Psychotherapeutengesetz insgesamt zu einer erheblichen Verbesserung der Rechtsposition der Psychotherapeuten führt. Dies gilt nicht nur für die bedarfsunabhängige Zulassung, sondern auch für den Regelfall der bedarfsabhängigen Zulassung, weil auch hier erstmals eine den Ärzten gleichgestellte Teilhabe an der Behandlung von Krankenversicherten eröffnet wird (vgl. BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00 = SozR 3-2500 § 95 SGB V Nr.24). Auch die Frage des Vorliegens eines Sonderbedarfs an Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten ist im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nach Abschnitt 5 Nr.24 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte, d.h. ebenfalls im Rahmen einer bedarfsabhängigen Zulassung, zu berücksichtigen, und stellt daher keine Begründung für die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers dar.
Diese Auslegung des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art.12 Abs.1 GG, da es dem Kläger darum geht, seine psychotherapeutische Praxis in H. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens steht (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f.; 85, 360, 383). Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr.2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr.2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung). Da der Kläger vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (Psychotherapeutengesetz) keinen Anspruch auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung hatte, beseitigt dieses Gesetz keine von ihm schon innegehabte bzw. erworbene Rechtsposition, wenn es den auf einen bestimmten Ort bezogenen Zulassungsanspruch nur unter dem Vorbehalt der Gewährleistung einer annähernd gleichmäßigen Versorgung der Versicherten der GKV gewährt. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 98, 265, 309 f.). Solche Übergangsregelungen müssen aber nicht notwendig darauf hinauslaufen, dass die bisherige Tätigkeit in unveränderter Form beibehalten werden darf (BVerfGE 68, 277, 287). Ein psychologischer Psychotherapeut hat daher nicht allein deswegen Anspruch auf eine Zulassung ohne Berücksichtigung des Bedarfs, weil er bereits vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 die nach damaligem Recht erforderliche Qualifikation zur Behandlung von Versicherten der GKV besaß (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr.24 S.103). Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f.; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genossen. Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr.25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.13/14). Auch soweit § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V mit dem 24. Juni 1997 einen Endstichtag vorsieht, bis zu dem die schützenswerte Vortätigkeit erfolgt sein muss, scheidet ein Verstoß gegen höherrangiges Recht aus. Dieses Datum bezeichnet den Tag, an dem die damaligen Regierungsfraktionen von CDU/CSU und FDP einen Gesetzentwurf des Psychotherapeutengesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht haben, der dann in seinen Grundstrukturen Gesetz geworden ist, auch wenn die konkret das Zeitfenster betreffende Regelung erst später als Ergänzung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch bereits Gesetzesinitiativen geeignet, das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand rechtlicher Rahmenbedingungen zu erschüttern (BVerfGE 91, 253, 260).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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