Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 655/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 120/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 5/03 RH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zum Zahnersatz als medizinische Leistung zur Rehabilitation (Reha) streitig.
Den Antrag der Klägerin vom November 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.1997 ab, weil es sich bei der zahnärztlichen Behandlung mit Inlays um konservierende Maßnahmen handele, für die ausschließlich die Krankenkasse zuständig sei. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25.05.1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten darauf hin, dass unter Zugrundelegung des Berufs der Klägerin als Diplom-Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der notwendige Zahnersatz der wesentlichen Besserung oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle.
Im Klageverfahren legte die Klägerin zusätzliche Heil- und Kos-tenpläne vor, da bei ihr als metallgeschädigter Patientin kein metallisches Zahnmaterial verwendet werden dürfe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Leitenden Zahnarzt des Zahnmedizinischen Dienstes im MDK Bayern Dr. Dr. W. scheiterte an der Weigerung der Klägerin, da vom MDK bereits einige zahnärztliche Gutachten, die für sie alle negativ gewesen wären, erstellt worden seien. Daraufhin wurde Dr. E. als Gutachter nach Aktenlage bestellt, der im Gutachten vom 10.09.2001 festhielt, eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne nicht allein durch eine In-Ceram-Brückenversorgung des Oberkiefers erreicht werden; es sei auch notwendig, den Unterkiefer zu versorgen.
Die Beklagte nahm dahin Stellung, im Vordergrund stehe die Wiederherstellung der Kau- und Gebissfunktion. Eine Versorgung, die unmittelbar zur Erhaltung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erforderlich sei, sei bei einer Diplom-Ingenieurin nicht erkennbar, da das Berufsbild bzw. die charakteristische Tätigkeit vollkommen anders gelagert sei, als beim anspruchsberechtigten Personenkreis.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2002 lehnte das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass bei Zugrundelegung des Berufes der Klägerin als Diplom-Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der bei ihr notwendige Zahnersatz der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle. Auch gehöre die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten, bei denen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eine besondere Art des Zahnersatzes notwendig sei, wie dies bei einem Posaunisten anerkannt worden sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 15.11.1983 (SozR 2200, § 1236 Nr.42) ausgeführt, die Beklagte sei dann für die Kostenübernahme für Zahnersatz zuständig, wenn die Zahnbehandlung "einschließlich der Versorgung mit festem und/oder herausnehmbarem Zahnersatz unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs erforderlich" sei. In dieser Entscheidung habe das Bundessozialgericht auch ausgeführt, dass der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig vor dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die zahnärztliche Behandlung zuständig sei. Nur in Einzelfällen, insbesondere bei Bläsern als Berufsmusikern in Synphonie-Orchestern, habe die Beklagte Zuschüsse zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung als sog. "Kannleistung" zu bewilligen. Dies gelte zum Beispiel nicht für einen Leiter einer Sparkassenzweigstelle. Somit sei die Entscheidungsfindung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter mit der Begründung, dass nur an der Universität Zürich ein verträglicher Zahnersatz hergestellt werden könne. In der Bundesrepublik Deutschland gäbe es keine Spezialkliniken.
Im ablehnenden Beschwerdebeschluss (vom 14.02.2003 - L 14 B 187/02 RA PKH - wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe in erster Instanz) machte der erkennende Senat deutlich, dass das Sozialgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht den Reha-Anspruch verneint hat.
Auch nach ausführlichem Sach- und Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung, in der zudem ein ablehnender Beschluss über Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erging, beharrt die Klägerin auf ihrem Anliegen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.04. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1998 zu verurteilen, ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form ganzer oder teilweiser Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung zu gewähren, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen, weil erst im Termin über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Beschwerdeakte - L 14 B 187/02 RA PKH - zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Anspruch der Klägerin verneint.
Im erstinstanzlichen Urteil ist unter Darstellung und Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an die auch der Senat gebunden ist, überzeugend ausgeführt, dass der Rententräger für den von der Klägerin beabsichtigten Zahnersatz nicht herangezogen werden kann, wenn die medizinische Rehabilitation nicht unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit des bisherigen ausgeübten Berufes erforderlich ist. Der Senat nimmt deshalb in Anwendung der Verfahrenserleichterung gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug.
Der Anregung der Klägerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, war nicht zu entsprechen. Seit Zustellung des Beschwerdebeschlusses vom 14.02.2003 (im Verfahren L 14 B 187/02 RA PKH) war für die Klägerin erkennbar, dass dem offenen PKH-Antrag die hinreichende Erfolgsaussicht fehlen würde. Damit war das rechtliche Gehör gewahrt. Der Ausnahmefall, dass eine PKH-Bewilligung im Termin einen Vertagungsgrund darstellen könne, lag erkennbar nicht vor.
Sonach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zum Zahnersatz als medizinische Leistung zur Rehabilitation (Reha) streitig.
Den Antrag der Klägerin vom November 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.1997 ab, weil es sich bei der zahnärztlichen Behandlung mit Inlays um konservierende Maßnahmen handele, für die ausschließlich die Krankenkasse zuständig sei. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25.05.1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten darauf hin, dass unter Zugrundelegung des Berufs der Klägerin als Diplom-Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der notwendige Zahnersatz der wesentlichen Besserung oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle.
Im Klageverfahren legte die Klägerin zusätzliche Heil- und Kos-tenpläne vor, da bei ihr als metallgeschädigter Patientin kein metallisches Zahnmaterial verwendet werden dürfe. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Leitenden Zahnarzt des Zahnmedizinischen Dienstes im MDK Bayern Dr. Dr. W. scheiterte an der Weigerung der Klägerin, da vom MDK bereits einige zahnärztliche Gutachten, die für sie alle negativ gewesen wären, erstellt worden seien. Daraufhin wurde Dr. E. als Gutachter nach Aktenlage bestellt, der im Gutachten vom 10.09.2001 festhielt, eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne nicht allein durch eine In-Ceram-Brückenversorgung des Oberkiefers erreicht werden; es sei auch notwendig, den Unterkiefer zu versorgen.
Die Beklagte nahm dahin Stellung, im Vordergrund stehe die Wiederherstellung der Kau- und Gebissfunktion. Eine Versorgung, die unmittelbar zur Erhaltung der Fähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erforderlich sei, sei bei einer Diplom-Ingenieurin nicht erkennbar, da das Berufsbild bzw. die charakteristische Tätigkeit vollkommen anders gelagert sei, als beim anspruchsberechtigten Personenkreis.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2002 lehnte das Sozialgericht die Klage ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus, die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass bei Zugrundelegung des Berufes der Klägerin als Diplom-Ingenieurin für Architektur nicht erkennbar sei, inwieweit der bei ihr notwendige Zahnersatz der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen solle. Auch gehöre die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten, bei denen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eine besondere Art des Zahnersatzes notwendig sei, wie dies bei einem Posaunisten anerkannt worden sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 15.11.1983 (SozR 2200, § 1236 Nr.42) ausgeführt, die Beklagte sei dann für die Kostenübernahme für Zahnersatz zuständig, wenn die Zahnbehandlung "einschließlich der Versorgung mit festem und/oder herausnehmbarem Zahnersatz unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs erforderlich" sei. In dieser Entscheidung habe das Bundessozialgericht auch ausgeführt, dass der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig vor dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die zahnärztliche Behandlung zuständig sei. Nur in Einzelfällen, insbesondere bei Bläsern als Berufsmusikern in Synphonie-Orchestern, habe die Beklagte Zuschüsse zu den Kosten einer zahnärztlichen Behandlung als sog. "Kannleistung" zu bewilligen. Dies gelte zum Beispiel nicht für einen Leiter einer Sparkassenzweigstelle. Somit sei die Entscheidungsfindung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter mit der Begründung, dass nur an der Universität Zürich ein verträglicher Zahnersatz hergestellt werden könne. In der Bundesrepublik Deutschland gäbe es keine Spezialkliniken.
Im ablehnenden Beschwerdebeschluss (vom 14.02.2003 - L 14 B 187/02 RA PKH - wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe in erster Instanz) machte der erkennende Senat deutlich, dass das Sozialgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht den Reha-Anspruch verneint hat.
Auch nach ausführlichem Sach- und Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung, in der zudem ein ablehnender Beschluss über Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erging, beharrt die Klägerin auf ihrem Anliegen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 03.04. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1998 zu verurteilen, ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form ganzer oder teilweiser Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung zu gewähren, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen, weil erst im Termin über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden wurde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Beschwerdeakte - L 14 B 187/02 RA PKH - zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht den Anspruch der Klägerin verneint.
Im erstinstanzlichen Urteil ist unter Darstellung und Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an die auch der Senat gebunden ist, überzeugend ausgeführt, dass der Rententräger für den von der Klägerin beabsichtigten Zahnersatz nicht herangezogen werden kann, wenn die medizinische Rehabilitation nicht unmittelbar und gezielt zur Erhaltung der Fähigkeit des bisherigen ausgeübten Berufes erforderlich ist. Der Senat nimmt deshalb in Anwendung der Verfahrenserleichterung gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug.
Der Anregung der Klägerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, war nicht zu entsprechen. Seit Zustellung des Beschwerdebeschlusses vom 14.02.2003 (im Verfahren L 14 B 187/02 RA PKH) war für die Klägerin erkennbar, dass dem offenen PKH-Antrag die hinreichende Erfolgsaussicht fehlen würde. Damit war das rechtliche Gehör gewahrt. Der Ausnahmefall, dass eine PKH-Bewilligung im Termin einen Vertagungsgrund darstellen könne, lag erkennbar nicht vor.
Sonach war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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