Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 559/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 126/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat von 1973 bis 1998 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist im November 2000 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 29.11.2000 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.04.2001 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile in Höhe von 75.066,86 DM).
Mit Schreiben vom 27.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2002 ab. Der dagegen am 05.07.2002 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.12.2002 abgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sehe § 210 SGB VI nicht vor.
Gegen das ihm am 18.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.03.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Dazu trägt er vor, nach seiner Meinung stehe ihm aus den Arbeitgeberanteilen eine Rente zu. Die Beklagte könne sich nicht der Verpflichtung zur Zahlung einer Rente entziehen. Es entspreche auch nicht dem Gleichheitsprinzip und widerspreche der sozialen Gerechtigkeit, wenn die Beklagte die Beiträge zurückbehalte.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2002 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm eine Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 13.12.2002 zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente aus eigener Versicherung hat, nachdem die zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge erstattet wurden.
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag gemäß § 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Demnach bestehen Ansprüche aus den bis zu der Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Die in § 210 Abs.6 Satz 2 und 3 SGB VI normierte Verfallswirkung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs.1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Der Kläger verliert als Folge der Beitragserstattung seine Eigenschaft als Versicherter der Beklagten. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der von seinem Arbeitgeber getragenen Anteile zur deutschen Rentenversicherung. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es nämlich keine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG dar, dass von der Beitragserstattung allgemein die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ausgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 24.11.1986 in SozR 2200 § 1303 RVO Nr.34). In dieser Entscheidung hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens die Beitragserstattung von Verfassungs wegen nicht geboten ist; deshalb verstößt die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte auch nicht gegen das Willkürverbot.
Die Berufung des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen werden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1948 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat von 1973 bis 1998 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist im November 2000 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 29.11.2000 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.04.2001 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile in Höhe von 75.066,86 DM).
Mit Schreiben vom 27.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2002 ab. Der dagegen am 05.07.2002 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002).
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.12.2002 abgewiesen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sehe § 210 SGB VI nicht vor.
Gegen das ihm am 18.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.03.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Dazu trägt er vor, nach seiner Meinung stehe ihm aus den Arbeitgeberanteilen eine Rente zu. Die Beklagte könne sich nicht der Verpflichtung zur Zahlung einer Rente entziehen. Es entspreche auch nicht dem Gleichheitsprinzip und widerspreche der sozialen Gerechtigkeit, wenn die Beklagte die Beiträge zurückbehalte.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 13.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2002 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm eine Rente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 13.12.2002 zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente aus eigener Versicherung hat, nachdem die zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge erstattet wurden.
Dem Kläger wurde auf seinen Antrag gemäß § 210 Abs.3 Satz 1 SGB VI die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Demnach bestehen Ansprüche aus den bis zu der Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI). Die in § 210 Abs.6 Satz 2 und 3 SGB VI normierte Verfallswirkung führt zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs.1 SGB VI anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Der Kläger verliert als Folge der Beitragserstattung seine Eigenschaft als Versicherter der Beklagten. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der von seinem Arbeitgeber getragenen Anteile zur deutschen Rentenversicherung. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt es nämlich keine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG) und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG dar, dass von der Beitragserstattung allgemein die vom Arbeitgeber getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) ausgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 24.11.1986 in SozR 2200 § 1303 RVO Nr.34). In dieser Entscheidung hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens die Beitragserstattung von Verfassungs wegen nicht geboten ist; deshalb verstößt die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte auch nicht gegen das Willkürverbot.
Die Berufung des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen werden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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