Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 66/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 142/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte einen Vorbehalt der Rückforderung in einen Bescheid über die Gewährung von Verletztengeld aufnehmen durfte.
Der am 1958 geborene Kläger erlitt als selbstständiger Unternehmer/Schreinermeister am 04.07.1996 beim Umsetzen von Holzbohlen eine Kniegelenkskontusion und Distorsion rechts.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.2002 Verletztengeld in Höhe von 4.363,20 EUR für den Zeitraum vom 07.04.2002 bis 24.05.2002. Sie wies den Kläger darauf hin, dass weitere Zahlungen als Vorschüsse ohne gesonderte Abrechnung auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgten. Es seien nunmehr Bedenken aufgetaucht, in welchem Ausmaß die nunmehrigen Knieschäden tatsächlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 04.07.1996 stünden. Dies solle nach Ende der derzeitigen Behandlung gutachterlich geklärt werden. Die Verletztengeldzahlungen stünden daher vorsorglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht bestehe.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2003 Widerspruch ein, nachdem die Beklagte nach einer Begutachtung des Klägers angekündigt hatte, einen Bescheid über die Rückforderung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 07.04.2002 bis August 2002 in Höhe von 11.544,30 EUR zu erlassen sowie Behandlungskosten ab April 1999 zurückzufordern (Schreiben der Beklagten vom 14.01.2003). Zur Begründung gab der Kläger an, der im Bescheid vom 31.05.2002 enthaltene Vorbehalt sei rechtswidrig und nach § 32 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zulässig. Die Rückforderung müsse sich nach § 45 SGB X richten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 zurück und berief sich für die Frage der Zulässigkeit des Vorbehalts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu.
Mit Bescheid vom 27.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab 30.04.1999 ab und forderte mit weiterem Bescheid vom 27.02.2003 Verletztengeld in Höhe von 11.544,30 EUR sowie Behandlungskosten in Höhe von 6.781,84 EUR zurück.
Mit der Klage vom 27.02.2003 hat sich der Kläger gegen den im Bescheid vom 31.05.2002 enthaltenen Vorbehalt gewandt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2003 abgewiesen und ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt. Es hat die Aufnahme eines Vorbehalts der Rückforderung im Verletztengeldbescheid für rechtmäßig gehalten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und bestritten, dass die vorläufige Zahlung in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen habe. Dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall habe - anders wie vorliegend - eine wirtschaftliche Notlage des Versicherten zugrunde gelegen. Durch den Vorbehalt der Rückforderung werde der Schutzzweck des § 45 SGB X unterlaufen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 26.03.2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 31.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2003 insoweit aufzuheben als ein Vorbehalt aufgenommen worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 26.03.2003 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Vorbehalt auf Rückforderung der gewährten Leistungen im Bescheid vom 31.05.2002 besteht zu Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Vorbehalts.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs.2 SGG).
Das SG hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vorbehaltszahlung berufen (vgl. Urteil vom 08.12.1994 Az.: 2 RU 12/94, HVBG-Info 1995, 721). Danach steht einem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch auf zu Unrecht gezahltes Verletztengeld zu, wenn er die (vorläufige) Leistung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt hatte. Dass in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit der Kläger anders als im vorliegenden Streitfall die Beklagte bedrängt hatte, ihm Geldleistungen zu gewähren, ändert nichts an der rechtlichen Zulässigkeit des Vorbehalts. Etwas anderes kann der Entscheidung des BSG nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte einen Vorbehalt der Rückforderung in einen Bescheid über die Gewährung von Verletztengeld aufnehmen durfte.
Der am 1958 geborene Kläger erlitt als selbstständiger Unternehmer/Schreinermeister am 04.07.1996 beim Umsetzen von Holzbohlen eine Kniegelenkskontusion und Distorsion rechts.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.2002 Verletztengeld in Höhe von 4.363,20 EUR für den Zeitraum vom 07.04.2002 bis 24.05.2002. Sie wies den Kläger darauf hin, dass weitere Zahlungen als Vorschüsse ohne gesonderte Abrechnung auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgten. Es seien nunmehr Bedenken aufgetaucht, in welchem Ausmaß die nunmehrigen Knieschäden tatsächlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 04.07.1996 stünden. Dies solle nach Ende der derzeitigen Behandlung gutachterlich geklärt werden. Die Verletztengeldzahlungen stünden daher vorsorglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht bestehe.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2003 Widerspruch ein, nachdem die Beklagte nach einer Begutachtung des Klägers angekündigt hatte, einen Bescheid über die Rückforderung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 07.04.2002 bis August 2002 in Höhe von 11.544,30 EUR zu erlassen sowie Behandlungskosten ab April 1999 zurückzufordern (Schreiben der Beklagten vom 14.01.2003). Zur Begründung gab der Kläger an, der im Bescheid vom 31.05.2002 enthaltene Vorbehalt sei rechtswidrig und nach § 32 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zulässig. Die Rückforderung müsse sich nach § 45 SGB X richten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 zurück und berief sich für die Frage der Zulässigkeit des Vorbehalts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu.
Mit Bescheid vom 27.02.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab 30.04.1999 ab und forderte mit weiterem Bescheid vom 27.02.2003 Verletztengeld in Höhe von 11.544,30 EUR sowie Behandlungskosten in Höhe von 6.781,84 EUR zurück.
Mit der Klage vom 27.02.2003 hat sich der Kläger gegen den im Bescheid vom 31.05.2002 enthaltenen Vorbehalt gewandt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2003 abgewiesen und ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt. Es hat die Aufnahme eines Vorbehalts der Rückforderung im Verletztengeldbescheid für rechtmäßig gehalten.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und bestritten, dass die vorläufige Zahlung in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen habe. Dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall habe - anders wie vorliegend - eine wirtschaftliche Notlage des Versicherten zugrunde gelegen. Durch den Vorbehalt der Rückforderung werde der Schutzzweck des § 45 SGB X unterlaufen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 26.03.2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 31.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2003 insoweit aufzuheben als ein Vorbehalt aufgenommen worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 26.03.2003 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Vorbehalt auf Rückforderung der gewährten Leistungen im Bescheid vom 31.05.2002 besteht zu Recht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Vorbehalts.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs.2 SGG).
Das SG hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vorbehaltszahlung berufen (vgl. Urteil vom 08.12.1994 Az.: 2 RU 12/94, HVBG-Info 1995, 721). Danach steht einem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch auf zu Unrecht gezahltes Verletztengeld zu, wenn er die (vorläufige) Leistung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt hatte. Dass in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit der Kläger anders als im vorliegenden Streitfall die Beklagte bedrängt hatte, ihm Geldleistungen zu gewähren, ändert nichts an der rechtlichen Zulässigkeit des Vorbehalts. Etwas anderes kann der Entscheidung des BSG nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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