Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 301/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 292/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten durch die Beklagte.
Am 27.06.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Bewerbungskostenzuschusses "bis zu 500,00 DM". Er habe u.a. im März/April 2002 um die Bearbeitung dieses Antrags bei der Beklagten gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2002 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Da eine Verwaltungsentscheidung fehle, sei eine Anfechtungsklage unzulässig. Eine Untätigkeitsklage wäre ebenfalls unzulässig, denn es fehle an einer Antragstellung bei der Beklagten. Es sei auch nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum der Kläger Kostenerstattung begehre.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 27.03.2002 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Eine Kopie dieses Schreibens legte er vor. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die entsprechenden Leistungen für das Jahr 2003. Dabei wies er darauf hin, dass bezüglich des Jahres 2002 über seine Klage noch nicht endgültig entschieden worden sei. Er machte geltend, ihm seien jährliche Bewerbungskosten in Höhe von 616,00 EUR entstanden, deshalb beantrage er Erstattung des gesetzlichen Höchstbetrages (500,00 DM). Zum Nachweis der Antragstellung für das Jahr 2002 beantragte er, die Mitarbeiter der Beklagten K. und S. als Zeugen zu hören. Am 20.01.2003 sandte die Beklagte den Antrag für das Jahr 2003 an den Kläger unbearbeitet mit dem Bemerken zurück, er möge Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten vorlegen.
Der Kläger hat den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 28.04.2003 hat der Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 22.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung von Bewerbungskosten für das Jahr 2002 zu verurteilen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2002 als unzulässig zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnung durch den Kläger war der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Senat hat mit bindendem Beschluss vom 28.04.2003 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen und diesen im Zusammenhang mit einer dagegen eingelegten Beschwerde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 16.07.2003, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Antrag des Klägers auf Absetzung des Verhandlungstermins vom 23.10.2003 musste der Senat nicht entsprechen. Da das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet war, hatte er keinen Anspruch auf Vorschusszahlung z.B. durch Übersendung einer Fahrkarte (§ 14 ZuSEG; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage § 191 RdNr.11).
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Nr.2).
Vorliegend macht der Kläger Kostenerstattung lediglich für ein Jahr (2002) geltend (vgl. Schreiben des Klägers vom 22.12.2002; Bescheid vom 18.02.2003; Gerichtsbescheid vom 21.02.2003 betreffend das Jahr 2003) und zwar in Höhe von maximal "500,00 DM". Auf diesen Berufungsantrag ist abzustellen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 144 RdNr.14). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG von 500,00 EUR nicht überschritten wird. Die Berufung bedurfte daher der Zulassung durch das SG, die nicht erfolgt ist. Eine Entscheidung über die Zulassung ist im Gerichtsbescheid nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (BSGE 5, 95; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 RdNrn.39, 40).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht erhoben. Ob die Berufung in eine solche umgedeutet werden kann, ist umstritten (bejahend Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4.Auflage § 145 RdNr.19; a.A. BSG vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, OVG Bremen, NVwZ-RR 1990, 387; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialrechtlichen Verfahrens, 2.Auflage, 1997, VII RdNr.44). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 16.07.2003 über die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags keine Veranlassung gesehen, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, so dass von einem anderen mutmaßlichen Klägerwillen (BGHZ 100, 383, 387 f) ohnehin nicht ausgegangen werden kann.
Die Berufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten durch die Beklagte.
Am 27.06.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Bewerbungskostenzuschusses "bis zu 500,00 DM". Er habe u.a. im März/April 2002 um die Bearbeitung dieses Antrags bei der Beklagten gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2002 hat das SG die Klage als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Da eine Verwaltungsentscheidung fehle, sei eine Anfechtungsklage unzulässig. Eine Untätigkeitsklage wäre ebenfalls unzulässig, denn es fehle an einer Antragstellung bei der Beklagten. Es sei auch nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum der Kläger Kostenerstattung begehre.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 27.03.2002 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Eine Kopie dieses Schreibens legte er vor. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die entsprechenden Leistungen für das Jahr 2003. Dabei wies er darauf hin, dass bezüglich des Jahres 2002 über seine Klage noch nicht endgültig entschieden worden sei. Er machte geltend, ihm seien jährliche Bewerbungskosten in Höhe von 616,00 EUR entstanden, deshalb beantrage er Erstattung des gesetzlichen Höchstbetrages (500,00 DM). Zum Nachweis der Antragstellung für das Jahr 2002 beantragte er, die Mitarbeiter der Beklagten K. und S. als Zeugen zu hören. Am 20.01.2003 sandte die Beklagte den Antrag für das Jahr 2003 an den Kläger unbearbeitet mit dem Bemerken zurück, er möge Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten vorlegen.
Der Kläger hat den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 28.04.2003 hat der Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Würzburg vom 22.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung von Bewerbungskosten für das Jahr 2002 zu verurteilen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.07.2002 als unzulässig zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnung durch den Kläger war der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Senat hat mit bindendem Beschluss vom 28.04.2003 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen und diesen im Zusammenhang mit einer dagegen eingelegten Beschwerde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 16.07.2003, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Antrag des Klägers auf Absetzung des Verhandlungstermins vom 23.10.2003 musste der Senat nicht entsprechen. Da das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet war, hatte er keinen Anspruch auf Vorschusszahlung z.B. durch Übersendung einer Fahrkarte (§ 14 ZuSEG; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage § 191 RdNr.11).
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft.
Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Nr.2).
Vorliegend macht der Kläger Kostenerstattung lediglich für ein Jahr (2002) geltend (vgl. Schreiben des Klägers vom 22.12.2002; Bescheid vom 18.02.2003; Gerichtsbescheid vom 21.02.2003 betreffend das Jahr 2003) und zwar in Höhe von maximal "500,00 DM". Auf diesen Berufungsantrag ist abzustellen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 144 RdNr.14). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdewert des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG von 500,00 EUR nicht überschritten wird. Die Berufung bedurfte daher der Zulassung durch das SG, die nicht erfolgt ist. Eine Entscheidung über die Zulassung ist im Gerichtsbescheid nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (BSGE 5, 95; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 RdNrn.39, 40).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht erhoben. Ob die Berufung in eine solche umgedeutet werden kann, ist umstritten (bejahend Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4.Auflage § 145 RdNr.19; a.A. BSG vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 -, OVG Bremen, NVwZ-RR 1990, 387; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialrechtlichen Verfahrens, 2.Auflage, 1997, VII RdNr.44). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 16.07.2003 über die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags keine Veranlassung gesehen, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, so dass von einem anderen mutmaßlichen Klägerwillen (BGHZ 100, 383, 387 f) ohnehin nicht ausgegangen werden kann.
Die Berufung des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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