Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 382/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 308/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit, die Erstattung von Fahrtkosten sowie ein Anspruch auf Schadenersatz.
Der langzeitarbeitslose Kläger nahm vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 an einer an sich bis 17.08.2001 vorgesehenen Trainingsmaßnahme teil. Ab 09.07.2001 (Montag) fehlte er unentschuldigt und erhielt deshalb am 16.07.2001 vom Maßnahmeträger eine Abmahnung. Am 18.07.2001 kündigte der Kläger die Lehrgangsteilnahme.
Mit Bescheid vom 09.08.2001 stellte deshalb die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.07.2001 bis 01.10.2001 fest, reduzierte jedoch mit Änderungsbescheid vom 22.10.2001 die Sperrzeitdauer auf nur noch 3 Wochen. Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger sinngemäß vor, die Maßnahme sei sinnlos und der Ausbildungsvertrag sittenwidrig gewesen, es seien vom Träger personenbezogene Daten an das Arbeitsamt weitergegeben worden und die Teilnahme sei unter Zwang erfolgt; es habe kein Pausenraum zur Verfügung gestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.10.2001 als unbegründet zurück. Dem Kläger sei angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit die Teilnahme an der Maßnahme zuzumuten gewesen, Datenschutzverletzungen lägen nicht vor und der Bildungsträger sei erst kürzlich geprüft worden, wobei sich keinerlei Beanstandungen ergeben hätten.
Dagegen hat der Kläger am 01.08.2001 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die genannten Sperrzeitbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 10.07.2001 bis 30.07.2001 Leistungen nachzuzahlen, Schadensersatz zu leisten sowie Fahrtkosten für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 zu erstatten.
Das SG hat G. W. , Dozent beim Maßnahmeträger, als Zeugen gehört. Auf dessen Aussage vom 18.03.2002 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.07.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Bezüglich der Fahrtkostenerstattung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch nach Auffassung des Klägers eine Erstattung bereits erfolgt sei. Zu Recht habe die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, denn der Kläger habe für den Abbruch der Maßnahme keinen wichtigen Grund gehabt. Ein Schadensersatzanspruch in Form eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - nur ein solcher könne vor dem SG geltend gemacht werden - bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 07.08.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Arbeitsamt hätte vor Ort umfangreiche Ermittlungen anstellen, insbesondere Kursteilnehmer anhören müssen.
Der Kläger hat den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 28.04.2003 hat der Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2002 sowie die Bescheide vom 09.08.2001 und 22.10.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 aufzuheben, und die Beklagte zur Erstattung von Fahrtkosten für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 sowie zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnung durch den Kläger war der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Senat hat mit bindendem Bescheid vom 28.04.2003 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen und diesen im Zusammenhang mit einer dagegen eingelegten Beschwerde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 16.07.2003, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Antrag des Klägers auf Absetzung des Verhandlungstermins vom 23.10.2003 musste der Senat nicht entsprechen. Da das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet war, hatte er keinen Anspruch auf Vorschusszahlung z.B. durch Übersendung einer Fahrkarte (§ 14 ZuSEG; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 191 RdNr.11).
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist insbesondere nicht nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ausgeschlossen, da die Zahlungsansprüche des Klägers (Alg für die Sperrzeit i.H.v. ca. 980,00 DM sowie Fahrtkostenerstattung i.H.v. 141,90 DM) bereits die 500,00 EUR-Grenze übersteigen. Darüber hinaus macht der Kläger noch einen - unbezifferten - Schadensersatzanspruch geltend.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme vor dem SG (Einvernahme des Zeugen W.) und unter Berücksichtigung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat, denn der Kläger hat die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme abgebrochen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III -).
Die Maßnahme war für Langzeitarbeitslose - also für den Personenkreis, dem der Kläger angehört - vorgesehen. Solange der Kläger Anspruch auf Leistungen geltend machte, war die Bereitschaft zur Teilnahme Voraussetzung seiner Verfügbarkeit (§ 119 Abs.1 Nr.2; Abs.2, Abs.3 Nr.2 SGB III). Wichtige Gründe für den Abbruch der Maßnahme lagen nicht vor. So hat der Kläger den lediglich behaupteten Verstoß des Maßnahmeträgers gegen Datenschutzbestimmungen nicht konkretisiert. Auf dem Flur und einem Vorraum der Schulungsstätte waren ausreichend Sitzgelegenheiten/Tische vorhanden; für den Verzehr mitgebrachter Mahlzeiten hätte der Kläger auch eine kleine Küche in Anspruch nehmen können. Der Bildungsträger und dessen Räumlichkeiten sind zeitnah von der Prüfgruppe des Landesarbeitsamtes inspiziert worden, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten. Auch der vom SG gehörte Zeuge W. konnte weder einen Mangel hinsichtlich der Räumlichkeiten noch Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen bestätigen.
Für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 hat die Beklagte dem Kläger über den Maßnahmeträger Fahrtkosten in Höhe von 141,90 DM erstattet. Für eine reine Leistungsklage besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Gegen die Höhe der Zahlung hat der Kläger keine Einwände erhoben. In seiner Eigenschaft als Mitfahrer erhielt der Kläger lediglich den halben Satz.
Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (BSG SozR § 51 SGG Nr.46). Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers o.ä. der Beklagten fehlen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2002 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit, die Erstattung von Fahrtkosten sowie ein Anspruch auf Schadenersatz.
Der langzeitarbeitslose Kläger nahm vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 an einer an sich bis 17.08.2001 vorgesehenen Trainingsmaßnahme teil. Ab 09.07.2001 (Montag) fehlte er unentschuldigt und erhielt deshalb am 16.07.2001 vom Maßnahmeträger eine Abmahnung. Am 18.07.2001 kündigte der Kläger die Lehrgangsteilnahme.
Mit Bescheid vom 09.08.2001 stellte deshalb die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10.07.2001 bis 01.10.2001 fest, reduzierte jedoch mit Änderungsbescheid vom 22.10.2001 die Sperrzeitdauer auf nur noch 3 Wochen. Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger sinngemäß vor, die Maßnahme sei sinnlos und der Ausbildungsvertrag sittenwidrig gewesen, es seien vom Träger personenbezogene Daten an das Arbeitsamt weitergegeben worden und die Teilnahme sei unter Zwang erfolgt; es habe kein Pausenraum zur Verfügung gestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.10.2001 als unbegründet zurück. Dem Kläger sei angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit die Teilnahme an der Maßnahme zuzumuten gewesen, Datenschutzverletzungen lägen nicht vor und der Bildungsträger sei erst kürzlich geprüft worden, wobei sich keinerlei Beanstandungen ergeben hätten.
Dagegen hat der Kläger am 01.08.2001 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die genannten Sperrzeitbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 10.07.2001 bis 30.07.2001 Leistungen nachzuzahlen, Schadensersatz zu leisten sowie Fahrtkosten für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 zu erstatten.
Das SG hat G. W. , Dozent beim Maßnahmeträger, als Zeugen gehört. Auf dessen Aussage vom 18.03.2002 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 09.07.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Bezüglich der Fahrtkostenerstattung fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch nach Auffassung des Klägers eine Erstattung bereits erfolgt sei. Zu Recht habe die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt, denn der Kläger habe für den Abbruch der Maßnahme keinen wichtigen Grund gehabt. Ein Schadensersatzanspruch in Form eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - nur ein solcher könne vor dem SG geltend gemacht werden - bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 07.08.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Arbeitsamt hätte vor Ort umfangreiche Ermittlungen anstellen, insbesondere Kursteilnehmer anhören müssen.
Der Kläger hat den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluss vom 28.04.2003 hat der Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2002 sowie die Bescheide vom 09.08.2001 und 22.10.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2001 aufzuheben, und die Beklagte zur Erstattung von Fahrtkosten für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 sowie zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz der Ablehnung durch den Kläger war der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert. Der Senat hat mit bindendem Bescheid vom 28.04.2003 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen und diesen im Zusammenhang mit einer dagegen eingelegten Beschwerde darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 16.07.2003, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Antrag des Klägers auf Absetzung des Verhandlungstermins vom 23.10.2003 musste der Senat nicht entsprechen. Da das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet war, hatte er keinen Anspruch auf Vorschusszahlung z.B. durch Übersendung einer Fahrkarte (§ 14 ZuSEG; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 191 RdNr.11).
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist insbesondere nicht nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ausgeschlossen, da die Zahlungsansprüche des Klägers (Alg für die Sperrzeit i.H.v. ca. 980,00 DM sowie Fahrtkostenerstattung i.H.v. 141,90 DM) bereits die 500,00 EUR-Grenze übersteigen. Darüber hinaus macht der Kläger noch einen - unbezifferten - Schadensersatzanspruch geltend.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme vor dem SG (Einvernahme des Zeugen W.) und unter Berücksichtigung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat, denn der Kläger hat die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme abgebrochen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III -).
Die Maßnahme war für Langzeitarbeitslose - also für den Personenkreis, dem der Kläger angehört - vorgesehen. Solange der Kläger Anspruch auf Leistungen geltend machte, war die Bereitschaft zur Teilnahme Voraussetzung seiner Verfügbarkeit (§ 119 Abs.1 Nr.2; Abs.2, Abs.3 Nr.2 SGB III). Wichtige Gründe für den Abbruch der Maßnahme lagen nicht vor. So hat der Kläger den lediglich behaupteten Verstoß des Maßnahmeträgers gegen Datenschutzbestimmungen nicht konkretisiert. Auf dem Flur und einem Vorraum der Schulungsstätte waren ausreichend Sitzgelegenheiten/Tische vorhanden; für den Verzehr mitgebrachter Mahlzeiten hätte der Kläger auch eine kleine Küche in Anspruch nehmen können. Der Bildungsträger und dessen Räumlichkeiten sind zeitnah von der Prüfgruppe des Landesarbeitsamtes inspiziert worden, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten. Auch der vom SG gehörte Zeuge W. konnte weder einen Mangel hinsichtlich der Räumlichkeiten noch Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen bestätigen.
Für die Zeit vom 25.06.2001 bis 06.07.2001 hat die Beklagte dem Kläger über den Maßnahmeträger Fahrtkosten in Höhe von 141,90 DM erstattet. Für eine reine Leistungsklage besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Gegen die Höhe der Zahlung hat der Kläger keine Einwände erhoben. In seiner Eigenschaft als Mitfahrer erhielt der Kläger lediglich den halben Satz.
Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (BSG SozR § 51 SGG Nr.46). Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers o.ä. der Beklagten fehlen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2002 ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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