Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 Ar 322/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 384/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RJ 4/99 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als selbständig tätiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der Kläger hat im Zeitraum 01.08.1973 bis 31.01.1979 für 36 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Bis einschließlich Dezember 1992 ist keine weitere Beitragszahlung erfolgt.
Am 22.01.1993 wurde die P. und M. R. GmbH & Co. KG von der Handwerkskammer für München und Oberbayern in die Handwerksrolle eingetragen. Anläßlich der Verständigung der Beklagten durch die Handwerkskammer wurde der Kläger, der Diplom-Ingenieur ist, als handwerklicher Betriebsleiter und Geschäftsführer der GmbH benannt.
Mit einem am 30.07.1993 zur Post gegebenen Bescheid (dessen Datum aus den Akten nicht zu entnehmen ist), stellte die Beklagte fest, daß der Kläger ab 22.01.1993 der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege und berechtigt sei, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zu zahlen (Höhe des halben Regelbeitrags bei Beginn der Versicherungspflicht: 324,63 DM).
Am 27.05.1994 beantragte der Kläger festzustellen, daß er nicht mehr der Versicherungspflicht unterliege, da er als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden sei; er legte zum Nachweis eine Ablichtung des Eintrags im Handelsregister vor.
Auf Ersuchen der Beklagten prüfte die Innungskrankenkasse München (IKK) sodann die Frage der Versicherungspflicht des Klägers als Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Aufgrund der Angaben des Klägers und des Gesellschaftsvertrags vom 02.01.1992 kam die IKK zum Ergebnis, daß der Kläger als Selbständiger zu beurteilen sei, da seine Bezahlung in Form einer Gewinnbeteiligung erfolge und eine Regelung über die Arbeitszeit nicht bestehe.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1992 ergibt sich: Die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft (KG) ist die P. und M. R. Beteiligungs- und Verwaltungs- GmbH; Kommanditisten sind die Eltern des Klägers, seine Bruder und er selbst (§ 3 des Gesellschaftsvertrags).
Unter dem 11.08.1994 hatte die KG u.a. erklärt (die Richtigkeit war vom Kläger unter dem 16.08.1994 bestätigt worden): Der Kläger sei - wie aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehe - technischer Betriebsleiter und ausschließlich im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit verpflichtet. Er verfüge als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Bezüglich der Arbeitszeit bestehe keine Vereinbarung. Der Kläger unterliege - anders als eine fremder Arbeitnehmer - keinem Weisungsrecht der Gesellschaft; er könne seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten. Als Gegenleistung erhalte er eine Gewinn-Vorweg-Entnahme, nicht eine von der Ertragslage des Unternehmens unabhängige monatliche Vergütung.
Mit Bescheid vom 18.10.1994 und Widerspruchsbescheid vom 10.02. 1995 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Feststellung, er unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI, ab. Zur Begründung stützte sich die Beklagte im wesentlichen darauf, daß der Kläger Kommanditist sei, in der KG als technischer Betriebsleiter mitarbeite und keine Arbeitnehmereigenschaft habe.
Mit der am 14.03.1995 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Er sei als Kommanditist zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zur Mitarbeit in der KG verpflichtet und erhalte dafür eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung. Zu Recht gehe die Beklagte davon aus, daß keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliege. Zu Unrecht werde aber eine Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI angenommen. Der Kläger sei Kommanditist und nicht persönlich haftender Gesellschafter. Als Kommanditist sei er nicht selbständig tätig, sondern unterliege den Beschlüssen der Gesellschaft und müsse sich derartigen Gesellschafterbeschlüssen auch beugen. Komplementär der Kommanditgesellschaft sei die GmbH. Die GmbH hafte als Komplementärin persönlich und unbeschränkt. Aus der Stellung als technischer Betriebsleiter und als Kommanditist der KG könne somit keine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI hergeleitet werden.
Mit Urteil vom 16.04.1997 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, nach § 2 Nr. 8 SGB VI seien versicherungspflichtig Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen seien ...; sei eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gelte als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfülle. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Handwerksordnung (HandwO) werde eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich sei, der den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, 3 oder 7 HandwO genüge. Die vorliegende Kommanditgesellschaft sei eine Personengesellschaft, auch wenn zu ihren Mitgliedern eine Kapitalgesellschaft zähle. Die P. u. M. R. GmbH & Co. KG sei auch in die Handwerksrolle eingetragen. Ob eine GmbH & Co. KG eintragungsfähig sei, sei eine handwerksrechtliche Vorfrage, die von der Beklagten nicht zu prüfen sei. Die Entscheidung der Handwerkskammer habe nämlich Tatbestandswirkung. Unter den Gesellschaftern der KG erfülle ausschließlich der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Auszuschließen wäre seine Versicherungspflicht allerdings, wenn er nicht "selbständig tätig" im Sinne der einführenden Worte des § 2 SGB VI wäre. Abzugrenzen sei die selbständige Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beklagte habe ihrer Beurteilung dieser Frage Erkenntnisse der IKK als Einzugsstelle nach § 28h SGB IV zugrundegelegt, die aufgrund der Vereinbarungen über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen sei, daß der Kläger zu der KG nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortlichkeit seines Tätigwerdens für die KG entspreche vielmehr dem Bild eines Selbständigen. Damit erfülle der Kläger alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 2. Halbsatz SGB VI.
Am 25.07.1997 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 30.06.1997 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen; insbesondere trug er unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.1974 - 2 RU 23/73 (= VersR 1975, 322) vor, er sei weder abhängig beschäftigt noch selbständig tätig, somit unter keinem Gesichtspunkt versicherungspflichtig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG München vom 16.04.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1995 aufzuheben und festzustellen, daß für ihn keine Versicherungspflicht als Handwerker besteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakte des SG - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG München vom 16.04.1997 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI unterliegt.
Hiernach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind ...; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die P. und M. R. GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, auch wenn Komplementärin eine GmbH ist (vgl. Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.05.1982 - L 3 J 96/81 = Breith. 1982, 892, 896; KassKomm-Funk § 2 SGB VI Rdnr. 39). Sie ist seit 22.01.1993 bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragungen in die Handwerksrolle unterliegen ausschließlich der Entscheidung der zuständigen Handwerkskammer. Diese Entscheidung ist vom Versicherungsträger und von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne eigene Prüfung dessen, ob die Eintragungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind, hinzunehmen (vgl. KassKomm-Funk a.a.O. Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger ist als Kommanditist Gesellschafter der KG. Er erfüllt in seiner Person als Diplom-Ingenieur auch die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. § 7 Abs. 2 Handwerksordnung - HandwO). Damit gilt der Kläger als Handwerker (vgl. zum Fragenkreis insgesamt Wallot in Hauck, SGB VI K § 2 Rdnr. 38 ff., insbesondere Rdnr. 40 a.E.; o.g. Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.05.1982).
Vorrangige Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 SGB VI besteht nicht, da der Kläger (unstreitig) in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmerverhältnis) steht. Er ist nämlich ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit in dem Unternehmen verpflichtet; es besteht bezüglich der Arbeitszeit keine Vereinbarung, so daß diese frei ist; der Kläger unterliegt - anders als ein fremder Arbeitnehmer - keinem Weisungsrecht der Gesellschaft und kann seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten; als Gegenleistung erhält er eine Gewinn-Vorweg-Entnahme, nicht eine von der Ertragslage des Unternehmens unabhängige monatliche Vergütung (vgl. hierzu KassKomm-Seewald § 7 SGB IV Rdnr. 45 ff., 92).
Unerheblich ist es, ob der Kläger als Kommanditist selbständig tätig oder weder anhängig beschäftigt noch selbständig tätig ist; insoweit betrifft das Urteil des BSG vom 27.06.1974 - 2 RU 23/73 (= VersR 1975, 322), das zur Frage der Unternehmereigenschaft im Sinn des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist, den vorliegenden Fall nicht. Es genügt für § 2 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI, daß der Kläger Gesellschafter der KG ist und in dieser mitarbeitet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.04.1997 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als selbständig tätiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der Kläger hat im Zeitraum 01.08.1973 bis 31.01.1979 für 36 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Bis einschließlich Dezember 1992 ist keine weitere Beitragszahlung erfolgt.
Am 22.01.1993 wurde die P. und M. R. GmbH & Co. KG von der Handwerkskammer für München und Oberbayern in die Handwerksrolle eingetragen. Anläßlich der Verständigung der Beklagten durch die Handwerkskammer wurde der Kläger, der Diplom-Ingenieur ist, als handwerklicher Betriebsleiter und Geschäftsführer der GmbH benannt.
Mit einem am 30.07.1993 zur Post gegebenen Bescheid (dessen Datum aus den Akten nicht zu entnehmen ist), stellte die Beklagte fest, daß der Kläger ab 22.01.1993 der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege und berechtigt sei, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zu zahlen (Höhe des halben Regelbeitrags bei Beginn der Versicherungspflicht: 324,63 DM).
Am 27.05.1994 beantragte der Kläger festzustellen, daß er nicht mehr der Versicherungspflicht unterliege, da er als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden sei; er legte zum Nachweis eine Ablichtung des Eintrags im Handelsregister vor.
Auf Ersuchen der Beklagten prüfte die Innungskrankenkasse München (IKK) sodann die Frage der Versicherungspflicht des Klägers als Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Aufgrund der Angaben des Klägers und des Gesellschaftsvertrags vom 02.01.1992 kam die IKK zum Ergebnis, daß der Kläger als Selbständiger zu beurteilen sei, da seine Bezahlung in Form einer Gewinnbeteiligung erfolge und eine Regelung über die Arbeitszeit nicht bestehe.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 02.01.1992 ergibt sich: Die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft (KG) ist die P. und M. R. Beteiligungs- und Verwaltungs- GmbH; Kommanditisten sind die Eltern des Klägers, seine Bruder und er selbst (§ 3 des Gesellschaftsvertrags).
Unter dem 11.08.1994 hatte die KG u.a. erklärt (die Richtigkeit war vom Kläger unter dem 16.08.1994 bestätigt worden): Der Kläger sei - wie aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehe - technischer Betriebsleiter und ausschließlich im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit verpflichtet. Er verfüge als einziger Gesellschafter über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Bezüglich der Arbeitszeit bestehe keine Vereinbarung. Der Kläger unterliege - anders als eine fremder Arbeitnehmer - keinem Weisungsrecht der Gesellschaft; er könne seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten. Als Gegenleistung erhalte er eine Gewinn-Vorweg-Entnahme, nicht eine von der Ertragslage des Unternehmens unabhängige monatliche Vergütung.
Mit Bescheid vom 18.10.1994 und Widerspruchsbescheid vom 10.02. 1995 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Feststellung, er unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI, ab. Zur Begründung stützte sich die Beklagte im wesentlichen darauf, daß der Kläger Kommanditist sei, in der KG als technischer Betriebsleiter mitarbeite und keine Arbeitnehmereigenschaft habe.
Mit der am 14.03.1995 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Er sei als Kommanditist zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zur Mitarbeit in der KG verpflichtet und erhalte dafür eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung. Zu Recht gehe die Beklagte davon aus, daß keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliege. Zu Unrecht werde aber eine Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI angenommen. Der Kläger sei Kommanditist und nicht persönlich haftender Gesellschafter. Als Kommanditist sei er nicht selbständig tätig, sondern unterliege den Beschlüssen der Gesellschaft und müsse sich derartigen Gesellschafterbeschlüssen auch beugen. Komplementär der Kommanditgesellschaft sei die GmbH. Die GmbH hafte als Komplementärin persönlich und unbeschränkt. Aus der Stellung als technischer Betriebsleiter und als Kommanditist der KG könne somit keine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI hergeleitet werden.
Mit Urteil vom 16.04.1997 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, nach § 2 Nr. 8 SGB VI seien versicherungspflichtig Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen seien ...; sei eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gelte als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfülle. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Handwerksordnung (HandwO) werde eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich sei, der den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, 3 oder 7 HandwO genüge. Die vorliegende Kommanditgesellschaft sei eine Personengesellschaft, auch wenn zu ihren Mitgliedern eine Kapitalgesellschaft zähle. Die P. u. M. R. GmbH & Co. KG sei auch in die Handwerksrolle eingetragen. Ob eine GmbH & Co. KG eintragungsfähig sei, sei eine handwerksrechtliche Vorfrage, die von der Beklagten nicht zu prüfen sei. Die Entscheidung der Handwerkskammer habe nämlich Tatbestandswirkung. Unter den Gesellschaftern der KG erfülle ausschließlich der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Auszuschließen wäre seine Versicherungspflicht allerdings, wenn er nicht "selbständig tätig" im Sinne der einführenden Worte des § 2 SGB VI wäre. Abzugrenzen sei die selbständige Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Beklagte habe ihrer Beurteilung dieser Frage Erkenntnisse der IKK als Einzugsstelle nach § 28h SGB IV zugrundegelegt, die aufgrund der Vereinbarungen über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen sei, daß der Kläger zu der KG nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortlichkeit seines Tätigwerdens für die KG entspreche vielmehr dem Bild eines Selbständigen. Damit erfülle der Kläger alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 2. Halbsatz SGB VI.
Am 25.07.1997 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 30.06.1997 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen; insbesondere trug er unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.1974 - 2 RU 23/73 (= VersR 1975, 322) vor, er sei weder abhängig beschäftigt noch selbständig tätig, somit unter keinem Gesichtspunkt versicherungspflichtig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG München vom 16.04.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1995 aufzuheben und festzustellen, daß für ihn keine Versicherungspflicht als Handwerker besteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakte des SG - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG München vom 16.04.1997 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI unterliegt.
Hiernach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind ...; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die P. und M. R. GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, auch wenn Komplementärin eine GmbH ist (vgl. Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.05.1982 - L 3 J 96/81 = Breith. 1982, 892, 896; KassKomm-Funk § 2 SGB VI Rdnr. 39). Sie ist seit 22.01.1993 bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragungen in die Handwerksrolle unterliegen ausschließlich der Entscheidung der zuständigen Handwerkskammer. Diese Entscheidung ist vom Versicherungsträger und von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne eigene Prüfung dessen, ob die Eintragungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind, hinzunehmen (vgl. KassKomm-Funk a.a.O. Rdnr. 42 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger ist als Kommanditist Gesellschafter der KG. Er erfüllt in seiner Person als Diplom-Ingenieur auch die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (vgl. § 7 Abs. 2 Handwerksordnung - HandwO). Damit gilt der Kläger als Handwerker (vgl. zum Fragenkreis insgesamt Wallot in Hauck, SGB VI K § 2 Rdnr. 38 ff., insbesondere Rdnr. 40 a.E.; o.g. Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.05.1982).
Vorrangige Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 SGB VI besteht nicht, da der Kläger (unstreitig) in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmerverhältnis) steht. Er ist nämlich ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit in dem Unternehmen verpflichtet; es besteht bezüglich der Arbeitszeit keine Vereinbarung, so daß diese frei ist; der Kläger unterliegt - anders als ein fremder Arbeitnehmer - keinem Weisungsrecht der Gesellschaft und kann seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten; als Gegenleistung erhält er eine Gewinn-Vorweg-Entnahme, nicht eine von der Ertragslage des Unternehmens unabhängige monatliche Vergütung (vgl. hierzu KassKomm-Seewald § 7 SGB IV Rdnr. 45 ff., 92).
Unerheblich ist es, ob der Kläger als Kommanditist selbständig tätig oder weder anhängig beschäftigt noch selbständig tätig ist; insoweit betrifft das Urteil des BSG vom 27.06.1974 - 2 RU 23/73 (= VersR 1975, 322), das zur Frage der Unternehmereigenschaft im Sinn des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist, den vorliegenden Fall nicht. Es genügt für § 2 Nr. 8 Halbsatz 2 SGB VI, daß der Kläger Gesellschafter der KG ist und in dieser mitarbeitet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.04.1997 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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