Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 473/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 4/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 2/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach Arbeitslosigkeit des 1941 geborenen Klägers.
Der Kläger hat am 01.09.1955 mit einer Lehre als Dreher ein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Nach Erwerb der Fachschulreife sowie Absolvierung eines Technikums war er zuletzt als Servicetechniker im Innen- und Außendienst der Firma S. beschäftigt. Am 22.02.1995 wurde ihm zum 01.11.1996 - mit 53 Jahren - gekündigt, er bezog bis zum 29.06.1999 Arbeitslosengeld (ca. 82.000 DM) und war seitdem arbeitslos ohne Leistungsbezug.
Den am 10.08.2001 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt bzw. berufsunfähig und erwerbsunfähig sind, sowie wegen Arbeitslosigkeit wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2001 ab. Der Kläger sei nicht schwerbehindert und auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Für die Rente nach Arbeitslosigkeit habe er die besondere Wartezeit von 8 Jahren nicht erfüllt. Insgesamt weise der Versicherungsverlauf 525 Monate Beitragszeiten, davon Pflichtbeitragszeiten bis September 1996 im Umfang von 493 Monaten und danach 31 Monate weitere Pflichtbeitragszeiten als sonstiger Versicherter wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf.
Auf den Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2002 durch Zubilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (monatlicher Zahlbetrag 1.238,27 EUR) ab dem 01.10.2001 dem Widerspruch ab. Bei der Berechnung verminderte sie aber den Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Vollendung von 64. Jahren und 9 Monaten in Anspruch genommen wurde (0,003 für 57 Kalendermonate; 0,829), wodurch sich die persönlichen Entgeltpunkte um 10,9140 von 63,8248 auf 52,9108 reduzierten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2002 zurück, weil der Kläger nicht der besonderen Vertrauensschutzregelung für bis zum 14.02.1941 geborene Versicherte bzw. Personen mit 45 Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterfalle (§ 237 Abs.4 SGB VI).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er fühle sich in seinem auf die Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) gesetzte Vertrauen einer Anhebung der Altersgrenze um drei Monate enttäuscht. Danach habe er nur mit einer Rentenminderung von weniger als einem Prozent (0,009) rechnen müssen (vgl. §§ 38, 41 SGB VI RRG 1992). Schließlich sei ihm bereits am 22.02.1995, schon weit vor Inkrafttreten des Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996, von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Die jetzt vorgenommene Absenkung sei nicht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums vereinbart, was in einem von Prof. Fuchs und Dr. Köhler erstatteten Gutachten für die IG Metall deutlich zum Ausdruck komme. Letztlich habe er bis auf den Stichtag alle Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt. Deswegen sei auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt. Aber auch seine Lebensplanung sei erheblich beeinträchtigt. Eine derartige Einkommenseinbuße könne Versicherten, deren Alterssicherung allein auf der Altersrente beruhe, nicht zugemutet werden.
Durch Urteil vom 11.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Zugangsfaktor von der Beklagten nach der zum Versicherungsfall geltenden Rechtslage zu Recht vermindert worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Grundgesetz (GG) sei nicht angezeigt, da § 237 SGB VI der Verfassung entspreche. Es erfolge zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber vor dem Stichtag geborenen Versicherten, da vor Vollendung des 55. Lebensjahres kein erhöhtes Vertrauen in den Fortbestand der günstigeren Vertrauensschutzregelungen des Rentenreformgesetzes 1992 bestanden habe. Auch Art.14 Abs.1 GG sei nicht verletzt. Danach sei ein Eingriff in geschützte Positionen zulässig, wenn er von Gründen des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werde. Das seien hier eine Minderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und eine Verbesserung der Finanzierung des Rentensystems als Reaktion auf die demografischen Veränderungen. Schließlich habe der Gesetzgeber durch Eindämmung der Frühverrentungspraxis dem Trend zu einem immer früheren Renteneintritt entgegen wirken müssen. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit diene entsprechend ihrer Konzeption nur dem spezifischen Sicherungsbedürfnis älterer Arbeitsloser, die infolge eines schicksalhaften Verlaufs arbeitslos würden. Dagegen stelle es eine systemwidrige Zweckentfremdung dar, sie als frei gewähltes Gestaltungsmittel bis zur Altersrente zu nutzen. Die Übergangsregelungen würden diesen Eingriff ebenso abmildern wie die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen an den Rentenversicherungsträger. Der bei der Gesetzesänderung 54jährige Kläger sei trotz seiner Kündigung vom 22.02.1995 noch in der Lage gewesen, sich ausreichend auf die zukünftige Rechtsänderung einzustellen. Nach dem Sinn der Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen sollten nur diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden, die voraussichtlich nicht mehr flexibel genug hätten reagieren können. Auch habe es sich bereits beim Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) nur um eine befristete Übergangsvorschrift gehandelt, auf die kein unverrückbares Vertrauen habe gesetzt werden können. Der Beginn der grundlegenden Reform der Altersrenten sei für alle Versicherten bereits 1992 erkennbar gewesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese nicht weiter begründet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 19.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2002 zu verurteilen, Rente nach Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor vom 1,0 ab 01.10. 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt die Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Regelungen nicht in Frage.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 153, 151, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Anspruch des Klägers auf Altersrente richtet sich aufgrund des am 10.08.2001 gestellten Antrags und des am 13.09.2001 vollendeten 60. Lebensjahres nach § 237 Abs.1 SGB VI i.d.F. des RRG 99 vom 16.12.1997 (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI). § 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des RRG 1992 mit dem für den Kläger nur eine Minderung des Zugangsfaktor um 0,9 verbunden gewesen wäre, ist bereits durch das RuStFöG vom 23.07. 1996 durch die Anhebung auf das 63. Lebensjahr (§ 41 Abs.1a SGB VI i.d.F. des RuStFöG) geändert und später durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09. 1996 durch Einfügung der jetzt geltenden Anlage 19 mit Anhebung auf das 65. Lebensjahr für alle betroffenen Jahrgänge (§ 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des WFG) ersetzt worden. Die inhaltlich gegenüber dem WFG unveränderte, jetzige Fassung (§ 237 Abs.1 und 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999) gilt ab 01.01.2000 (Art.33 Abs.13 RRG 1999 vom 16.12.1997). Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, wie es alles beim Kläger vorliegt.
Zu Recht hat die Beklagte für diesen Versicherungsfall (vgl. Art.33 Abs.13, RRG 1999) gemäß § 77 SGB VI dauerhaft (vgl. § 77 Abs.3 Satz 1 SGB VI) der Berechnung einen reduzierten Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs.2 Nr.2a SGB VI zugrunde gelegt. Dessen Höhe (Faktor 0,829) entspricht der Sachlage und ist nicht im Streit.
Der Kläger gehört auch nicht zu den vom Vertrauensschutz des § 237 Abs.4 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 umfassten Personenkreises, der vom Vorziehen der Altersgrenzen verschont bleibt. Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit u.a. für Versicherte nur in dem durch das RRG 1992 beschränkten Ausmaß angehoben, die bis zum 14.02.1941 geboren sind (§ 237 Abs.4 Nr.1 SGB VI) und
- entweder am 14.02.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 237 Abs.4 Nr.1a SGB VI)
- oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02. 1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 237 Abs.4 Nr.1b SGB VI)
- oder vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 SGB VI nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren (§ 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI).
Keiner der oben genannten Vertrauensschutztatbestände ist aber beim Kläger gegeben. Ihm wurde zwar laut Tatbestand des angefochtenen Urteils am 22.02.1995 von der Firma S. gekündigt und er war erst nach dem Stichtag zum 01.10.1996 arbeitslos, erfüllt jedoch bei dem 1. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.1 SGB VI) die altersmäßigen Voraussetzungen (Geburtstag bis zum 14.02. 1941) nicht. Bei dem 3. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI) - der 2. ist thematisch nicht zureffend - ist zwar die altersmäßige Voraussetzung gegeben (Geburt vor dem Stichtag am 01.01.1942), nicht aber die erforderliche Belegungsdichte. Der Kläger hat insgesamt mit seinen 525 Monaten Beitragszeiten keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen belegt. Er erreicht auch unter Berücksichtigung seiner 31 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (§§ 3 Satz 1 Nr.3, 55 Abs.2 Nr.2 SGB VI) nicht die erforderlichen Belegungsdichte, so dass es auf eine Prüfung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses derartiger Beiträge im 3. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.3, 2. Halbsatz SGB VI) nicht ankommt.
Der Senat sieht sich bei seiner Entscheidung nicht gehindert, §§ 237 Abs.1, 3 und 4; 77 SGB VI i.d.F. des WFG anzuwenden. Diese Regelungen entsprechen der Verfassung, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Art.100 Abs.1 Satz 1 letzte Alt. GG) nicht angezeigt ist.
Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs.1 GG noch das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht. Damit teilt der Senat die übereinstimmende Rechtsansicht aller bislang mit dieser Frage befassten Obergerichte (Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 16.07. 2003, Az: L 2 RJ 3114/02, LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01. 2003, Az: L 18 KN 118/02; LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01. 2003 - L 18 KN 0 118/02, LSG Sachsen-Anhalt vom 10.07.2003, Az: L 3 RJ 199/01, vom 16.01.2003 - L 3 RJ 68/01 und L 3 RJ 70/01, LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2003 - L 13 RA 2511/02, LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2002 - L 4 RA 103/01, LSG Sachsen- Anhalt vom 26.09.2002 - L 3 RJ 23/01 und LSG Celle-Bremen vom 27.06.2002 - L 1 RA 239/01).
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 75, 78, 97) verschafft eine Rentenanwartschaft den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art.14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art.14 Abs.1 Satz 2 GG). Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290; BVerfGE 75, 78, 97). Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, d.h. sie müssen zumutbar sein (BVerfGE 75, 78, 98). Soweit in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81, 110 - zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten). Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes um so stärker hervor, je höher der zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist. Mit Rücksicht darauf ergibt sich eine gewisse Stufung des Schutzes. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 58, 81, 114).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVerfG noch nicht abschließend dazu Stellung genommen, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise eine vermögenswerte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition vor Entstehung des Vollrechts und vor Leistungsbeginn derart verfestigt ist, dass sie ebenso wie dieses durch Art.14 Abs.1 GG geschützt ist, insbesondere ob die Schutzwürdigkeit insoweit nach zeitlichen (Nähe zum Versicherungsfall) und/oder "beitragsrechtlichen" Kriterien zu beurteilen ist und ob insoweit in Bezug auf den Eigentumsschutz Stufungen vorzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), zu der bislang vom BVerfG noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl hierzu Vorlagebeschlüsse vom 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 11/99 R), hat sich das - vermögenswerte - Anwartschaftsrecht mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit so verfestigt, dass es dem Vollrecht bei Leistungsbeginn gleichzustellen ist. Insoweit ist das Anwartschaftsrecht abzugrenzen gegenüber den nicht verfestigten Vorstufen des Rechts im Rahmen seiner stufenweisen, sukzessiven Entstehung zum Vollrecht. Dabei geht das BSG aber auch davon aus, das dieses geschützte Vollrecht sich auf die Regelaltersrente bezieht, nämlich nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, Beitragszahlung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres entsteht. Dies entspricht auch einer schon sehr frühen Rechtsprechung des BVerfG, wonach vor der Regelaltersrente bezogene Renten - wie hier der der Disposition des Versicherten unterliegende Versicherungsfall der Rente nach Arbeitslosigkeit - auf sozialer, staatlicher Gewährung beruhen. Ob das Altersruhegeld vom 60. oder erst vom 65. Lebensjahr an gewährt wird, zählt ebensowenig wie die Beitrags- und Leistungshöhe zum feststehenden Inhalt einer Anwartschaft. Die Veränderlichkeit der Modalitäten ist von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspricht dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 22, 241, 253 zur Aussicht der saarländischen Versicherten, das Altersruhegeld bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an beziehen zu können).
Nach Ansicht des 4. Senats des BSG a.a.O. 4 RA 11/99 R, Teil B 3.1.) wird bereits durch die Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht erworben, entsprechend der in den Entgeltpunkten zum Ausdruck kommenden Rangstelle nach Eintritt des Versicherungsfalles an den vorhandenen Mitteln (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages) teilhaben zu dürfen. Der Versicherte wird später entsprechend der prozentualen Rangstelle (angelegt an das dann maßgebliche "Nettodurchschnittsentgelt" der späteren Beitragszahler) an dem Vermögen seinen Anteil erhalten, der dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu BSGE 82, 83, 95). Begründet wird diese Garantie vor allem mit dem starken personalen Bezug der Rentenanwartschaft in diesem Lebensstadium. Der die "normale" Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, zehn Jahre vor Eintritt in das Rentenalter, eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben. Ginge man von einem späteren Zeitpunkt aus, etwa dem 60. Lebensjahr, so wäre der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherte eine ggf. erforderliche weitere Altersvorsorge in ausreichendem Maße treffen könnte, - typisierend betrachtet - zu knapp bemessen (vgl. BSG a.a.O.).
Dieses - weitgezogene - Anwartschaftsrecht ist mit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen beeinträchtigt, soweit über 55jährige nicht den besonderen Vertrauensschutztatbeständen unterliegen, die sie von der Anhebung ausnehmen. Im Falle des Klägers führt dies zur konkreten Verminderung der bis zum 31.09.1996 erworbenen Entgeltpunkte von 58,1114 auf 52,9108.
Diese Verminderung wirkt sich auch noch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres beim geschützten Vollrecht aus. Sie wird auch für weitere Versicherungsfälle dauerhaft (vgl. § 77 Abs.3 Satz 1 SGB VI) fortgesetzt. Allerdings wirkt sie sich erst in einem Lebensalter aus, dass nach der normalen Lebenserwartung liegt und zwar wegen folgender Überlegungen. Während der Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme - statt der nach Anlage 19 zu § 237 SGB VI vorgesehenen Altersgrenze von 64 Jahren und neun Monaten - wird durch Auszahlung des über der Minderung liegenden Rentenanteils (hier 82,29 % der Rente über die Kürzungsdauer von 57 Monaten) ein Vorteil erlangt (4690,53 Prozentpunkte), der nach Bezug der "regulären" Rente erst nach etwa 265 Monaten (22 Jahren und einem Monat) abgebaut ist und damit bei einem Lebensalter des Klägers von 88 Jahren und zehn Monaten greift.
Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass sich an der Bewertung der vom Kläger entrichteten Beiträge an sich durch die Vorschriften der §§ 41 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des RuStFöG, 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des WFG, 237 Abs.1 und 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 nichts ändert. Allerdings ist die Erwartung der Gesamtleistung durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung im Sinne der Gesamtäquivalenz gegenüber den 1992 getroffenen Regelungen geschmälert. Es ist also nicht, wie Fuchs und Köhler meinen, die eingentumsgleich geschützte Anwartschaft auf Rente nach Arbeitslosigkeit beeinträchtigt, sondern nur die in rentennahen Jahrgängen erworbene Rangstelle im Sinne eines Anwartschaftsrechts (vgl. Beschluss des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99) geschmälert. Durch weiteren Hinzuerwerb von Entgeltpunkten seit August 1996 und, was im Folgenden ausgeführt wird, durch Lohnersatzleistungen, Abfindungsleistungen des Arbeitgebers und den oben angeführten Vorteil durch die vorzeitige Inanspruchnahme wird dieser Nachteil hinreichend kompensiert.
Gemessen an den oben aufgezeichneten Anforderungen an Inhalts- und Schrankenbestimmungen verletzt das Vorziehen der schon 1992 geplanten Anhebung der Altersgrenzen nicht den Eigentumsschutz des Klägers. Bei der hier vorliegenden Enttäuschung der Erwartung einer bestimmten Art der Alterssicherung ist eher das Gebot der Rechtssicherheit, der Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot berührt. Bei letzterem kommt eine unechte Rückwirkung in Betracht, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (hier Anwartschaften) für die Zukunft eingewirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Dies ist aber grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall können Grundrechte der Betroffenen entgegenstehen, wenn eine unverhältnismäßige Konkretisierung der jeweiligen Grundrechtsschranken gegeben ist. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes werden dann bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes berücksichtigt, wie sie bei Prüfung des Art.14 Abs.1 GG erfolgt. Darunter fällt auch die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips, an das der Gesetzgeber gebunden ist (Art.1 Abs.3, Art.20 Abs.1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen und eingrenzen, soweit Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vgl. nur: BVerfGE 72, 9, 23). Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Gesetzgeber vorliegend mit dem RuStFöG vorgenommen.
Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und WFG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gesetz hat die 1957 eingeführten Rente wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abs.1 - 4 AVG, sogenanntes Arbeitslosenruhegeld, AnVNG 1957, BGBl. I S.96) mit dem 1992 begonnenen, neuen Programm der Anhebung der Altersgrenzen für vor dem 01.01.1952 geborene Jahrgänge, wie die des Klägers, nicht völlig gestrichen, sondern lediglich als Optionsmodell ausgestaltet. Versicherten, die bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihren Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geltend machen, müssen mit einer Anhebung der Altersgrenze (§ 237 Abs.3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999) und damit einem verminderten Zugangsfaktor (§ 77 Abs.1 Satz 2 Nr.3, Abs.2 Nr.1 SGB VI) rechnen. Daher bezieht der Kläger, dessen Altersgrenze auf ein Alter von 64 Jahren und neun Monaten angehoben wurde (vgl. Anlage 19 zum SGB VI), 57 Monate länger Rente, als es die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Trotz der Abschläge bekommt er damit 57 Monate 82,9% der Rente, die er sonst erst ab dem 64. Lebensjahr und neun Monate beziehen könnte. Damit wirkt sich eine Kürzung faktisch erst nach gut 23 Jahren, also gut nach Vollendung des 88. Lebensjahres aus (siehe dazu oben S.12).
Die strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erfordert aber nicht nur, dass diese geeignet und erforderlich ist, sondern sie muss - im Rahmen der Angemessenheit/ Zumutbarkeit aufgrund eines hohen Gemeinschaftsgutes erfolgen und ausreichende Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen für besonders betroffene Adressaten vorsehen (vgl. BVerfGE 102, 68 ff.; BVerfGE 72, 9, 23;).
Ein zureichender Abwägungsvorgang in diesem Sinne ergibt sich aus den Ausführungen zu den beim Gesetzgeber eingebrachten Gesetzesentwürfen, die zwar selbst vom Gesetzesbeschluss nicht umfasst sind, aber als Materialien eine authentische Auslegung ermöglichen und insoweit im Gesetzgebungsverfahren keine Veränderung erfahren haben. Der Gesetzgeber hat dabei eine Einschätzungsprärogative, genießt gewissermaßen einen Vertrauensvorsprung bei der oft schwierigen Beurteilung des komplexen empirischen Zusammenhangs zwischen dem Zustand, der durch den Eingriff geschaffen wird, und dem anderen Zustand, in dem der Zweck erreicht ist. Ebenso hat er bei der Auswahl der Regelungsinstrumentarien eine Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 24, 220, 241; BVerfGE 103, 202). Daher sieht der Senat insoweit keine Veranlassung zur weiteren Sachermittlung.
Ziel des WFG war damals allgemein die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der negativen Entwicklung des Arbeitsmarkts seit dem 2. Halbjahr 1995 sonst zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ab 1997 erforderlich gewesen wären (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT Drucks 13/4610, S.18). Geschützte hohe Gemeinschaftsgüter in diesem Sinne sind die Erhaltung der Finanzierbarkeit und damit Sicherstellung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, die Konsolidierung und Stabilisierung der Finanzentwicklung der Rentenversicherung durch Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Speziell das RuStFöG wird im Gesetzentwurf (BT Drucks 13/ 4336) der Bundesregierung mit einem Missbrauch und einer zweckfremden Wirkung der Rente nach Arbeitslosigkeit begründet. Anlass für die Änderungen sei die in vielen Großunternehmen gängige Praxis, ältere Arbeitnehmer weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, was zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts führe, weil die gesetzliche Rentenversicherung verstärkt gerade auf Grund der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen worden sei. Das zeige sich in der beständigen Zunahme dieser Renten von rund 21 % im Jahre 1992 auf nahezu 40 % im Jahre 1994 (vgl. BT Drucks 13/4336, S.14). Künftig würden weitere zahlenmäßig starke Jahrgänge das Lebensalter erreichen, in dem Frühverrentungen einsetzten und damit einen sich weiter vergrößernden Rentenzugang verursachen, wenn dieser Entwicklung nicht nachhaltig entgegengesteuert werde; auch würden der Bundesanstalt für Arbeit erhebliche Mehrkosten entstehen. Im Ergebnis würden die finanziellen Lasten der Frühverrentung zum weitaus größten Teil nicht von den Unternehmern und den Arbeitnehmern, die vorzeitig in den Ruhestand gehen, getragen, sondern über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern. Damit sind hinreichend genug hohe Gemeinschaftsgüter beschrieben, die direkt auf die gesetzliche Rentenversicherung einwirken bzw. einen engen Bezug zu deren System aufweisen. Die wirtschaftslenkenden Wirkungen, die einen derartigen Eingriff in das System der Rentenversicherung für sich allein nicht rechtfertigen würden, stellen demgemäss nur ein Nebeneffekt dar.
Ob auch andere gesetzliche Regelungen zu dem gleichen oder zumindest zu einem gleichwertigen Erfolg geführt haben könnten, ist dabei unbeachtlich, da - wiederum nach der Rechtsprechung des BVerfG - die Auswahl der Regelungsinstrumentarien in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt (BVerfGE 24, 220, 241; BVerfGE 103, 242).
Die Regelungen des RuStFöG sind durch ausreichende Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen auch angemessen und zumutbar. Den individuellen Einbußen steht gegenüber, dass die verursachte Minderung der Zahlbeträge durch ein hohes Gemeinschaftsgut gerechtfertigt und von ausreichenden Übergangsvorschriften und Ausgleichsmöglichkeiten begleitet war. Das RuStFöG enthält mit § 187a SGB VI eine Regelung zum Ausgleich der Rentenzahlbetragsminderung, die nicht (unmittelbar) auf den Versicherten beschränkt bleibt, sondern auch die Zahlung (mittelbar) etwa durch den Arbeitgeber zulässig sein lässt, insbesondere aufgrund von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen in einem Sozialplan und steuerlichen Anreizen sowie einer Verschonung einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld. Auch dies gelangt in den Gesetzesmaterialien hinreichend zum Ausdruck (BT Drucks 13/4336, S.16: "II. Rentenrechtliche Regelungen"). Der Betrag der Ausgleichszahlung bewegt sich bis höchstens 72.000 EUR, wenn eine monatliche Bruttorente von 1500 EUR und eine Minderung von 18% vorliegen (vgl. Tabelle der LVA Oberbayern in Aichberger, Sozialgesetzbuch, Rndr.6/71). Dies entspricht durchaus Abfindungen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.
Schließlich wird durch den Gesetzgeber sichergestellt, das die Anhebung der Altersgrenzen aus Gründen des Vertrauensschutzes für bestimmte Gruppen entsprechend dem bislang geltenden Recht fortgeführt wird (vgl. BT Drucks 13/4336, "B. Besonderer Teil" S.24). Dabei werden Versicherte berücksichtigt, wie vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet haben (1. Schutztatbestand) und deren Arbeitsverhältnisse bereits vor diesem Tag gekündigt oder durch Vereinbarung beendet worden sind. Hier greift der Gesetzgeber mit seinem Vertrauensschutz weit vor den Beginn der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ebenso hat er ein Schutztatbestand für langjährig Versicherte geschafften (siehe unten).
Auch der Gleichheitssatz des Art.3 GG ist nicht verletzt. Zum einen war es dem Gesetzgeber unbenommen, weiterhin bei den Altersgrenzen und deren Anhebung zwischen Frauen und Männern zu unterscheiden, wie es in § 41 Abs.1 und Abs.1a SGB VI i.d.F. WFG geschehen ist, wonach die Anhebung der Altersrente erst für Frauen, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, erfolgt, für alle Versicherten bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aber schon, wenn diese nach dem 31.12.1936 geboren sind. Dazu bestehen genügend sachliche Unterschiede in der Erwerbsbiographie der hier angesprochenen Jahrgänge und darüber hinaus steht die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zusätzlich auch Frauen offen, die nicht die besonderen Voraussetzungen der Frauenrente erfüllen (vgl. dazu auch LSG Celle-Bremen vom 27.06.2002, Az.: L 1 RA 239/01).
Zum anderen ist auch der allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht verletzt. Diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Für den Gesetzgeber ergeben sich daraus je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann, umso engere Grenzen sind dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gezogen. Bewegt sich der Gesetzgeber außerhalb des umschriebenen Bereichs, so lässt ihm der Gleichheitssatz weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Beachten muss er insoweit allein das Willkürverbot (vgl. Urteil des BSG vom 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
Mit dem RuStFöG und der Erweiterung durch das RRG 1999 § 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI mit Rückwirkung zum 01.01.1997 (Vertrauensschutzbestand für langjährige, 45 Jahre Versicherte) hat der Gesetzgeber die Vertrauensschutzestatbestände hinreichend differenziert. Er hat sich dabei von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen und war im Sinne der Effizienz seiner Regelungen nicht gehalten, diese Tatbestände noch weiter auszudehnen. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil auf S.6 bis 10 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01. 1993, BGBl. I, 50). Ergänzend wird noch ausgeführt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der Gesetzgeber durch Art.3 GG grundsätzlich nicht gehindert ist, Stichtage einzuführen. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. etwa BVerfGE 80, 297, 311; BVerfGE 58, 81, 126). Das ist nach den eingangs aufgeführten Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die dargelegte erhöhte Schutzbedürftigkeit der Versicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen. Bislang fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinbarkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen mit der Verfassung, obwohl diese Frage in der Literatur umstritten ist (vgl. als Auswahl unter vielen: Fuchs, Köhler, Verfassungswidrigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit, SGb 02, 645 ff., Brall, DRV 2003, 133 ff.).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach Arbeitslosigkeit des 1941 geborenen Klägers.
Der Kläger hat am 01.09.1955 mit einer Lehre als Dreher ein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Nach Erwerb der Fachschulreife sowie Absolvierung eines Technikums war er zuletzt als Servicetechniker im Innen- und Außendienst der Firma S. beschäftigt. Am 22.02.1995 wurde ihm zum 01.11.1996 - mit 53 Jahren - gekündigt, er bezog bis zum 29.06.1999 Arbeitslosengeld (ca. 82.000 DM) und war seitdem arbeitslos ohne Leistungsbezug.
Den am 10.08.2001 gestellten Antrag des Klägers auf Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt bzw. berufsunfähig und erwerbsunfähig sind, sowie wegen Arbeitslosigkeit wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2001 ab. Der Kläger sei nicht schwerbehindert und auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Für die Rente nach Arbeitslosigkeit habe er die besondere Wartezeit von 8 Jahren nicht erfüllt. Insgesamt weise der Versicherungsverlauf 525 Monate Beitragszeiten, davon Pflichtbeitragszeiten bis September 1996 im Umfang von 493 Monaten und danach 31 Monate weitere Pflichtbeitragszeiten als sonstiger Versicherter wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf.
Auf den Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2002 durch Zubilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (monatlicher Zahlbetrag 1.238,27 EUR) ab dem 01.10.2001 dem Widerspruch ab. Bei der Berechnung verminderte sie aber den Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Vollendung von 64. Jahren und 9 Monaten in Anspruch genommen wurde (0,003 für 57 Kalendermonate; 0,829), wodurch sich die persönlichen Entgeltpunkte um 10,9140 von 63,8248 auf 52,9108 reduzierten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2002 zurück, weil der Kläger nicht der besonderen Vertrauensschutzregelung für bis zum 14.02.1941 geborene Versicherte bzw. Personen mit 45 Jahren an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterfalle (§ 237 Abs.4 SGB VI).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er fühle sich in seinem auf die Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) gesetzte Vertrauen einer Anhebung der Altersgrenze um drei Monate enttäuscht. Danach habe er nur mit einer Rentenminderung von weniger als einem Prozent (0,009) rechnen müssen (vgl. §§ 38, 41 SGB VI RRG 1992). Schließlich sei ihm bereits am 22.02.1995, schon weit vor Inkrafttreten des Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996, von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Die jetzt vorgenommene Absenkung sei nicht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums vereinbart, was in einem von Prof. Fuchs und Dr. Köhler erstatteten Gutachten für die IG Metall deutlich zum Ausdruck komme. Letztlich habe er bis auf den Stichtag alle Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt. Deswegen sei auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt. Aber auch seine Lebensplanung sei erheblich beeinträchtigt. Eine derartige Einkommenseinbuße könne Versicherten, deren Alterssicherung allein auf der Altersrente beruhe, nicht zugemutet werden.
Durch Urteil vom 11.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Zugangsfaktor von der Beklagten nach der zum Versicherungsfall geltenden Rechtslage zu Recht vermindert worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Grundgesetz (GG) sei nicht angezeigt, da § 237 SGB VI der Verfassung entspreche. Es erfolge zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber vor dem Stichtag geborenen Versicherten, da vor Vollendung des 55. Lebensjahres kein erhöhtes Vertrauen in den Fortbestand der günstigeren Vertrauensschutzregelungen des Rentenreformgesetzes 1992 bestanden habe. Auch Art.14 Abs.1 GG sei nicht verletzt. Danach sei ein Eingriff in geschützte Positionen zulässig, wenn er von Gründen des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werde. Das seien hier eine Minderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und eine Verbesserung der Finanzierung des Rentensystems als Reaktion auf die demografischen Veränderungen. Schließlich habe der Gesetzgeber durch Eindämmung der Frühverrentungspraxis dem Trend zu einem immer früheren Renteneintritt entgegen wirken müssen. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit diene entsprechend ihrer Konzeption nur dem spezifischen Sicherungsbedürfnis älterer Arbeitsloser, die infolge eines schicksalhaften Verlaufs arbeitslos würden. Dagegen stelle es eine systemwidrige Zweckentfremdung dar, sie als frei gewähltes Gestaltungsmittel bis zur Altersrente zu nutzen. Die Übergangsregelungen würden diesen Eingriff ebenso abmildern wie die Möglichkeit von Ausgleichszahlungen an den Rentenversicherungsträger. Der bei der Gesetzesänderung 54jährige Kläger sei trotz seiner Kündigung vom 22.02.1995 noch in der Lage gewesen, sich ausreichend auf die zukünftige Rechtsänderung einzustellen. Nach dem Sinn der Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen sollten nur diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden, die voraussichtlich nicht mehr flexibel genug hätten reagieren können. Auch habe es sich bereits beim Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) nur um eine befristete Übergangsvorschrift gehandelt, auf die kein unverrückbares Vertrauen habe gesetzt werden können. Der Beginn der grundlegenden Reform der Altersrenten sei für alle Versicherten bereits 1992 erkennbar gewesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese nicht weiter begründet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 19.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2002 zu verurteilen, Rente nach Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor vom 1,0 ab 01.10. 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt die Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Regelungen nicht in Frage.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 153, 151, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet.
Der Anspruch des Klägers auf Altersrente richtet sich aufgrund des am 10.08.2001 gestellten Antrags und des am 13.09.2001 vollendeten 60. Lebensjahres nach § 237 Abs.1 SGB VI i.d.F. des RRG 99 vom 16.12.1997 (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI). § 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des RRG 1992 mit dem für den Kläger nur eine Minderung des Zugangsfaktor um 0,9 verbunden gewesen wäre, ist bereits durch das RuStFöG vom 23.07. 1996 durch die Anhebung auf das 63. Lebensjahr (§ 41 Abs.1a SGB VI i.d.F. des RuStFöG) geändert und später durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09. 1996 durch Einfügung der jetzt geltenden Anlage 19 mit Anhebung auf das 65. Lebensjahr für alle betroffenen Jahrgänge (§ 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des WFG) ersetzt worden. Die inhaltlich gegenüber dem WFG unveränderte, jetzige Fassung (§ 237 Abs.1 und 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999) gilt ab 01.01.2000 (Art.33 Abs.13 RRG 1999 vom 16.12.1997). Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren, wie es alles beim Kläger vorliegt.
Zu Recht hat die Beklagte für diesen Versicherungsfall (vgl. Art.33 Abs.13, RRG 1999) gemäß § 77 SGB VI dauerhaft (vgl. § 77 Abs.3 Satz 1 SGB VI) der Berechnung einen reduzierten Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs.2 Nr.2a SGB VI zugrunde gelegt. Dessen Höhe (Faktor 0,829) entspricht der Sachlage und ist nicht im Streit.
Der Kläger gehört auch nicht zu den vom Vertrauensschutz des § 237 Abs.4 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 umfassten Personenkreises, der vom Vorziehen der Altersgrenzen verschont bleibt. Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit u.a. für Versicherte nur in dem durch das RRG 1992 beschränkten Ausmaß angehoben, die bis zum 14.02.1941 geboren sind (§ 237 Abs.4 Nr.1 SGB VI) und
- entweder am 14.02.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 237 Abs.4 Nr.1a SGB VI)
- oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02. 1996 erfolgt ist, nach dem 13.02.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 237 Abs.4 Nr.1b SGB VI)
- oder vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs.2 SGB VI nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren (§ 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI).
Keiner der oben genannten Vertrauensschutztatbestände ist aber beim Kläger gegeben. Ihm wurde zwar laut Tatbestand des angefochtenen Urteils am 22.02.1995 von der Firma S. gekündigt und er war erst nach dem Stichtag zum 01.10.1996 arbeitslos, erfüllt jedoch bei dem 1. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.1 SGB VI) die altersmäßigen Voraussetzungen (Geburtstag bis zum 14.02. 1941) nicht. Bei dem 3. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI) - der 2. ist thematisch nicht zureffend - ist zwar die altersmäßige Voraussetzung gegeben (Geburt vor dem Stichtag am 01.01.1942), nicht aber die erforderliche Belegungsdichte. Der Kläger hat insgesamt mit seinen 525 Monaten Beitragszeiten keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen belegt. Er erreicht auch unter Berücksichtigung seiner 31 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (§§ 3 Satz 1 Nr.3, 55 Abs.2 Nr.2 SGB VI) nicht die erforderlichen Belegungsdichte, so dass es auf eine Prüfung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses derartiger Beiträge im 3. Schutztatbestand (§ 237 Abs.4 Nr.3, 2. Halbsatz SGB VI) nicht ankommt.
Der Senat sieht sich bei seiner Entscheidung nicht gehindert, §§ 237 Abs.1, 3 und 4; 77 SGB VI i.d.F. des WFG anzuwenden. Diese Regelungen entsprechen der Verfassung, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Art.100 Abs.1 Satz 1 letzte Alt. GG) nicht angezeigt ist.
Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs.1 GG noch das durch Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht. Damit teilt der Senat die übereinstimmende Rechtsansicht aller bislang mit dieser Frage befassten Obergerichte (Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 16.07. 2003, Az: L 2 RJ 3114/02, LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01. 2003, Az: L 18 KN 118/02; LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01. 2003 - L 18 KN 0 118/02, LSG Sachsen-Anhalt vom 10.07.2003, Az: L 3 RJ 199/01, vom 16.01.2003 - L 3 RJ 68/01 und L 3 RJ 70/01, LSG Baden-Württemberg vom 05.03.2003 - L 13 RA 2511/02, LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2002 - L 4 RA 103/01, LSG Sachsen- Anhalt vom 26.09.2002 - L 3 RJ 23/01 und LSG Celle-Bremen vom 27.06.2002 - L 1 RA 239/01).
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 75, 78, 97) verschafft eine Rentenanwartschaft den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art.14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art.14 Abs.1 Satz 2 GG). Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290; BVerfGE 75, 78, 97). Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, d.h. sie müssen zumutbar sein (BVerfGE 75, 78, 98). Soweit in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81, 110 - zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten). Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes um so stärker hervor, je höher der zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist. Mit Rücksicht darauf ergibt sich eine gewisse Stufung des Schutzes. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 58, 81, 114).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVerfG noch nicht abschließend dazu Stellung genommen, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise eine vermögenswerte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition vor Entstehung des Vollrechts und vor Leistungsbeginn derart verfestigt ist, dass sie ebenso wie dieses durch Art.14 Abs.1 GG geschützt ist, insbesondere ob die Schutzwürdigkeit insoweit nach zeitlichen (Nähe zum Versicherungsfall) und/oder "beitragsrechtlichen" Kriterien zu beurteilen ist und ob insoweit in Bezug auf den Eigentumsschutz Stufungen vorzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), zu der bislang vom BVerfG noch keine Entscheidung ergangen ist (vgl hierzu Vorlagebeschlüsse vom 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 11/99 R), hat sich das - vermögenswerte - Anwartschaftsrecht mit Vollendung des 55. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit so verfestigt, dass es dem Vollrecht bei Leistungsbeginn gleichzustellen ist. Insoweit ist das Anwartschaftsrecht abzugrenzen gegenüber den nicht verfestigten Vorstufen des Rechts im Rahmen seiner stufenweisen, sukzessiven Entstehung zum Vollrecht. Dabei geht das BSG aber auch davon aus, das dieses geschützte Vollrecht sich auf die Regelaltersrente bezieht, nämlich nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, Beitragszahlung und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres entsteht. Dies entspricht auch einer schon sehr frühen Rechtsprechung des BVerfG, wonach vor der Regelaltersrente bezogene Renten - wie hier der der Disposition des Versicherten unterliegende Versicherungsfall der Rente nach Arbeitslosigkeit - auf sozialer, staatlicher Gewährung beruhen. Ob das Altersruhegeld vom 60. oder erst vom 65. Lebensjahr an gewährt wird, zählt ebensowenig wie die Beitrags- und Leistungshöhe zum feststehenden Inhalt einer Anwartschaft. Die Veränderlichkeit der Modalitäten ist von vornherein in der Anwartschaft angelegt; sie entspricht dem Charakter der Sozialversicherung, die auf dem Prinzip der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 22, 241, 253 zur Aussicht der saarländischen Versicherten, das Altersruhegeld bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an beziehen zu können).
Nach Ansicht des 4. Senats des BSG a.a.O. 4 RA 11/99 R, Teil B 3.1.) wird bereits durch die Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht erworben, entsprechend der in den Entgeltpunkten zum Ausdruck kommenden Rangstelle nach Eintritt des Versicherungsfalles an den vorhandenen Mitteln (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages) teilhaben zu dürfen. Der Versicherte wird später entsprechend der prozentualen Rangstelle (angelegt an das dann maßgebliche "Nettodurchschnittsentgelt" der späteren Beitragszahler) an dem Vermögen seinen Anteil erhalten, der dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu BSGE 82, 83, 95). Begründet wird diese Garantie vor allem mit dem starken personalen Bezug der Rentenanwartschaft in diesem Lebensstadium. Der die "normale" Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, zehn Jahre vor Eintritt in das Rentenalter, eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben. Ginge man von einem späteren Zeitpunkt aus, etwa dem 60. Lebensjahr, so wäre der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherte eine ggf. erforderliche weitere Altersvorsorge in ausreichendem Maße treffen könnte, - typisierend betrachtet - zu knapp bemessen (vgl. BSG a.a.O.).
Dieses - weitgezogene - Anwartschaftsrecht ist mit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen beeinträchtigt, soweit über 55jährige nicht den besonderen Vertrauensschutztatbeständen unterliegen, die sie von der Anhebung ausnehmen. Im Falle des Klägers führt dies zur konkreten Verminderung der bis zum 31.09.1996 erworbenen Entgeltpunkte von 58,1114 auf 52,9108.
Diese Verminderung wirkt sich auch noch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres beim geschützten Vollrecht aus. Sie wird auch für weitere Versicherungsfälle dauerhaft (vgl. § 77 Abs.3 Satz 1 SGB VI) fortgesetzt. Allerdings wirkt sie sich erst in einem Lebensalter aus, dass nach der normalen Lebenserwartung liegt und zwar wegen folgender Überlegungen. Während der Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme - statt der nach Anlage 19 zu § 237 SGB VI vorgesehenen Altersgrenze von 64 Jahren und neun Monaten - wird durch Auszahlung des über der Minderung liegenden Rentenanteils (hier 82,29 % der Rente über die Kürzungsdauer von 57 Monaten) ein Vorteil erlangt (4690,53 Prozentpunkte), der nach Bezug der "regulären" Rente erst nach etwa 265 Monaten (22 Jahren und einem Monat) abgebaut ist und damit bei einem Lebensalter des Klägers von 88 Jahren und zehn Monaten greift.
Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass sich an der Bewertung der vom Kläger entrichteten Beiträge an sich durch die Vorschriften der §§ 41 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des RuStFöG, 41 Abs.1 SGB VI i.d.F. des WFG, 237 Abs.1 und 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 nichts ändert. Allerdings ist die Erwartung der Gesamtleistung durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung im Sinne der Gesamtäquivalenz gegenüber den 1992 getroffenen Regelungen geschmälert. Es ist also nicht, wie Fuchs und Köhler meinen, die eingentumsgleich geschützte Anwartschaft auf Rente nach Arbeitslosigkeit beeinträchtigt, sondern nur die in rentennahen Jahrgängen erworbene Rangstelle im Sinne eines Anwartschaftsrechts (vgl. Beschluss des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99) geschmälert. Durch weiteren Hinzuerwerb von Entgeltpunkten seit August 1996 und, was im Folgenden ausgeführt wird, durch Lohnersatzleistungen, Abfindungsleistungen des Arbeitgebers und den oben angeführten Vorteil durch die vorzeitige Inanspruchnahme wird dieser Nachteil hinreichend kompensiert.
Gemessen an den oben aufgezeichneten Anforderungen an Inhalts- und Schrankenbestimmungen verletzt das Vorziehen der schon 1992 geplanten Anhebung der Altersgrenzen nicht den Eigentumsschutz des Klägers. Bei der hier vorliegenden Enttäuschung der Erwartung einer bestimmten Art der Alterssicherung ist eher das Gebot der Rechtssicherheit, der Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot berührt. Bei letzterem kommt eine unechte Rückwirkung in Betracht, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (hier Anwartschaften) für die Zukunft eingewirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Dies ist aber grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall können Grundrechte der Betroffenen entgegenstehen, wenn eine unverhältnismäßige Konkretisierung der jeweiligen Grundrechtsschranken gegeben ist. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes werden dann bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes berücksichtigt, wie sie bei Prüfung des Art.14 Abs.1 GG erfolgt. Darunter fällt auch die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips, an das der Gesetzgeber gebunden ist (Art.1 Abs.3, Art.20 Abs.1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen und eingrenzen, soweit Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vgl. nur: BVerfGE 72, 9, 23). Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Gesetzgeber vorliegend mit dem RuStFöG vorgenommen.
Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und WFG ist nicht unverhältnismäßig. Das Gesetz hat die 1957 eingeführten Rente wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abs.1 - 4 AVG, sogenanntes Arbeitslosenruhegeld, AnVNG 1957, BGBl. I S.96) mit dem 1992 begonnenen, neuen Programm der Anhebung der Altersgrenzen für vor dem 01.01.1952 geborene Jahrgänge, wie die des Klägers, nicht völlig gestrichen, sondern lediglich als Optionsmodell ausgestaltet. Versicherten, die bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ihren Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geltend machen, müssen mit einer Anhebung der Altersgrenze (§ 237 Abs.3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999) und damit einem verminderten Zugangsfaktor (§ 77 Abs.1 Satz 2 Nr.3, Abs.2 Nr.1 SGB VI) rechnen. Daher bezieht der Kläger, dessen Altersgrenze auf ein Alter von 64 Jahren und neun Monaten angehoben wurde (vgl. Anlage 19 zum SGB VI), 57 Monate länger Rente, als es die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Trotz der Abschläge bekommt er damit 57 Monate 82,9% der Rente, die er sonst erst ab dem 64. Lebensjahr und neun Monate beziehen könnte. Damit wirkt sich eine Kürzung faktisch erst nach gut 23 Jahren, also gut nach Vollendung des 88. Lebensjahres aus (siehe dazu oben S.12).
Die strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erfordert aber nicht nur, dass diese geeignet und erforderlich ist, sondern sie muss - im Rahmen der Angemessenheit/ Zumutbarkeit aufgrund eines hohen Gemeinschaftsgutes erfolgen und ausreichende Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen für besonders betroffene Adressaten vorsehen (vgl. BVerfGE 102, 68 ff.; BVerfGE 72, 9, 23;).
Ein zureichender Abwägungsvorgang in diesem Sinne ergibt sich aus den Ausführungen zu den beim Gesetzgeber eingebrachten Gesetzesentwürfen, die zwar selbst vom Gesetzesbeschluss nicht umfasst sind, aber als Materialien eine authentische Auslegung ermöglichen und insoweit im Gesetzgebungsverfahren keine Veränderung erfahren haben. Der Gesetzgeber hat dabei eine Einschätzungsprärogative, genießt gewissermaßen einen Vertrauensvorsprung bei der oft schwierigen Beurteilung des komplexen empirischen Zusammenhangs zwischen dem Zustand, der durch den Eingriff geschaffen wird, und dem anderen Zustand, in dem der Zweck erreicht ist. Ebenso hat er bei der Auswahl der Regelungsinstrumentarien eine Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 24, 220, 241; BVerfGE 103, 202). Daher sieht der Senat insoweit keine Veranlassung zur weiteren Sachermittlung.
Ziel des WFG war damals allgemein die Sicherung der wirtschaftlichen Fundamente des Sozialstaats, speziell die Vermeidung des weiteren Anstiegs der Lohnzusatzkosten durch erhebliche Beitragssatzerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der negativen Entwicklung des Arbeitsmarkts seit dem 2. Halbjahr 1995 sonst zur Sicherstellung der erforderlichen Einnahmen ab 1997 erforderlich gewesen wären (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT Drucks 13/4610, S.18). Geschützte hohe Gemeinschaftsgüter in diesem Sinne sind die Erhaltung der Finanzierbarkeit und damit Sicherstellung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung, die Konsolidierung und Stabilisierung der Finanzentwicklung der Rentenversicherung durch Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Speziell das RuStFöG wird im Gesetzentwurf (BT Drucks 13/ 4336) der Bundesregierung mit einem Missbrauch und einer zweckfremden Wirkung der Rente nach Arbeitslosigkeit begründet. Anlass für die Änderungen sei die in vielen Großunternehmen gängige Praxis, ältere Arbeitnehmer weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, was zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts führe, weil die gesetzliche Rentenversicherung verstärkt gerade auf Grund der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen worden sei. Das zeige sich in der beständigen Zunahme dieser Renten von rund 21 % im Jahre 1992 auf nahezu 40 % im Jahre 1994 (vgl. BT Drucks 13/4336, S.14). Künftig würden weitere zahlenmäßig starke Jahrgänge das Lebensalter erreichen, in dem Frühverrentungen einsetzten und damit einen sich weiter vergrößernden Rentenzugang verursachen, wenn dieser Entwicklung nicht nachhaltig entgegengesteuert werde; auch würden der Bundesanstalt für Arbeit erhebliche Mehrkosten entstehen. Im Ergebnis würden die finanziellen Lasten der Frühverrentung zum weitaus größten Teil nicht von den Unternehmern und den Arbeitnehmern, die vorzeitig in den Ruhestand gehen, getragen, sondern über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern. Damit sind hinreichend genug hohe Gemeinschaftsgüter beschrieben, die direkt auf die gesetzliche Rentenversicherung einwirken bzw. einen engen Bezug zu deren System aufweisen. Die wirtschaftslenkenden Wirkungen, die einen derartigen Eingriff in das System der Rentenversicherung für sich allein nicht rechtfertigen würden, stellen demgemäss nur ein Nebeneffekt dar.
Ob auch andere gesetzliche Regelungen zu dem gleichen oder zumindest zu einem gleichwertigen Erfolg geführt haben könnten, ist dabei unbeachtlich, da - wiederum nach der Rechtsprechung des BVerfG - die Auswahl der Regelungsinstrumentarien in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt (BVerfGE 24, 220, 241; BVerfGE 103, 242).
Die Regelungen des RuStFöG sind durch ausreichende Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen auch angemessen und zumutbar. Den individuellen Einbußen steht gegenüber, dass die verursachte Minderung der Zahlbeträge durch ein hohes Gemeinschaftsgut gerechtfertigt und von ausreichenden Übergangsvorschriften und Ausgleichsmöglichkeiten begleitet war. Das RuStFöG enthält mit § 187a SGB VI eine Regelung zum Ausgleich der Rentenzahlbetragsminderung, die nicht (unmittelbar) auf den Versicherten beschränkt bleibt, sondern auch die Zahlung (mittelbar) etwa durch den Arbeitgeber zulässig sein lässt, insbesondere aufgrund von arbeitsrechtlichen Vereinbarungen in einem Sozialplan und steuerlichen Anreizen sowie einer Verschonung einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld. Auch dies gelangt in den Gesetzesmaterialien hinreichend zum Ausdruck (BT Drucks 13/4336, S.16: "II. Rentenrechtliche Regelungen"). Der Betrag der Ausgleichszahlung bewegt sich bis höchstens 72.000 EUR, wenn eine monatliche Bruttorente von 1500 EUR und eine Minderung von 18% vorliegen (vgl. Tabelle der LVA Oberbayern in Aichberger, Sozialgesetzbuch, Rndr.6/71). Dies entspricht durchaus Abfindungen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.
Schließlich wird durch den Gesetzgeber sichergestellt, das die Anhebung der Altersgrenzen aus Gründen des Vertrauensschutzes für bestimmte Gruppen entsprechend dem bislang geltenden Recht fortgeführt wird (vgl. BT Drucks 13/4336, "B. Besonderer Teil" S.24). Dabei werden Versicherte berücksichtigt, wie vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet haben (1. Schutztatbestand) und deren Arbeitsverhältnisse bereits vor diesem Tag gekündigt oder durch Vereinbarung beendet worden sind. Hier greift der Gesetzgeber mit seinem Vertrauensschutz weit vor den Beginn der Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ebenso hat er ein Schutztatbestand für langjährig Versicherte geschafften (siehe unten).
Auch der Gleichheitssatz des Art.3 GG ist nicht verletzt. Zum einen war es dem Gesetzgeber unbenommen, weiterhin bei den Altersgrenzen und deren Anhebung zwischen Frauen und Männern zu unterscheiden, wie es in § 41 Abs.1 und Abs.1a SGB VI i.d.F. WFG geschehen ist, wonach die Anhebung der Altersrente erst für Frauen, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, erfolgt, für alle Versicherten bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aber schon, wenn diese nach dem 31.12.1936 geboren sind. Dazu bestehen genügend sachliche Unterschiede in der Erwerbsbiographie der hier angesprochenen Jahrgänge und darüber hinaus steht die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zusätzlich auch Frauen offen, die nicht die besonderen Voraussetzungen der Frauenrente erfüllen (vgl. dazu auch LSG Celle-Bremen vom 27.06.2002, Az.: L 1 RA 239/01).
Zum anderen ist auch der allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht verletzt. Diese Vorschrift enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Für den Gesetzgeber ergeben sich daraus je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann, umso engere Grenzen sind dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gezogen. Bewegt sich der Gesetzgeber außerhalb des umschriebenen Bereichs, so lässt ihm der Gleichheitssatz weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Beachten muss er insoweit allein das Willkürverbot (vgl. Urteil des BSG vom 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
Mit dem RuStFöG und der Erweiterung durch das RRG 1999 § 237 Abs.4 Nr.3 SGB VI mit Rückwirkung zum 01.01.1997 (Vertrauensschutzbestand für langjährige, 45 Jahre Versicherte) hat der Gesetzgeber die Vertrauensschutzestatbestände hinreichend differenziert. Er hat sich dabei von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen und war im Sinne der Effizienz seiner Regelungen nicht gehalten, diese Tatbestände noch weiter auszudehnen. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil auf S.6 bis 10 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01. 1993, BGBl. I, 50). Ergänzend wird noch ausgeführt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der Gesetzgeber durch Art.3 GG grundsätzlich nicht gehindert ist, Stichtage einzuführen. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. etwa BVerfGE 80, 297, 311; BVerfGE 58, 81, 126). Das ist nach den eingangs aufgeführten Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf die dargelegte erhöhte Schutzbedürftigkeit der Versicherten nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen. Bislang fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinbarkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen mit der Verfassung, obwohl diese Frage in der Literatur umstritten ist (vgl. als Auswahl unter vielen: Fuchs, Köhler, Verfassungswidrigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit, SGb 02, 645 ff., Brall, DRV 2003, 133 ff.).
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