Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5042/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 72/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Verletztenrente wegen der Folgen einer Rotatorenmanschettenruptur.
Die Klägerin stürzte bei ihrer versicherten Tätigkeit am 28.04. 1997 vom Pferd und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule zu. Schon 1995 hatte sie einen Reitunfall erlitten, bei dem es zu einer Schultergelenksläsion mit Verletzung der Rotatorenmanschette gekommen war. Trotz entsprechender Hinweise der Beklagten machte und macht die Klägerin eine Verschlimmerung der Schulterverletzung durch den Unfall im Jahre 1997 geltend.
Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. N. kam zusammen mit einem Zusatzgutachten des Neurologen Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis, der krankhafte Befund an der linken Schulter sei nicht auf den Unfall im Jahre 1997, sondern auf den im Jahre 1995 zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE schätzten die Sachverständigen für die Zeit vom 19.11. bis 31.12.1997 auf 50 v.H. und dann auf 20 v.H.
Die Beklagte gewährte zunächst Vorschussleistungen und holte dann ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. S. vom 17.01.2000 ein. Der Sachverständige fand als noch bestehende Unfallfolgen eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit in der Brustwirbelsäule, eine Blockierung der Ileosakralgelenke bei Gefügelockerung des linken Ileosakralgelenkes und geringe Gefühlsstörungen an den Fingerkuppen der linken Hand. Die MdE hierfür betrage 10 v.H. Nicht unfallabhängig sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Rotatorenmanschettenverletzung, diese sei auf den Unfall von 1995 zurückzuführen. Bezüglich der Folgen des Unfalls von 1995 teilte die für die Entschädigung zuständige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern am 24.02.2000 mit, die Schulterluxation habe keine messbaren Unfallfolgen hinterlassen.
Mit Bescheid vom 21.03.2000 gewährte die Beklagte Rente nach einer MdE um 50 v.H. für die Zeit vom 19.11. bis 31.12.1997 und nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit bis 31.01.2000. Ab dem 01.02.2000 bestehe kein Anspruch mehr auf Rente, weil die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Versicherungsfalles nur noch um 10 v.H. gemindert sei. Anerkannt wurden als Unfallfolgen die von dem Sachverständigen Dr. S. als solche bezeichneten Gesundheitsstörungen. Nicht anerkannt wurde unter anderem die Rotatorenmanschettenverletzung der linken Schulter.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rotatorenmanschettenverletzung an der linken Schulter sei auf den Arbeitsunfall von 1997 zurückzuführen. Sie legte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. B. vor, das dieser am 03.11.1996 für eine private Versicherung erstattet hatte und in dem die Rotatorenmanschettenverletzung auf den Unfall im Jahre 1995 zurückgeführt wurde. Trotz zweimaliger Hinweise der Beklagten beharrte die Klägerin darauf, dass die Rotatorenmanschettenverletzung dem Unfall im Jahre 1997 zuzurechnen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2001 als unbegründet zurück und führte zusätzlich aus, dass nach dem Unfall aus dem Jahre 1995 keine messbaren Unfallfolgen mehr vorlägen, so dass ein Stütztatbestand nach § 56 SGB VII nicht angenommen werden könne.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides begehrt sowie die Gewährung von Rente ab Antragstellung und geltend gemacht, die Rotatorenmanschettenverletzung habe sich durch das Unfallereignis 1997 derart verschlechtert, dass auch diese Verletzung als Unfallfolge hätte anerkannt werden müssen. Die Folgen des Unfalls im Jahre 1997 bedingten eine MdE um mindestens 20 v.H.
Nach einem entsprechenden Hinweis hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2002 als unbegründet abgewiesen und sich zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen. Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der bereits vor dem 28.04.1997 beschriebene Defekt in der Rotatorenmanschette links mit Sicherheit nicht von dem Sturz am 28.04.1997 herrühren könne. Ebenso wenig könne sich der Defekt durch den Sturz am 28.04.1997 verschlimmert haben. Sowohl im Durchgangsarztbericht als auch in den Berichten der später behandelnden Ärzte fehlten Angaben der Klägerin über Beschwerden im Bereich des linken Armes.
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.01.2002 und den Bescheid der Beklagte vom 21.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die beantragte Rente ab Antragstellung zu zahlen.
Durch den neuerlichen Unfall sei die Rotatorenmanschettenverletzung der Klägerin derart verschlimmert worden, dass ihr letztendlich die beantragte Rente zu gewähren sei. Die vom Sozialgericht unterlassene gutachterliche Untersuchung sei nun in der Berufungsinstanz nachzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem weiteren Klageverfahren über die Anerkennung des Unfalls im Jahre 1995 als Arbeitsunfall.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Klägerin steht keine Verletztenrente über den 31.01.2000 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.04.1997 zu. Die Folgen des Unfalls allein aus dem Jahre 1997 erreichen keine MdE um 20 v.H. und die Folgen aus dem Unfall im Jahre 1995 keine solche um wenigstens 10 v.H.
Die Anträge der Klägerin, an deren Fassung das Gericht nach § 123 SGG nicht gebunden ist, sind auslegungsbedürftig, denn dem angestrebten Erfolg der weiteren Gewährung einer Verletztenrente würde es widersprechen, wenn der Bescheid vom 21.03. 2000 in vollem Umfang, also auch bezüglich der die Klägerin begünstigenden Regelungen aufgehoben würde. Da gegen die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 21.03.2000 für die Zeit bis 31.01.2000 angenommene unfallbedingte MdE keinerlei Einwendungen vorgetragen wurden und ein Antrag der Klägerin auf Verletztenrente nicht vorgelegen hat, ist das klägerische Begehren als ein solches auf Weitergewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. über den 31.01.2000 hinaus anzusehen. Hilfsweise ist ein Verletztenrentenanspruch nach einer MdE um 10 v.H. unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1995 zu prüfen.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist infolge des Arbeitsunfalles vom 28.04.1997 über den 31.01.2000 hinaus nicht um wenigs- tens 20 v.H. gemindert, was nach § 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wäre. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Chirurgen Dr. S ... Einwendungen hiergegen sind nur insoweit vorgetragen worden, als eine weitere Schädigung der linken Schulter durch den Unfall vom 28.04.1997 geltend gemacht wurde. Insofern liegen jedoch ausschließlich anders lautende Gutachtensergebnisse (Dr. S. , Prof. Dr. N. , Prof. Dr. S. , Prof. Dr. B.) vor, die weder mit fachlichen noch mit nichtfachlichen Einwendungen in Frage gestellt wurden. Anlass zur weiteren Beweiserhebung hat deshalb nicht bestanden.
Anspruch auf eine Rente nach einer MdE um 10 v.H. ab dem 01.02. 2000 nach § 56 Abs.1 Satz 2 SGB VII besteht ebenfalls nicht. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1995 ihrerseits eine MdE um wenigstens 10 v.H. begründen würden. Dem steht jedoch die Feststellung der LBG Oberbayern als des zuständigen Unfallversicherungsträgers entgegen, wonach dieser Unfall keine messbaren Folgen mehr hinterlassen habe. Hiergegen sind von der Klägerin keine Einwendungen vorgebracht worden, auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, die zu einer gutachterlichen Abklärung Anlass gäben.
Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Verletztenrente wegen der Folgen einer Rotatorenmanschettenruptur.
Die Klägerin stürzte bei ihrer versicherten Tätigkeit am 28.04. 1997 vom Pferd und zog sich eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule zu. Schon 1995 hatte sie einen Reitunfall erlitten, bei dem es zu einer Schultergelenksläsion mit Verletzung der Rotatorenmanschette gekommen war. Trotz entsprechender Hinweise der Beklagten machte und macht die Klägerin eine Verschlimmerung der Schulterverletzung durch den Unfall im Jahre 1997 geltend.
Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. N. kam zusammen mit einem Zusatzgutachten des Neurologen Prof. Dr. S. zu dem Ergebnis, der krankhafte Befund an der linken Schulter sei nicht auf den Unfall im Jahre 1997, sondern auf den im Jahre 1995 zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE schätzten die Sachverständigen für die Zeit vom 19.11. bis 31.12.1997 auf 50 v.H. und dann auf 20 v.H.
Die Beklagte gewährte zunächst Vorschussleistungen und holte dann ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. S. vom 17.01.2000 ein. Der Sachverständige fand als noch bestehende Unfallfolgen eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit eingeschränkter Beweglichkeit in der Brustwirbelsäule, eine Blockierung der Ileosakralgelenke bei Gefügelockerung des linken Ileosakralgelenkes und geringe Gefühlsstörungen an den Fingerkuppen der linken Hand. Die MdE hierfür betrage 10 v.H. Nicht unfallabhängig sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Rotatorenmanschettenverletzung, diese sei auf den Unfall von 1995 zurückzuführen. Bezüglich der Folgen des Unfalls von 1995 teilte die für die Entschädigung zuständige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern am 24.02.2000 mit, die Schulterluxation habe keine messbaren Unfallfolgen hinterlassen.
Mit Bescheid vom 21.03.2000 gewährte die Beklagte Rente nach einer MdE um 50 v.H. für die Zeit vom 19.11. bis 31.12.1997 und nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit bis 31.01.2000. Ab dem 01.02.2000 bestehe kein Anspruch mehr auf Rente, weil die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Versicherungsfalles nur noch um 10 v.H. gemindert sei. Anerkannt wurden als Unfallfolgen die von dem Sachverständigen Dr. S. als solche bezeichneten Gesundheitsstörungen. Nicht anerkannt wurde unter anderem die Rotatorenmanschettenverletzung der linken Schulter.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Rotatorenmanschettenverletzung an der linken Schulter sei auf den Arbeitsunfall von 1997 zurückzuführen. Sie legte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. B. vor, das dieser am 03.11.1996 für eine private Versicherung erstattet hatte und in dem die Rotatorenmanschettenverletzung auf den Unfall im Jahre 1995 zurückgeführt wurde. Trotz zweimaliger Hinweise der Beklagten beharrte die Klägerin darauf, dass die Rotatorenmanschettenverletzung dem Unfall im Jahre 1997 zuzurechnen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2001 als unbegründet zurück und führte zusätzlich aus, dass nach dem Unfall aus dem Jahre 1995 keine messbaren Unfallfolgen mehr vorlägen, so dass ein Stütztatbestand nach § 56 SGB VII nicht angenommen werden könne.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides begehrt sowie die Gewährung von Rente ab Antragstellung und geltend gemacht, die Rotatorenmanschettenverletzung habe sich durch das Unfallereignis 1997 derart verschlechtert, dass auch diese Verletzung als Unfallfolge hätte anerkannt werden müssen. Die Folgen des Unfalls im Jahre 1997 bedingten eine MdE um mindestens 20 v.H.
Nach einem entsprechenden Hinweis hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2002 als unbegründet abgewiesen und sich zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen. Es hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der bereits vor dem 28.04.1997 beschriebene Defekt in der Rotatorenmanschette links mit Sicherheit nicht von dem Sturz am 28.04.1997 herrühren könne. Ebenso wenig könne sich der Defekt durch den Sturz am 28.04.1997 verschlimmert haben. Sowohl im Durchgangsarztbericht als auch in den Berichten der später behandelnden Ärzte fehlten Angaben der Klägerin über Beschwerden im Bereich des linken Armes.
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.01.2002 und den Bescheid der Beklagte vom 21.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die beantragte Rente ab Antragstellung zu zahlen.
Durch den neuerlichen Unfall sei die Rotatorenmanschettenverletzung der Klägerin derart verschlimmert worden, dass ihr letztendlich die beantragte Rente zu gewähren sei. Die vom Sozialgericht unterlassene gutachterliche Untersuchung sei nun in der Berufungsinstanz nachzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren sowie einem weiteren Klageverfahren über die Anerkennung des Unfalls im Jahre 1995 als Arbeitsunfall.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Klägerin steht keine Verletztenrente über den 31.01.2000 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.04.1997 zu. Die Folgen des Unfalls allein aus dem Jahre 1997 erreichen keine MdE um 20 v.H. und die Folgen aus dem Unfall im Jahre 1995 keine solche um wenigstens 10 v.H.
Die Anträge der Klägerin, an deren Fassung das Gericht nach § 123 SGG nicht gebunden ist, sind auslegungsbedürftig, denn dem angestrebten Erfolg der weiteren Gewährung einer Verletztenrente würde es widersprechen, wenn der Bescheid vom 21.03. 2000 in vollem Umfang, also auch bezüglich der die Klägerin begünstigenden Regelungen aufgehoben würde. Da gegen die von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 21.03.2000 für die Zeit bis 31.01.2000 angenommene unfallbedingte MdE keinerlei Einwendungen vorgetragen wurden und ein Antrag der Klägerin auf Verletztenrente nicht vorgelegen hat, ist das klägerische Begehren als ein solches auf Weitergewährung von Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v.H. über den 31.01.2000 hinaus anzusehen. Hilfsweise ist ein Verletztenrentenanspruch nach einer MdE um 10 v.H. unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1995 zu prüfen.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist infolge des Arbeitsunfalles vom 28.04.1997 über den 31.01.2000 hinaus nicht um wenigs- tens 20 v.H. gemindert, was nach § 56 Abs.1 Satz 1 SGB VII Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wäre. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Chirurgen Dr. S ... Einwendungen hiergegen sind nur insoweit vorgetragen worden, als eine weitere Schädigung der linken Schulter durch den Unfall vom 28.04.1997 geltend gemacht wurde. Insofern liegen jedoch ausschließlich anders lautende Gutachtensergebnisse (Dr. S. , Prof. Dr. N. , Prof. Dr. S. , Prof. Dr. B.) vor, die weder mit fachlichen noch mit nichtfachlichen Einwendungen in Frage gestellt wurden. Anlass zur weiteren Beweiserhebung hat deshalb nicht bestanden.
Anspruch auf eine Rente nach einer MdE um 10 v.H. ab dem 01.02. 2000 nach § 56 Abs.1 Satz 2 SGB VII besteht ebenfalls nicht. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1995 ihrerseits eine MdE um wenigstens 10 v.H. begründen würden. Dem steht jedoch die Feststellung der LBG Oberbayern als des zuständigen Unfallversicherungsträgers entgegen, wonach dieser Unfall keine messbaren Folgen mehr hinterlassen habe. Hiergegen sind von der Klägerin keine Einwendungen vorgebracht worden, auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, die zu einer gutachterlichen Abklärung Anlass gäben.
Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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