Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 564/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 269/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 418/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des am 24.11.1982 in der ehemaligen DDR erlittenen Ereignisses als Arbeitsunfall streitig. Der 1926 geborene Kläger, der von Beruf Lehrer war, wurde 1970 vom Rat des Kreises Z./DDR in das "Kreiskomitee für Gesundheitserziehung" berufen. Unter anderem leitete er eine Initiative zur Gesundheitserziehung (Einführung in die Sauna-Kunde). Am 24.11.1982 verbot ihm der Kreisschulrat die Fortführung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit. Bei der Unterredung mit dem Schulrat sei er zusammengebrochen und habe einen Schock erlitten mit den späteren Folgen Hirnleistungsschwäche und Herzinfarkt. Diese Maßnahme habe er als geistige Vergewaltigung empfunden. 1983 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt sowie einen Arbeitsunfall an der Hand. Vom 19.09.1983 bis 30.04.1984 war er arbeitsunfähig krank. Seit dem 01.06.1984 bezog er Invaliditätsrente in der DDR. Ab 1986 versuchte er wiederholt vergeblich, auf verschiedenen Ebenen der DDR-Verwaltung seinen Ruf wieder herzustellen und das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Nach der Wiedervereinigung argumentierte der Kläger, bei dem Ereignis vom 24.11.1982 habe es sich um einen Arbeitsunfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit gehandelt, der nach DDR-Recht (§ 1 der Erweiterungsverordnung) unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles nach Bundesrecht wurde mit Bescheid vom 31.01.2000 abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Arbeitsunfall als ein von außen auf den Körper einwirkendes plötzliches Ereignis, das eine Verletzung hervorgerufen habe, nicht vorliege. Die Untersagung der Tätigkeit und die damit verbundenen seelischen Gegebenheiten erfüllten nicht den Unfallbegriff im vorgenannten Sinne. Außerdem lägen die Voraussetzungen nach § 220 Abs.3 AGB-DDR sowie § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.04.1973 nicht vor (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000). Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass der Kreisschulrat rechtswidrig in seine gesellschaftliche Tätigkeit eingegriffen habe. Durch dieses Handeln sei seine Widerstandskraft zusammengebrochen und habe zu einem schockähnlichen Zustand und Störungen der Denkfähigkeit geführt. Diese Gesundheitseinschränkungen dauerten bis heute als Hirnleistungsstörung und Zustand nach Vergewaltigung fort. Mit Urteil vom 29.05.2002 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit zwar unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestanden habe (Ausübung einer ehrenamtlichen gesellschaftlichen Tätigkeit). Er falle damit unter den Schutz des § 1 Abs.2 der Erweiterungsverordnung. Ein Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung liege aber nicht vor. Die geltend gemachten Gesundheitsschäden könnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24.11.1982 zurückgeführt werden. Ärztliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Auch habe er nach seinen Angaben am 24.11.1982 keinerlei ärztliche Behandlung benötigt. Die Herzrhythmusstörung sei 1984 erstmals aufgetreten, der Herzinfarkt etwa 1986. Allein aufgrund des zeitlichen Abstandes sei ein Kausalzusammenhang nicht zu beweisen. Die behauptete Ehrverletzung und der Verlust der Glaubwürdigkeit seien zudem immaterielle Güter, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entschädigt werden. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, der Kreisschulrat habe durch sein Verbot zur Förderung der Gesundheitsstörungen beigetragen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, des Kreiskrankenhauses A. , des Verwaltungsgerichts Berlin, des Amtsgerichts Z. sowie medizinische Unterlagen der Nervenärztin Dr.K. vom 12.06.2003 zum Verfahren beigezogen. Weitere Anfragen an verschiedene Träger und Behörden der ehemaligen DDR blieben ergebnislos. Der Kläger selbst hat Kopien des Sozialversicherungsausweises der DDR sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 29.05.2002 sowie des Bescheides vom 31.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2002 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2003 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die am 14.08.2002 vorgelegte Berufungsschrift ist ohne Unterschrift des Berufungsklägers beim LSG eingegangen. Die Berufung ist dadurch aber nicht unzulässig. Das die Berufungsschrift enthaltende Kuvert ließ durch die handschriftliche Anschrift erkennen, dass der Kläger Berufung einlegen wollte. Die fehlende Unterschrift ist durch Nachholung am 29.08.2002 erfolgt. Heilung ist durch Unterlassen der Rüge entsprechend § 295 ZPO eingetreten (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 151 RdNr.5 c).
In der Sache ist die Berufung aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Berufung ist nach § 153 Abs.2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte gebracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Anfragen bei verschiedenen Institutionen, wie Versorgungsamt, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Krankenhaus H. , Krankenhaus Z. , Krankenhaus W. , Kreiskrankenhaus Z. , Amtsgericht Z. sowie Verwaltungsgericht Berlin blieben letztlich ergebnislos. Insbesondere aus den medizinischen Unterlagen der Nervenärztin Dr.K. vom 12.06.2003 lässt sich erkennen, dass der Kläger bereits vor dem Ereignis wegen gesundheitlicher Störungen, insbesondere diffusen Kopfschmerzen, uncharakteristischen Sehstörungen, Vergeßlichkeit und Konzentrationsschwäche mit Hinweis auf einen möglichen cerebralen Gefäßprozess in Behandlung war. Grundlage hierfür war eine elektroenzephalographische Untersuchung in der Nervenklinik der Medizinischen Akademie M. vom 09.02.1982. In ihrem Bericht vom 10.09.1992 beschreibt Dr.K. beim Kläger ein "hirnorganisches Psychosyndrom". Daraus ist zu schließen, nachdem ein Arbeitsunfall am 24.11.1982 nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt an den von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen gelitten hatte. Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs.3, 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des am 24.11.1982 in der ehemaligen DDR erlittenen Ereignisses als Arbeitsunfall streitig. Der 1926 geborene Kläger, der von Beruf Lehrer war, wurde 1970 vom Rat des Kreises Z./DDR in das "Kreiskomitee für Gesundheitserziehung" berufen. Unter anderem leitete er eine Initiative zur Gesundheitserziehung (Einführung in die Sauna-Kunde). Am 24.11.1982 verbot ihm der Kreisschulrat die Fortführung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit. Bei der Unterredung mit dem Schulrat sei er zusammengebrochen und habe einen Schock erlitten mit den späteren Folgen Hirnleistungsschwäche und Herzinfarkt. Diese Maßnahme habe er als geistige Vergewaltigung empfunden. 1983 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt sowie einen Arbeitsunfall an der Hand. Vom 19.09.1983 bis 30.04.1984 war er arbeitsunfähig krank. Seit dem 01.06.1984 bezog er Invaliditätsrente in der DDR. Ab 1986 versuchte er wiederholt vergeblich, auf verschiedenen Ebenen der DDR-Verwaltung seinen Ruf wieder herzustellen und das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Nach der Wiedervereinigung argumentierte der Kläger, bei dem Ereignis vom 24.11.1982 habe es sich um einen Arbeitsunfall bei gesellschaftlicher Tätigkeit gehandelt, der nach DDR-Recht (§ 1 der Erweiterungsverordnung) unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles nach Bundesrecht wurde mit Bescheid vom 31.01.2000 abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Arbeitsunfall als ein von außen auf den Körper einwirkendes plötzliches Ereignis, das eine Verletzung hervorgerufen habe, nicht vorliege. Die Untersagung der Tätigkeit und die damit verbundenen seelischen Gegebenheiten erfüllten nicht den Unfallbegriff im vorgenannten Sinne. Außerdem lägen die Voraussetzungen nach § 220 Abs.3 AGB-DDR sowie § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.04.1973 nicht vor (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000). Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, dass der Kreisschulrat rechtswidrig in seine gesellschaftliche Tätigkeit eingegriffen habe. Durch dieses Handeln sei seine Widerstandskraft zusammengebrochen und habe zu einem schockähnlichen Zustand und Störungen der Denkfähigkeit geführt. Diese Gesundheitseinschränkungen dauerten bis heute als Hirnleistungsstörung und Zustand nach Vergewaltigung fort. Mit Urteil vom 29.05.2002 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit zwar unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestanden habe (Ausübung einer ehrenamtlichen gesellschaftlichen Tätigkeit). Er falle damit unter den Schutz des § 1 Abs.2 der Erweiterungsverordnung. Ein Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung liege aber nicht vor. Die geltend gemachten Gesundheitsschäden könnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24.11.1982 zurückgeführt werden. Ärztliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Auch habe er nach seinen Angaben am 24.11.1982 keinerlei ärztliche Behandlung benötigt. Die Herzrhythmusstörung sei 1984 erstmals aufgetreten, der Herzinfarkt etwa 1986. Allein aufgrund des zeitlichen Abstandes sei ein Kausalzusammenhang nicht zu beweisen. Die behauptete Ehrverletzung und der Verlust der Glaubwürdigkeit seien zudem immaterielle Güter, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entschädigt werden. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, der Kreisschulrat habe durch sein Verbot zur Förderung der Gesundheitsstörungen beigetragen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, des Kreiskrankenhauses A. , des Verwaltungsgerichts Berlin, des Amtsgerichts Z. sowie medizinische Unterlagen der Nervenärztin Dr.K. vom 12.06.2003 zum Verfahren beigezogen. Weitere Anfragen an verschiedene Träger und Behörden der ehemaligen DDR blieben ergebnislos. Der Kläger selbst hat Kopien des Sozialversicherungsausweises der DDR sowie medizinische Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 29.05.2002 sowie des Bescheides vom 31.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 zu verurteilen, das Ereignis vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 29.05.2002 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2003 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die am 14.08.2002 vorgelegte Berufungsschrift ist ohne Unterschrift des Berufungsklägers beim LSG eingegangen. Die Berufung ist dadurch aber nicht unzulässig. Das die Berufungsschrift enthaltende Kuvert ließ durch die handschriftliche Anschrift erkennen, dass der Kläger Berufung einlegen wollte. Die fehlende Unterschrift ist durch Nachholung am 29.08.2002 erfolgt. Heilung ist durch Unterlassen der Rüge entsprechend § 295 ZPO eingetreten (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 151 RdNr.5 c).
In der Sache ist die Berufung aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 24.11.1982 als Arbeitsunfall, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Berufung ist nach § 153 Abs.2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte gebracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre. Anfragen bei verschiedenen Institutionen, wie Versorgungsamt, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Krankenhaus H. , Krankenhaus Z. , Krankenhaus W. , Kreiskrankenhaus Z. , Amtsgericht Z. sowie Verwaltungsgericht Berlin blieben letztlich ergebnislos. Insbesondere aus den medizinischen Unterlagen der Nervenärztin Dr.K. vom 12.06.2003 lässt sich erkennen, dass der Kläger bereits vor dem Ereignis wegen gesundheitlicher Störungen, insbesondere diffusen Kopfschmerzen, uncharakteristischen Sehstörungen, Vergeßlichkeit und Konzentrationsschwäche mit Hinweis auf einen möglichen cerebralen Gefäßprozess in Behandlung war. Grundlage hierfür war eine elektroenzephalographische Untersuchung in der Nervenklinik der Medizinischen Akademie M. vom 09.02.1982. In ihrem Bericht vom 10.09.1992 beschreibt Dr.K. beim Kläger ein "hirnorganisches Psychosyndrom". Daraus ist zu schließen, nachdem ein Arbeitsunfall am 24.11.1982 nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt an den von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen gelitten hatte. Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs.3, 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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