Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 127/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 478/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.07.2000.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 01.08.2000 Altersrente für Schwerbehinderte (in Höhe von DM 2.082,52 monatlich lt. Bescheid vom 18.05.2000).
Der Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Feinmechanikers erlernt (Prüfung 1969 nach berufsbegleitender Ausbildung bei Fa. S.). Von 1973 bis 1997 war er als Maschinist bei der B. Kraft- und Licht-AG (B.) versicherungspflichtig beschäftigt und ist ab Januar 1998 in den Vorruhestand eingetreten. Am 05.06.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch die Orthopädin Dr.B. und den Nervenarzt Dr.P. untersuchen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten noch in Vollschicht verrichten könne. Mit Bescheid vom 01.10.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den Internisten Dr.S. , der den Kläger am 03.12.1998 für fähig erachtete, auch mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus vollschichtig zu leisten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.02.1999 zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dagegen hat der Kläger am 23.02.1999 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste. Das SG hat Befundberichte beigezogen von Dr.D. , dem Orthopäden Dr.A. und dem Allgemeinarzt Dr.H. und hat eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers angefordert. Die B. hat mitgeteilt, dass der Kläger dort von November 1973 bis Dezember 1997 als Maschinist beschäftigt gewesen ist. Auf Veranlassung des SG hat der Sozialmediziner Dr.R. das Gutachten vom 24.10.2000 erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, noch leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht zu leisten, mittelschwere nur noch in geringfügigem Umfang. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Dr.S. das weitere Gutachten vom 27.03.2001 erstattet. Er hat ausgeführt, dem Kläger sei aus orthopädischer Sicht nur noch eine geringfügige Arbeit zumutbar. In seinem bisherigen Beruf könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Es sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten insofern als die Funktionseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule nun als erheblich anzusehen seien. Die geminderte Erwerbsfähigkeit bestehe seit dem Datum der Untersuchung (27.03.2001). Mit Urteil vom 24.07.2001 hat das SG die Klage - gerichtet auf Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeit (EU) seit Antragstellung - abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsunfähigkeit / EU seien beim Kläger bis zum 31.07.2000 nicht gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch in Vollschicht leistungsfähig und auf objektiv und subjektiv zumutbare Beschäftigungen verweisbar gewesen. Auch der auf Antrag des Klägers mit der Begutachtung beauftragte Dr.S. habe ein Absinken der Leistungsfähigkeit in rentenrechtlich erheblichem Umfange erst ab dem Jahre 2001 bestätigt. Mit Dr.R. und Dr.S. sei jedoch davon auszugehen, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers vor Beginn der Altersrente nicht in den untervollschichtigen Bereich abgesunken sei. Als bisheriger Beruf des Klägers sei die Arbeit als Maschinist anzusehen. Entsprechend der tariflichen Einstufung in die Vergütungsgruppe 5 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der B. handle es sich um qualifiziert angelernte Tätigkeiten. Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sei die Arbeit des Klägers dem oberen Bereich der angelernten Berufe zuzuordnen. Der Kläger sei demnach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch nicht auf ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert verweisbar. In Frage komme für ihn beispielsweise die Tätigkeit eines "einfachen Pförtners", die keine besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stelle. Andererseits sei sie aber auch nicht als Tätigkeit von nur sehr geringem qualitativen Wert anzusehen. Pförtnertätigkeiten seien von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Arbeitsmarkt für solche Tätigkeiten verschlossen sei. Der Kläger sei demnach nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er bereits lange vor Beginn der Altersrente erwerbsunfähig gewesen sei. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde und Sozialmediziner Dr.A. ein Gutachten nach Aktenlage vom 21.07.2002 erstattet. Er ist insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollschicht erwerbsfähig sei. Die von Dr.S. angenommene Leistungsminderung könne aufgrund der von diesem selbst erhobenen Befunde nicht nachvollzogen und begründet werden. Auf Antrag des Klägers hat erneut der Orthopäde Dr.S. am 14.01.2003 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstattet. Er hat seine Auffassung wiederholt, dass dem Kläger nur noch leichte Arbeiten im Umfang von zwei bis unter vier Stunden täglich zumutbar seien. Der Zustand bestehe seit 1998; seit Anfang 2000 sei eine vollkommen herabgesetzte Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Leistungsminderung des Klägers vor Beginn der Altersrente durch das vorliegende Gutachten in keiner Weise gestützt werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 zu verurteilen, Rente wegen EU ab 01.06.1998 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg sowie die Akte des AVF Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Streitig ist lediglich ein Rentenanspruch für die Zeit von Rentenantragstellung im Juni 1998 bis Juli 2000. Hierüber hat das SG zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig und schon gar nicht erwerbsunfähig war. Es konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Gutachten des Sozialmediziners Dr.R. vom 24.10.2000, aber auch auf das Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 27.03.2001 stützen. Letzerer hatte ausdrücklich festgehalten, dass eine Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden seit dem heutigen Tage (27.03.2001) eingetreten ist. Bei Zugrundelegen der Aussagen aus beiden Gutachten von Dr.R. und Dr.S. kam eine Rentengewährung für die Zeit vor August 2000 nicht in Betracht. Insoweit stimmt der Senat mit dem vom SG gefundenen Ergebnis überein. Dem SG ist auch darin zu folgen, dass der Kläger als Maschinist nach dem Mehrstufenschema dem oberen Bereich der angelernten Berufe zuzuordnen ist. Es hat den Kläger in zulässiger Weise auf Tätigkeiten eines einfachen Tagespförtners verwiesen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die Umstellungsfähigkeit des Klägers auf andere als bis dahin ausgeübte Tätigkeiten nicht, zumindest nicht erheblich beeinträchtigt ist, wie sich aus den Gutachten von Dr.P. und Dr.S. herleiten lässt.
Im Berufungsverfahren hat sich Dr.A. in ausführlicher Weise mit dem Vorgutachten von Dr.S. auseinandergesetzt und festgestellt, dass die von diesem angenommene Leistungsminderung anhand aller vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht zu begründen ist. In Auswertung aller bis dahin erhobenen Befunde, die im Wesentlichen das orthopädische Fachgebiet betreffen, hat er den Kläger auch im Juli 2002 für fähig erachtet, leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Für den Senat sind diese Ausführungen des sozialmedizinisch erfahrenen Sachverständigen plausibel und überzeugend. Demgegenüber hat Dr.S. im Gutachten vom 14.01.2003 die angenommene Leistungsminderung nicht anhand verbliebener Körperfunktionen begründet und auch keine Erklärung dafür abgegeben, dass die Minderung bereits seit 1998 bestehen soll. Es haben sich schon im Gutachten des Dr.S. vom März 2001 keine Angaben darüber gefunden, inwieweit Verschlechterungen im Befinden des Klägers eingetreten waren; ein Vergleich mit den Vorgutachten hat nicht stattgefunden. Dies wird noch deutlicher im Gutachten vom 14.01.2003. Dr.S. hat nun - erneut ohne Vergleich mit den Vorbefunden und ohne Begründung - ein Absinken der Leistungsfähigkeit seit dem Jahre 1998 und ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab Anfang des Jahres 2000 angenommen und sich damit im Ergebnis über sein eigenes Gutachten vom 27.03.2001 hinweggesetzt. Ebenso wie schon das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die in sich widersprüchlichen Ausführungen Dr.S. zum Beginn einer anzunehmenden Leistungsminderung nicht als Grundlage für eine Entscheidung über den Rentenanspruch dienen können.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.06.1998 bis 31.07.2000.
Der 1940 geborene Kläger bezieht seit 01.08.2000 Altersrente für Schwerbehinderte (in Höhe von DM 2.082,52 monatlich lt. Bescheid vom 18.05.2000).
Der Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Feinmechanikers erlernt (Prüfung 1969 nach berufsbegleitender Ausbildung bei Fa. S.). Von 1973 bis 1997 war er als Maschinist bei der B. Kraft- und Licht-AG (B.) versicherungspflichtig beschäftigt und ist ab Januar 1998 in den Vorruhestand eingetreten. Am 05.06.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch die Orthopädin Dr.B. und den Nervenarzt Dr.P. untersuchen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten noch in Vollschicht verrichten könne. Mit Bescheid vom 01.10.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch den Internisten Dr.S. , der den Kläger am 03.12.1998 für fähig erachtete, auch mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus vollschichtig zu leisten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.02.1999 zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dagegen hat der Kläger am 23.02.1999 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste. Das SG hat Befundberichte beigezogen von Dr.D. , dem Orthopäden Dr.A. und dem Allgemeinarzt Dr.H. und hat eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers angefordert. Die B. hat mitgeteilt, dass der Kläger dort von November 1973 bis Dezember 1997 als Maschinist beschäftigt gewesen ist. Auf Veranlassung des SG hat der Sozialmediziner Dr.R. das Gutachten vom 24.10.2000 erstattet. Er hat den Kläger für fähig erachtet, noch leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht zu leisten, mittelschwere nur noch in geringfügigem Umfang. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Dr.S. das weitere Gutachten vom 27.03.2001 erstattet. Er hat ausgeführt, dem Kläger sei aus orthopädischer Sicht nur noch eine geringfügige Arbeit zumutbar. In seinem bisherigen Beruf könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Es sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten insofern als die Funktionseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule nun als erheblich anzusehen seien. Die geminderte Erwerbsfähigkeit bestehe seit dem Datum der Untersuchung (27.03.2001). Mit Urteil vom 24.07.2001 hat das SG die Klage - gerichtet auf Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeit (EU) seit Antragstellung - abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsunfähigkeit / EU seien beim Kläger bis zum 31.07.2000 nicht gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch in Vollschicht leistungsfähig und auf objektiv und subjektiv zumutbare Beschäftigungen verweisbar gewesen. Auch der auf Antrag des Klägers mit der Begutachtung beauftragte Dr.S. habe ein Absinken der Leistungsfähigkeit in rentenrechtlich erheblichem Umfange erst ab dem Jahre 2001 bestätigt. Mit Dr.R. und Dr.S. sei jedoch davon auszugehen, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers vor Beginn der Altersrente nicht in den untervollschichtigen Bereich abgesunken sei. Als bisheriger Beruf des Klägers sei die Arbeit als Maschinist anzusehen. Entsprechend der tariflichen Einstufung in die Vergütungsgruppe 5 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der B. handle es sich um qualifiziert angelernte Tätigkeiten. Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sei die Arbeit des Klägers dem oberen Bereich der angelernten Berufe zuzuordnen. Der Kläger sei demnach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch nicht auf ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert verweisbar. In Frage komme für ihn beispielsweise die Tätigkeit eines "einfachen Pförtners", die keine besonderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stelle. Andererseits sei sie aber auch nicht als Tätigkeit von nur sehr geringem qualitativen Wert anzusehen. Pförtnertätigkeiten seien von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Arbeitsmarkt für solche Tätigkeiten verschlossen sei. Der Kläger sei demnach nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er bereits lange vor Beginn der Altersrente erwerbsunfähig gewesen sei. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde und Sozialmediziner Dr.A. ein Gutachten nach Aktenlage vom 21.07.2002 erstattet. Er ist insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollschicht erwerbsfähig sei. Die von Dr.S. angenommene Leistungsminderung könne aufgrund der von diesem selbst erhobenen Befunde nicht nachvollzogen und begründet werden. Auf Antrag des Klägers hat erneut der Orthopäde Dr.S. am 14.01.2003 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung erstattet. Er hat seine Auffassung wiederholt, dass dem Kläger nur noch leichte Arbeiten im Umfang von zwei bis unter vier Stunden täglich zumutbar seien. Der Zustand bestehe seit 1998; seit Anfang 2000 sei eine vollkommen herabgesetzte Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Leistungsminderung des Klägers vor Beginn der Altersrente durch das vorliegende Gutachten in keiner Weise gestützt werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.10.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 zu verurteilen, Rente wegen EU ab 01.06.1998 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg sowie die Akte des AVF Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Streitig ist lediglich ein Rentenanspruch für die Zeit von Rentenantragstellung im Juni 1998 bis Juli 2000. Hierüber hat das SG zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig und schon gar nicht erwerbsunfähig war. Es konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Gutachten des Sozialmediziners Dr.R. vom 24.10.2000, aber auch auf das Gutachten des Orthopäden Dr.S. vom 27.03.2001 stützen. Letzerer hatte ausdrücklich festgehalten, dass eine Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden seit dem heutigen Tage (27.03.2001) eingetreten ist. Bei Zugrundelegen der Aussagen aus beiden Gutachten von Dr.R. und Dr.S. kam eine Rentengewährung für die Zeit vor August 2000 nicht in Betracht. Insoweit stimmt der Senat mit dem vom SG gefundenen Ergebnis überein. Dem SG ist auch darin zu folgen, dass der Kläger als Maschinist nach dem Mehrstufenschema dem oberen Bereich der angelernten Berufe zuzuordnen ist. Es hat den Kläger in zulässiger Weise auf Tätigkeiten eines einfachen Tagespförtners verwiesen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die Umstellungsfähigkeit des Klägers auf andere als bis dahin ausgeübte Tätigkeiten nicht, zumindest nicht erheblich beeinträchtigt ist, wie sich aus den Gutachten von Dr.P. und Dr.S. herleiten lässt.
Im Berufungsverfahren hat sich Dr.A. in ausführlicher Weise mit dem Vorgutachten von Dr.S. auseinandergesetzt und festgestellt, dass die von diesem angenommene Leistungsminderung anhand aller vorliegenden Unterlagen und Befunde nicht zu begründen ist. In Auswertung aller bis dahin erhobenen Befunde, die im Wesentlichen das orthopädische Fachgebiet betreffen, hat er den Kläger auch im Juli 2002 für fähig erachtet, leichte Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Für den Senat sind diese Ausführungen des sozialmedizinisch erfahrenen Sachverständigen plausibel und überzeugend. Demgegenüber hat Dr.S. im Gutachten vom 14.01.2003 die angenommene Leistungsminderung nicht anhand verbliebener Körperfunktionen begründet und auch keine Erklärung dafür abgegeben, dass die Minderung bereits seit 1998 bestehen soll. Es haben sich schon im Gutachten des Dr.S. vom März 2001 keine Angaben darüber gefunden, inwieweit Verschlechterungen im Befinden des Klägers eingetreten waren; ein Vergleich mit den Vorgutachten hat nicht stattgefunden. Dies wird noch deutlicher im Gutachten vom 14.01.2003. Dr.S. hat nun - erneut ohne Vergleich mit den Vorbefunden und ohne Begründung - ein Absinken der Leistungsfähigkeit seit dem Jahre 1998 und ein aufgehobenes Leistungsvermögen ab Anfang des Jahres 2000 angenommen und sich damit im Ergebnis über sein eigenes Gutachten vom 27.03.2001 hinweggesetzt. Ebenso wie schon das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass die in sich widersprüchlichen Ausführungen Dr.S. zum Beginn einer anzunehmenden Leistungsminderung nicht als Grundlage für eine Entscheidung über den Rentenanspruch dienen können.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz sind nicht ersichtlich.
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