L 5 RJ 438/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 809/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 438/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs.4 SGB VI ist in entsprechender Anwendung des § 45 Abs.1 SGB I innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, geltend zu machen.
2. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zustellung der Klage, anders als nach § 253 Abs.1 ZPO, kein Erfordernis der Klageerhebung.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2002 abgeändert und die Klägerin verurteilt, der Beklagten auf deren Widerklage 755,69 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist ein Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs.4 SGB VI in Höhe von 1.841,57 DM.

Mit Bescheid vom 01.02.1995 gewährte die Beklagte ihrem Versicherten E. K. ab 01.11.1994 Altersrente mit laufender Zahlung in Höhe von 1.459,34 DM ab 01.03.1995 auf ein Konto bei der Stadtsparkasse D ... Mit Bescheid vom 27.04.1995 stellte sie eine Nachzahlung betreffend den Zeitraum bis 28.02. 1995 abzüglich von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamts auf 1.827,58 DM fest. Dieser Betrag wurde am 10.05. 1995 dem Konto gutgeschrieben.

Am 06.06.1995 nahm die Beklagte vom Tod des Versicherten am 20.03.1995 Kenntnis und stellte die Rentenzahlung mit Ende Juni 1995 ein. Das Rückforderungsersuchen durch den Rentenservice der Deutschen Post führte zunächst zur Rücküberweisung des Saldos in Höhe von 2.266,42 DM durch die Stadtsparkasse D. am 12.06.1995. Auf das Rückforderungsersuchen der Beklagten vom 18.07.1995 gegenüber der Stadtsparkasse D. in Höhe von 4.337,84 DM abzüglich bereits erstatteter 2.266,42 DM anwortete die Stadtsparkasse am 31.07.1995, auf dem Konto hätten keine weiteren Beträge zur Verfügung gestanden. Die Beträge seien für Pfändungen zu Gunsten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.01.1983 verwendet worden. Während die Überzahlungen am 31.03.1995, 28.04.1995 und 01.06.1995 gutgeschrieben worden seien, seien folgende Überweisungen erfolgt: 10.04.1995 1.732,98 DM 12.05.1995 1.718,34 DM 19.05.1995 1.689,83 DM.

Auf die am 02.04.1996 wiederholte Rückforderung über 2.071,42 DM erfolgte durch die Stadtsparkasse D. am 29.04.1996 eine Rücküberweisung des Saldos in Höhe von 229,85 DM.

Mit Bescheid vom 13.12.1996 forderte die Beklagte von der Klägerin den überzahlten Versichertenrentenbetrag in Höhe von 1.841,57 DM zurück. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der T.bank S. sowohl Gläubigerin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.01.1983 als auch Empfängerin der Zahlungen vom 10.04., 12.05. und 19.05.1995.

Diese widersprach der Rückforderung mit der Begründung, eine Kontopfändung stelle keine Verfügung im Sinne des § 118 Abs.4 SGB VI dar. Zudem werde bestritten, dass die Guthabensbeträge sich durch Rentenzahlungen gebildet hätten. Aus der Umsatzaufstellung der Stadtsparkasse von März 1995 bis Juni 1996 gehe unter anderem hervor, dass dem Konto am 30.03., 30.04. und 30.05. Versorgungsrente in Höhe von 211,00 DM gutgeschrieben worden sei. Die Stadtverwaltung in D. habe zwischen dem 29.03.1995 und 30.12.1995 insgesamt neunmal 88,00 DM überwiesen. Die Beklagte wandte ein, die Überweisungen vom 10.04.1995 und 12.05.1995 beruhten eindeutig auf den zu Unrecht überwiesenen Renten von April und Mai 1995. Mit Bescheid vom 27.05.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit der am 30.06.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach Eingang der letzten Überweisung sei ein Kontoguthaben in Höhe von 390,33 DM an die Stadtsparkasse rückvergütet worden. Die Beklagte habe keine Nachweise geführt, dass die unstrittigen Überweisungen aus den Rentenzahlungen resultierten. Der Versicherte müsse andere Bezüge gehabt haben, weil die monatlichen Pfändungsbeträge den Rentenbetrag überstiegen hätten.

Dagegen hat die Beklagte eingewandt, der Rückforderungsbetrag liege unterhalb der Summe der Überzahlungen. Am 09.11.1999 kündigte sie an, angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Leistungsklage erheben zu wollen. Am 29.12. 1999 ging beim Sozialgericht die Widerklage auf Erstattung des überzahlten Betrags in Höhe von 1.841,57 DM ein, die der Klägerbevollmächtigten von Seiten des Gerichts erst am 06.09.2001 übersandt worden ist. Dagegen hat die Klägerbevollmächtigte die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen seien nicht die Rentenzahlbeträge gepfändet gewesen, sondern das Girokonto. Das Kontoguthaben habe auf diversen anderen Vergütungen basiert und sei unter anderem auch durch Zinsen und Gebühren der Stadtsparkasse gemindert worden (Zinsen und Gebühren zwischen dem 31.03. und 30.06.1995 in Höhe von 88,48 DM).

Mit Urteil vom 12.03.2002 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Es könne nicht ohne Weiteres von der Identität des Girokontoguthabens mit den geleisteten Rentenzahlungen ausgegangen werden.

Gegen das am 13.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.08.2002 Berufung eingelegt. Die Stadtsparkasse habe die vollständige Überzahlung nicht erstatten können, weil über die Renten bereits anderweitig verfügt worden sei. Die Klägerin hat nach wie vor die Einrede der Verjährung erhoben und es bislang nicht als bewiesen erachtet, dass die Stadtsparkasse lediglich 2.496,27 DM habe erstatten können. Die Stadtsparkasse selbst habe nach dem Tod des Versicherten zu ihren Gunsten Abbuchungen vorgenommen; das Guthaben sei schließlich auch durch andere Zahlungen aufgebaut worden.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Klägerin in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2002 zu verurteilen, 1.841,57 DM in Euro an sie zu zahlen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht im Urteil vom 12.03.2002 den Bescheid der Beklagten vom 13.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 aufgehoben. Die Widerklage hätte jedoch nicht in vollem Umfang abgewiesen werden dürfen. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung in Höhe von 1.478,06 DM bzw. 755,69 Euro. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass die Beklagte nicht befugt war, den Anspruch nach § 118 Abs.4 SGB VI gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt festzusetzen. Unter Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 28.08.1997 (in SozR 3-2600 § 118 Nr.1) und vom 04.08.1998 (in SozR 3-2600 Nr.3 zu § 118) hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass sie ihren Anspruch gemäß § 118 Abs.4 SGB VI wegen Nichtbestehens eines Subordinationsverhältnisses lediglich mittels Leistungsklage geltend machen konnte.

Zwar ist mit Art.8 Nr.6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.06.2002 (Bundesgesetzblatt I, 2167) mit Wirkung vom 29.06.2002 eine Rechtsgrundlage für einen besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten für vergleichbare Fälle geschaffen worden. § 118 Abs.4 SGB VI ist neu gefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen worden, der Träger der Rentenversicherung habe Erstattungsansprüche mittels Verwaltungsakts geltend zu machen. Die Neuregelung findet jedoch keine Anwendung auf den anhängigen Rechtsstreit. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2002 (Az.: B 5 RJ 42/01 R) ausführlich dargelegt hat, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers maßgeblich, vorliegend - 1995 - zu einem Zeitpunkt also, als § 118 Abs.4 SGB VI keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthielt. Sowohl nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts als auch aus § 300 SGB VI folge, dass sich die geänderten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nicht auf anhängige Rechtsstreitigkeiten erstrecken.

Die Beklagte war jedoch nicht gehindert, ihren Anspruch mittels Eventualwiderklage weiter zu verfolgen. Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt (§ 100 SGG). Die Einwilligung des Gegners ist nicht erforderlich. Wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Verwaltungsakt nicht erlassen durfte, ist für Leistungsansprüche, die nicht aus einem Subordinationsverhältnis folgen, das Rechtsmittel der Widerklage auch bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 100 Rdnr.6 m.w.N.). Die Widerklage hat jedoch nur teilweise Erfolg.

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.04.2002 (Az.: B 4 RA 64/01 R) ausgeführt hat, kann wegen der Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten erst dann gegen Dritte geklagt werden, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut, auf dessen Konto die Rentenzahlungen überwiesen wurden, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Nach der Systematik des § 118 Abs.3 und Abs.4 SGB VI a.F. ist der Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rückerstattung der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto bei dem Geldinstitut überwiesen wurden, vorrangig. Dem hat die Beklagte nur teilweise Rechnung getragen.

Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto beim Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der Überweisungsstelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs.3 SGB VI). Zweifellos ist mit den Überweisungen der Rentenbeträge von April bis Juni 1995 in Höhe von 4.377,02 DM wegen des Todes des Versicherten am 20.03.1995 ein Anspruch gemäß § 118 Abs.3 SGB VI entstanden. Entstehungsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers ist nur, dass die Vermögensverschiebung durch eine Überweisung eines Geldbetrags an das Geldinstitut zwecks Gutschreibung auf das angegebene Konto des Versicherten als eine soziale Geldleistung an diesen bewirkt wurde, dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden konnte, weil der Adressat vor Beginn des Bezugszeitraumes gestorben war. Ihr Recht hat die Beklagte in Höhe von 2.266,42 DM + 229,85 DM realisiert. Von der weiteren Durchsetzung ihres Rechts hätte die Beklagte nur Abstand nehmen dürfen, wenn sie sich aufgrund eines schlüssigen Vorbringens der Stadtsparkasse D. davon überzeugt hätte, dass ihr Anspruch aus den in § 118 Abs.3 Satz 3 und 4 SGB VI genannten Gründen nicht besteht. Die Voraussetzungen der Entreicherungseinwendungen sind von der Stadtsparkasse jedoch nicht in allen Punkten schlüssig dargelegt worden.

Auf Entreicherung kann sich das Geldinstitut nur berufen, wenn das in der Überweisung genannte Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut nicht den Kontostand unter einen dem Wert der Geldleistungen oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen (BSG vom 09.04. 2002 in SozR 3-2600 § 118 Nr.10). Zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens am 18.07.1995, das von der Stadtsparkasse am 31.07.1995 beantwortet worden ist, hat das Konto bei der Stadtsparkasse einen Saldo von 64,88 DM bzw. 152,88 DM ausgewiesen. Erst auf die erneute Rückforderung am 29.04.1996 wurde der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Saldo von 229,85 DM zurücküberwiesen. Tatsächlich waren aber in diesem Zeitraum vom 18.07.1995 bis 29.04.1996 Gutschriften im Wert von 504,88 DM erfolgt.

Die Minderung dieses Guthabens durch Überweisungen, Gebühren und Zinsen in Kenntnis des Rückforderungsverlanges der Beklagten ist angesichts der ursprünglich falschen Auskunft zum 31.07.1995 nicht hinzunehmen. Insoweit hätte die Beklagte also der Stadtsparkasse gegenüber den Betrag von 275,03 DM zusätz- lich geltend machen können.

Hinzu kommt, dass der Gesetzesvorbehalt alle eigenen Rechtshandlungen des Geldinstituts, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, unter die auflösende Bedingung stellt, dass im Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. (BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01 R).

Soweit das Geldinstitut also selbst nach der Gutschrift - aber vor dem Rückforderungsverlangen - in den Schutzbetrag eingegriffen hat, ist es erstattungspflichtig. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Stadtsparkasse in der Zeit vom 31.03.1995 bis 30.06.1995 insgesamt 88,48 DM an Zinsen und Gebühren einbehalten hat. Auch diesen Anspruch hätte die Beklagte gegenüber der Stadtsparkasse geltend machen müssen.

Die Klägerin ist aber in Höhe des Differenzbetrags zwischen der offenen Forderung der Beklagten in Höhe von 1.841,57 DM und der unterlassenen Forderung gegen die Stadtsparkasse in Höhe von 363,51 DM = 1.478,06 DM erstattungspflichtig. In dieser Höhe hat sie mit Überweisungen vom 10.04.1995 bis 19.05.1995 Geldleistungen der Beklagten empfangen. Zwar hat die Klägerin "keine soziale Geldleistung" von der Beklagten entgegengenommen. Wie aus der Neufassung des § 118 Abs.4 SGB VI hervorgeht, werden aber auch solche Personen als Empfänger in Anspruch genommen, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder ein sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Bei dem zu § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI statuierten Vorbehalt handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs gegenüber allen wirkt, die an Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten beteiligt sind, auch wenn sie nicht erkennen können, dass gerade der ihnen zugewandte Geldwert das Guthaben auf dem Konto des Versicherten so gemindert hat, dass es für eine vollständige Rücküberweisung der Überzahlung nicht mehr ausreicht (BSG vom 11.12.2002 a.a.O.). Diese verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, fehlgeschlagene Zahlungen rückabzuwickeln (SozR 3-2600 § 118 Nr.9 S.65 f.).

Die Klägerin hat am 10.04.1995 1.732,98 DM überwiesen erhalten. Dieser Betrag konnte sich, weil der Kontostand zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 20.03.1995 Null betragen hatte, nur aus der Rentenzahlung in Höhe von 1.459,34 DM vom 29.03., der Überweisung von 88,00 DM durch die Stadtverwaltung D. vom 29.03. und der Überweisung der Versorgungsrente in Höhe von 211,00 DM am 30.03.1995 zusammensetzen. Es besteht daher kein Zweifel, dass durch die Überweisung von 1.732,98 DM am 10.04.1995 der Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen die Stadtsparkasse zunächst in Höhe von 1.433,98 DM ausgeschlossen war, die Klägerin in dieser Höhe zu Unrecht erbrachte Geldleistungen empfangen zu hat.

Auch der Differenzbetrag zur berechtigten Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 1.478,06 DM (= 44,08 DM) wurde von der Klägerin zu Unrecht in Empfang genommen. Zwischen dem 10.04. 1995 und dem 19.05.1995, als die Klägerin zusammen mit der Überweisung vom 12.05.1995 3.408,17 DM erhielt, hatte sich dieses Guthaben erneut mittels Geldleistungen der Beklagten aufgebaut. Diese hatte am 28.04.1995 den Rentenbetrag von 1.459,34 DM für den Monat Mai überwiesen. Auch wenn die Einmalzahlung vom 10.05.1995 in Höhe von 1.827,58 DM wegen der Begrenzung des Nachzahlungszeitraums auf die Zeit vor dem Tod des Versicherten ebensowenig berücksichtigt werden darf wie die Gutschriften Dritter vom 28.04. (211,00 DM) und 02.05. (68,00 DM), hatten die Überweisungen vom 12.05. und 19.05.1995 in Höhe des Differenzbetrags von 911,26 DM ihre Grundlage in der zu Unrecht geleisteten Rentenzahlung vom 28.04.1995. Zutreffend hat die Beklagte daher darauf hingewiesen, der Rückforderungsbetrag liege unterhalb der Summe der Überzahlungen zu Gunsten der Klägerin.

Der Erstattungsanspruch in Höhe von 1.478,06 DM bzw. 755,69 Euro ist auch nicht verjährt. Zwar ist der Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 45 Abs.1 SGB 1 innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, geltend zu machen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 52 Rz.4). Weil der Erstattungsanspruch 1995 entstanden ist, war er bis Ablauf des Jahres 1999 geltend zu machen. Dies ist mit der Widerklage vom 17.12.1999 geschehen. Unstreitig ist sie vor Ablauf des Jahres 1999, nämlich am 29.12.1999 beim Sozialgericht Landshut eingegangen. Dadurch wurde die Verjährung entsprechend den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften des BGB unterbrochen (§ 209 Abs.1 BGB a.F.). Zwar ist die Zustellung der Klage nicht alsbald erfolgt, wie dies § 253 ZPO für die Wirksamkeit der Klageerhebung im Zivilverfahren voraussetzt. Von der am 29.12. 1999 erhobenen Widerklage hat die Klägerin erst im September 2001 erfahren. Die Förderung des Verfahrens war jedoch Sache des Gerichts, das Gericht hätte also von Amts wegen tätig werden müssen. In diesem Fall findet § 211 Abs.2 BGB keine Anwendung (BGH NJW-RR 94, 889, 95, 1336). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zustellung der Klage anders als nach § 253 Abs.1 ZPO kein Erfordernis der Klageerhebung (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 94 Rz.2 und 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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