Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 182/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 616/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 29.05.2001 verstorbenen Versicherten S. R. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.08.87 bis 30.11.1998. Seit 01.12.1998 hatte der am 1933 geborene und am 29.05.2001 verstorbene Versicherte von der Beklagten Regelaltersrente bezogen.
In Deutschland hatte der Versicherte vom August 1968 bis Januar 1987 Versicherungszeiten zurückgelegt, zuletzt für die Zeit vom 13.09.1985 bis 15.01.1987 als Krankengeldbezieher. Am 30.07.1987 beantragte er über den Sozialversicherungsträger in M. bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz I. vom 11.11.1987 stellten die Kommissionsärzte K. , S. und die Dipl.-Psych. P. als Gesundheitsstörungen eine Depression bei arteriellem Bluthochdruck, eine leichte Zuckerstoffwechselstörung und ein Lumbalsyndrom fest und befürworteten im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen zunächst eine zeitlich begrenzte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ferner wurde ein Entlassungsbericht aus stationärer Behandlung vom 27.02. bis 17.03.1987 im Regionalen Zentrum Dr.S. M. , M. , vorgelegt. Der Versicherte wurde darauf zu einer Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg zunächst zum 14.03.1988 vorgeladen und, nachdem er sich zu einer Anreise aus gesundheitlichen Gründen außerstande erklärt hatte, weitere Untersuchungstermine zum 27.06.1988 und 03.11.1988 anberaumt. Der Versicherte ist diesen Vorladungen nicht nachgekommen, sondern hat einen weiteren Befundbericht vom 18.02.1988 vorgelegt. Dr.S. vom Sozialärztlichen Dienst sah in seiner Stellungnahme vom 09.11.1989 die nunmehr vorliegende medizinische Befunddokumentation als widersprüchlich und und nicht überzeugend an. Die Unterlagen reichten für eine Entscheidung über die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht aus. Der Versicherte sei entgegen seiner eigenen Einlassung reisefähig.
Nach Anhörung des Versicherten mit Schreiben vom 16.11.1989, worin er über die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden ist, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mangels zumutbarer Mitwirkung des Versicherten ab, da sein berufliche Leistungsvermögen ohne Untersuchung in Deutschland nicht festgestellt werden könne.
Im daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut nahm der Versicherte die Klage zurück, nachdem die Beklagte zugesichert hatte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen weiteren Untersuchungstermin zu gewähren.
Dennnoch leistete der Versicherte Vorladungen zu Untersuchungsterminen vom 21.04.1997 und 22.09.1997 wiederum keine Folge. Er habe keinen Reisepass und verfüge auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Anreise. Mit Bescheid vom 17.11. 1997 lehnte die Beklagte den Rentenanrag vom 30.07.1987 erneut ab, mit der Begründung, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Versicherten sein berufliches Leistungsvermögen nicht festgestellt werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998 zurück. Im daran anschließenden Klageverfahren erklärte sich die Beklagte am 10.11.1999 wiederum bereit, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und über den Antrag vom 30.07.1987 nach Durchführung der vom Sozialgericht erforderlich gehaltenen Ermittlungen erneut zu entscheiden.
Ermittlungen der Beklagten bei den seinerzeit den Versicherten in Deutschland behandelnden Ärzten blieben erfolglos, ebenso eine Anfrage bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Hannover bezüglich medizinischer Unterlagen über den Versicherten. Die AOK Hannover konnte eine Liste von Arbeitsunfähigkeitszeiten mit den dazu gemeldeten Diagnosen zur Verfügung stellen. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hielt deshalb weiter eine ärztliche Untersuchung im Beobachtungskrankenhaus Regensburg zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten für unumgänglich. Der Ladung zum Untersuchungstermin vom 02.04.2001 kam dieser erneut mit dem Hinweis, dass er keinen Reisepass besitze, nicht nach. Nach erneuter Belehrung über die Folgen mangelnder Mitwirkung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2001 den Rentenantrag mangels Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Diese Entscheidung wiederholte sie mit Bescheid vom 21.08.2001 an die Klägerin da der Versicherte bereits am 29.05.2001 verstorben war. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Aktenlagegutachten des Allgemeinarztes Dr.Z. vom 19.06.2002 eingeholt, zur Frage, ob sich anhand der bestehenden Unterlagen über die Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten mit ausreichender Sicherheit hätte entscheiden lassen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 19.06.2002 ist der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die über den Zeitraum 1985 bis 1990 vorliegenden Unterlagen zur Krankengeschichte keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Verstorbenen geboten hätten. Anhand der medizinischen Unterlagen könne der Schweregrad und die Art der Erkrankung nicht mit er nötigen Sicherheit beurteilt werden. Insbesondere falle auf, dass in der Zeit von 1990 bis zum Tode im Jahre 2001 keinerlei aussagekräftige ärztliche Behandlung und entsprechende medizinische Unterlagen vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Versicherte sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ohne die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Untersuchung in Deutschland sei auch nicht mit der entsprechenden Sicherheit das berufliche Leistungsvermögen des Versicherten feststellbar gewesen. Die Beklagte habe daher zu Recht den Rentenantrag aufgrund mangelnder zumutbarer Mitwirkung des Versicherten abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter eine Entscheidung in der Sache über den Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund des Antrags vom 30.07.1987 begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzungg des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht den Antrag des Versicherten vom 30.07.1987 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten abgelehnt hat.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 29.05.2001 verstorbenen Versicherten S. R. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.08.87 bis 30.11.1998. Seit 01.12.1998 hatte der am 1933 geborene und am 29.05.2001 verstorbene Versicherte von der Beklagten Regelaltersrente bezogen.
In Deutschland hatte der Versicherte vom August 1968 bis Januar 1987 Versicherungszeiten zurückgelegt, zuletzt für die Zeit vom 13.09.1985 bis 15.01.1987 als Krankengeldbezieher. Am 30.07.1987 beantragte er über den Sozialversicherungsträger in M. bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz I. vom 11.11.1987 stellten die Kommissionsärzte K. , S. und die Dipl.-Psych. P. als Gesundheitsstörungen eine Depression bei arteriellem Bluthochdruck, eine leichte Zuckerstoffwechselstörung und ein Lumbalsyndrom fest und befürworteten im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen zunächst eine zeitlich begrenzte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ferner wurde ein Entlassungsbericht aus stationärer Behandlung vom 27.02. bis 17.03.1987 im Regionalen Zentrum Dr.S. M. , M. , vorgelegt. Der Versicherte wurde darauf zu einer Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg zunächst zum 14.03.1988 vorgeladen und, nachdem er sich zu einer Anreise aus gesundheitlichen Gründen außerstande erklärt hatte, weitere Untersuchungstermine zum 27.06.1988 und 03.11.1988 anberaumt. Der Versicherte ist diesen Vorladungen nicht nachgekommen, sondern hat einen weiteren Befundbericht vom 18.02.1988 vorgelegt. Dr.S. vom Sozialärztlichen Dienst sah in seiner Stellungnahme vom 09.11.1989 die nunmehr vorliegende medizinische Befunddokumentation als widersprüchlich und und nicht überzeugend an. Die Unterlagen reichten für eine Entscheidung über die Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht aus. Der Versicherte sei entgegen seiner eigenen Einlassung reisefähig.
Nach Anhörung des Versicherten mit Schreiben vom 16.11.1989, worin er über die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden ist, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mangels zumutbarer Mitwirkung des Versicherten ab, da sein berufliche Leistungsvermögen ohne Untersuchung in Deutschland nicht festgestellt werden könne.
Im daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut nahm der Versicherte die Klage zurück, nachdem die Beklagte zugesichert hatte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen weiteren Untersuchungstermin zu gewähren.
Dennnoch leistete der Versicherte Vorladungen zu Untersuchungsterminen vom 21.04.1997 und 22.09.1997 wiederum keine Folge. Er habe keinen Reisepass und verfüge auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Anreise. Mit Bescheid vom 17.11. 1997 lehnte die Beklagte den Rentenanrag vom 30.07.1987 erneut ab, mit der Begründung, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Versicherten sein berufliches Leistungsvermögen nicht festgestellt werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998 zurück. Im daran anschließenden Klageverfahren erklärte sich die Beklagte am 10.11.1999 wiederum bereit, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und über den Antrag vom 30.07.1987 nach Durchführung der vom Sozialgericht erforderlich gehaltenen Ermittlungen erneut zu entscheiden.
Ermittlungen der Beklagten bei den seinerzeit den Versicherten in Deutschland behandelnden Ärzten blieben erfolglos, ebenso eine Anfrage bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in Hannover bezüglich medizinischer Unterlagen über den Versicherten. Die AOK Hannover konnte eine Liste von Arbeitsunfähigkeitszeiten mit den dazu gemeldeten Diagnosen zur Verfügung stellen. Der Ärztliche Dienst der Beklagten hielt deshalb weiter eine ärztliche Untersuchung im Beobachtungskrankenhaus Regensburg zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten für unumgänglich. Der Ladung zum Untersuchungstermin vom 02.04.2001 kam dieser erneut mit dem Hinweis, dass er keinen Reisepass besitze, nicht nach. Nach erneuter Belehrung über die Folgen mangelnder Mitwirkung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2001 den Rentenantrag mangels Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Diese Entscheidung wiederholte sie mit Bescheid vom 21.08.2001 an die Klägerin da der Versicherte bereits am 29.05.2001 verstorben war. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Aktenlagegutachten des Allgemeinarztes Dr.Z. vom 19.06.2002 eingeholt, zur Frage, ob sich anhand der bestehenden Unterlagen über die Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens des Versicherten mit ausreichender Sicherheit hätte entscheiden lassen. In seinem schriftlichen Gutachten vom 19.06.2002 ist der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die über den Zeitraum 1985 bis 1990 vorliegenden Unterlagen zur Krankengeschichte keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Verstorbenen geboten hätten. Anhand der medizinischen Unterlagen könne der Schweregrad und die Art der Erkrankung nicht mit er nötigen Sicherheit beurteilt werden. Insbesondere falle auf, dass in der Zeit von 1990 bis zum Tode im Jahre 2001 keinerlei aussagekräftige ärztliche Behandlung und entsprechende medizinische Unterlagen vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Versicherte sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ohne die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Untersuchung in Deutschland sei auch nicht mit der entsprechenden Sicherheit das berufliche Leistungsvermögen des Versicherten feststellbar gewesen. Die Beklagte habe daher zu Recht den Rentenantrag aufgrund mangelnder zumutbarer Mitwirkung des Versicherten abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter eine Entscheidung in der Sache über den Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund des Antrags vom 30.07.1987 begehrt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzungg des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht den Antrag des Versicherten vom 30.07.1987 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten abgelehnt hat.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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