Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 244/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 18/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1922 geborene Kläger erlitt am 11.01.2002 bei einem Sturz eine Distorsion des linken Kniegelenks.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. S. , gab am 17.01.2002 an, die Röntgenaufnahme des linken Kniegelenkes zeige bei regelrechter Knochenstruktur mäßige arthrotische Veränderungen und eine mäßige Retropatellararthrose. Der Bandapparat sei intakt. Der Kläger habe nach dem Unfall weiter gearbeitet und ihn erstmals am 17.01.2002 wegen anhaltender Schmerzen aufgesucht. Arbeitsunfähigkeit bestehe zunächst bis 25.01.2002. Die Nachuntersuchung am 21.01.2002 zeigte weiterhin keine äußeren Verletzungszeichen, keine Hämatomverfärbung, die Beweglichkeit im Kniegelenk war frei, der Bandapparat intakt. Der Kläger gab Schmerzen an. Am 29.01.2002 erwähnte der Kläger Schmerzen auch im Becken. Das linke Kniegelenk war weiterhin nicht verdickt, es wurde aber ein diffuser Druckschmerz auch bei leichter Berührung angegeben. Am 31.01.2002 erklärte der Radiologe Dr. P. in Auswertung eines MRT vom gleichen Tag, es bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose mit Reizzustand an der Gelenkkapsel. Posttraumatische Läsionen ließen sich nicht eindeutig verifizieren. Dr. S. äußerte nach Untersuchung des Klägers am 01.02.2002, da der Kläger sämtliche Beschwerden auf Arbeitsunfälle zurückführe, seien die alten Röntgenbilder mit ihm besprochen worden. Linksseitig zeige sich eine ausgeprägte Coxarthrose und Spondyloarthrose der Wirbelsäule. Die Behandlung sei abgeschlossen. Der Kläger sei nicht mehr arbeitsunfähig.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niederbayern/Oberpfalz mit, der Kläger sei nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Mit Bescheid vom 07.03.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes für die Dauer der ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit vom 17.01.2002 bis 01.02.2002 ab.
Der Kläger erklärte im Widerspruch vom 22.03.2002, er sei von dieser Regelung sehr enttäuscht. Schließlich habe er über Jahrzehnte Beiträge bezahlt. Er habe starke Schmerzen im linken Bein und müsse sich demnächst einer Hüftgelenksoperation unterziehen. Die starke Abnützung habe ihre Ursache in der schweren Arbeit. Auch seien vielleicht die Unfälle mitursächlich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2002 zurück. Dr. S. habe Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 17.01.2002 bis 01.02.2002 bescheinigt. Aufgrund der Satzung der Beklagten bestehe die Regelung, dass für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit kein Verletztengeld gezahlt werde. Die Knie- und Hüftgelenksbeschwerden stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, das nicht geeignet gewesen sei, eine degenerative Verschleißveränderung der Gelenke zu verursachen. Die übrigen Unfälle, die der Kläger erlitten habe, würden gesondert beurteilt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei seit dem Unfall vom 11.01.2002 arbeitsunfähig und habe große Schmerzen im Knie. Inzwischen sei festgestellt worden, dass auch das Hüftgelenk betroffen sei. Ursächlich seien die früheren Unfälle und die schwere Arbeit im Betonwerk.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 abgewiesen. Gemäß § 46 Abs.1 SGB VII werde Verletztengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an bezahlt. Nach Abs.2 könne die Satzung jedoch bestimmen, dass für Unternehmer Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen ganz oder teilweise nicht gezahlt werde. § 46 Abs.2 SGB VII berücksichtigte, dass Unternehmer nicht immer von Anfang an auf das Verletztengeld angewiesen seien. Oft träten anfangs überhaupt keine Einkommensverluste auf, weil der Betrieb wie bisher weiterlaufe. Dem sollten die Satzungsbestimmungen Rechnung tragen können. Es liege dabei im Ermessen des Satzungsgebers, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch mache. In § 50 ihrer Satzung habe die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensrechts eine 21-tägige Karenzzeit für die in § 46 Abs.2 Satz 1 SGB VII genannten Versicherten angeordnet. Da keine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erfolgt sei, und der Kläger auch keinen Anspruch auf Krankengeld habe, also keine der Ausnahmeregelungen des § 50 gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht die Gewährung von Verletztengeld für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 05.02.2003, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, er sei noch immer wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig. Außerdem habe er am 16.07.1990 eine Verletzung am rechten Knöchel, am 07.11.1991 an Wirbelsäule und Kopf, am 22.02.2000 am linken Bein, Rückgrat, Schultergelenk, linken Daumen und am 13.12.2000 Verletzungen an Hüfte, Halswirbelsäule, Stirn, am rechten Arm und Auge erlitten. Außerdem seien verschiedene Unfälle wegen Zeitmangel nicht gemeldet worden. Auch die schwere Arbeit im Betonwerk habe die Gelenke belastet.
Der Kläger stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurteilen, ihm vom 17.01.2002 bis auf weiteres Verletztengeld wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend ist noch auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinzuweisen. Bereits am Unfalltag bestanden arthrotische Veränderungen des Skeletts, insbesondere auch eine Retropatellararthrose. Das MRT vom 31.01.2002 zeigte eine Degeneration Grad 3 im Innenmeniskus und im Außenmeniskushinterhorn, was den Radiologen Dr. P. zu der Diagnose einer ausgeprägten Gon- arthrose veranlaßte. Posttraumatische Läsionen waren zu diesem Zeitpunkt nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden über den 01.02.2002 hinaus auf die am 11.01.2002 erlittene Distorsion zurückzuführen wären, ergeben sich nicht, insbesondere ist kein Zusammenhang der Kniegelenksdistorsion mit der Coxarthrose ersichtlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1922 geborene Kläger erlitt am 11.01.2002 bei einem Sturz eine Distorsion des linken Kniegelenks.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. S. , gab am 17.01.2002 an, die Röntgenaufnahme des linken Kniegelenkes zeige bei regelrechter Knochenstruktur mäßige arthrotische Veränderungen und eine mäßige Retropatellararthrose. Der Bandapparat sei intakt. Der Kläger habe nach dem Unfall weiter gearbeitet und ihn erstmals am 17.01.2002 wegen anhaltender Schmerzen aufgesucht. Arbeitsunfähigkeit bestehe zunächst bis 25.01.2002. Die Nachuntersuchung am 21.01.2002 zeigte weiterhin keine äußeren Verletzungszeichen, keine Hämatomverfärbung, die Beweglichkeit im Kniegelenk war frei, der Bandapparat intakt. Der Kläger gab Schmerzen an. Am 29.01.2002 erwähnte der Kläger Schmerzen auch im Becken. Das linke Kniegelenk war weiterhin nicht verdickt, es wurde aber ein diffuser Druckschmerz auch bei leichter Berührung angegeben. Am 31.01.2002 erklärte der Radiologe Dr. P. in Auswertung eines MRT vom gleichen Tag, es bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose mit Reizzustand an der Gelenkkapsel. Posttraumatische Läsionen ließen sich nicht eindeutig verifizieren. Dr. S. äußerte nach Untersuchung des Klägers am 01.02.2002, da der Kläger sämtliche Beschwerden auf Arbeitsunfälle zurückführe, seien die alten Röntgenbilder mit ihm besprochen worden. Linksseitig zeige sich eine ausgeprägte Coxarthrose und Spondyloarthrose der Wirbelsäule. Die Behandlung sei abgeschlossen. Der Kläger sei nicht mehr arbeitsunfähig.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Landwirtschaftliche Krankenkasse Niederbayern/Oberpfalz mit, der Kläger sei nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Mit Bescheid vom 07.03.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes für die Dauer der ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit vom 17.01.2002 bis 01.02.2002 ab.
Der Kläger erklärte im Widerspruch vom 22.03.2002, er sei von dieser Regelung sehr enttäuscht. Schließlich habe er über Jahrzehnte Beiträge bezahlt. Er habe starke Schmerzen im linken Bein und müsse sich demnächst einer Hüftgelenksoperation unterziehen. Die starke Abnützung habe ihre Ursache in der schweren Arbeit. Auch seien vielleicht die Unfälle mitursächlich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2002 zurück. Dr. S. habe Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 17.01.2002 bis 01.02.2002 bescheinigt. Aufgrund der Satzung der Beklagten bestehe die Regelung, dass für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit kein Verletztengeld gezahlt werde. Die Knie- und Hüftgelenksbeschwerden stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, das nicht geeignet gewesen sei, eine degenerative Verschleißveränderung der Gelenke zu verursachen. Die übrigen Unfälle, die der Kläger erlitten habe, würden gesondert beurteilt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei seit dem Unfall vom 11.01.2002 arbeitsunfähig und habe große Schmerzen im Knie. Inzwischen sei festgestellt worden, dass auch das Hüftgelenk betroffen sei. Ursächlich seien die früheren Unfälle und die schwere Arbeit im Betonwerk.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 abgewiesen. Gemäß § 46 Abs.1 SGB VII werde Verletztengeld vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an bezahlt. Nach Abs.2 könne die Satzung jedoch bestimmen, dass für Unternehmer Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen ganz oder teilweise nicht gezahlt werde. § 46 Abs.2 SGB VII berücksichtigte, dass Unternehmer nicht immer von Anfang an auf das Verletztengeld angewiesen seien. Oft träten anfangs überhaupt keine Einkommensverluste auf, weil der Betrieb wie bisher weiterlaufe. Dem sollten die Satzungsbestimmungen Rechnung tragen können. Es liege dabei im Ermessen des Satzungsgebers, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch mache. In § 50 ihrer Satzung habe die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensrechts eine 21-tägige Karenzzeit für die in § 46 Abs.2 Satz 1 SGB VII genannten Versicherten angeordnet. Da keine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erfolgt sei, und der Kläger auch keinen Anspruch auf Krankengeld habe, also keine der Ausnahmeregelungen des § 50 gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht die Gewährung von Verletztengeld für die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 05.02.2003, zu deren Begründung der Kläger geltend macht, er sei noch immer wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig. Außerdem habe er am 16.07.1990 eine Verletzung am rechten Knöchel, am 07.11.1991 an Wirbelsäule und Kopf, am 22.02.2000 am linken Bein, Rückgrat, Schultergelenk, linken Daumen und am 13.12.2000 Verletzungen an Hüfte, Halswirbelsäule, Stirn, am rechten Arm und Auge erlitten. Außerdem seien verschiedene Unfälle wegen Zeitmangel nicht gemeldet worden. Auch die schwere Arbeit im Betonwerk habe die Gelenke belastet.
Der Kläger stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurteilen, ihm vom 17.01.2002 bis auf weiteres Verletztengeld wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 20.12.2002 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend ist noch auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinzuweisen. Bereits am Unfalltag bestanden arthrotische Veränderungen des Skeletts, insbesondere auch eine Retropatellararthrose. Das MRT vom 31.01.2002 zeigte eine Degeneration Grad 3 im Innenmeniskus und im Außenmeniskushinterhorn, was den Radiologen Dr. P. zu der Diagnose einer ausgeprägten Gon- arthrose veranlaßte. Posttraumatische Läsionen waren zu diesem Zeitpunkt nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angegebenen Kniebeschwerden über den 01.02.2002 hinaus auf die am 11.01.2002 erlittene Distorsion zurückzuführen wären, ergeben sich nicht, insbesondere ist kein Zusammenhang der Kniegelenksdistorsion mit der Coxarthrose ersichtlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved