Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KA 2156/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 98/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.02.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als psychologische Psychotherapeutin.
Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, betreibt seit 20.07.1983 eine psychotherapeutische Praxis in M ... Mit Urkunde vom 8. Mai 1999 erteilte ihr das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Den Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Arztregister vom 5. Juli 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2001 ab, weil der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren, hier der Verhaltenstherapie (VT), nicht erbracht sei. Die von der Klägerin geltend gemachten 14 Behandlungsfälle unter Supervision könnten nicht anerkannt werden, weil keiner der Supervisoren damals über die Anerkennung als Supervisor für VT verfügt habe.
Die Klägerin hat dagegen durch ihre Bevollmächtigten Wider- spruch eingelegt mit der Begründung, die Beklagte sei an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden. Sie dürfe keine über deren Anforderungen hinausgehenden weiteren Anforderungen an die Supervision stellen. Der Supervisor Dipl.-Psych. Dr.P. erfülle die Kriterien der Approbationsbehörde. Er sei vom BDP als VT-Supervisor anerkannt und arbeite auch bei der BAP als VT-Supervisor und sei als solcher der Regierung von Oberbayern gemeldet.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin habe sich ent- schieden, die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 3 Psychothe- rapeutengesetz (PsychThG) im Richtlinienverfahren der VT nach- zuweisen. Dafür sei unter anderem der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden in diesem Verfahren zu führen. Dieser Nach- weis sei bislang nicht erbracht, weil es sich bei den Supervi- soren zur Zeit der Supervision nicht um anerkannte Supervisoren für VT gehandelt habe. Insbesondere Dr.P. habe im Behand- lungszeitraum nicht über eine Anerkennung als Supervisor durch die Prüfungskommission (AGPT, AGR und KBV) verfügt. Der Zusatz "BDP" (Berufsverband deutscher Psychologen) reiche nicht aus.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung u.a. auf Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2000, Az: L 12 B 205/00 KA ER, vom 30. Januar 2002, Az: L 12 B 76/01 KA ER, sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.11. 2002, Az: B 6 KA 37/01 R, verwiesen, wonach für die Registereintragung anders als für die Ermächtigung im Gesetz nur eine einfache und keine qualifizierte Supervision gefordert werde, und die Prüfungsbefugnis der Beklagten als registerführende Stelle darauf beschränkt sei, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, in einem Richtlinienverfahren erworben habe. Eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis der Beklagten wäre mit den Grundsätzen der Drittbindung statusbegründender behördlicher Entscheidungen nicht zu vereinbaren.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Februar 2003 verurteilt, die Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister einzutragen. In den Gründen folgte es im Wesentli- chen der klägerischen Argumentation und führte insbesondere aus, es mache sich die Rechtsauffassung des BSG im Urteil vom 6. November 2002 (Az: B 6 KA 37/01 R) zu eigen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juni 2003 zugestellte Ur- teil am 3. Juli 2002 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, das vom SG zitierte Urteil des BSG sei im vorlie- genden Fall nicht einschlägig. Die Beklagte stelle die Entscheidung der Approbationsbehörde nicht in Frage sondern beschränke sich bei der Prüfung der Fachkunde nach § 95 c Satz 2 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf die Frage, ob die geforderte Qualifikation, Weiterbildung, etc. in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sei. Da die Klägerin gemäß § 12 Abs.3 PsychThG approbiert sei, erfordere der Fachkunde-nachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V u.a. "mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden". Die Supervision müsse nach der Auffassung der Beklagten durch einen anerkannten Supervisor erfolgt sein. Dr.P. sei nicht als Supervisor anerkannt, da er nicht drei Jahre Lehrtätigkeit an einem anerkannten Institut aufweisen könne. Zu der Frage, wann ein Supervisor über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung von Supervisionen bei Verfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien (PsychothRL) verfüge, habe die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit den maßgeblichen Dachverbänden der Psychotherapeuten AGR (Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung-Richtlinienverbände) und AGPT (Verbände der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie), die auch die sogenannten Kostenerstatter verträten, die maßgeblichen Kriterien festgelegt. Diese dienten allein der Qualität der vertragspsychotherapeutischen Versorgung und beinhalteten, dass der Supervisor mindesten drei Jahre psychotherapeutische Behandlung von psychisch Kranken im jeweiligen Richtlinienverfahren durchgeführt haben müsse und außerdem mindestens eine dreijährige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Richtlinienverfahren aufweisen könne. Diese Festlegungen der KBV für die Anerkennung eines Supervisors seien nahezu deckungsgleich mit den diesbezüglichen Anforderungen der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Psychotherapievereinbarung sowie mit den Anforderungen der ab dem 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Ausbildung- und Prüfungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (PsychThAprV). Die Kriterien, die für die Arztregistereintragung im Rahmen der Prüfungskompetenz durch die Beklagte überprüft würden, seien Gewähr dafür, dass die Psychotherapeuten, die über eine Approbation nach Übergangsrecht verfügten, bei einer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den hierfür durch die PsychothRL festgelegten Qualitätsstandard erfüllten. Das BSG (a.a.O.) habe sich zur Qualifikation der Supervisoren nicht geäußert. Die Fachkundeprüfung des § 95c SGB V diene nach dem Urteil dazu, an Hand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt oder in der Vergangenheit praktiziert wurden, die zu den Lei- stungen der GKV gehörten. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Fachkundenachweises für die Registereintragung könne dem Tat- bestandsmerkmal " ...in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 anerkannten Behandlungsverfahren ..." nur dadurch entsprochen werden, dass geprüft werde, ob jede einzelne Qualifikationsanforderung des § 12 Abs.3 PsychThG ein Richtlinienverfahren zum Gegenstand hatte. Das bedeute, dass sich die Prüfung nicht auf die Feststellung beschränken dürfe, dass die supervidierten Behandlungsfälle in einem Richtlinienverfahren (hier VT) erbracht worden seien. Vielmehr müsse auch die Supervision als solche dergestalt in Bezug zu dem jeweiligen Richtlinienverfahren gestanden haben, dass auch sie eine Gewähr dafür biete, dass Kenntnisse für die Behandlungstätigkeit in diesem Richtlinienverfahren vermittelt wurden. Diese Gewähr könne aber nur dann gegeben sein, wenn die Supervisoren selbst über eine entsprechende "Supervisionskompetenz" für Richtlinienverfahren verfügten. Die Anforderungen des Fachkundenachweises nach § 95 c SGB V korrespondierten mit den Anforderungen des § 95 a SGB V, wonach Ärzte für die Arztregistereintragung neben der Approbation den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einem Fachgebiet nachweisen müssten. Der Gesetzgeber fordere mithin in der GKV über die Approbation hinaus den Facharztstandard. Entsprechendes müsse für den Fachkundenachweis nach § 95 c SGB V gelten, wobei dort der Qualitätsstandard durch die PsychothRL definiert werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG München aufzuheben und die Klage kosten- pflichtig abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie sieht das Urteil des SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG und verweist auf zwei Urteile des LSG Nordrhein-Westfahlen vom 02.04.2003 (Az: L 1 KA 169/02) und vom 09.07.2003 (Az: L 10 KA 50/02).
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Approbationsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit, die Akte des SG München mit dem Az: S 39 KA 2156/02 sowie die Berufungsakte mit dem Az: L 12 KA 98/03 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Klägerin in das Arztregister als psychologische Psychothe- rapeutin einzutragen.
Nach § 95 c Abs.1 Satz 1 SGB V, eingeführt durch Art.2 Ziff.12 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I. Seite 1311), setzt die Ein- tragung eines Psychotherapeuten in das Arztregister voraus: 1. Die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes und 2. den Fachkundenachweis.
Die unter 1.) genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt, denn das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat der Klägerin mit Urkunde vom 8. Mai 1999 die Approbation als psychologische Psychotherapeutin erteilt. Diese Entscheidung der Approbationsbehörde, deren Richtigkeit im vorliegenden Fall auch nicht bestritten wird, ist für die Beklagte und ebenso für die Gerichte bindend (vgl. BSG Urteil vom 06.11.2002, Az: B 6 KA 37/01 R = SozR § 95c Nr.1, Seite 4 ff.). Umstritten ist der unter 2.) geforderte Fachkundenachweis. Dieser ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu führen, der gem. § 95 Abs.2 S.2 SGB V die Führung des Arztregisters obliegt. Die Anforderungen, die an den Fachkundenachweis zu stellen sind, sind in § 95c Satz 2 SGB V im Einzelnen geregelt, je nachdem nach welcher Bestimmung die Approbation erteilt wurde. Im vorliegenden Fall stützte sich die Approbationsbehörde, wie aus deren Akte hervorgeht, auf folgende Voraussetzungen: Es wurden 2.000 Stunden oder 30 Behandlungsfälle nachgewiesen, ferner (mindestens) fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden, 280 Stunden theoretische Ausbildung im Beschäftigungsgebiet und eine psychotherapeutische Tätigkeit am Stichtag 24.06.1997. Damit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 3 PsychThG erfüllt. Für nach § 12 PsychThG approbierte Psychotherapeuten setzt der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V voraus, dass die für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen wird. Ob dieser Nachweis gelungen ist, hat die Beklagte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BSG a.a.O.).
Deren Prüfungsbefugnis ist jedoch nicht unbeschränkt. Das folgt aus der Zielsetzung des Fachkundenachweises. Dieser dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befä- higung zur psychotherapeutischen Behandlung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt und in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören. Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung in anderen Behandlungsverfahren absolviert oder diese in der Vergangenheit ausschließlich angewandt haben, dürfen zwar außerhalb der GKV Psychotherapie anbieten und durchführen, sollen aber nicht in das Arztregister eingetragen und nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können (BSG a.a.O. Seite 3). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen als Registerstelle allein darauf ausgerichtet ist, festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG a.a.O. Seite 4). Bei Psychotherapeuten, deren Approbation auf der Grundlage des § 12 Abs.3 Satz 3 PsychThG beruht, hat die KÄV danach im Rahmen des § 95c Satz 2 SGB V nur zu prüfen, ob zumindest die dort geforderten 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit bzw. die 30 dokumentierten Behandlungsfälle (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.1 PsychThG), die mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.2 PsychThG), die mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.3 PsychThG) und die Tätigkeit für die Krankenkassen am 24.06.1997 (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.4 SGB V) Behandlungen in einem vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren zum Gegenstand hatten. Nach Teil B.I. der auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung vom Bundesausschuss erlassenen PsychothRL i.d.F. vom 03.07.1987 ebenso wie i.d.F. vom 11.12.1998 umfasst das Leistungsangebot der GKV als psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie (B.I.1.1 PsychothRL) sowie Verhaltenstherapie (B.I.1.2 PsychothRL) (sog. Richtlinienverfahren).
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin dafür entschieden, den Fachkundenachweis auf dem Gebiet der VT zu erbringen. Das ist ihr nach der Auffassung des Senats gelungen. Die in § 12 Abs.3 Satz 3 Nrn.1, 3 und 4 PsychThG geforderten Behandlungstätigkeit und Ausbildung im Richtlinienverfahren VT sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beklagte hält jedoch den Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision im Sinne von § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.2 PsychThG nicht für erbracht. Insbesondere geht es um die Anerkennung von fünf Behandlungsfällen mit zusammen 280 Behandlungsstunden unter Su- pervision des Dipl.Psych. Dr.B. P. , Psychotherapeut DPTV. Diese Fälle wurden - auch das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - im Verfahren der VT behandelt. Damit ist der Fachkundenachweis des § 95c S.1 Nr.2 i.V.m. S.2 SGB V erbracht.
Die Beklagte verweigert jedoch die Anerkennung dieser Fälle und Stunden mit der Begründung, Dr.P. habe im Behandlungszeitraum der vorgelegten Fälle unter Supervision nicht über eine Anerkennung als Supervisor durch die Prüfungskommission (AGPT, AGR und KBV) verfügt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn für dieses Erfordernis gibt es keine Rechtsgrundlage. Da die Registereintragung neben anderen eine Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der GKV ist, in der der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung versichert ist, wird durch die Verweigerung der Eintragung in das Arztregister der grundrechtlich geschützte Raum der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 Grundgesetz - GG -) tangiert und zwar in der Form der Zugangsbeschränkung (vgl. BVerfGE 11, 30,41). Eingriffe in den Schutzbereich des Art.12 GG sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes möglich Art.12 Abs.1 S.2 GG). In § 95c SGB V und § 12 PsychThG findet sich für die Forderung der Beklagten keine Grundlage. Vielmehr verlangt § 95c S.2 Nr.3 SGB V für den Fachkundenachweis bei nach § 12 PsychThG approbierten Psychologen nur, dass sie die für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren nachweisen. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Fälle unter Supervision in einem Richtlinienverfahren behandelt worden sein müssen. Das ist vorliegend nicht bestritten (s.o.). Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Supervisors, die über die im Approbationsverfahren geforderten hinausgehen, werden nicht verlangt. Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Supervisor von einem bestimmten Ausbildungsinstitut oder einem Fachverband oder der KBV anerkannt sein muss. Zwar trifft es zu, dass nach der vor Inkrafttreten des PsychThG geltenden Anlage 1 der Psychotherapievereinbarung aus dem Jahre 1994 unter V 2. Supervisoren die bei der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Supervisionstätigkeit ausüben wollten, u.a. nach Abschluss ihrer Zusatzausbildung mindestens fünf Jahre Lehrtätigkeit als Dozenten in psychoanalytisch begründeten Verfahren an einer Universität, einer Klinik oder an einem anerkannten psychotherapeutischen Institut zurückgelegt haben mussten. Entsprechende Anforderungen finden sich in § 4 Abs.3 der zum 1. Januar 1999 (zusammen mit dem PsychThG) in Kraft getretenen PsychThAprV, wonach nur solche Personen als Supervisoren für die praktische Ausbildung anerkannt werden können, die ... eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Ausbildungsstätte ... aufweisen können. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber jedoch in Kenntnis der Psychotherapievereinbarung nicht in den für Übergangsfälle bei Inkrafttreten des PsychThG geltenden § 95 c Satz 2 SGB V aufgenommen. Von einer "qualifizierten" Supervision ist dort anders als in § 95 Abs.11 Nr.1 SGB V, wo es um die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung geht, nicht die Rede. Dass es sich hierbei nicht etwa nur um ein redaktionelles Versehen handelt, geht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 25.11.1997 hervor (BT-Drucksache 13/9212 S.52), wo (nur) für die Ermächtigung (§ 95 Abs.11 SGB V), die im übrigen keinen Fachkundenachweis voraussetzt, eine "qualifizierte" Supervision im Sinne der Psychotherapie-Vereinbarung gefordert wird. Zum Fachkundenachweis heißt es dort hingegen, dieser werde von einem nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten dadurch erbracht, dass er die für die Approbation nach § 12 PsychThG gestellten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Der Senat hat bereits in zwei Beschlüssen vom 26. Oktober 2000 (Az: L 12 B 205/00 KA ER) und vom 30. Januar 2002 (Az: L 12 B 76/01 KA ER) die Meinung vertreten, dass für eine bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten, die bereits vor Inkrafttreten des PsychThG an der Versorgung der Versicherten der GKV beteiligt waren, sei es im Delegationsverfahren, sei es im Kostenerstattungsverfahren, eine qualifizierte Supervision nicht gefordert sei, weil dies anders als in § 95 Abs.11 SGB V vom Gesetz nicht gefordert werde. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, insbesondere im Lichte der zwischen- zeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.), wonach sich die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung als registerführende Stelle allein auf die Frage bezieht, ob die im Approbationsverfahren von der zuständigen Approbationsbehörde anerkannten Nachweise sich auf ein Richtlinienverfahren (hier VT) beziehen. Weitergehende Anforderungen durch die Registerstelle wären mit dem vom BSG zur Begründung seiner Entscheidung in den Vordergrund gestellten Grundsatz der Drittbindung statusbegründender Normen nicht zu vereinbaren. Entsprechende Entscheidungen hat das LSG Nordrhein-Westfalen zu den nachzuweisenden Theoriestunden getroffen (Urteil vom 09.07.2003, Az: L 10 KA 50/02, und vom 02.04.2003, Az: L 11 KA 169/02). Die gegen das zuletzt genannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 05.11.2003 (Az: B 6 KA 69/03 B) zurückgewiesen.
Der Senat verkennt nicht, dass durch die Begrenzung der Prüfungsbefugnis der KÄVen und die weitgehende Anbindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde die Gefahr besteht, dass der in der Psychotherapie-Vereinbarung für die Teilnehmer am Delegationsverfahren und nunmehr in der PsychThAprV vom 1. Januar 1999 geforderte Qualitätsstandard möglicherweise nicht in allen Fällen gesichert ist. Dies ist aber im Zuge einer Übergangsregelung hinzunehmen. In den Genuss dieser Regelung gelangen im Wesentlichen Personen, die ohne die besonderen Qualifikationsanforderungen nach der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen zu können, schon bisher im Wege der Kostenerstattung an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicher- ten der GKV teilgenommen haben und gegen deren fachliche Befähigung zumindest aus der Sicht der erstattenden Krankenkassen offenbar keine durchgreifenden Bedenken bestanden. Diese Rechtsposition soll unter dem Gesichtspunkt des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes durch das neu geschaffene PsychThG nicht beseitigt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 25. Februar 2003 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 und 2 VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision war nicht zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeu- tung besteht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozi- algerichts vom 07.11.2002 (Az: B 6 KA 37/01 R) und vom 05.02. 2003 (Az: B 6 KA 42/02 R) nicht mehr.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als psychologische Psychotherapeutin.
Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, betreibt seit 20.07.1983 eine psychotherapeutische Praxis in M ... Mit Urkunde vom 8. Mai 1999 erteilte ihr das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Approbation als psychologische Psychotherapeutin. Den Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Arztregister vom 5. Juli 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2001 ab, weil der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren, hier der Verhaltenstherapie (VT), nicht erbracht sei. Die von der Klägerin geltend gemachten 14 Behandlungsfälle unter Supervision könnten nicht anerkannt werden, weil keiner der Supervisoren damals über die Anerkennung als Supervisor für VT verfügt habe.
Die Klägerin hat dagegen durch ihre Bevollmächtigten Wider- spruch eingelegt mit der Begründung, die Beklagte sei an die Entscheidung der Approbationsbehörde gebunden. Sie dürfe keine über deren Anforderungen hinausgehenden weiteren Anforderungen an die Supervision stellen. Der Supervisor Dipl.-Psych. Dr.P. erfülle die Kriterien der Approbationsbehörde. Er sei vom BDP als VT-Supervisor anerkannt und arbeite auch bei der BAP als VT-Supervisor und sei als solcher der Regierung von Oberbayern gemeldet.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin habe sich ent- schieden, die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 3 Psychothe- rapeutengesetz (PsychThG) im Richtlinienverfahren der VT nach- zuweisen. Dafür sei unter anderem der Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden in diesem Verfahren zu führen. Dieser Nach- weis sei bislang nicht erbracht, weil es sich bei den Supervi- soren zur Zeit der Supervision nicht um anerkannte Supervisoren für VT gehandelt habe. Insbesondere Dr.P. habe im Behand- lungszeitraum nicht über eine Anerkennung als Supervisor durch die Prüfungskommission (AGPT, AGR und KBV) verfügt. Der Zusatz "BDP" (Berufsverband deutscher Psychologen) reiche nicht aus.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung u.a. auf Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2000, Az: L 12 B 205/00 KA ER, vom 30. Januar 2002, Az: L 12 B 76/01 KA ER, sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.11. 2002, Az: B 6 KA 37/01 R, verwiesen, wonach für die Registereintragung anders als für die Ermächtigung im Gesetz nur eine einfache und keine qualifizierte Supervision gefordert werde, und die Prüfungsbefugnis der Beklagten als registerführende Stelle darauf beschränkt sei, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, in einem Richtlinienverfahren erworben habe. Eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis der Beklagten wäre mit den Grundsätzen der Drittbindung statusbegründender behördlicher Entscheidungen nicht zu vereinbaren.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Februar 2003 verurteilt, die Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in das Arztregister einzutragen. In den Gründen folgte es im Wesentli- chen der klägerischen Argumentation und führte insbesondere aus, es mache sich die Rechtsauffassung des BSG im Urteil vom 6. November 2002 (Az: B 6 KA 37/01 R) zu eigen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juni 2003 zugestellte Ur- teil am 3. Juli 2002 Berufung eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, das vom SG zitierte Urteil des BSG sei im vorlie- genden Fall nicht einschlägig. Die Beklagte stelle die Entscheidung der Approbationsbehörde nicht in Frage sondern beschränke sich bei der Prüfung der Fachkunde nach § 95 c Satz 2 Nr.3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf die Frage, ob die geforderte Qualifikation, Weiterbildung, etc. in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sei. Da die Klägerin gemäß § 12 Abs.3 PsychThG approbiert sei, erfordere der Fachkunde-nachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V u.a. "mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden". Die Supervision müsse nach der Auffassung der Beklagten durch einen anerkannten Supervisor erfolgt sein. Dr.P. sei nicht als Supervisor anerkannt, da er nicht drei Jahre Lehrtätigkeit an einem anerkannten Institut aufweisen könne. Zu der Frage, wann ein Supervisor über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung von Supervisionen bei Verfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien (PsychothRL) verfüge, habe die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Einvernehmen mit den maßgeblichen Dachverbänden der Psychotherapeuten AGR (Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung-Richtlinienverbände) und AGPT (Verbände der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie), die auch die sogenannten Kostenerstatter verträten, die maßgeblichen Kriterien festgelegt. Diese dienten allein der Qualität der vertragspsychotherapeutischen Versorgung und beinhalteten, dass der Supervisor mindesten drei Jahre psychotherapeutische Behandlung von psychisch Kranken im jeweiligen Richtlinienverfahren durchgeführt haben müsse und außerdem mindestens eine dreijährige Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Richtlinienverfahren aufweisen könne. Diese Festlegungen der KBV für die Anerkennung eines Supervisors seien nahezu deckungsgleich mit den diesbezüglichen Anforderungen der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Psychotherapievereinbarung sowie mit den Anforderungen der ab dem 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Ausbildung- und Prüfungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (PsychThAprV). Die Kriterien, die für die Arztregistereintragung im Rahmen der Prüfungskompetenz durch die Beklagte überprüft würden, seien Gewähr dafür, dass die Psychotherapeuten, die über eine Approbation nach Übergangsrecht verfügten, bei einer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den hierfür durch die PsychothRL festgelegten Qualitätsstandard erfüllten. Das BSG (a.a.O.) habe sich zur Qualifikation der Supervisoren nicht geäußert. Die Fachkundeprüfung des § 95c SGB V diene nach dem Urteil dazu, an Hand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt oder in der Vergangenheit praktiziert wurden, die zu den Lei- stungen der GKV gehörten. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Fachkundenachweises für die Registereintragung könne dem Tat- bestandsmerkmal " ...in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 anerkannten Behandlungsverfahren ..." nur dadurch entsprochen werden, dass geprüft werde, ob jede einzelne Qualifikationsanforderung des § 12 Abs.3 PsychThG ein Richtlinienverfahren zum Gegenstand hatte. Das bedeute, dass sich die Prüfung nicht auf die Feststellung beschränken dürfe, dass die supervidierten Behandlungsfälle in einem Richtlinienverfahren (hier VT) erbracht worden seien. Vielmehr müsse auch die Supervision als solche dergestalt in Bezug zu dem jeweiligen Richtlinienverfahren gestanden haben, dass auch sie eine Gewähr dafür biete, dass Kenntnisse für die Behandlungstätigkeit in diesem Richtlinienverfahren vermittelt wurden. Diese Gewähr könne aber nur dann gegeben sein, wenn die Supervisoren selbst über eine entsprechende "Supervisionskompetenz" für Richtlinienverfahren verfügten. Die Anforderungen des Fachkundenachweises nach § 95 c SGB V korrespondierten mit den Anforderungen des § 95 a SGB V, wonach Ärzte für die Arztregistereintragung neben der Approbation den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einem Fachgebiet nachweisen müssten. Der Gesetzgeber fordere mithin in der GKV über die Approbation hinaus den Facharztstandard. Entsprechendes müsse für den Fachkundenachweis nach § 95 c SGB V gelten, wobei dort der Qualitätsstandard durch die PsychothRL definiert werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG München aufzuheben und die Klage kosten- pflichtig abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie sieht das Urteil des SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG und verweist auf zwei Urteile des LSG Nordrhein-Westfahlen vom 02.04.2003 (Az: L 1 KA 169/02) und vom 09.07.2003 (Az: L 10 KA 50/02).
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Approbationsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit, die Akte des SG München mit dem Az: S 39 KA 2156/02 sowie die Berufungsakte mit dem Az: L 12 KA 98/03 vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Klägerin in das Arztregister als psychologische Psychothe- rapeutin einzutragen.
Nach § 95 c Abs.1 Satz 1 SGB V, eingeführt durch Art.2 Ziff.12 des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten zur Änderung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I. Seite 1311), setzt die Ein- tragung eines Psychotherapeuten in das Arztregister voraus: 1. Die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes und 2. den Fachkundenachweis.
Die unter 1.) genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt, denn das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat der Klägerin mit Urkunde vom 8. Mai 1999 die Approbation als psychologische Psychotherapeutin erteilt. Diese Entscheidung der Approbationsbehörde, deren Richtigkeit im vorliegenden Fall auch nicht bestritten wird, ist für die Beklagte und ebenso für die Gerichte bindend (vgl. BSG Urteil vom 06.11.2002, Az: B 6 KA 37/01 R = SozR § 95c Nr.1, Seite 4 ff.). Umstritten ist der unter 2.) geforderte Fachkundenachweis. Dieser ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu führen, der gem. § 95 Abs.2 S.2 SGB V die Führung des Arztregisters obliegt. Die Anforderungen, die an den Fachkundenachweis zu stellen sind, sind in § 95c Satz 2 SGB V im Einzelnen geregelt, je nachdem nach welcher Bestimmung die Approbation erteilt wurde. Im vorliegenden Fall stützte sich die Approbationsbehörde, wie aus deren Akte hervorgeht, auf folgende Voraussetzungen: Es wurden 2.000 Stunden oder 30 Behandlungsfälle nachgewiesen, ferner (mindestens) fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden, 280 Stunden theoretische Ausbildung im Beschäftigungsgebiet und eine psychotherapeutische Tätigkeit am Stichtag 24.06.1997. Damit sind die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 3 PsychThG erfüllt. Für nach § 12 PsychThG approbierte Psychotherapeuten setzt der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr.3 SGB V voraus, dass die für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen wird. Ob dieser Nachweis gelungen ist, hat die Beklagte in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BSG a.a.O.).
Deren Prüfungsbefugnis ist jedoch nicht unbeschränkt. Das folgt aus der Zielsetzung des Fachkundenachweises. Dieser dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befä- higung zur psychotherapeutischen Behandlung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt und in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören. Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung in anderen Behandlungsverfahren absolviert oder diese in der Vergangenheit ausschließlich angewandt haben, dürfen zwar außerhalb der GKV Psychotherapie anbieten und durchführen, sollen aber nicht in das Arztregister eingetragen und nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können (BSG a.a.O. Seite 3). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen als Registerstelle allein darauf ausgerichtet ist, festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG a.a.O. Seite 4). Bei Psychotherapeuten, deren Approbation auf der Grundlage des § 12 Abs.3 Satz 3 PsychThG beruht, hat die KÄV danach im Rahmen des § 95c Satz 2 SGB V nur zu prüfen, ob zumindest die dort geforderten 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit bzw. die 30 dokumentierten Behandlungsfälle (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.1 PsychThG), die mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.2 PsychThG), die mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.3 PsychThG) und die Tätigkeit für die Krankenkassen am 24.06.1997 (§ 12 Abs.3 S.3 Nr.4 SGB V) Behandlungen in einem vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren zum Gegenstand hatten. Nach Teil B.I. der auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung vom Bundesausschuss erlassenen PsychothRL i.d.F. vom 03.07.1987 ebenso wie i.d.F. vom 11.12.1998 umfasst das Leistungsangebot der GKV als psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie (B.I.1.1 PsychothRL) sowie Verhaltenstherapie (B.I.1.2 PsychothRL) (sog. Richtlinienverfahren).
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin dafür entschieden, den Fachkundenachweis auf dem Gebiet der VT zu erbringen. Das ist ihr nach der Auffassung des Senats gelungen. Die in § 12 Abs.3 Satz 3 Nrn.1, 3 und 4 PsychThG geforderten Behandlungstätigkeit und Ausbildung im Richtlinienverfahren VT sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beklagte hält jedoch den Nachweis von mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision im Sinne von § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.2 PsychThG nicht für erbracht. Insbesondere geht es um die Anerkennung von fünf Behandlungsfällen mit zusammen 280 Behandlungsstunden unter Su- pervision des Dipl.Psych. Dr.B. P. , Psychotherapeut DPTV. Diese Fälle wurden - auch das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - im Verfahren der VT behandelt. Damit ist der Fachkundenachweis des § 95c S.1 Nr.2 i.V.m. S.2 SGB V erbracht.
Die Beklagte verweigert jedoch die Anerkennung dieser Fälle und Stunden mit der Begründung, Dr.P. habe im Behandlungszeitraum der vorgelegten Fälle unter Supervision nicht über eine Anerkennung als Supervisor durch die Prüfungskommission (AGPT, AGR und KBV) verfügt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn für dieses Erfordernis gibt es keine Rechtsgrundlage. Da die Registereintragung neben anderen eine Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der GKV ist, in der der weitaus überwiegende Teil der Bevölkerung versichert ist, wird durch die Verweigerung der Eintragung in das Arztregister der grundrechtlich geschützte Raum der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 Grundgesetz - GG -) tangiert und zwar in der Form der Zugangsbeschränkung (vgl. BVerfGE 11, 30,41). Eingriffe in den Schutzbereich des Art.12 GG sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes möglich Art.12 Abs.1 S.2 GG). In § 95c SGB V und § 12 PsychThG findet sich für die Forderung der Beklagten keine Grundlage. Vielmehr verlangt § 95c S.2 Nr.3 SGB V für den Fachkundenachweis bei nach § 12 PsychThG approbierten Psychologen nur, dass sie die für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren nachweisen. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Fälle unter Supervision in einem Richtlinienverfahren behandelt worden sein müssen. Das ist vorliegend nicht bestritten (s.o.). Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Supervisors, die über die im Approbationsverfahren geforderten hinausgehen, werden nicht verlangt. Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Supervisor von einem bestimmten Ausbildungsinstitut oder einem Fachverband oder der KBV anerkannt sein muss. Zwar trifft es zu, dass nach der vor Inkrafttreten des PsychThG geltenden Anlage 1 der Psychotherapievereinbarung aus dem Jahre 1994 unter V 2. Supervisoren die bei der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Supervisionstätigkeit ausüben wollten, u.a. nach Abschluss ihrer Zusatzausbildung mindestens fünf Jahre Lehrtätigkeit als Dozenten in psychoanalytisch begründeten Verfahren an einer Universität, einer Klinik oder an einem anerkannten psychotherapeutischen Institut zurückgelegt haben mussten. Entsprechende Anforderungen finden sich in § 4 Abs.3 der zum 1. Januar 1999 (zusammen mit dem PsychThG) in Kraft getretenen PsychThAprV, wonach nur solche Personen als Supervisoren für die praktische Ausbildung anerkannt werden können, die ... eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Ausbildungsstätte ... aufweisen können. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber jedoch in Kenntnis der Psychotherapievereinbarung nicht in den für Übergangsfälle bei Inkrafttreten des PsychThG geltenden § 95 c Satz 2 SGB V aufgenommen. Von einer "qualifizierten" Supervision ist dort anders als in § 95 Abs.11 Nr.1 SGB V, wo es um die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung geht, nicht die Rede. Dass es sich hierbei nicht etwa nur um ein redaktionelles Versehen handelt, geht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit vom 25.11.1997 hervor (BT-Drucksache 13/9212 S.52), wo (nur) für die Ermächtigung (§ 95 Abs.11 SGB V), die im übrigen keinen Fachkundenachweis voraussetzt, eine "qualifizierte" Supervision im Sinne der Psychotherapie-Vereinbarung gefordert wird. Zum Fachkundenachweis heißt es dort hingegen, dieser werde von einem nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten dadurch erbracht, dass er die für die Approbation nach § 12 PsychThG gestellten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Der Senat hat bereits in zwei Beschlüssen vom 26. Oktober 2000 (Az: L 12 B 205/00 KA ER) und vom 30. Januar 2002 (Az: L 12 B 76/01 KA ER) die Meinung vertreten, dass für eine bedarfsunabhängige Zulassung von Psychotherapeuten, die bereits vor Inkrafttreten des PsychThG an der Versorgung der Versicherten der GKV beteiligt waren, sei es im Delegationsverfahren, sei es im Kostenerstattungsverfahren, eine qualifizierte Supervision nicht gefordert sei, weil dies anders als in § 95 Abs.11 SGB V vom Gesetz nicht gefordert werde. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, insbesondere im Lichte der zwischen- zeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.), wonach sich die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung als registerführende Stelle allein auf die Frage bezieht, ob die im Approbationsverfahren von der zuständigen Approbationsbehörde anerkannten Nachweise sich auf ein Richtlinienverfahren (hier VT) beziehen. Weitergehende Anforderungen durch die Registerstelle wären mit dem vom BSG zur Begründung seiner Entscheidung in den Vordergrund gestellten Grundsatz der Drittbindung statusbegründender Normen nicht zu vereinbaren. Entsprechende Entscheidungen hat das LSG Nordrhein-Westfalen zu den nachzuweisenden Theoriestunden getroffen (Urteil vom 09.07.2003, Az: L 10 KA 50/02, und vom 02.04.2003, Az: L 11 KA 169/02). Die gegen das zuletzt genannte Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 05.11.2003 (Az: B 6 KA 69/03 B) zurückgewiesen.
Der Senat verkennt nicht, dass durch die Begrenzung der Prüfungsbefugnis der KÄVen und die weitgehende Anbindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde die Gefahr besteht, dass der in der Psychotherapie-Vereinbarung für die Teilnehmer am Delegationsverfahren und nunmehr in der PsychThAprV vom 1. Januar 1999 geforderte Qualitätsstandard möglicherweise nicht in allen Fällen gesichert ist. Dies ist aber im Zuge einer Übergangsregelung hinzunehmen. In den Genuss dieser Regelung gelangen im Wesentlichen Personen, die ohne die besonderen Qualifikationsanforderungen nach der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen zu können, schon bisher im Wege der Kostenerstattung an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicher- ten der GKV teilgenommen haben und gegen deren fachliche Befähigung zumindest aus der Sicht der erstattenden Krankenkassen offenbar keine durchgreifenden Bedenken bestanden. Diese Rechtsposition soll unter dem Gesichtspunkt des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes durch das neu geschaffene PsychThG nicht beseitigt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 25. Februar 2003 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 und 2 VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision war nicht zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeu- tung besteht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozi- algerichts vom 07.11.2002 (Az: B 6 KA 37/01 R) und vom 05.02. 2003 (Az: B 6 KA 42/02 R) nicht mehr.
Rechtskraft
Aus
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FSB
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