Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 SF 26/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 203/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 14/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten deren notwendige außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Herausgabe von Meldebescheinigungen und Verdienstabrechnungen.
Der 1934 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war ab 08.09.2000 bei der Beklagten, einem Pharma Handelsunternehmen in M. , geringfügig beschäftigt. Über den Zeitpunkt des Ausscheidens wird arbeitsgerichtlich gestritten. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Berichtigung des Sozialversicherungsnachweises zur freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 7,1 % für die Zeit ab 01.05.2001. Ein ähnliches Begehren hatte er bereits gegenüber der TKK im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht (SG München - S 18 KR 1064/02 ER -). Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, hat er gegen sie am 24.06.2002 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten am 07.10.2002 die Klage durch Gerichtsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Bei Zweifeln oder bei Streit über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe habe die Einzugsstelle, aber nicht der Arbeitgeber zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung fehle hier.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 06.11.2002, mit der er unter anderem rügt, das SG hätte nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Im Übrigen macht er, wie vor dem SG, geltend, die Beklagte habe Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.12.2001 herauszugeben, aus denen sich eine freiwillige Aufstockung von 7,10 % an Rentenversicherungsbeiträgen ergebe sowie Verdienstabrechnungen für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2002, in denen der zusätzliche, freiwillige Aufstockungsbetrag in Höhe von 7,10 % aufgeführt wird und diesen freiwilligen Rentenversicherungsanteil von seinem Verdienst abzuziehen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zur Herausgabe einer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer (nach beigefügtem Informationsmuster) mit dem Inhalt zu verpflichten, dass für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.12.2001 die Beitrags- gruppe 6100, d.h. inklusive einer freiwilligen Aufstockung von 7,10 % an Rentenversicherungsbeitrag, bestätigt wird. Die erste Bestätigung betrifft den Zeitraum 01.05.2001 bis 31.12.2001. Die zweite Bestätigung betrifft den Zeitraum von 01.01.2002 bis dato (z.B. 30.06.2002), 2. die Beklagte zur Herausgabe von Verdienstabrechnungen für die Monate Februar 2002 (beginnend), März bis inkl. Juni 2002 mit demjenigen Inhalt, dass in der Zeile "Renten- versicherung" neben dem pauschalen Pflichtbeitrag von 12,00 % der zusätzliche, freiwillige Aufstockungsbetrag in Höhe von 7,10 % aufgeführt und, was die zusätzlichen, freiwilligen 7,10 % Rentenversicherungsanteil anbetrifft, dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst abgezogen wird. Das entspricht einem monatlichen freiwilligen Abzugsbetrag in Höhe von 22,85 Euro.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht einglegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz SGG). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 51 Abs.1 Nr.1 SGG), da es dem Kläger hier um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit geht.
Die Berufung ist unbegründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan A des Gerichts ist der 4. Senat für die gegen den Arbeitgeber erhobene Klage in der Beitragsangelegenheit zuständig; denn es handelt sich um eine "Aufgabe der Krankenkassen im Übrigen" (vgl. GVPL-A, 4. Senat, Aufgaben b.). Da das nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß § 60 Abs.1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung unzulässig war, konnte der Senat entscheiden.
Das SG durfte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 SGG). Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt.
Das SG hat zu Recht die gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der gegen den Arbeitgeber erhobenen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Arbeitgeber die vom Kläger geforderten Meldungen und Bescheinigungen zu erbringen hat (vgl. z.B. § 28 a Sozialgesetzbuch IV) hängt von einer vorgreiflichen Entscheidung der Einzugsstelle ab. Gemäß § 28 b SGB IV hat die Einzugsstelle dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Die Einzugsstelle entscheidet gemäß § 28 h Abs.2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Es ist also Aufgabe der Einzugsstelle und nicht des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die vom Kläger gewünschte Beitragszahlung rechtlich möglich ist (§§ 168 Abs.1 Nr.1 b, 173 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI ). Danach sind die Beiträge grundsätzlich von demje- nigen zu zahlen, der sie zu tragen hat; bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, werden die Beiträge von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages getragen, der 12 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten. § 168 Abs.1 Nr.1 b SGB VI steht im Zusammenhang mit § 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift können geringfügig versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber - entsprechend der Höhe des Pauschalbeitrages nach § 172 Abs.3 SGB VI - weiterhin einen Beitrag in Höhe von 12 v.H. zu tragen. Den restlichen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag trägt der Arbeitnehmer. Da der Beitragsanteil des Arbeitge- bers ausschließlich auf dem gezahlten Arbeitsentgelt berechnet wird, hat dies zur Folge, dass bei einem Arbeitsentgelt unter 155,00 EUR vom Arbeitnehmer neben den über 12 v.H. anfallenden anteiligen Beitrag auch der komplette Beitrag auf dem bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage noch fehlenden Betrag zu tragen ist (Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage, § 168 Rdnr.7). Die unter § 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI fallenden Versicherten haben damit die Möglichkeit, die latent vorhandene Versicherungspflicht zu aktivieren und - zu ihren Lasten (§ 163 Abs.8, § 168 Abs.1 Nr.1 b SGB VI)- einen vollwertigen Versicherungsschutz durch Pflichtbeiträge auf grund einer versicherten Beschäftigung zu erwerben. Von dieser Möglichkeit kann nur Gebrauch machen, wer, die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.2 SGB VI hinweggedacht, versicherungsfähig ist, wer also an- sonsten versicherungspflichtig wäre. Ein Optionsrecht steht demjenigen nicht zu, der als Person versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und damit umfassend von der Pflichtversicherung ausgeschlossen ist (Klattenhoff in Hauck-Haines, SGB VI, § 5, Rdnr.81 f.). Es ist hier also auch von Bedeutung, ob die Hinderungsgründe des § 5 Abs.4 SGB VI vorliegen, die nicht vom Arbeitgeber geprüft werden können. Ob einer Beitragsaufstockung § 5 Abs.4 Nr.3 erste Alternative SGB VI (Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren) entgegensteht oder nicht, ist also von der Einzugsstelle zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (BSG vom 01.06.1977 BSGE 44,51).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
II. Der Kläger hat der Beklagten deren notwendige außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Herausgabe von Meldebescheinigungen und Verdienstabrechnungen.
Der 1934 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, war ab 08.09.2000 bei der Beklagten, einem Pharma Handelsunternehmen in M. , geringfügig beschäftigt. Über den Zeitpunkt des Ausscheidens wird arbeitsgerichtlich gestritten. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Berichtigung des Sozialversicherungsnachweises zur freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 7,1 % für die Zeit ab 01.05.2001. Ein ähnliches Begehren hatte er bereits gegenüber der TKK im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht (SG München - S 18 KR 1064/02 ER -). Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, hat er gegen sie am 24.06.2002 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten am 07.10.2002 die Klage durch Gerichtsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Bei Zweifeln oder bei Streit über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe habe die Einzugsstelle, aber nicht der Arbeitgeber zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung fehle hier.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 06.11.2002, mit der er unter anderem rügt, das SG hätte nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Im Übrigen macht er, wie vor dem SG, geltend, die Beklagte habe Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.12.2001 herauszugeben, aus denen sich eine freiwillige Aufstockung von 7,10 % an Rentenversicherungsbeiträgen ergebe sowie Verdienstabrechnungen für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2002, in denen der zusätzliche, freiwillige Aufstockungsbetrag in Höhe von 7,10 % aufgeführt wird und diesen freiwilligen Rentenversicherungsanteil von seinem Verdienst abzuziehen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zur Herausgabe einer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer (nach beigefügtem Informationsmuster) mit dem Inhalt zu verpflichten, dass für die Zeit vom 01.05.2001 bis 31.12.2001 die Beitrags- gruppe 6100, d.h. inklusive einer freiwilligen Aufstockung von 7,10 % an Rentenversicherungsbeitrag, bestätigt wird. Die erste Bestätigung betrifft den Zeitraum 01.05.2001 bis 31.12.2001. Die zweite Bestätigung betrifft den Zeitraum von 01.01.2002 bis dato (z.B. 30.06.2002), 2. die Beklagte zur Herausgabe von Verdienstabrechnungen für die Monate Februar 2002 (beginnend), März bis inkl. Juni 2002 mit demjenigen Inhalt, dass in der Zeile "Renten- versicherung" neben dem pauschalen Pflichtbeitrag von 12,00 % der zusätzliche, freiwillige Aufstockungsbetrag in Höhe von 7,10 % aufgeführt und, was die zusätzlichen, freiwilligen 7,10 % Rentenversicherungsanteil anbetrifft, dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst abgezogen wird. Das entspricht einem monatlichen freiwilligen Abzugsbetrag in Höhe von 22,85 Euro.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Vorsitzenden des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht einglegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz SGG). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (§ 51 Abs.1 Nr.1 SGG), da es dem Kläger hier um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit geht.
Die Berufung ist unbegründet.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan A des Gerichts ist der 4. Senat für die gegen den Arbeitgeber erhobene Klage in der Beitragsangelegenheit zuständig; denn es handelt sich um eine "Aufgabe der Krankenkassen im Übrigen" (vgl. GVPL-A, 4. Senat, Aufgaben b.). Da das nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch des Klägers gemäß § 60 Abs.1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung unzulässig war, konnte der Senat entscheiden.
Das SG durfte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 SGG). Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt.
Das SG hat zu Recht die gegen den früheren Arbeitgeber des Klägers erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der gegen den Arbeitgeber erhobenen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Arbeitgeber die vom Kläger geforderten Meldungen und Bescheinigungen zu erbringen hat (vgl. z.B. § 28 a Sozialgesetzbuch IV) hängt von einer vorgreiflichen Entscheidung der Einzugsstelle ab. Gemäß § 28 b SGB IV hat die Einzugsstelle dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden. Die Einzugsstelle entscheidet gemäß § 28 h Abs.2 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Es ist also Aufgabe der Einzugsstelle und nicht des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die vom Kläger gewünschte Beitragszahlung rechtlich möglich ist (§§ 168 Abs.1 Nr.1 b, 173 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI ). Danach sind die Beiträge grundsätzlich von demje- nigen zu zahlen, der sie zu tragen hat; bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, werden die Beiträge von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages getragen, der 12 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten. § 168 Abs.1 Nr.1 b SGB VI steht im Zusammenhang mit § 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift können geringfügig versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber - entsprechend der Höhe des Pauschalbeitrages nach § 172 Abs.3 SGB VI - weiterhin einen Beitrag in Höhe von 12 v.H. zu tragen. Den restlichen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag trägt der Arbeitnehmer. Da der Beitragsanteil des Arbeitge- bers ausschließlich auf dem gezahlten Arbeitsentgelt berechnet wird, hat dies zur Folge, dass bei einem Arbeitsentgelt unter 155,00 EUR vom Arbeitnehmer neben den über 12 v.H. anfallenden anteiligen Beitrag auch der komplette Beitrag auf dem bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage noch fehlenden Betrag zu tragen ist (Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage, § 168 Rdnr.7). Die unter § 5 Abs.2 Satz 2 SGB VI fallenden Versicherten haben damit die Möglichkeit, die latent vorhandene Versicherungspflicht zu aktivieren und - zu ihren Lasten (§ 163 Abs.8, § 168 Abs.1 Nr.1 b SGB VI)- einen vollwertigen Versicherungsschutz durch Pflichtbeiträge auf grund einer versicherten Beschäftigung zu erwerben. Von dieser Möglichkeit kann nur Gebrauch machen, wer, die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.2 SGB VI hinweggedacht, versicherungsfähig ist, wer also an- sonsten versicherungspflichtig wäre. Ein Optionsrecht steht demjenigen nicht zu, der als Person versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und damit umfassend von der Pflichtversicherung ausgeschlossen ist (Klattenhoff in Hauck-Haines, SGB VI, § 5, Rdnr.81 f.). Es ist hier also auch von Bedeutung, ob die Hinderungsgründe des § 5 Abs.4 SGB VI vorliegen, die nicht vom Arbeitgeber geprüft werden können. Ob einer Beitragsaufstockung § 5 Abs.4 Nr.3 erste Alternative SGB VI (Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren) entgegensteht oder nicht, ist also von der Einzugsstelle zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (BSG vom 01.06.1977 BSGE 44,51).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
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