Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 440/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 296/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1999 dem Grunde nach streitig.
Der 1937 geborene Kläger durchlief von 1953 bis 1957 eine Lehre als Schlosser und legte 1964 in diesem Beruf die Meisterprüfung ab; zwischendurch hatte er bis 1960 ein Studium zum Diplomingenieur FA absolviert. Sein Großvater, ebenfalls Schlossermeister, führte als Selbständiger einen Betrieb, den nach seinem Tode 1958 der Vater des Klägers kommisarisch weiterführte, bis ihn der Kläger 1961 übernahm. 1963 wurde diesem von seinen Eltern das Betriebsvermögen übertragen.
1966 wurde die T. GmbH gegründet, an der der Kläger mit 5.000,00 DM und seine Eltern mit 20.000,00 DM beteiligt waren; daneben bestand weiter die vom Kläger betriebene Einzelfirma, die Zulieferer der GmbH, welche Rammgeräte produzierte und vertrieb, war. Mit notariellem Vertrag vom 30.11.1973 wurde die K.-Stahlbau GmbH gegründet, an der die Eltern des Klägers mit je 5.000,00 DM, seine Ehefrau mit 4.000,00 DM und eine entfernte Verwandte, die in die GmbH aufgenommen wurde, um den früheren Firmennamen K. wieder führen zu können, beteiligt waren. Auch neben dieser GmbH wurde vom Kläger die Einzelfirma bis zur Auflösung 1980 weiter geführt. Dieser verpachtete anschließend an die GmbH das in seinem Eigentum befindliche Betriebsvermögen, das insbesondere aus dem Grundstück und den Gebäuden, in denen die GmbH produzierte, bestand. 1991 war der Vater des Klägers mit einer Stammeinlage von 55.000,00 DM und die Ehefrau mit 45.000,00 DM beteiligt. Mit dem Tod des Vaters 1991 rückten per Erbfolge die Tochter des Klägers, von Beruf Journalistin, und der Sohn, damals Jurastudent, mit einer Stammeinlage von je 20.000,00 DM in die Gesellschafte ein, während die Ehefrau nun einen Gesellschaftsanteil von 60.000,00 DM hielt. Gegenstand des Unternehmens war laut notariellem Vertrag vom 30.11.1973 die Planung, Herstellung und Lieferung von Stahlbau- und Metallbauobjekten jeder Art und die Herstellung und Lieferung von Rammgeräten und Baumaschinen.
Zwischen dem Kläger und der K.-Stahlbau GmbH war mit Wirkung ab 01.01.1974 ein Anstellungsvertrag geschlossen worden, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Krediten über 200.000,00 DM hinaus und die Vergabe von Bürgschaften bedürfe er der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Er erhielt zunächst ein monatliches Gehalt von 7.000,00 DM und daneben eine 10 %ige Gewinnbeteiligung.
Die Geschäftsführertätigkeit wurde durch Kündigung vom 27. zum 31.12.1995 beendet. Der Kläger bezog zu der Zeit ein Monatsgehalt von 12.569,00 DM und erhielt eine Abfindung von 200.000,00 DM. Die GmbH wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 für einen Kaufpreis von 1.000.073,00 DM verkauft. Der Kläger verpachtete das in seinem Eigentum stehende Betriebsvermögen an den neuen Eigentümer, mit dem er für die Zeit bis 31.12.1998 gegen eine monatliche Vergütung von 6.500,00 DM einen Beratervertrag schloss.
Der Kläger meldete sich am 22.10.1998 mit Wirkung zum 01.01. 1999 arbeitslos und beantragte Alg. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1999 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden, weil er über familiäre Bindungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma gehabt habe und an Gewinn und Verlust der GmbG beteiligt gewesen sei. Seine dominierende Stellung ergebe sich auch aus den spezifischen Branchenkenntnissen.
In seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, vor Gründung der GmbH seien unter Hinzuziehung eines Steuerbüros Gespräche mit dem Finanzamt wegen der vertraglichen Ausgestaltung geführt worden. Gerade die Probleme, die ein übermächtiger Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligung aufwerfe, sollten vermieden werden. Über die vertraglich festgelegte Tätigkeit hinaus habe er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma nehmen können. Er habe sich um den technischen Ablauf gekümmert. Das Grundprinzip der Firma sei immer gewesen, dass der Geschäftsführer keine Anteile halten sollte, um die ganzen steuer- und versicherungsrechtlichen Probleme zu vermeiden. Sein Beschäftigungsverhältnis sei regelmäßig von den Krankenkassen überprüft worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe als einziger die dem Betriebszweck entsprechenden beruflichen Kenntnisse und über die familiären Bindungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma gehabt. Das Weisungsrecht sei ihm gegenüber tatsächlich nicht ausgeübt worden. Es habe keine feste Vorgabe hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit und keine Genehmigungspflicht beim Urlaub bestanden.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, seiner Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag, der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachgekommen zu sein. Es sei üblich, den Geschäftsführer am Jahresgewinn zu beteiligen. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 50 bis 55 Stunden betragen, weshalb insoweit keine Vorgaben angebracht und möglich gewesen seien. Dasselbe gelte für den Urlaub und die Urlaubsplanung.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2002 den Arbeitnehmer R. als Zeugen vernommen; bezüglich seiner Aussage wird auf das Protokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.06.2002 hat es die Klage abgewiesen. Nach Inhalt und Ausgestaltung des Beratervertrages vom 06.12.1995 stehe fest, dass der Kläger ab 01.01.1996 keine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma K. ausgeübt habe; insoweit fehlten die wesentlichen Kriterien eines Arbeitsvertrages, der eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründe. Auch in der Zeit vor dem 01.01.1996 habe der Kläger in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Zwar spreche der Inhalt des Anstellungsvertrages vom 02.01.1974 eher für die Arbeitnehmereigenschaft, durch die tatsächlichem Umstände sei dies zur Überzeugung des Gerichts jedoch widerlegt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger seine Arbeit weisungsunabhängig verrichtet habe. Eine Bindung an eine feste Arbeitszeit habe offensichtlich nicht vorgelegen. Der Kläger sei Vorgesetzter der im technischen Büro tätigen Arbeitnehmer und als einziger in der Lage gewesen, die Fachaufsicht über das gesamte Unternehmen zu führen. Die drei Gesellschafter der Firma seien aufgrund ihres beruflichen Werdeganges nicht in der Lage gewesen, die Firma zu führen. Auch der Umstand, dass im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten sei, spreche gegen die Arbeitnehmereigenschaft.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe die Arbeitszeit nicht frei gestalten können, sondern sei verpflichtet gewesen, die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten. Lediglich in Bezug auf Art der Tätigkeit habe ein eingeschränktes Weisungsrecht bestanden. Aufgrund seiner Fachkompetenz und Vorgesetztenfunktion habe er viele Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen gehabt. Auch der Zeuge R. habe angegeben, er sei berechtigt gewesen, selbständig Angebote abzugeben und über die Annahme von Aufträgen zu entscheiden. Ausschlaggebend sei die Bindung an das willenbildende Organ, die Gesamtheit der Gesellschaft. Eine Überlagerung der rechtlichen Abhängigkeit durch familiäre Verhältnisse könne nicht angenommen werden. Diese zeigten die Vorgänge bezüglich Auftragsannahmen im Februar bis April 1973 und März 1977, über die der Vater des Klägers als damaliger Gesellschafter entschieden habe. 1991 habe die Ehefrau wegen der geschätzten Baukosten von 1,3 Millionen den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes auf dem Firmengelände gestoppt. Auch habe sie im Frühjahr 1995 die Zustimmung zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers verweigert. Sie habe im Somme 1995 den Verkauf an die Firma J. verhindert und schließlich dem Verkauf an den späteren Übernehmer zugestimmt. Die leitende Funktion des Klägers habe sich auf den technischen Bereich beschränkt. Nur die Ehefrau habe einen umfassenden Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der Gesellschaft gehabt. Die 10-%ige Beteiligung am Jahresgewinn spreche nicht für die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Risikos. Auch andere Mitarbeiter hätten erfolgsabhängige Zusatzzahlungen erhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ergebe sich aus dem Gesetz. Den Urlaub habe der Kläger während der Betriebsferien genommen. Gerade bei Großaufträgen sei der Kläger an das willensbildende Organ, das heißt die Gesamtheit der Gesellschafter, gebunden gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2002 und des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1999 Arbeitslosengeld zu gewähren. Er beantragt ferner, den Steuerberater E. H. , als Zeugen zu der Tatsache zu hören, dass die Zeugin S. T. im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung weisungsbefugt war und dieses Weisungsrecht in Einzelfällen auch ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe, auch wenn er selbst keine Geschäftsanteile gehalten habe, keinem Direktionsrecht der Gesellschaft unterlegen. Wesentliche Betriebsteile und das Betriebsvermögen sowie das Grundstück und die Immobilien seien in seinem Besitz verblieben. Die Gesellschaft sei überwiegend zum Zwecke des Ausschlusses von Haftungsproblemen gegründet worden, der Kläger sei deshalb nicht als Gesellschafter beteiligt gewesen, um das Betriebsvermögen nicht zu gefährden. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages sei er der "Chef" des Betriebes geblieben und für die GmbH allein vertretungsberechtigt gewesen. Die Ehefrau habe sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert, in die tatsächliche und fachliche Abwicklung der Aufträge sei sie nicht involviert gewesen. Die Umsatzbeteiligung und die Tatsache, dass der Kläger die Pachteinnahmen entsprechend dem Geschäftsergebnis angepasst habe, seien ein Indiz dafür, dass er am Geschehen wie ein Selbständiger teilgehabt habe.
Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 07.03.2003 befragt und seine Ehefrau S. T. als Zeugin vernommen; bezüglich des Inhaltes der Angaben bzw. der Zeugenaussage wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig(§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Alg hat.
Der Kläger hat die nach § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da er nicht im Sinne des § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt hier nach § 124 Abs.1 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 SGB III fünf Jahre und umfasst die Zeit vom 01.01. 1994 bis 31.12.1998. Gemäß § 24 Abs.1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gemäß § 25 Abs.1 SGB III in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (ver- sicherungspflichtige Beschäftigung) sind.
Ab 01.01.1996 hat der Kläger keine versicherungspflichte Beschäftigung ausgeübt. Dies wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er sich nach Verkauf der GmbH dem neuen Betriebsinhaber in selbständiger Tätigkeit als Berater zur Verfügung gestellt, ohne an dessen Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden gewesen zu sein.
Für die hier maßgebliche Zeit vom 01.01.1994 bis 31.05.1996 kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung im obigen Sinne ebenfalls nicht angenommen werden, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer tätig war.
Arbeitnehmer in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies bedeutet Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und Unterordnung unter dessen Weisungsrecht, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung. Auch wenn dieses Weisungsrecht, vor allem bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein kann, darf es nicht vollständig entfallen. Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht sowie die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. In Zweifelsfällen ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, jedoch zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse davon entscheidend abweichen (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr.16).
Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch, ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers für einer GmbH eine abhängige, versicherungspflichte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist. Auch wenn wesentlicher Anhaltspunkt hierbei der Umfang einer Kapitalbeteiligung ist, so können, wie im vorliegenden Fall, auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss (BSG SozR § 3 AVG Nr.22 = NJW 1974, 207/BSGE 13, 196, 201; BSGE 17, 15,20).
Die Frage der Abhängigkeit ist zu beurteilen nach der Stellung des Klägers in dem Unternehmen und seiner Beteiligung an dem Unternehmen. Deshalb kann nicht allein die Tatsache maßgebend sein, dass er an der GmbH nicht beteiligt war; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen ohne das Betriebsgrundstück und die darauf befindlichen Produktionsstätten nicht betrieben werden konnte, das Gesellschaftsvermögen für sich allein somit keine wirtschaftlich verwertbare Einheit darstellte. Deshalb war der Kläger an dem Gesamtbetrieb sehr wohl "beteiligt", und zwar in einer Weise, die persönliche Abhängigkeit ausschließt.
Die GmbH war von ihm wirtschaftlich abhängig, da sie im Falle einer Kündigung des Pachtvertrages den Betrieb nicht hätte weiterführen können. Zudem ist dem Kläger, der ohnehin schon zu 10 % an dem erwirtschafteten Gewinn beteiligt war, über den Pachtzins ein wesentlicher Teil der erwirtschafteten Einkünfte zugeflossen. An den Kläger sind im Jahre 1994 laut Bilanz als Pachtzins 317.957,65 DM zugeflossen, der Jahresüberschuss bzw. Gewinn betrug in diesem Jahr 469.644,50 DM. 1995 betrug der ver- bleibende Gewinn 93.221,73 DM, während Grundstücksaufwendungen von 287.040,00 DM anfielen. In den Jahren 1993 und 1992 standen Grundstücksaufwendungen von 314.729,00 DM und 317.026,50 DM Verluste von 70.226,94 DM bzw. 50.293,47 DM gegenüber. Wie die Ehefrau als Zeugin aussagte, wurde die Pacht in wirtschaftlich schlechten Jahren entsprechend gemindert, was zeigt, dass der Kläger ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen hat. Letzlich hat der Kläger über den Pachtzins höhere Einnahmen erzielt als durch sein Geschäftsführerentgelt.
Der Kläger war auch nicht bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort in einem solchen Maße weisungsunterworfen, dass er als abhängig Beschäftigter angesehen werden könnte. Er allein hatte im technischen Bereich die fachlichen Kenntnisse, um den Betrieb führen zu können; nur er verfügte auch über die handwerkrechtlich erforderliche Qualifikation zur Führung des Betriebes, im Gegensatz zu seinem Vater, der bis zur Übernahme durch ihn den Betrieb mit Genehmigung der Handwerkskammer nur vorübergehend kommisarisch führen konnte. Als alleiniger Geschäftsführer war er auch für die Einstellung des Personals und sonstigen Personalentscheidungen wie Urlaubsgenehmigung zuständig, wie der Zeuge R. ausgesagt hat. Dieser hat weiter ausgesagt, dass aus seiner Sicht der Kläger der Chef der Firma war, während er nicht angeben konnte, welche Funktion die drei Gesellschafter in der Firma hatten. Er konnte auch nicht angeben, welche Tätigkeit die Ehefrau in der Firma verrichtete.
Als weisunggebend für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01.01. 1994 käme ohnehin nur die Ehefrau des Klägers in Betracht, da nach deren Aussage, die der Kläger bestätigt hat, seine Kinder keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen genommen haben. Es kann dahinstehen, welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben, dass die Ehefrau über den gesamten Zeitraum ebenfalls als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin der GmbH geführt und für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn die Gesamtumstände lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass der Kläger in dem erforderlichen wesentlichen Umfang den Weisungen der Ehefrau bei Ausübung seiner Tätigkeit unterworfen war.
Hiergegen spricht bereits die Firmengeschichte. Der Kläger war zunächst Alleininhaber der Firma. Zur Gründung der GmbH haben nicht wirtschaftliche Gründe in dem Sinne geführt, dass die neu eintretenden Gesellschafter als Kapitalgeber den Fortbestand der Firma gesichert hätten und von daher gewichtige wirtschaftliche Gründe für die Gründung der GmbH maßgebend gewesen wären. Vielmehr war Grund für die Gründung der GmbH ein damals gegen die Firma anhängiger Patentrechtsstreit; die Gesellschaftsgründung sollte die hieraus möglicherweise resultierenden haftungsrechtlichen Probleme vermeiden. Eine auf solchen Motiven beruhende Firmengründung ist Indiz dafür, dass sich an der vorher gegebenen Selbständigkeit auch nach der Firmengründung nichts geändert hat (BSG SozR 2100 § 7 Nr.7).
Auch für die Folgezeit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass wirtschaftliche Gegebenheiten die Fortführung des Betriebes als GmbH bedingten, außer der daraus resultierenden haftungsrechtlichen Besserstellung.
Die Ehefrau des Klägers, die über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, hat selbst eingeräumt, dass sie sich um die technische Seite des Betriebes nicht gekümmert hat und dies ausschließlich Aufgabengebiet ihres Mannes war. Auch die von ihr und dem Kläger angeführten Vorfälle, soweit sie den hier streitigen Zeitraum betreffen, lassen eine echte persönliche Abhängigkeit des Klägers nicht erkennen. Denn eine solche ist nicht bereits gegeben, wenn die in Frage kommende Person bestimmte Entscheidungen nicht alleine treffen kann; vielmehr ist persönliche Abhängigkeit bereits zu verneinen, wenn wesentliche Entscheidungen nicht gegen den Willen des Betroffenen gefällt werden können. Dies gilt für den Verkauf der Firma zum 01.01.1996. Denn dieser war ohne Einverständnis des Klägers nicht möglich, da im Falle seiner Weigerung, mit dem Kaufinteressenten einen Pachtvertrag abzuschließen, ein Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kam, da ohne das Betriebsgelände die Firma nicht hätte weiter betrieben werden können. Gleiches gilt für die nach Aussage der Ehefrau 1991/1992 zur Diskussion gestandene Erweiterung des Büros mit einem Neubau; zwar mag der Kläger nicht in der Lage gewesen sein, die Erstellung eines solchen Neubaus durchzusetzen, jedoch war umgekehrt für die Durchführung einer solchen Maßnahme ohnehin seine Zustimmung als Grundstückseigentümer erforderlich. Soweit die Ehefrau nach ihrer Aussage die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers abgelehnt hat, wurde dadurch die Enflussmöglichkeit des Klägers nicht eingeschränkt, da ein weiterer Geschäftsführer eher zu einem Kompetenzverlust geführt hätte. Im Übrigen spricht der bereits oben dargestellte Umstand, dass die Gesellschaft von dem Kläger als Inhaber des wesentlichen Betriebsvermögens wirtschaftlich abhängig war, dagegen, dass er seine Geschäftsführertätigkeit nicht im wesentlichen Umfang nach seinen Vorstellungen gestalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975).
Eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich. Insbesondere war der als Zeuge benannte Steuerberater H. nicht zu vernehmen. Zu dem Beweisthema, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung weisungsbefugt war und dieses Weisungsrecht in Einzelfällen auch ausgeübt hat, ist die Ehefrau selbst in dem Erörterungstermin am 07.03.2003 vernommen worden, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit durch die Vernehmung eines Dritten der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden könnte.
Zusammenfassend spricht bei Würdigung sämtlicher Umstände mehr dafür, dass der Kläger nicht in einem Umfange weisungsunterworfen war, dass er als persönlich abhängiger, versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angesehen werden könnte.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2002 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1999 dem Grunde nach streitig.
Der 1937 geborene Kläger durchlief von 1953 bis 1957 eine Lehre als Schlosser und legte 1964 in diesem Beruf die Meisterprüfung ab; zwischendurch hatte er bis 1960 ein Studium zum Diplomingenieur FA absolviert. Sein Großvater, ebenfalls Schlossermeister, führte als Selbständiger einen Betrieb, den nach seinem Tode 1958 der Vater des Klägers kommisarisch weiterführte, bis ihn der Kläger 1961 übernahm. 1963 wurde diesem von seinen Eltern das Betriebsvermögen übertragen.
1966 wurde die T. GmbH gegründet, an der der Kläger mit 5.000,00 DM und seine Eltern mit 20.000,00 DM beteiligt waren; daneben bestand weiter die vom Kläger betriebene Einzelfirma, die Zulieferer der GmbH, welche Rammgeräte produzierte und vertrieb, war. Mit notariellem Vertrag vom 30.11.1973 wurde die K.-Stahlbau GmbH gegründet, an der die Eltern des Klägers mit je 5.000,00 DM, seine Ehefrau mit 4.000,00 DM und eine entfernte Verwandte, die in die GmbH aufgenommen wurde, um den früheren Firmennamen K. wieder führen zu können, beteiligt waren. Auch neben dieser GmbH wurde vom Kläger die Einzelfirma bis zur Auflösung 1980 weiter geführt. Dieser verpachtete anschließend an die GmbH das in seinem Eigentum befindliche Betriebsvermögen, das insbesondere aus dem Grundstück und den Gebäuden, in denen die GmbH produzierte, bestand. 1991 war der Vater des Klägers mit einer Stammeinlage von 55.000,00 DM und die Ehefrau mit 45.000,00 DM beteiligt. Mit dem Tod des Vaters 1991 rückten per Erbfolge die Tochter des Klägers, von Beruf Journalistin, und der Sohn, damals Jurastudent, mit einer Stammeinlage von je 20.000,00 DM in die Gesellschafte ein, während die Ehefrau nun einen Gesellschaftsanteil von 60.000,00 DM hielt. Gegenstand des Unternehmens war laut notariellem Vertrag vom 30.11.1973 die Planung, Herstellung und Lieferung von Stahlbau- und Metallbauobjekten jeder Art und die Herstellung und Lieferung von Rammgeräten und Baumaschinen.
Zwischen dem Kläger und der K.-Stahlbau GmbH war mit Wirkung ab 01.01.1974 ein Anstellungsvertrag geschlossen worden, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Krediten über 200.000,00 DM hinaus und die Vergabe von Bürgschaften bedürfe er der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Er erhielt zunächst ein monatliches Gehalt von 7.000,00 DM und daneben eine 10 %ige Gewinnbeteiligung.
Die Geschäftsführertätigkeit wurde durch Kündigung vom 27. zum 31.12.1995 beendet. Der Kläger bezog zu der Zeit ein Monatsgehalt von 12.569,00 DM und erhielt eine Abfindung von 200.000,00 DM. Die GmbH wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 für einen Kaufpreis von 1.000.073,00 DM verkauft. Der Kläger verpachtete das in seinem Eigentum stehende Betriebsvermögen an den neuen Eigentümer, mit dem er für die Zeit bis 31.12.1998 gegen eine monatliche Vergütung von 6.500,00 DM einen Beratervertrag schloss.
Der Kläger meldete sich am 22.10.1998 mit Wirkung zum 01.01. 1999 arbeitslos und beantragte Alg. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1999 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden, weil er über familiäre Bindungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma gehabt habe und an Gewinn und Verlust der GmbG beteiligt gewesen sei. Seine dominierende Stellung ergebe sich auch aus den spezifischen Branchenkenntnissen.
In seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, vor Gründung der GmbH seien unter Hinzuziehung eines Steuerbüros Gespräche mit dem Finanzamt wegen der vertraglichen Ausgestaltung geführt worden. Gerade die Probleme, die ein übermächtiger Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligung aufwerfe, sollten vermieden werden. Über die vertraglich festgelegte Tätigkeit hinaus habe er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma nehmen können. Er habe sich um den technischen Ablauf gekümmert. Das Grundprinzip der Firma sei immer gewesen, dass der Geschäftsführer keine Anteile halten sollte, um die ganzen steuer- und versicherungsrechtlichen Probleme zu vermeiden. Sein Beschäftigungsverhältnis sei regelmäßig von den Krankenkassen überprüft worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe als einziger die dem Betriebszweck entsprechenden beruflichen Kenntnisse und über die familiären Bindungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma gehabt. Das Weisungsrecht sei ihm gegenüber tatsächlich nicht ausgeübt worden. Es habe keine feste Vorgabe hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit und keine Genehmigungspflicht beim Urlaub bestanden.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, seiner Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag, der Gesellschaft seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachgekommen zu sein. Es sei üblich, den Geschäftsführer am Jahresgewinn zu beteiligen. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 50 bis 55 Stunden betragen, weshalb insoweit keine Vorgaben angebracht und möglich gewesen seien. Dasselbe gelte für den Urlaub und die Urlaubsplanung.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2002 den Arbeitnehmer R. als Zeugen vernommen; bezüglich seiner Aussage wird auf das Protokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.06.2002 hat es die Klage abgewiesen. Nach Inhalt und Ausgestaltung des Beratervertrages vom 06.12.1995 stehe fest, dass der Kläger ab 01.01.1996 keine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma K. ausgeübt habe; insoweit fehlten die wesentlichen Kriterien eines Arbeitsvertrages, der eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründe. Auch in der Zeit vor dem 01.01.1996 habe der Kläger in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Zwar spreche der Inhalt des Anstellungsvertrages vom 02.01.1974 eher für die Arbeitnehmereigenschaft, durch die tatsächlichem Umstände sei dies zur Überzeugung des Gerichts jedoch widerlegt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger seine Arbeit weisungsunabhängig verrichtet habe. Eine Bindung an eine feste Arbeitszeit habe offensichtlich nicht vorgelegen. Der Kläger sei Vorgesetzter der im technischen Büro tätigen Arbeitnehmer und als einziger in der Lage gewesen, die Fachaufsicht über das gesamte Unternehmen zu führen. Die drei Gesellschafter der Firma seien aufgrund ihres beruflichen Werdeganges nicht in der Lage gewesen, die Firma zu führen. Auch der Umstand, dass im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalten sei, spreche gegen die Arbeitnehmereigenschaft.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe die Arbeitszeit nicht frei gestalten können, sondern sei verpflichtet gewesen, die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten. Lediglich in Bezug auf Art der Tätigkeit habe ein eingeschränktes Weisungsrecht bestanden. Aufgrund seiner Fachkompetenz und Vorgesetztenfunktion habe er viele Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen gehabt. Auch der Zeuge R. habe angegeben, er sei berechtigt gewesen, selbständig Angebote abzugeben und über die Annahme von Aufträgen zu entscheiden. Ausschlaggebend sei die Bindung an das willenbildende Organ, die Gesamtheit der Gesellschaft. Eine Überlagerung der rechtlichen Abhängigkeit durch familiäre Verhältnisse könne nicht angenommen werden. Diese zeigten die Vorgänge bezüglich Auftragsannahmen im Februar bis April 1973 und März 1977, über die der Vater des Klägers als damaliger Gesellschafter entschieden habe. 1991 habe die Ehefrau wegen der geschätzten Baukosten von 1,3 Millionen den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes auf dem Firmengelände gestoppt. Auch habe sie im Frühjahr 1995 die Zustimmung zur Bestellung eines zweiten Geschäftsführers verweigert. Sie habe im Somme 1995 den Verkauf an die Firma J. verhindert und schließlich dem Verkauf an den späteren Übernehmer zugestimmt. Die leitende Funktion des Klägers habe sich auf den technischen Bereich beschränkt. Nur die Ehefrau habe einen umfassenden Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der Gesellschaft gehabt. Die 10-%ige Beteiligung am Jahresgewinn spreche nicht für die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Risikos. Auch andere Mitarbeiter hätten erfolgsabhängige Zusatzzahlungen erhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ergebe sich aus dem Gesetz. Den Urlaub habe der Kläger während der Betriebsferien genommen. Gerade bei Großaufträgen sei der Kläger an das willensbildende Organ, das heißt die Gesamtheit der Gesellschafter, gebunden gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2002 und des Bescheides vom 21.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1999 Arbeitslosengeld zu gewähren. Er beantragt ferner, den Steuerberater E. H. , als Zeugen zu der Tatsache zu hören, dass die Zeugin S. T. im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung weisungsbefugt war und dieses Weisungsrecht in Einzelfällen auch ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe, auch wenn er selbst keine Geschäftsanteile gehalten habe, keinem Direktionsrecht der Gesellschaft unterlegen. Wesentliche Betriebsteile und das Betriebsvermögen sowie das Grundstück und die Immobilien seien in seinem Besitz verblieben. Die Gesellschaft sei überwiegend zum Zwecke des Ausschlusses von Haftungsproblemen gegründet worden, der Kläger sei deshalb nicht als Gesellschafter beteiligt gewesen, um das Betriebsvermögen nicht zu gefährden. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages sei er der "Chef" des Betriebes geblieben und für die GmbH allein vertretungsberechtigt gewesen. Die Ehefrau habe sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert, in die tatsächliche und fachliche Abwicklung der Aufträge sei sie nicht involviert gewesen. Die Umsatzbeteiligung und die Tatsache, dass der Kläger die Pachteinnahmen entsprechend dem Geschäftsergebnis angepasst habe, seien ein Indiz dafür, dass er am Geschehen wie ein Selbständiger teilgehabt habe.
Das Gericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 07.03.2003 befragt und seine Ehefrau S. T. als Zeugin vernommen; bezüglich des Inhaltes der Angaben bzw. der Zeugenaussage wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig(§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Alg hat.
Der Kläger hat die nach § 117 Abs.1 Nr.3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da er nicht im Sinne des § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt hier nach § 124 Abs.1 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 SGB III fünf Jahre und umfasst die Zeit vom 01.01. 1994 bis 31.12.1998. Gemäß § 24 Abs.1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Gemäß § 25 Abs.1 SGB III in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (ver- sicherungspflichtige Beschäftigung) sind.
Ab 01.01.1996 hat der Kläger keine versicherungspflichte Beschäftigung ausgeübt. Dies wird auch von ihm selbst nicht behauptet. Vielmehr hat er sich nach Verkauf der GmbH dem neuen Betriebsinhaber in selbständiger Tätigkeit als Berater zur Verfügung gestellt, ohne an dessen Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit gebunden gewesen zu sein.
Für die hier maßgebliche Zeit vom 01.01.1994 bis 31.05.1996 kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung im obigen Sinne ebenfalls nicht angenommen werden, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer tätig war.
Arbeitnehmer in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies bedeutet Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und Unterordnung unter dessen Weisungsrecht, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung. Auch wenn dieses Weisungsrecht, vor allem bei Diensten höherer Art, erheblich eingeschränkt sein kann, darf es nicht vollständig entfallen. Demgegenüber wird die selbständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht sowie die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. In Zweifelsfällen ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, jedoch zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse davon entscheidend abweichen (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr.16).
Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch, ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers für einer GmbH eine abhängige, versicherungspflichte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist. Auch wenn wesentlicher Anhaltspunkt hierbei der Umfang einer Kapitalbeteiligung ist, so können, wie im vorliegenden Fall, auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss (BSG SozR § 3 AVG Nr.22 = NJW 1974, 207/BSGE 13, 196, 201; BSGE 17, 15,20).
Die Frage der Abhängigkeit ist zu beurteilen nach der Stellung des Klägers in dem Unternehmen und seiner Beteiligung an dem Unternehmen. Deshalb kann nicht allein die Tatsache maßgebend sein, dass er an der GmbH nicht beteiligt war; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen ohne das Betriebsgrundstück und die darauf befindlichen Produktionsstätten nicht betrieben werden konnte, das Gesellschaftsvermögen für sich allein somit keine wirtschaftlich verwertbare Einheit darstellte. Deshalb war der Kläger an dem Gesamtbetrieb sehr wohl "beteiligt", und zwar in einer Weise, die persönliche Abhängigkeit ausschließt.
Die GmbH war von ihm wirtschaftlich abhängig, da sie im Falle einer Kündigung des Pachtvertrages den Betrieb nicht hätte weiterführen können. Zudem ist dem Kläger, der ohnehin schon zu 10 % an dem erwirtschafteten Gewinn beteiligt war, über den Pachtzins ein wesentlicher Teil der erwirtschafteten Einkünfte zugeflossen. An den Kläger sind im Jahre 1994 laut Bilanz als Pachtzins 317.957,65 DM zugeflossen, der Jahresüberschuss bzw. Gewinn betrug in diesem Jahr 469.644,50 DM. 1995 betrug der ver- bleibende Gewinn 93.221,73 DM, während Grundstücksaufwendungen von 287.040,00 DM anfielen. In den Jahren 1993 und 1992 standen Grundstücksaufwendungen von 314.729,00 DM und 317.026,50 DM Verluste von 70.226,94 DM bzw. 50.293,47 DM gegenüber. Wie die Ehefrau als Zeugin aussagte, wurde die Pacht in wirtschaftlich schlechten Jahren entsprechend gemindert, was zeigt, dass der Kläger ein wesentliches Unternehmerrisiko getragen hat. Letzlich hat der Kläger über den Pachtzins höhere Einnahmen erzielt als durch sein Geschäftsführerentgelt.
Der Kläger war auch nicht bei Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort in einem solchen Maße weisungsunterworfen, dass er als abhängig Beschäftigter angesehen werden könnte. Er allein hatte im technischen Bereich die fachlichen Kenntnisse, um den Betrieb führen zu können; nur er verfügte auch über die handwerkrechtlich erforderliche Qualifikation zur Führung des Betriebes, im Gegensatz zu seinem Vater, der bis zur Übernahme durch ihn den Betrieb mit Genehmigung der Handwerkskammer nur vorübergehend kommisarisch führen konnte. Als alleiniger Geschäftsführer war er auch für die Einstellung des Personals und sonstigen Personalentscheidungen wie Urlaubsgenehmigung zuständig, wie der Zeuge R. ausgesagt hat. Dieser hat weiter ausgesagt, dass aus seiner Sicht der Kläger der Chef der Firma war, während er nicht angeben konnte, welche Funktion die drei Gesellschafter in der Firma hatten. Er konnte auch nicht angeben, welche Tätigkeit die Ehefrau in der Firma verrichtete.
Als weisunggebend für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01.01. 1994 käme ohnehin nur die Ehefrau des Klägers in Betracht, da nach deren Aussage, die der Kläger bestätigt hat, seine Kinder keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen genommen haben. Es kann dahinstehen, welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben, dass die Ehefrau über den gesamten Zeitraum ebenfalls als abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin der GmbH geführt und für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Denn die Gesamtumstände lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass der Kläger in dem erforderlichen wesentlichen Umfang den Weisungen der Ehefrau bei Ausübung seiner Tätigkeit unterworfen war.
Hiergegen spricht bereits die Firmengeschichte. Der Kläger war zunächst Alleininhaber der Firma. Zur Gründung der GmbH haben nicht wirtschaftliche Gründe in dem Sinne geführt, dass die neu eintretenden Gesellschafter als Kapitalgeber den Fortbestand der Firma gesichert hätten und von daher gewichtige wirtschaftliche Gründe für die Gründung der GmbH maßgebend gewesen wären. Vielmehr war Grund für die Gründung der GmbH ein damals gegen die Firma anhängiger Patentrechtsstreit; die Gesellschaftsgründung sollte die hieraus möglicherweise resultierenden haftungsrechtlichen Probleme vermeiden. Eine auf solchen Motiven beruhende Firmengründung ist Indiz dafür, dass sich an der vorher gegebenen Selbständigkeit auch nach der Firmengründung nichts geändert hat (BSG SozR 2100 § 7 Nr.7).
Auch für die Folgezeit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass wirtschaftliche Gegebenheiten die Fortführung des Betriebes als GmbH bedingten, außer der daraus resultierenden haftungsrechtlichen Besserstellung.
Die Ehefrau des Klägers, die über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, hat selbst eingeräumt, dass sie sich um die technische Seite des Betriebes nicht gekümmert hat und dies ausschließlich Aufgabengebiet ihres Mannes war. Auch die von ihr und dem Kläger angeführten Vorfälle, soweit sie den hier streitigen Zeitraum betreffen, lassen eine echte persönliche Abhängigkeit des Klägers nicht erkennen. Denn eine solche ist nicht bereits gegeben, wenn die in Frage kommende Person bestimmte Entscheidungen nicht alleine treffen kann; vielmehr ist persönliche Abhängigkeit bereits zu verneinen, wenn wesentliche Entscheidungen nicht gegen den Willen des Betroffenen gefällt werden können. Dies gilt für den Verkauf der Firma zum 01.01.1996. Denn dieser war ohne Einverständnis des Klägers nicht möglich, da im Falle seiner Weigerung, mit dem Kaufinteressenten einen Pachtvertrag abzuschließen, ein Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kam, da ohne das Betriebsgelände die Firma nicht hätte weiter betrieben werden können. Gleiches gilt für die nach Aussage der Ehefrau 1991/1992 zur Diskussion gestandene Erweiterung des Büros mit einem Neubau; zwar mag der Kläger nicht in der Lage gewesen sein, die Erstellung eines solchen Neubaus durchzusetzen, jedoch war umgekehrt für die Durchführung einer solchen Maßnahme ohnehin seine Zustimmung als Grundstückseigentümer erforderlich. Soweit die Ehefrau nach ihrer Aussage die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers abgelehnt hat, wurde dadurch die Enflussmöglichkeit des Klägers nicht eingeschränkt, da ein weiterer Geschäftsführer eher zu einem Kompetenzverlust geführt hätte. Im Übrigen spricht der bereits oben dargestellte Umstand, dass die Gesellschaft von dem Kläger als Inhaber des wesentlichen Betriebsvermögens wirtschaftlich abhängig war, dagegen, dass er seine Geschäftsführertätigkeit nicht im wesentlichen Umfang nach seinen Vorstellungen gestalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975).
Eine weitere Sachaufklärung war nicht erforderlich. Insbesondere war der als Zeuge benannte Steuerberater H. nicht zu vernehmen. Zu dem Beweisthema, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung weisungsbefugt war und dieses Weisungsrecht in Einzelfällen auch ausgeübt hat, ist die Ehefrau selbst in dem Erörterungstermin am 07.03.2003 vernommen worden, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit durch die Vernehmung eines Dritten der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden könnte.
Zusammenfassend spricht bei Würdigung sämtlicher Umstände mehr dafür, dass der Kläger nicht in einem Umfange weisungsunterworfen war, dass er als persönlich abhängiger, versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angesehen werden könnte.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.06.2002 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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