Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 P 14/97
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 32/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Antrag der Kläger, das Urteil vom 27. Juni 2003 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit Urteil vom 27.06.2003 wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) in München die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2002 zurück. Die Revision wurde gemäß Ziffer III. des Urteils nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 18.07.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.07.2003 (Eingang beim LSG) beantragten die Kläger unter anderem eine "Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO". Im Urteil vom 27.06.2003 sei unter Ziffer III. auszuführen, "die Revision wird zugelassen".
Die Kläger beantragten sinngemäß, das Urteil vom 27.06.2003 unter Ziffer III. dahingehend zu ergänzen, dass die Revision zugelassen wird.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der fristgerechte Antrag der Kläger auf eine Ergänzung des Urteils vom 27.06.2003 dahingehend, dass die Revision zuzulassen sei, war abzulehnen.
Denn die Voraussetzungen nach § 140 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen nicht vor.
Danach wird auf Antrag das Urteil nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat.
Eine Urteilsergänzung kann daher nur beantragt werden, wenn die Entscheidung versehentlich unvollständig geblieben ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; denn der Senat hat - ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung - die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, ausdrücklich dahingehend entschieden, dass diese nicht zugelassen wurde. Abgesehen von den in § 140 SGG aufgeführten Fällen sieht das SGG die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung eines verkündeten Urteils nicht vor.
Da der Kläger eindeutig eine Urteilsergänzung beantragt hat, sah sich der Senat nicht veranlasst, sein Begehren als Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht auszulegen, zumal er auf dieses Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit Urteil vom 27.06.2003 wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) in München die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.03.2002 zurück. Die Revision wurde gemäß Ziffer III. des Urteils nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 18.07.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30.07.2003 (Eingang beim LSG) beantragten die Kläger unter anderem eine "Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO". Im Urteil vom 27.06.2003 sei unter Ziffer III. auszuführen, "die Revision wird zugelassen".
Die Kläger beantragten sinngemäß, das Urteil vom 27.06.2003 unter Ziffer III. dahingehend zu ergänzen, dass die Revision zugelassen wird.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der fristgerechte Antrag der Kläger auf eine Ergänzung des Urteils vom 27.06.2003 dahingehend, dass die Revision zuzulassen sei, war abzulehnen.
Denn die Voraussetzungen nach § 140 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen nicht vor.
Danach wird auf Antrag das Urteil nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat.
Eine Urteilsergänzung kann daher nur beantragt werden, wenn die Entscheidung versehentlich unvollständig geblieben ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; denn der Senat hat - ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung - die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, ausdrücklich dahingehend entschieden, dass diese nicht zugelassen wurde. Abgesehen von den in § 140 SGG aufgeführten Fällen sieht das SGG die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung eines verkündeten Urteils nicht vor.
Da der Kläger eindeutig eine Urteilsergänzung beantragt hat, sah sich der Senat nicht veranlasst, sein Begehren als Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht auszulegen, zumal er auf dieses Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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