Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1084/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 88/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 29/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten für Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente zu übernehmen.
Der 1954 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ist Sozialhilfeempfänger.
Nachdem ihm mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1996 der Antrag auf Übernahme von Kosten für Ganzkörpermassage mit sexueller Komponente abgelehnt worden war, legte der Kläger am 26.08.2002 eine nervenärztliche Bescheinung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse Dr.K. vom 16.08.2002 vor, worin ausgeführt wird, er leide an einer spastischen Zerebrallähmung bei Zustand nach Suizidversuch und depressiver Reaktion. Auf Grund seiner Behinderung sei er nicht in der Lage, sein sexuelles Bedürfnis aus eigener Kraft bzw. manuell zu befriedigen. Bei der stationären Behandlung im März 2000 sei im Bezirkskrankenhaus H. ein gesteigertes sexuelles Verlangen diagnostiziert worden. Der Kläger sei nach wie vor suizidgefährdet und leide psychisch schwer unter seiner Hypersexualität. Er sei als Sozialhilfeempfänger nicht in der Lage, Hostessen selbst zu finanzieren und die damit verknüpften Massagen mit sexueller Komponente zu bezahlen. Die Krankenkasse werde um Kostenübernahme gebeten.
Nach Anhörung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 20.09.2002 ab. Bei der Befriedigung der Sexualität handele es sich um ein Bedürfnis des täglichen Lebens. Die Befriedigung entspreche nicht einer Heilmittelbehandlung.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 zurückgewiesen.
Die hiergegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2003 abgewiesen. Eine Leistungspflicht der Beklagten scheitere schon daran, dass es sich bei Ganzkörpermassage mit sexueller Komponente nicht um eine Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs.1 SGB V handele. Sexuelles Verlangen als solches, auch wenn es, wie beim Kläger, in gesteigerter Form vorliege, stelle keinen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand dar, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung erfordere. Die vom Kläger begehrten Massagen mit sexueller Komponente dienten primär der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses. Die Leistungspflicht scheitere auch daran, dass es sich bei den begehrten Massagen weder um eine ärztliche Behandlung einschließlich Hilfeleistungen anderer Personen im Sinne von § 15 SGB V noch um eine sonstige Leistung eines zugelassenen Leistungserbringers gemäß §§ 27, 69 f. SGB V handele. Sachleistungen der Krankenbehandlung im Rahmen des SGB V würden entweder als ärztliche Leistungen durch zugelassene Kassenärzte einschließlich ihre Hilfspersonen oder durch selbstständig zugelassene sonstige Leistungserbringer gemäß § 69 f. SGB V erbracht. Bei den "Hostessen", deren Behandlung der Kläger wünscht, handele es sich offensichtlich nicht um Ärzte, ärztliche Hilfspersonen oder sonst nach dem SGB V zugelassene oder zulassungsfähige Leistungserbringer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.04.2003 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Massagen angewiesen. Das Attest des Dr.K. vom 16.08.2002 wird erneut vorgelegt.
Die vorliegenden gesundheitlichen Gründe sollten durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.03. 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2002 zu verurteilen, ihm Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei- gezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger beantragte Leistung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und die gewünschten Leistungserbringerinnen nicht zum Personenkreis derer gehören, die zu Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt sind. Der Senat folgt diesen Ausführungen und weist die Berufung aus den selben Gründen zurück. Auf ein weiteres Darstellen der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs.2 SGG verzichtet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten für Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente zu übernehmen.
Der 1954 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ist Sozialhilfeempfänger.
Nachdem ihm mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1996 der Antrag auf Übernahme von Kosten für Ganzkörpermassage mit sexueller Komponente abgelehnt worden war, legte der Kläger am 26.08.2002 eine nervenärztliche Bescheinung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse Dr.K. vom 16.08.2002 vor, worin ausgeführt wird, er leide an einer spastischen Zerebrallähmung bei Zustand nach Suizidversuch und depressiver Reaktion. Auf Grund seiner Behinderung sei er nicht in der Lage, sein sexuelles Bedürfnis aus eigener Kraft bzw. manuell zu befriedigen. Bei der stationären Behandlung im März 2000 sei im Bezirkskrankenhaus H. ein gesteigertes sexuelles Verlangen diagnostiziert worden. Der Kläger sei nach wie vor suizidgefährdet und leide psychisch schwer unter seiner Hypersexualität. Er sei als Sozialhilfeempfänger nicht in der Lage, Hostessen selbst zu finanzieren und die damit verknüpften Massagen mit sexueller Komponente zu bezahlen. Die Krankenkasse werde um Kostenübernahme gebeten.
Nach Anhörung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 20.09.2002 ab. Bei der Befriedigung der Sexualität handele es sich um ein Bedürfnis des täglichen Lebens. Die Befriedigung entspreche nicht einer Heilmittelbehandlung.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 zurückgewiesen.
Die hiergegen zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2003 abgewiesen. Eine Leistungspflicht der Beklagten scheitere schon daran, dass es sich bei Ganzkörpermassage mit sexueller Komponente nicht um eine Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs.1 SGB V handele. Sexuelles Verlangen als solches, auch wenn es, wie beim Kläger, in gesteigerter Form vorliege, stelle keinen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand dar, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung erfordere. Die vom Kläger begehrten Massagen mit sexueller Komponente dienten primär der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses. Die Leistungspflicht scheitere auch daran, dass es sich bei den begehrten Massagen weder um eine ärztliche Behandlung einschließlich Hilfeleistungen anderer Personen im Sinne von § 15 SGB V noch um eine sonstige Leistung eines zugelassenen Leistungserbringers gemäß §§ 27, 69 f. SGB V handele. Sachleistungen der Krankenbehandlung im Rahmen des SGB V würden entweder als ärztliche Leistungen durch zugelassene Kassenärzte einschließlich ihre Hilfspersonen oder durch selbstständig zugelassene sonstige Leistungserbringer gemäß § 69 f. SGB V erbracht. Bei den "Hostessen", deren Behandlung der Kläger wünscht, handele es sich offensichtlich nicht um Ärzte, ärztliche Hilfspersonen oder sonst nach dem SGB V zugelassene oder zulassungsfähige Leistungserbringer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.04.2003 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Massagen angewiesen. Das Attest des Dr.K. vom 16.08.2002 wird erneut vorgelegt.
Die vorliegenden gesundheitlichen Gründe sollten durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.03. 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2002 zu verurteilen, ihm Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei- gezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger beantragte Leistung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und die gewünschten Leistungserbringerinnen nicht zum Personenkreis derer gehören, die zu Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt sind. Der Senat folgt diesen Ausführungen und weist die Berufung aus den selben Gründen zurück. Auf ein weiteres Darstellen der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs.2 SGG verzichtet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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