Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 521/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 113/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechtes Buch (SGB VI) alter und neuer Fassung.
Die 1948 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Restjugoslawien und hat ihren Wohnsitz in ihrer Heimat.
Sie beantragte am 04.04.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger. In Jugoslawien bezieht sie seit 20.04.2000 Pension.
In Jugoslawien hat sie Versicherungszeiten vom 15.09.1965 bis 09.12.1969 und vom 07.11.1979 bis 20.04.2000, insgesamt 24 Jahre 6 Monate und 13 Tage, zurückgelegt.
In der Bundesrepublik war sie vom 15.12.1969 bis 31.01.77 versicherungspflichtig beschäftigt und hat insgesamt 86 Monate Beitragszeiten zurückgelegt.
Im Rentenantrag machte sie keine Angaben zur Berufsausbildung. Im Berufungsverfahren legte sie dagegen ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung vor. Danach hat sie die Gastronomieschule in der 2. Klasse mit praktischer Ausbildung abgeschlossen und die fachliche Qualifikation als "Arbeiterin im Beruf der Köchin in der Fachgastronomie" erworben. Sie gab an, in der Bundesrepublik als qualifizierte Köchin im Restraurant A. Grill gearbeitet zu haben. Diese Beschäftigung wurde unterbrochen durch eine Beschäftigung in den D. Stuben. Eine Anfrage des Senats bei W. R. , dem ermittelten Betreiber des A. Grill, bliebt erfolglos.
Mit dem Rentenantrag wurde von der Ivalidenkommission in B. der Untersuchungsbericht vom 20.04.2000 übersandt. Dort ist in der Krankheitsvorgeschichte erwähnt, die Klägerin sei seit November 1997 Invalidin in der III. Kategorie und mache weiterhin praktisch dieselbe Arbeit einer gelernten Köchin in einer Gastronomieschule. Ab der Untersuchung haben die jugoslawischen Ärzte die Klägerin als arbeitsunfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingestuft.
Die Auswertung durch den Arzt der Beklagten, Dr. D. ergab die Diagnosen: 1. Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung. 2. Krampfaderleiden. 3. Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck. 4. Zysto-rektozele. 5. Klimakterische Beschwerden. Dr. D. war der Auffassung, die Klägerin könne als Köchin nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig arbeiten, wenn es sich um leichte Arbeiten handelt, ohne häufige Überkopfarbeit, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Heben und Tragen von Lasten.
Mit Bescheid vom 24.08.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da die Klägerin noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten und damit weder dauernd berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI sei.
Den Widerspruch vom 14.10.2000 begründete die Klägerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Auch der behandelnde Arzt habe dies festgestellt und sie zu weiteren Untersuchungen überwiesen. Unterlagen legte sie bei.
Die Auswertung dieser Unterlagen führte zu keiner Änderung der Beurteilung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2001 zurück. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission und Auswertung der Einzelbefunde liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch entsprechende Tätigkeiten verrichten.
Mit der Klage vom 26.04.2001, eingegangen beim SG Landshut am 11.05.2001, begehrt die Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei seit Dezember 1999 krankgeschrieben und die jugoslawische Kommission habe Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Auswertung der Unterlagen habe ergeben, dass nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Schwere Funktionsstörungen lägen nach den Befunden nicht vor.
Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung durch Dr. Z. (Facharzt für Allgemeinmedizin).
Dieser stellte die Diagnosen (Gutachten vom 15.01.2003): - Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen. - Fingergelenksarthrosen. - Bluthochdruck. - Krampfadern. Bei unauffälligem Gangbild konnten die geschilderten Schmerz- zustände von seiten der Wirbelsäule sowie neurologische Ausfallserscheinungen vom Gutachter nicht nachgeiesen werden. Die Muskulatur an den Armen und Beinen war gut ausgeprägt. An den Fingern fiel zwar eine beginnende Verdickung der Fingermittel- und -endgelenke auf, die grobe Kraft war aber nur geringfügig herabgesetzt. Schwere körperliche Arbeiten, häufiges Bücken und Tragen sowie Arbeiten, die die volle Kraft in beiden Händen erfordern, sollten deshalb nicht verrichtet werden. Wegen des Krampfaderleidens solle die Klägerin keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie den ganzen Tag stehen muss. Leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, nicht in Zwangshaltung und ohne schweres Heben und Tragen seien deshalb noch möglich. Sie dürfen aber keine großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen und ohne Schichtdienst und Akkord und nicht auf Leitern und Gerüsten zu leisten sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin könne die Klägerin nicht mehr tätig sein, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben.
Mit Urteil vom 17.01.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nach dem Gutachten von Dr. Z. bestehe noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit. Die Klägerin sei als ungelernte Arbeiterin einzustufen, da nicht mehr festgestellt werden könne, ob sie die Tätigkeit als Köchin tatsächlich auf dem Niveau eines Facharbeiters ausgeübt habe. Das Restleistungsvermögen reiche aus, um zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc. zu verrichten, alles Tätigkeiten wie sie bei ungelernter Arbeit erforderlich wären.
Das Urteil wurde den Klägerbevollmächtigten am 3. bzw. 6. Februar 2003 zugestellt.
Gegen das Urteil legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.02. 2003 Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, es habe sich um eine nicht adäquate Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin gehandelt. Sie beantrage deshalb eine erneute fachärztliche Untersuchung, damit die Befunde fachärztlich bestätigt werden könnten. Auch leichte Arbeiten könne sie nicht verrichten.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2003 beantragte die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Die Rentengewährung in Jugoslawien habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über den deutschen Rentenanspruch, da die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfülle die Klägerin nicht.
Die Klägerin legte Arztberichte aus dem Jahre 2003 vor, zum Beispiel von Dr. B. vom 15.04.2003. In dem Attest ist eine mittelmäßig ausgeprägte Varikosis an beiden Beinen bestätigt, die das Tragen von elastischen Strümpfen und die Vermeidung von längerem Stehen erforderlich machen. Ein weiterer Bericht wurde vorgelegt von Dr. K. , Neurologe sowie Berichte einer orthopädischen und einer allgemeinärztlichen Klinik.
Auf Veranlassung des Senats erstellte am 28.08.2003 der Orthopäde Dr. F. ein Gutachten. Er nannte darin folgende Gesundheitsstörungen: - Kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule. - Initiale Spondylose der Lebenwirbelsäule. - Minimale mediale Gonarthrose beidseits. - Initiale Schultereckgelenksarthrose rechts. - Plusvariante der Ulna beidseits, angedeutete STT-Gelenk- arthrose beidseits. und als Nebendiagnosen: Übergewichtigkeit, Besenreiservarikose, Senkfüße.
Auf orthopädischem Gebiet konnte Dr. F. keine wesentlichen Gesundheitsstörungen feststellen, die die Belastbarkeit reduzieren. Es zeigten sich weder Funktionsstörungen der Arm- und Beingelenke noch Gangstörungen. Die im Vorgutachten genannten verdickten Fingermittel- und endgelenke waren bei der Untersuchung durch Dr. F. nicht nachweisbar, so dass die Diagnose einer Fingergelenkspolyarthrose nicht aufrecht erhalten werden könne. Eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung gegenüber der Untersuchung bei Dr. Z. war deshalb keinesfalls festzustellen. Dr. F. kam zum Ergebnis, dass die Klägerin ab April 2000 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten konnte. Es seien ohne Weiteres mittelschwere Arbeiten möglich, ohne nennenswerte Einschränkungen im Gehen, Stehen oder Sitzen. Lediglich aufgrund der deutlichen Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien Arbeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf ungünstig. Auch die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz könnten mit angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückgelegt werden.
Ein weiteres Gutachten auf internem Fachgebiet wurde von Dr. E. am 18.09.2003 erstellt mit folgenden Diagnosen: - Arterieller Hypertonus ohne Organkomplikationen. - Linksbetonte Varikosis. - Kein Nachweis einer coronaren Herzerkrankung, differentialdiagnostisch Verdacht auf Refluxsymptomatik. - Gefäßrisikofaktoren Hypercholesterinämie, Übergewicht. - Verdacht auf kombinierte Harninkontinenz (Stress- und Dranginkontinenz). Nebenbefundlich äußerte Dr. E. den Verdacht auf einen Harnwegsinfekt sowie ein Carpaltunnel-Syndrom. Die Gesundheitsstörungen auf internem Gebiet hat Dr. E. als nur leicht bis mittelmäßig ausgeprägt beschrieben. Sie seien mit den einzelnen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei mit Sicherheit aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht gegeben. Die Ergebnisse der technischen Untersuchungen aus Jugoslawien könnten im Wesentlichen bestätigt werden.
Auch Dr. E. hielt die Klägerin für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich seit Antragstellung im April 2000 zu arbeiten. Sie könne leichte, teilweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, nur dauerhaft stehende Arbeiten sollten vermieden werden. Zu vermeiden seien auch dauerhaft im Freien auszuübende Tätigkeiten mit Einfluss von Kälte und Nässe und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltung. Tätigkeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf seien ungünstig. Die üblichen Weg- strecken können zurückgelegt werden. Weitere Einschränkungen oder weitere ärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Der Klägerin wurden die Gutachten mit Schreiben vom 29.09.2003 zur Stellungnahme übersandt.
Sie teilte mit, sie sei mit einer Rücknahme der Klage nicht einverstanden. Aufgrund der Konvention zwischen Deutschland und Jugoslawien habe sie freiwillig in die Versicherung einbezahlt, deshalb habe sie das volle Recht auf Rückerstattung der Beiträge durch eine Rente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozial- gerichtsgesetz - SGG -).
Wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung sowie nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt ab Antragstellung, das heißt vor dem 01.01.2001 bestand (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI alter und neuer Fassung, da sie nicht berufsunfähig im Sinne des Abs.2 dieser Vorschrift ab Antragstellung ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die deren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Bei der Beurteilung des festzustellen Leistungsvermögens der Klägerin stützt sich der Senat auf den vom Sozialgericht gehörten Dr. Z. sowie auf die im Berufungsverfahren beauftragten Dr. F. und Dr. E ... Radiologisch konnte Dr. F. weder an den Hüftgelenken noch an den oberen Extremitäten wesentliche Verschleißerscheinungen feststellen. An den Hand- und Fingergelenken hat er minimale Verschleißerscheinungen in den sog. STT-Gelenken beschrieben, ebenso minimale degenerative Veränderungen der Kniegelenke. Ein Erguss im Kniegelenk konnte nicht festgestellt werden, die Bänder stellten sich fest dar. Die Sprunggelenke waren frei beweglich, wobei die Klägerin starke muskuläre Verspannungen zeigte. Es ergaben sich aber keine nennenswerten Umfangsdifferenzen an den Beinen. Der neurologische Befund ergab, dass die von der Klägerin geltend gemachten Sensibilitätsstörungen an beiden Armen und beiden Beinen segmental nicht zugeordnet werden konnten, zumindestens ergab sich kein Befund, der für eine Nervenwurzelirritation spricht. Die Beinreflexe waren nicht sicher erhältlich, Zeichen einer floriden Nervenwurzelirritation ergaben sich aber nicht. Die im Vorgutachten diagnostizierten Verschleißerscheinungen von Wirbelgelenken der Hals- und Lendenwirbelsäule waren nicht nachvollziehbar, da solche Verschleißerscheinungen nicht darstellten. Der Orthopäde Dr. F. kam deshalb mit nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis, dass keine wesentlichen Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Belastbarkeit der Klägerin reduzieren. Es ergab sich auch keine Verschlechterung gegenüber den Befunden wie sie Dr. Z. erhoben hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet waren deshalb nicht objektivierbar, so dass sich hier eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nicht begründen lässt. Aus der Sicht des orthopädischen Fachgebiets sind somit acht Stunden täglich mittelschwere Arbeiten möglich, wobei keine nennenswerten Einschränkungen beim Gehen, Stehen oder Sitzen zu machen sind. Auszuschließen sind allein Arbeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf sowie der Notwendigkeit von schwerem Heben und Tragen.
Aber auch auf internem Fachgebiet sind keine so schwerwiegende Gesundheitsstörungen vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Rentenbezug von der Klägerin erfüllt werden. Auch wenn die Ergebnisse der technischen Untersuchungen aus Jugoslawien im Wesentlichen bestätigt wurden, so konnten doch keine objektiven Befunde für die als Verdachtsdiagnose genannte coronare Herzerkrankung festgestellt werden.
Auch aus Jugoslawien wurden solche Befunde nicht mitgeteilt und eine entsprechende Therapie wird dort nicht durchgeführt. Bei der Untersuchung ließen sich vormittags keine eindeutigen Ödeme an den Beinen nachweisen. Es bestand aber eine geringe prätibiale teigige Gewebsvermehrung, so dass im Stehen mit einer vermehrten Füllung der Venen gerechnet werden kann. Es ergab sich bei der dopplersonographischen Untersuchung eine Insuffizienz der Vena saphena magna links, entsprechend dem Insuffizienzgrad Hach III. Klinische Zeichen lagen aber nicht vor. Deshalb ist den jugoslawischen Ärzten zu folgen, dass, um eine weitere Verschlimmerung zu vermeiden, das Tragen von Kompressionsstrümpfen dringend zu empfehlen ist und außerdem dauerhaft stehende Tätigkeiten vermieden werden sollten. Durch die leichte Inkontinenz ist eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht bedingt. Es sollte jedoch aus diesem Grund das Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Die Laboruntersuchungen ergaben den Hinweis auf einen zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Harnwegsinfekt, woraus sich jedoch eine sozialmedizinische Konsequenz nicht ergibt. Unter den von Dr. E. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist deshalb auch aus der Sicht des internistischen Fachgebiets ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei der Klägerin gegeben. Durch die Anhörung der Sachverständigen Dr. F. und Dr. E. sowie durch die Ermittlungen des Sozialgerichts ist der Sachverhalt ausreichend geklärt.
Die Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht und nach ausführlicher Untersuchung ihre Beurteilung überzeugend begründet. Der Senat sieht deshalb keinerlei Veranlassung, den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen und am Ergebnis dieser Untersuchung zu zweifeln. Danach bestehen keine gravierenden Leistungseinschränkungen bei der Klägerin, allerdings sind nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich, wobei dauerhaftes Stehen zu vermeiden ist. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats die Tätigkeit einer Köchin nicht mehr verrichten, da hier dauerndes Stehen erforderlich wäre. Das Leistungsvermögen ist aber nicht derart eingeschränkt, dass andere Tätigkeiten, bei denen die Einschränkungen beachtet werden können, nicht mehr vollschichtig denkbar sind. Obwohl die Klägerin die Tätigkeit als Köchin, die sie nach eigenem Vorbringen in Jugoslawien erlernt und auch in der Bundesrepublik ausgeübt hat, nicht mehr ausüben kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI (a.F.) ergibt, Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen an die bisherige Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die in der Bundesrepublik verrichtete Tätigkeit, da das im Ver- hältnis zur Republik Serbien-Montenegro weiter geltende deutsch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keine entsprechende Gleichstellungklausel für die ausgeübte Berufstätigkeit enthält. (Abkommen vom 12.10.1968, BGBl.II 1969, 1438, in der Fassung des Änd.Abkommens vom 30.09.1974, BGBl.II 1975, 389; dabei wird im Verhältnis zum sog. Restjugoslawien ebenfalls davon ausgegangen, dass das Sozialversicherungsabkommen von 1968 unmittelbar weiter gilt, Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II, 961). Offen bleiben muss dabei, ob die Ausbildung, die die Klägerin in Jugoslawien zur Köchin absolviert hat, der Ausbildung eines deutschen Facharbeiters vergleichbar ist. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in Deutschland einer Facharbeiterin vergleichbar tatsächlich gearbeitet hat. Es konnte trotz mehrfacher Ermittlungen sowohl des Sozialgerichts als auch des Senats nicht festgestellt werden, welche Tätigkeiten die Klägerin beim Arbeitgeber ausgeführt hat und wie diese Tätigkeiten bezahlt wurden. Der Arbeitgeber, bei dem die Klägerin langjährig wiederholt beschäftigt war, konnte nicht mehr ermittelt werden. Zeugnisse oder Lohnunterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Damit lässt sich nicht nachweisen, dass die Klägerin tatsächlich Tätigkeiten einer gelernten Facharbeiterin verrichtet hat und auch wie diese bezahlt worden ist. Somit kann die Klägerin nur als angelernte Arbeiterin gelten, nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG Anm.19a). Nach diesen Grundsätzen der objektiven Beweislast trägt also die Klägerin die Beweislast für die Umstände, die ihren Anspruch stützen, im Falle der Berufsunfähigkeitsrente also für den Berufsschutz, das heißt die Feststellung, sie habe in der Bundesrepublik die einer deutschen Facharbeiterin vergleichbaren Tätigkeiten verrichtet und sei auch wie diese entlohnt worden. Wie ausgeführt, konnte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen. Selbst wenn man in dem für die Klägerin günstigsten Fall von einer angelernten Tätigkeit im oberen Bereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG ausgeht, ist sie zum Beispiel auf die Tätigkeit einer Pförtnerin oder Telefonistin verweisbar. Es sind aber auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich wie z.B. Bonkontrolleurin möglich. Die Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin sind außerordentlich gering. Lediglich dauerhaftes Stehen ist zu vermeiden. Die Tätigkeit einer Pförtnerin oder Telefonistin ist auch deshalb denkbar, da hier aufgrund der erhöhten Verantworung eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit für den Betrieb anzunehmen ist. Derartige Tätigkeiten sind auch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen der Klägerin ohne weiteres vereinbar, da keine Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Sinnesorgane bestehen, die hier hinderlich wären. Denkbar ist auch eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Lagerverwaltung und -haltung in einem Restaurant oder einem Hotel, denn geht man von einer fachlichen Ausbildung der Klägerin aus, sind ihr die dabei anfallenden Tätigkeiten geläufig. Sofern sie über diese Fähigkeiten nicht verfügt, kann man auch nur von einer angelernten Tätigkeit im unteren Bereich sprechen, da hier besondere Fachkenntnisse dann nicht zu berücksichtigen sind. Insgesamt erfüllt die Klägerin somit die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente nicht. Damit sind aber auch die strengeren Voraussetzungen der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt, denn die Klägerin ist mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage, mehr als ein Siebtel der Bemessungsgrenze zu verdienen. Die Klägerin hat also erst Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil sie die strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Abs.2 von § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Auch nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht des SGB VI hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter, wie die Klägerin, einen zumutbaren anderen Beruf vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechtes Buch (SGB VI) alter und neuer Fassung.
Die 1948 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Restjugoslawien und hat ihren Wohnsitz in ihrer Heimat.
Sie beantragte am 04.04.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger. In Jugoslawien bezieht sie seit 20.04.2000 Pension.
In Jugoslawien hat sie Versicherungszeiten vom 15.09.1965 bis 09.12.1969 und vom 07.11.1979 bis 20.04.2000, insgesamt 24 Jahre 6 Monate und 13 Tage, zurückgelegt.
In der Bundesrepublik war sie vom 15.12.1969 bis 31.01.77 versicherungspflichtig beschäftigt und hat insgesamt 86 Monate Beitragszeiten zurückgelegt.
Im Rentenantrag machte sie keine Angaben zur Berufsausbildung. Im Berufungsverfahren legte sie dagegen ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung vor. Danach hat sie die Gastronomieschule in der 2. Klasse mit praktischer Ausbildung abgeschlossen und die fachliche Qualifikation als "Arbeiterin im Beruf der Köchin in der Fachgastronomie" erworben. Sie gab an, in der Bundesrepublik als qualifizierte Köchin im Restraurant A. Grill gearbeitet zu haben. Diese Beschäftigung wurde unterbrochen durch eine Beschäftigung in den D. Stuben. Eine Anfrage des Senats bei W. R. , dem ermittelten Betreiber des A. Grill, bliebt erfolglos.
Mit dem Rentenantrag wurde von der Ivalidenkommission in B. der Untersuchungsbericht vom 20.04.2000 übersandt. Dort ist in der Krankheitsvorgeschichte erwähnt, die Klägerin sei seit November 1997 Invalidin in der III. Kategorie und mache weiterhin praktisch dieselbe Arbeit einer gelernten Köchin in einer Gastronomieschule. Ab der Untersuchung haben die jugoslawischen Ärzte die Klägerin als arbeitsunfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingestuft.
Die Auswertung durch den Arzt der Beklagten, Dr. D. ergab die Diagnosen: 1. Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung. 2. Krampfaderleiden. 3. Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck. 4. Zysto-rektozele. 5. Klimakterische Beschwerden. Dr. D. war der Auffassung, die Klägerin könne als Köchin nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig arbeiten, wenn es sich um leichte Arbeiten handelt, ohne häufige Überkopfarbeit, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Heben und Tragen von Lasten.
Mit Bescheid vom 24.08.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da die Klägerin noch in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten und damit weder dauernd berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI sei.
Den Widerspruch vom 14.10.2000 begründete die Klägerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Auch der behandelnde Arzt habe dies festgestellt und sie zu weiteren Untersuchungen überwiesen. Unterlagen legte sie bei.
Die Auswertung dieser Unterlagen führte zu keiner Änderung der Beurteilung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2001 zurück. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission und Auswertung der Einzelbefunde liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch entsprechende Tätigkeiten verrichten.
Mit der Klage vom 26.04.2001, eingegangen beim SG Landshut am 11.05.2001, begehrt die Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Sie trägt zur Begründung vor, sie sei seit Dezember 1999 krankgeschrieben und die jugoslawische Kommission habe Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Auswertung der Unterlagen habe ergeben, dass nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Schwere Funktionsstörungen lägen nach den Befunden nicht vor.
Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung durch Dr. Z. (Facharzt für Allgemeinmedizin).
Dieser stellte die Diagnosen (Gutachten vom 15.01.2003): - Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen. - Fingergelenksarthrosen. - Bluthochdruck. - Krampfadern. Bei unauffälligem Gangbild konnten die geschilderten Schmerz- zustände von seiten der Wirbelsäule sowie neurologische Ausfallserscheinungen vom Gutachter nicht nachgeiesen werden. Die Muskulatur an den Armen und Beinen war gut ausgeprägt. An den Fingern fiel zwar eine beginnende Verdickung der Fingermittel- und -endgelenke auf, die grobe Kraft war aber nur geringfügig herabgesetzt. Schwere körperliche Arbeiten, häufiges Bücken und Tragen sowie Arbeiten, die die volle Kraft in beiden Händen erfordern, sollten deshalb nicht verrichtet werden. Wegen des Krampfaderleidens solle die Klägerin keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie den ganzen Tag stehen muss. Leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, nicht in Zwangshaltung und ohne schweres Heben und Tragen seien deshalb noch möglich. Sie dürfen aber keine großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen und ohne Schichtdienst und Akkord und nicht auf Leitern und Gerüsten zu leisten sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin könne die Klägerin nicht mehr tätig sein, wohl aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben.
Mit Urteil vom 17.01.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nach dem Gutachten von Dr. Z. bestehe noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit. Die Klägerin sei als ungelernte Arbeiterin einzustufen, da nicht mehr festgestellt werden könne, ob sie die Tätigkeit als Köchin tatsächlich auf dem Niveau eines Facharbeiters ausgeübt habe. Das Restleistungsvermögen reiche aus, um zum Beispiel Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc. zu verrichten, alles Tätigkeiten wie sie bei ungelernter Arbeit erforderlich wären.
Das Urteil wurde den Klägerbevollmächtigten am 3. bzw. 6. Februar 2003 zugestellt.
Gegen das Urteil legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.02. 2003 Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, es habe sich um eine nicht adäquate Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin gehandelt. Sie beantrage deshalb eine erneute fachärztliche Untersuchung, damit die Befunde fachärztlich bestätigt werden könnten. Auch leichte Arbeiten könne sie nicht verrichten.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2003 beantragte die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen. Die Rentengewährung in Jugoslawien habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über den deutschen Rentenanspruch, da die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfülle die Klägerin nicht.
Die Klägerin legte Arztberichte aus dem Jahre 2003 vor, zum Beispiel von Dr. B. vom 15.04.2003. In dem Attest ist eine mittelmäßig ausgeprägte Varikosis an beiden Beinen bestätigt, die das Tragen von elastischen Strümpfen und die Vermeidung von längerem Stehen erforderlich machen. Ein weiterer Bericht wurde vorgelegt von Dr. K. , Neurologe sowie Berichte einer orthopädischen und einer allgemeinärztlichen Klinik.
Auf Veranlassung des Senats erstellte am 28.08.2003 der Orthopäde Dr. F. ein Gutachten. Er nannte darin folgende Gesundheitsstörungen: - Kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule. - Initiale Spondylose der Lebenwirbelsäule. - Minimale mediale Gonarthrose beidseits. - Initiale Schultereckgelenksarthrose rechts. - Plusvariante der Ulna beidseits, angedeutete STT-Gelenk- arthrose beidseits. und als Nebendiagnosen: Übergewichtigkeit, Besenreiservarikose, Senkfüße.
Auf orthopädischem Gebiet konnte Dr. F. keine wesentlichen Gesundheitsstörungen feststellen, die die Belastbarkeit reduzieren. Es zeigten sich weder Funktionsstörungen der Arm- und Beingelenke noch Gangstörungen. Die im Vorgutachten genannten verdickten Fingermittel- und endgelenke waren bei der Untersuchung durch Dr. F. nicht nachweisbar, so dass die Diagnose einer Fingergelenkspolyarthrose nicht aufrecht erhalten werden könne. Eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung gegenüber der Untersuchung bei Dr. Z. war deshalb keinesfalls festzustellen. Dr. F. kam zum Ergebnis, dass die Klägerin ab April 2000 Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich verrichten konnte. Es seien ohne Weiteres mittelschwere Arbeiten möglich, ohne nennenswerte Einschränkungen im Gehen, Stehen oder Sitzen. Lediglich aufgrund der deutlichen Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien Arbeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf ungünstig. Auch die üblichen Anmarschwege zum Arbeitsplatz könnten mit angemessener Geschwindigkeit zu Fuß zurückgelegt werden.
Ein weiteres Gutachten auf internem Fachgebiet wurde von Dr. E. am 18.09.2003 erstellt mit folgenden Diagnosen: - Arterieller Hypertonus ohne Organkomplikationen. - Linksbetonte Varikosis. - Kein Nachweis einer coronaren Herzerkrankung, differentialdiagnostisch Verdacht auf Refluxsymptomatik. - Gefäßrisikofaktoren Hypercholesterinämie, Übergewicht. - Verdacht auf kombinierte Harninkontinenz (Stress- und Dranginkontinenz). Nebenbefundlich äußerte Dr. E. den Verdacht auf einen Harnwegsinfekt sowie ein Carpaltunnel-Syndrom. Die Gesundheitsstörungen auf internem Gebiet hat Dr. E. als nur leicht bis mittelmäßig ausgeprägt beschrieben. Sie seien mit den einzelnen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sei mit Sicherheit aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht gegeben. Die Ergebnisse der technischen Untersuchungen aus Jugoslawien könnten im Wesentlichen bestätigt werden.
Auch Dr. E. hielt die Klägerin für fähig, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich seit Antragstellung im April 2000 zu arbeiten. Sie könne leichte, teilweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, nur dauerhaft stehende Arbeiten sollten vermieden werden. Zu vermeiden seien auch dauerhaft im Freien auszuübende Tätigkeiten mit Einfluss von Kälte und Nässe und Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltung. Tätigkeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf seien ungünstig. Die üblichen Weg- strecken können zurückgelegt werden. Weitere Einschränkungen oder weitere ärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Der Klägerin wurden die Gutachten mit Schreiben vom 29.09.2003 zur Stellungnahme übersandt.
Sie teilte mit, sie sei mit einer Rücknahme der Klage nicht einverstanden. Aufgrund der Konvention zwischen Deutschland und Jugoslawien habe sie freiwillig in die Versicherung einbezahlt, deshalb habe sie das volle Recht auf Rückerstattung der Beiträge durch eine Rente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozial- gerichtsgesetz - SGG -).
Wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung sowie nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt ab Antragstellung, das heißt vor dem 01.01.2001 bestand (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI alter und neuer Fassung, da sie nicht berufsunfähig im Sinne des Abs.2 dieser Vorschrift ab Antragstellung ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die deren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Bei der Beurteilung des festzustellen Leistungsvermögens der Klägerin stützt sich der Senat auf den vom Sozialgericht gehörten Dr. Z. sowie auf die im Berufungsverfahren beauftragten Dr. F. und Dr. E ... Radiologisch konnte Dr. F. weder an den Hüftgelenken noch an den oberen Extremitäten wesentliche Verschleißerscheinungen feststellen. An den Hand- und Fingergelenken hat er minimale Verschleißerscheinungen in den sog. STT-Gelenken beschrieben, ebenso minimale degenerative Veränderungen der Kniegelenke. Ein Erguss im Kniegelenk konnte nicht festgestellt werden, die Bänder stellten sich fest dar. Die Sprunggelenke waren frei beweglich, wobei die Klägerin starke muskuläre Verspannungen zeigte. Es ergaben sich aber keine nennenswerten Umfangsdifferenzen an den Beinen. Der neurologische Befund ergab, dass die von der Klägerin geltend gemachten Sensibilitätsstörungen an beiden Armen und beiden Beinen segmental nicht zugeordnet werden konnten, zumindestens ergab sich kein Befund, der für eine Nervenwurzelirritation spricht. Die Beinreflexe waren nicht sicher erhältlich, Zeichen einer floriden Nervenwurzelirritation ergaben sich aber nicht. Die im Vorgutachten diagnostizierten Verschleißerscheinungen von Wirbelgelenken der Hals- und Lendenwirbelsäule waren nicht nachvollziehbar, da solche Verschleißerscheinungen nicht darstellten. Der Orthopäde Dr. F. kam deshalb mit nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis, dass keine wesentlichen Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Belastbarkeit der Klägerin reduzieren. Es ergab sich auch keine Verschlechterung gegenüber den Befunden wie sie Dr. Z. erhoben hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet waren deshalb nicht objektivierbar, so dass sich hier eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nicht begründen lässt. Aus der Sicht des orthopädischen Fachgebiets sind somit acht Stunden täglich mittelschwere Arbeiten möglich, wobei keine nennenswerten Einschränkungen beim Gehen, Stehen oder Sitzen zu machen sind. Auszuschließen sind allein Arbeiten mit permanent vorgestrecktem Kopf sowie der Notwendigkeit von schwerem Heben und Tragen.
Aber auch auf internem Fachgebiet sind keine so schwerwiegende Gesundheitsstörungen vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Rentenbezug von der Klägerin erfüllt werden. Auch wenn die Ergebnisse der technischen Untersuchungen aus Jugoslawien im Wesentlichen bestätigt wurden, so konnten doch keine objektiven Befunde für die als Verdachtsdiagnose genannte coronare Herzerkrankung festgestellt werden.
Auch aus Jugoslawien wurden solche Befunde nicht mitgeteilt und eine entsprechende Therapie wird dort nicht durchgeführt. Bei der Untersuchung ließen sich vormittags keine eindeutigen Ödeme an den Beinen nachweisen. Es bestand aber eine geringe prätibiale teigige Gewebsvermehrung, so dass im Stehen mit einer vermehrten Füllung der Venen gerechnet werden kann. Es ergab sich bei der dopplersonographischen Untersuchung eine Insuffizienz der Vena saphena magna links, entsprechend dem Insuffizienzgrad Hach III. Klinische Zeichen lagen aber nicht vor. Deshalb ist den jugoslawischen Ärzten zu folgen, dass, um eine weitere Verschlimmerung zu vermeiden, das Tragen von Kompressionsstrümpfen dringend zu empfehlen ist und außerdem dauerhaft stehende Tätigkeiten vermieden werden sollten. Durch die leichte Inkontinenz ist eine wesentliche Leistungseinschränkung nicht bedingt. Es sollte jedoch aus diesem Grund das Heben und Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Die Laboruntersuchungen ergaben den Hinweis auf einen zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Harnwegsinfekt, woraus sich jedoch eine sozialmedizinische Konsequenz nicht ergibt. Unter den von Dr. E. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist deshalb auch aus der Sicht des internistischen Fachgebiets ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei der Klägerin gegeben. Durch die Anhörung der Sachverständigen Dr. F. und Dr. E. sowie durch die Ermittlungen des Sozialgerichts ist der Sachverhalt ausreichend geklärt.
Die Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht und nach ausführlicher Untersuchung ihre Beurteilung überzeugend begründet. Der Senat sieht deshalb keinerlei Veranlassung, den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen und am Ergebnis dieser Untersuchung zu zweifeln. Danach bestehen keine gravierenden Leistungseinschränkungen bei der Klägerin, allerdings sind nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich, wobei dauerhaftes Stehen zu vermeiden ist. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats die Tätigkeit einer Köchin nicht mehr verrichten, da hier dauerndes Stehen erforderlich wäre. Das Leistungsvermögen ist aber nicht derart eingeschränkt, dass andere Tätigkeiten, bei denen die Einschränkungen beachtet werden können, nicht mehr vollschichtig denkbar sind. Obwohl die Klägerin die Tätigkeit als Köchin, die sie nach eigenem Vorbringen in Jugoslawien erlernt und auch in der Bundesrepublik ausgeübt hat, nicht mehr ausüben kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI a.F. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI (a.F.) ergibt, Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen an die bisherige Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die in der Bundesrepublik verrichtete Tätigkeit, da das im Ver- hältnis zur Republik Serbien-Montenegro weiter geltende deutsch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen keine entsprechende Gleichstellungklausel für die ausgeübte Berufstätigkeit enthält. (Abkommen vom 12.10.1968, BGBl.II 1969, 1438, in der Fassung des Änd.Abkommens vom 30.09.1974, BGBl.II 1975, 389; dabei wird im Verhältnis zum sog. Restjugoslawien ebenfalls davon ausgegangen, dass das Sozialversicherungsabkommen von 1968 unmittelbar weiter gilt, Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II, 961). Offen bleiben muss dabei, ob die Ausbildung, die die Klägerin in Jugoslawien zur Köchin absolviert hat, der Ausbildung eines deutschen Facharbeiters vergleichbar ist. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin in Deutschland einer Facharbeiterin vergleichbar tatsächlich gearbeitet hat. Es konnte trotz mehrfacher Ermittlungen sowohl des Sozialgerichts als auch des Senats nicht festgestellt werden, welche Tätigkeiten die Klägerin beim Arbeitgeber ausgeführt hat und wie diese Tätigkeiten bezahlt wurden. Der Arbeitgeber, bei dem die Klägerin langjährig wiederholt beschäftigt war, konnte nicht mehr ermittelt werden. Zeugnisse oder Lohnunterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Damit lässt sich nicht nachweisen, dass die Klägerin tatsächlich Tätigkeiten einer gelernten Facharbeiterin verrichtet hat und auch wie diese bezahlt worden ist. Somit kann die Klägerin nur als angelernte Arbeiterin gelten, nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG Anm.19a). Nach diesen Grundsätzen der objektiven Beweislast trägt also die Klägerin die Beweislast für die Umstände, die ihren Anspruch stützen, im Falle der Berufsunfähigkeitsrente also für den Berufsschutz, das heißt die Feststellung, sie habe in der Bundesrepublik die einer deutschen Facharbeiterin vergleichbaren Tätigkeiten verrichtet und sei auch wie diese entlohnt worden. Wie ausgeführt, konnte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen. Selbst wenn man in dem für die Klägerin günstigsten Fall von einer angelernten Tätigkeit im oberen Bereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG ausgeht, ist sie zum Beispiel auf die Tätigkeit einer Pförtnerin oder Telefonistin verweisbar. Es sind aber auch Tätigkeiten im Gastronomiebereich wie z.B. Bonkontrolleurin möglich. Die Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin sind außerordentlich gering. Lediglich dauerhaftes Stehen ist zu vermeiden. Die Tätigkeit einer Pförtnerin oder Telefonistin ist auch deshalb denkbar, da hier aufgrund der erhöhten Verantworung eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit für den Betrieb anzunehmen ist. Derartige Tätigkeiten sind auch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen der Klägerin ohne weiteres vereinbar, da keine Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Sinnesorgane bestehen, die hier hinderlich wären. Denkbar ist auch eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Lagerverwaltung und -haltung in einem Restaurant oder einem Hotel, denn geht man von einer fachlichen Ausbildung der Klägerin aus, sind ihr die dabei anfallenden Tätigkeiten geläufig. Sofern sie über diese Fähigkeiten nicht verfügt, kann man auch nur von einer angelernten Tätigkeit im unteren Bereich sprechen, da hier besondere Fachkenntnisse dann nicht zu berücksichtigen sind. Insgesamt erfüllt die Klägerin somit die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente nicht. Damit sind aber auch die strengeren Voraussetzungen der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt, denn die Klägerin ist mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage, mehr als ein Siebtel der Bemessungsgrenze zu verdienen. Die Klägerin hat also erst Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil sie die strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Abs.2 von § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Auch nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht des SGB VI hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter, wie die Klägerin, einen zumutbaren anderen Beruf vollschichtig ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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