Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1341/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 339/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI aus der deutschen Rentenversicherung des Klägers.
Der 1953 geborene Kläger ist nach seinen Angaben sowohl kroatischer als auch bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
Bereits 1986 hatte der bosnische Versicherungsträger eine Aufstellung des deutschen Versicherungsverlaufs gewünscht. Danach hat der Kläger in Deutschland vom 27.09.1973 bis 13.12.1974 für 16 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet.
Am 20.03.2002 ging ein Formularantrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten ein. Dort gab der Kläger an, die kroatische Staatsangehörigkeit zu besitzen und bejahte die Frage nach einer weiteren Staatsangehörigkeit. In der Anlage zum Antrag auf Beitragserstattung vermerkte er als weitere Staatsangehörigkeit die "bosnische".
Er legte im Übrigen eine Staatsbürgerurkunde der Republik Kroatien, eine Bescheinigung, dass er kroatischer Staatsbürger sei, sowie eine Wohnsitzbescheinigung über seinen Wohnsitz am 01.03. 2002 in Z. vor.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.06.2002 lehnte die Beklagte die Erstattung der zur Rentenversicherung geleisteten Beiträge ab mit der Begründung, eine Beitragserstattung komme nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Betracht, also einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht besitze.
Mit einem Schreiben, das am 08.08.2002 bei der Beklagten eingegangen ist, erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er sei bosnischer Staatsangehöriger, wohne aber schon seit März 2002 in Kroatien. Natürlich sei er auch kroatischer Staatsangehöriger geworden und habe keine Rückkehrmöglichkeit in seine Heimat in Bosnien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe als Staatsangehörigem der Republik Kroatien mit gewöhn- lichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI im Zusammenhang mit Nr.2 Buchstabe c Satz 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen mit Kroatien grundsätzlich nicht zu.
In der Klageschrift vom 07.10.2002 trug der Kläger vor, nur bosnischer Staatsangehöriger zu sein und in der Republik Kroatien zu arbeiten. Er habe jedoch keine kroatische Staatsangehörigkeit, deshalb beantrage er die Beitragserstattung. Mit der Klage übersandte er eine Kopie des Ausweises der Republik Kroatien. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe mehrfach angegeben, auch kroatischer Staatsangehöriger zu sein, außerdem gebe er jetzt an, in Kroatien zu arbeiten. Damit sei auch die Wartezeit von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht abgelaufen, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe.
Nach Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Beteiligten und Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht am 15.04.2003 mit Gerichtsbescheid die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe als kroatischer Staats- angehöriger keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Dieser sei nach Ziffer 2 Buchstabe c zum Schlussprotokoll des Deutsch-Kroatisches Abkommens über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 ausgeschlossen.
Gegen den am 28.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2003 Berufung ein. Er übersandte eine Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit zu Bosnien und Herzegowina. Er teilte außerdem mit, er habe eine Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in Kroatien. Er sei aber nicht kroatischer Staatsangehöriger und habe deshalb ein Recht auf Erstattung. Derzeit verbringe er Urlaubstage in seiner Heimat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 14.05.2003 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 und die Erstattung der in der deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berufungsschrift enthalte keine neuen Gesichtpunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten. Wenn der Kläger jetzt behaupte, nicht kroatischer Staatsangehöriger zu sein, so habe er im bisherigen Verfahren unwahre Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Bayer. Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Landshut Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Zwar ist er als kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien nicht zur freiwilligen Beitragsleistung in der deutschen Versicherung berechtigt, da er weniger als 60 Kalendermonate Beiträge in der Bundesrepublik zurückgelegt hat. Er ist jedoch aufgrund der Bestimmungen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
§ 210 Abs.1 SGB VI bestimmt: Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Nach Abs.2 gilt: Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneute Versicherungspflicht eingetreten ist.
Es kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob der Kläger, wie er im Berufungsverfahren angegeben hat, jetzt wieder versicherungspflichtig beschäftigt ist und deshalb bereits wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 210 Abs.2 SGB VI die Beitragserstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat sah sich diesbezüglich nicht zu Ermittlungen veranlasst, da eine Beitragserstattung des Klägers bereits aufgrund der Bestimmungen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens ausgeschlossen ist, so dass es auf die Frage der Wartefrist nicht ankommt.
Dabei geht der Senat entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren davon aus, dass er auch kroatischer Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren eine Urkunde der Republik Kroatien vorgelegt, die am 22.05.1997 als Nachweis über die kroatische Staatsbürgerschaft ausgestellt wurde. Er selbst hat im Antrag und im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, neben der bosnischen Staatsangehörigkeit auch die kroatische erworben zu haben. Warum dieses erste Vorbringen des Klägers nun nicht mehr zutreffen soll, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht bewiesen. Der Kläger hat sein Vorbringen offensichtlich nur geändert, um die begehrte Beitragserstattung zu erlangen. Er hat aber keine Dokumente vorgelegt, dass ihm die kroatische Staatsangehörigkeit zum Beispiel zwischenzeitlich entzogen worden wäre. Es ist, wie aus vielen anderen Verfahren zwischenzeitlich bekannt geworden ist, im Verhältnis zwischen Kroatien und Bosnien durchaus häufig, dass Versicherte die Staatsangehörigkeit beider Staaten besitzen.
Somit ist für den Kläger, der seinen Wohnsitz nach eigenem Vortrag in der Republik Kroatien hat und die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 24.11.1997 (BGBl.II, 1998, 2030) anwendbar. Dieses Abkommen bestimmt in Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art.4 des Abkommens im letzten Satz: "Kroatische Staatsangehörige und die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b und c bezeichnete Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, können eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind." Dies bedeutet, dass kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien auch dann keine Beitragserstattung beanspruchen können, wenn sie die im Schlussprotokoll Nr.2 zu Art.4 unter c geregelte freiwillige Versicherung zwar nicht wahrnehmen können, weil sie sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber nicht mindestens 60 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet haben. Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen schließt unzweideutig die Beitragserstattung für kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien unabhängig von der Berechtigung zur freiwilligen Beitragsentrichtung in der deutschen Versicherung aus. Dazu zählt auch der Kläger, so dass ihm eine Beitragserstattung nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI aus der deutschen Rentenversicherung des Klägers.
Der 1953 geborene Kläger ist nach seinen Angaben sowohl kroatischer als auch bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
Bereits 1986 hatte der bosnische Versicherungsträger eine Aufstellung des deutschen Versicherungsverlaufs gewünscht. Danach hat der Kläger in Deutschland vom 27.09.1973 bis 13.12.1974 für 16 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet.
Am 20.03.2002 ging ein Formularantrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten ein. Dort gab der Kläger an, die kroatische Staatsangehörigkeit zu besitzen und bejahte die Frage nach einer weiteren Staatsangehörigkeit. In der Anlage zum Antrag auf Beitragserstattung vermerkte er als weitere Staatsangehörigkeit die "bosnische".
Er legte im Übrigen eine Staatsbürgerurkunde der Republik Kroatien, eine Bescheinigung, dass er kroatischer Staatsbürger sei, sowie eine Wohnsitzbescheinigung über seinen Wohnsitz am 01.03. 2002 in Z. vor.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.06.2002 lehnte die Beklagte die Erstattung der zur Rentenversicherung geleisteten Beiträge ab mit der Begründung, eine Beitragserstattung komme nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Betracht, also einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht besitze.
Mit einem Schreiben, das am 08.08.2002 bei der Beklagten eingegangen ist, erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, er sei bosnischer Staatsangehöriger, wohne aber schon seit März 2002 in Kroatien. Natürlich sei er auch kroatischer Staatsangehöriger geworden und habe keine Rückkehrmöglichkeit in seine Heimat in Bosnien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe als Staatsangehörigem der Republik Kroatien mit gewöhn- lichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI im Zusammenhang mit Nr.2 Buchstabe c Satz 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen mit Kroatien grundsätzlich nicht zu.
In der Klageschrift vom 07.10.2002 trug der Kläger vor, nur bosnischer Staatsangehöriger zu sein und in der Republik Kroatien zu arbeiten. Er habe jedoch keine kroatische Staatsangehörigkeit, deshalb beantrage er die Beitragserstattung. Mit der Klage übersandte er eine Kopie des Ausweises der Republik Kroatien. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe mehrfach angegeben, auch kroatischer Staatsangehöriger zu sein, außerdem gebe er jetzt an, in Kroatien zu arbeiten. Damit sei auch die Wartezeit von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht abgelaufen, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe.
Nach Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Beteiligten und Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht am 15.04.2003 mit Gerichtsbescheid die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe als kroatischer Staats- angehöriger keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Dieser sei nach Ziffer 2 Buchstabe c zum Schlussprotokoll des Deutsch-Kroatisches Abkommens über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 ausgeschlossen.
Gegen den am 28.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2003 Berufung ein. Er übersandte eine Bescheinigung über seine Staatsangehörigkeit zu Bosnien und Herzegowina. Er teilte außerdem mit, er habe eine Wohnsitzbescheinigung über den Wohnsitz in Kroatien. Er sei aber nicht kroatischer Staatsangehöriger und habe deshalb ein Recht auf Erstattung. Derzeit verbringe er Urlaubstage in seiner Heimat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 14.05.2003 sowie des Bescheides der Beklagten vom 19.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 und die Erstattung der in der deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Berufungsschrift enthalte keine neuen Gesichtpunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten. Wenn der Kläger jetzt behaupte, nicht kroatischer Staatsangehöriger zu sein, so habe er im bisherigen Verfahren unwahre Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Bayer. Landessozialgerichts und des Sozialgerichts Landshut Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Zwar ist er als kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien nicht zur freiwilligen Beitragsleistung in der deutschen Versicherung berechtigt, da er weniger als 60 Kalendermonate Beiträge in der Bundesrepublik zurückgelegt hat. Er ist jedoch aufgrund der Bestimmungen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
§ 210 Abs.1 SGB VI bestimmt: Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Nach Abs.2 gilt: Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneute Versicherungspflicht eingetreten ist.
Es kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob der Kläger, wie er im Berufungsverfahren angegeben hat, jetzt wieder versicherungspflichtig beschäftigt ist und deshalb bereits wegen der fehlenden Voraussetzungen des § 210 Abs.2 SGB VI die Beitragserstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat sah sich diesbezüglich nicht zu Ermittlungen veranlasst, da eine Beitragserstattung des Klägers bereits aufgrund der Bestimmungen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens ausgeschlossen ist, so dass es auf die Frage der Wartefrist nicht ankommt.
Dabei geht der Senat entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren davon aus, dass er auch kroatischer Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren eine Urkunde der Republik Kroatien vorgelegt, die am 22.05.1997 als Nachweis über die kroatische Staatsbürgerschaft ausgestellt wurde. Er selbst hat im Antrag und im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, neben der bosnischen Staatsangehörigkeit auch die kroatische erworben zu haben. Warum dieses erste Vorbringen des Klägers nun nicht mehr zutreffen soll, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht bewiesen. Der Kläger hat sein Vorbringen offensichtlich nur geändert, um die begehrte Beitragserstattung zu erlangen. Er hat aber keine Dokumente vorgelegt, dass ihm die kroatische Staatsangehörigkeit zum Beispiel zwischenzeitlich entzogen worden wäre. Es ist, wie aus vielen anderen Verfahren zwischenzeitlich bekannt geworden ist, im Verhältnis zwischen Kroatien und Bosnien durchaus häufig, dass Versicherte die Staatsangehörigkeit beider Staaten besitzen.
Somit ist für den Kläger, der seinen Wohnsitz nach eigenem Vortrag in der Republik Kroatien hat und die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 24.11.1997 (BGBl.II, 1998, 2030) anwendbar. Dieses Abkommen bestimmt in Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Art.4 des Abkommens im letzten Satz: "Kroatische Staatsangehörige und die in Art.3 Nr.1 Buchstabe b und c bezeichnete Flüchtlinge und Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, können eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangen, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind." Dies bedeutet, dass kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien auch dann keine Beitragserstattung beanspruchen können, wenn sie die im Schlussprotokoll Nr.2 zu Art.4 unter c geregelte freiwillige Versicherung zwar nicht wahrnehmen können, weil sie sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber nicht mindestens 60 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet haben. Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen schließt unzweideutig die Beitragserstattung für kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kroatien unabhängig von der Berechtigung zur freiwilligen Beitragsentrichtung in der deutschen Versicherung aus. Dazu zählt auch der Kläger, so dass ihm eine Beitragserstattung nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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