Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 840/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 156/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und in seiner Heimat vom 01.02. bis 30.04.1973 drei Monate Versicherungszeiten nachgewiesen.
In Deutschland nahm er am 01.06.1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war hier ohne wesentliche Unterbrechungen bis 19.08.1998 versicherungspflichtig und hat in dieser Zeit 296 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Er war zunächst als Bauhelfer tätig, anschließend von 1983 bis 1991 als Glasarbeiter, von 1991 bis 1994 als Ver- packer und Montagehelfer und anschließend als Gartenarbeiter. Seit 07.12.1995 war er arbeitslos und bezog zunächst bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und ab 02.04.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zum 19.08.1998 Krankengeld, auf Grund ärztlicher Bescheinigungen aus seiner Heimat in die er bereits im März 1997 zurückgekehrt war.
Am 30.06.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 08.12.1998 stellten die Kommissionsärzte Z. N. und T. T. als Gesundheitsstörungen eine posttraumatische Encephalopathie, ein chronisches Cervicalsyndrom, Blutumlaufstörungen in beiden Beinen, eine Fettstoffwechselstörung, Übergewicht und toxisch nutritive Leberveränderungen fest und beurteilten den Kläger zunächst für die Zeit vom 30.06.1998 bis Juni 2000 noch zu einer halb- bis unter vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie zu einer unter zweistündigen Tätigkeit im früher ausgeübten Beruf als Bau- und Gartenhelfer in der Lage. Dem Gutachten waren Unterlagen zur Krankheitsgeschichte aus der Zeit seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vom 19.02.1997 beigefügt.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg in der Zeit vom 21.02. bis 23.02. 2000 untersuchen und das berufliche Leistungsvermögen begutachten. Im Gutachten vom 15.03.2000 stellte Dr.M. auf Grund des Ergebnisses der klinischen und apparativen Untersuchungen auf mehreren Fachgebieten als Gesundheitsstörung reaktiv depressive Verstimmungszustände sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu mittelschweren Arbeiten vollschichtig ohne Akkord und ohne Nachtschicht in der Lage, dies sogar als Bauhelfer.
Mit Bescheid vom 06.04.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit beim Kläger vorlägen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 zurück. Der auf Grund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf alle Tätigkeiten des allge- meinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger sei Angesichts seines Restleistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgerichts Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Sein Gesundheitszustand lasse keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr zu.
Das Sozialgericht hat Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.M. und die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. eingeholt. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 13.11.2002 hat Dr.M. als Gesundheitsstörungen eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule, Verdacht auf beginnendes Carpaltunnelsyndrom links und Spannungskopfschmerz festgestellt. Anhaltspunkte für ein organisches Psychosyndrom seien nicht zu erheben. Dem Kläger seien noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Nachtschicht, ohne Absturzgefahr und nicht an gefährdenden Maschinen und nicht mit Publikumsverkehr zuzumuten.
Dr. T. hat in ihrem Gutachten vom 14.11.2002 als weitere Gesundheitsstörungen einen labilen Bluthochdruck, eine Bronchitis ohne Lungenventilationsstörung sowie eine Zucker- und Fettstoffwechselstörung bei Übergewicht festgestellt. Die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Es sei dem Kläger deshalb noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen oder mit Publikumsverkehr zumutbar.
Mit Urteil vom 15. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage daraufhin abgewiesen. Der angesichts seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Kläger sei mit seiner verbliebenen Fähigkeiten zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch. Ebensowenig liege eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt. Zur Begründung legte er weitere Unterlagen zur Krankengeschichte mit Befunden aus dem Jahre 2003 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 30.06.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie die des Sozialgerichts Landshut und des Arbeitsamtes Ravensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44, Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebensowenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat nicht für erforderlich angesehen. Die vom Kläger zur Begründung seiner Berufung vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen machen keine Änderung im Gesundheitszustand und damit im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers wahrscheinlich. Die dort geschilderten Befunde sind bereits bei der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch die vom Sozialgericht befragten ärztlichen sachverständigen gewürdigt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und in seiner Heimat vom 01.02. bis 30.04.1973 drei Monate Versicherungszeiten nachgewiesen.
In Deutschland nahm er am 01.06.1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war hier ohne wesentliche Unterbrechungen bis 19.08.1998 versicherungspflichtig und hat in dieser Zeit 296 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Er war zunächst als Bauhelfer tätig, anschließend von 1983 bis 1991 als Glasarbeiter, von 1991 bis 1994 als Ver- packer und Montagehelfer und anschließend als Gartenarbeiter. Seit 07.12.1995 war er arbeitslos und bezog zunächst bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und ab 02.04.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs zum 19.08.1998 Krankengeld, auf Grund ärztlicher Bescheinigungen aus seiner Heimat in die er bereits im März 1997 zurückgekehrt war.
Am 30.06.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Z. vom 08.12.1998 stellten die Kommissionsärzte Z. N. und T. T. als Gesundheitsstörungen eine posttraumatische Encephalopathie, ein chronisches Cervicalsyndrom, Blutumlaufstörungen in beiden Beinen, eine Fettstoffwechselstörung, Übergewicht und toxisch nutritive Leberveränderungen fest und beurteilten den Kläger zunächst für die Zeit vom 30.06.1998 bis Juni 2000 noch zu einer halb- bis unter vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie zu einer unter zweistündigen Tätigkeit im früher ausgeübten Beruf als Bau- und Gartenhelfer in der Lage. Dem Gutachten waren Unterlagen zur Krankheitsgeschichte aus der Zeit seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vom 19.02.1997 beigefügt.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg in der Zeit vom 21.02. bis 23.02. 2000 untersuchen und das berufliche Leistungsvermögen begutachten. Im Gutachten vom 15.03.2000 stellte Dr.M. auf Grund des Ergebnisses der klinischen und apparativen Untersuchungen auf mehreren Fachgebieten als Gesundheitsstörung reaktiv depressive Verstimmungszustände sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger noch zu mittelschweren Arbeiten vollschichtig ohne Akkord und ohne Nachtschicht in der Lage, dies sogar als Bauhelfer.
Mit Bescheid vom 06.04.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit beim Kläger vorlägen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2000 zurück. Der auf Grund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf alle Tätigkeiten des allge- meinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger sei Angesichts seines Restleistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgerichts Landshut Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Sein Gesundheitszustand lasse keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr zu.
Das Sozialgericht hat Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.M. und die Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. eingeholt. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 13.11.2002 hat Dr.M. als Gesundheitsstörungen eine prolongierte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, Beschwerden von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule, Verdacht auf beginnendes Carpaltunnelsyndrom links und Spannungskopfschmerz festgestellt. Anhaltspunkte für ein organisches Psychosyndrom seien nicht zu erheben. Dem Kläger seien noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne Nachtschicht, ohne Absturzgefahr und nicht an gefährdenden Maschinen und nicht mit Publikumsverkehr zuzumuten.
Dr. T. hat in ihrem Gutachten vom 14.11.2002 als weitere Gesundheitsstörungen einen labilen Bluthochdruck, eine Bronchitis ohne Lungenventilationsstörung sowie eine Zucker- und Fettstoffwechselstörung bei Übergewicht festgestellt. Die Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Es sei dem Kläger deshalb noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen oder mit Publikumsverkehr zumutbar.
Mit Urteil vom 15. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage daraufhin abgewiesen. Der angesichts seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbare Kläger sei mit seiner verbliebenen Fähigkeiten zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch. Ebensowenig liege eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung begehrt. Zur Begründung legte er weitere Unterlagen zur Krankengeschichte mit Befunden aus dem Jahre 2003 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 30.06.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten sowie die des Sozialgerichts Landshut und des Arbeitsamtes Ravensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44, Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - hat. Ebensowenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat nicht für erforderlich angesehen. Die vom Kläger zur Begründung seiner Berufung vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen machen keine Änderung im Gesundheitszustand und damit im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers wahrscheinlich. Die dort geschilderten Befunde sind bereits bei der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch die vom Sozialgericht befragten ärztlichen sachverständigen gewürdigt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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