Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 84/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 158/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. April 2002 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, über den 30.04.2001 hinaus und auf Dauer eine Rente in Höhe von 20 v.H. zu zahlen. Insoweit wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechts- zügen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1946 geborene Klägerin erlitt am 10.09.1998 einen Unfall, als ein Kantmesser aus ca. 30 cm Höhe zu Boden fiel und dabei ihren rechten Mittel- und Vorfuß streifte.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.M. , diagnostizierte am gleichen Tag eine Kontusion am rechten Fuß. Es fand sich kein Anhalt für eine knöcherne Läsion, dagegen zeigte sich eine weiche Schwellung des gesamten Fußrückens, ohne Hämatomverfärbung, die Haut war intakt. Die Orthopäden Dr.V./Dr.K. untersuchten die Klägerin am 16.09.1998, 28.10.1998 und 22.12. 1998. Zuletzt zeigten sich noch eine deutliche, aber rückläufige Schwellneigung im Vorfußbereich sowie Bewegungsschmerz am unteren Sprunggelenk und den Zehengelenken.
Am 19.01.1999 wurde die Klägerin im Kreiskrankenhaus G. von Dr.M. erneut untersucht. Er berichtete, die Frakturen seien knöchern vollständig ausgeheilt, eine wesentliche Osteodystrophie oder gar eine Reflexdystrophie seien nicht nachweisbar. Der gravierende subjektive Schmerzbefund mit angeblich völlig fehlender Belastbarkeit stehe in deutlichem Widerspruch zum eher geringfügigen klinischen Befund. Der Chirurg Prof. Dr.B. erklärte nach Untersuchung der Klägerin am 04.02. 1999, es müsse von einer Heilentgleisung im Sinne eines Morbus Sudeck Grad I ausgegangen werden. Der rechte Fuß sei im Vergleich zur Gegenseite nicht vermehrt geschwollen, die Hauttemperatur sei seitengleich, eine vermehrte Schweißsekretion sei nicht nachweisbar. Die Haut zeige aber rechts eine vermehrte Pigmentierung mit dunklen Flecken, die nach Angaben der Klägerin erst seit einigen Wochen bestünden.
Nach stationärer Behandlung vom 10.02. bis 17.03.1999 in der Fachklinik I. erklärte der Orthopäde Dr.J. , gegenüber dem Aufnahmebefund sei eine wesentliche Besserung eingetreten. Die Klägerin könne zwei bis drei Stunden mit geringen Unterbrechungen spazierengehen. Hierbei komme es jedoch noch zum Anschwellen des Fußes. Der rechte Fuß sei nicht mehr berührungsempfindlich, es bestehe nur noch eine geringe Blutumlaufstörung und keine livide Verfärbung mehr.
Am 23.03.1999 berichtete Dr.M. , die Klägerin gebe an, sie könne den Arbeitsversuch keinesfalls fortsetzen, die Schmerzen seien unerträglich geworden. Die Behandlung in I. habe zu einer deutlichen Besserung geführt, allerdings unter Medikamenten, die sie nun nicht mehr nehmen könne. Der Fuß sei weiterhin kühl, leicht geschwollen, sehr druckempfindlich und die Beweglichkeit eingeschränkt.
Vom 06.04.1999 bis 15.04.1999 wurde die Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. stationär behandelt. Der Chirurg Dr.K. erklärte, die Röntgenaufnahmen zeigten knöchern vollständig ausgeheilte Mittelfußknochenschaftfrakturen bei vermindertem Kalksalzgehalt im Bereich des rechten Vorfußskelettes. Klinisch bestehe Verdacht auf Morbus Sudeck ersten Grades. Die Klägerin habe die Klinik am 15.04.1999 auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat verlassen, um die weitere Behandlung in der Nähe ihres Wohnortes fortzusetzen.
Der Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik U., Prof.Dr.K. , berichtete über die Behandlung der Klägerin von April bis Oktober 1999. Am 19.10.1999 zeigten sich lokal reizfreie Verhältnisse, keine Überwärmung, kein Hinweis auf einen persistierenden Morbus Sudeck. Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des gesamten rechten Fußes wurde angegeben. Plantar zeigten sich etwas verminderte Abnutzungszeichen. Die Sensomotorik war unauffällig. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade werde verbleiben.
Die LVA Schwaben teilte mit, sie habe den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 03.03.2000 abgelehnt, weil Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Prof.Dr.K. führte im Gutachten vom 14.04.2000 aus, die MdE habe vom 19.10.1999 bis 13.04.2000 20 v.H. betragen und werde bis 14.04.2001 weiterhin 20 v.H. betragen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werde die MdE bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall auf voraussichtlich weniger als 20 v.H. geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.06.2000 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Gesamtvergütung vom 09.03.2000 bis 30.04.2001 nach einer MdE von 20 v.H. Als Unfallfolgen würden anerkannt: In regelrechter Stellung knöchern fest verheilte Schaftbrüche des 2. bis 4. Mittelfußknochens rechts, Bewegungseinschränkung am rechten oberen und unteren Sprunggelenk sowie in den Zehengelenken, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Vorfuß.
Den Widerspruch vom 30.06.2000, mit dem die Klägerin geltend machte, die MdE betrage 40 v.H., wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage vom 08.03.2001 hat die Klägerin vorgetragen, es sei der Beklagten durchaus zuzustimmen, dass die Frakturen knöchern fest verheilt seien. Die Beklage verkenne aber, dass eine Heilentgleisung im Sinne eines Morbus Sudeck stattgefunden habe, an dem die Klägerin noch heute leide. Mehrere Arbeitsversuche seien gescheitert. Die Klägerin verspüre bei Belastung, aber auch im Ruhezustand, starke Schmerzen im rechten Fuß.
Der praktische Arzt Dr.P. berichtete am 03.05.2000, nach der Behandlung in der Fachklinik I. sei eine wesentliche Besserung eingetreten.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr.L. führte im Gutachten vom 30.10.2001 zusammenfassend aus, eine Kontinuität der Sudecksymptome sei nicht gegeben. Objektiv seien allenfalls eine hierfür nicht beweisende wechselnde Schwellung im Mittel- und Vorfußbereich, Einschränkung der Beweglichkeit und eine mit den objektiven Befunden nicht korrelierende Belastungsempfindlichkeit von den bisher behandelnden Ärzten festgestellt worden; demgegenüber niemals eine Überwärmung, keine bläulich-zyanotische Verfärbung der Haut, keine verminderte Durchblutung oder beeinträchtigte Schweißsekretion, auch kein hartes Ödem und schon gar nicht Atrophien. Gegen die Annahme eines Morbus Sudeck spräche insbesondere das Fehlen der typischen Knochenentkalkung. Weder die Röntgenserie von 1998 bis 2001 noch die 1999 durchgeführte Skelettszintigraphie ergäben einen Hinweis auf einen aktiven Morbus Sudeck. Unfallfolgen seien knöchern fest in anatomisch einwandfreier Weise verheilte Brüche der Mittelfußknochen 2 bis 4 rechts, minimale Muskelminderung des rechten Oberschenkels, Einschränkung der Beweglichkeit mäßigen Grades im oberen Sprunggelenk, endgradig bezüglich der Fußaußenrandsenkung und auch der Zehen nebst schmerzbedingter verminderter Belastbarkeit und erhöhter Belastungsanfälligkeit. Unfallunabhängig bestünden Abnützungsveränderungen der Lendenwirbelsäule, die die Kreuzschmerzattacken mit Ausstrahlung in die Beine erklärten, beiderseitige Gelenksdarmbeinarthrose und beginnende Hüftgelenksarthrose beiderseits, plantarer Fersensporn beiderseits, rechtsbetonter Hallux valgus mit Großzehengrundgelenksarthrose. Die angegebene Gangstörung mit Benützung einer Gehstütze stehe nicht im Einklang mit der nur sehr diskreten Muskelminderung im Oberschenkelbereich, der sehr kräftigen Wadenmuskulatur, der seitengleichen Fußsohlenbeschwielung und fehlenden Entkalkung des Fußskelettes. Dies alles spreche eigentlich für eine weitgehend seitengleiche Benützung der Beine. Die MdE werde mit 20 v.H. bewertet.
Auf Anfrage des SG hat Dr.L. in der Stellungnahme vom 27.12.2001 erklärt, die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 20 v.H. bis einschließlich 30.04.2002 sei gerechtfertigt. Danach könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass aufgrund vollständiger aktiver Anpassung und passiver Gewöhnung sowie Normalisierung der nur zum Teil unfallbedingt beeinträchtigten Belastbarkeit des Beines sowie der Fußgelenksbeweglichkeit keine 10 v.H. oder mehr betragende MdE bestehen werde.
Mit Urteil vom 09.04.2002 hat das SG die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 06.06.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 verurteilt, der Klägerin über den 30.04.2001 hinaus und auf Dauer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin sei über den 30.04.2001 hinaus ein Verletztenrentenanspruch nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. gerechtfertigt. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer nach den Ausführungen des Dr.L. fest. Der Verletztenrentenanspruch bestehe auch im Sinne eines Dauerrentenanspruchs. Die Untersuchung bei Dr.L. habe am 27.09.2001, d.h. nach Ablauf des für die Gewährung einer Verletztenrente als vorläufige Entschädigung vorgesehenen Dreijahreszeitraumes stattgefunden. Wenn Dr.L. in dieser Situation die unfallbedingten Gesundheitsverhältnisse mit einer MdE in Höhe von 20 v.H. bewerte, habe er dies im Sinne einer Beurteilung als Dauerrente getan. Hieraus folge die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Dauerrente.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 06.05. 2002. Zur Begründung übersandte die Beklagte ein Gutachten des Dr.L. vom 28.12.2002, in dem dieser ausführt, die Gangstörung könne nicht nachvollzogen werden, sie sei allenfalls möglich im Zusammenhang mit den unfallunabhängigen Veränderungen. Auffallend sei aber, dass die Gangstörung zu keiner Muskelatrophie geführt habe, dass keine verminderte Beschwielung der Fußsohlen vorliege und auch keine Knochenentkalkung im Sinne einer Inaktivitätsatrophie. Die Aufhebung der Fußhebung könne auch nicht in Übereinstimmung gebracht werden mit der Tatsache, dass die Klägerin den Hackenstand und -gang durchführen könne, was ohne eine gewisse Fußhebung nicht möglich sei. Die darüber hinaus noch bestehenden diskreten Einschränkungen der Fußgelenks- und Zehenbeweglichkeit seien nicht mehr Unfallfolge und könnten allenfalls durch die in gewisser Weise zwanghafte Gangstörung erklärt werden. Eine MdE in Höhe von 20 v.H. liege bis 10.09.2002 vor, danach betrage sie unter 10 v.H. Die Beklagte erklärte am 17.01.2003, das Gutachten des Dr.L. vom 30.10.2001 und die Stellungnahme vom 27.12.2001 seien nicht nachvollziehbar. Die neuerliche Begutachtung am 17.12.2002 habe die Zweifel bestätigt. Diesem Gutachten werde zugestimmt und ein Vergleichsangebot gemacht: Der Bescheid vom 06.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 werde insoweit zurückgenommen, als nun Rente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.04.2001 hinaus bis 10.09.2002 gewährt werde.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 30.01.2003, mit dem Vergleichsangebot bestehe kein Einverständnis. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 19.02.2003 einen Rentenanspruch ab 01.05.2001 bis 10.09.2002 an. Über diesen Zeitpunkt hinaus werde die Gewährung einer Rente abgelehnt, weil keine rentenberechtigende MdE mehr vorliege. Der Bescheid vom 06.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 werde insoweit zurückgenommen, als Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.04.200 hinaus bis 10.09.2002 gewährt werde. Dieser Bescheid gelte gemäß § 96 SGG als mitangefochten und werde Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Im Termin vom 23.01.2004 wies die Vorsitzende darauf hin, dass im Bescheid vom 06.06.2000 keine Entscheidung über die sich an den Endzeitpunkt der Gesamtvergütung anschließende Rentengewährung enthalten ist. Dies ergibt sich aus § 75 Satz 2 SGB VII. Der Bescheid vom 19.02.2003 ändert den Bescheid vom 06.06.2000 weder ab noch ersetzt er ihn. Er wird deshalb nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.04.2002 aufzuheben, soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, laufende Rente zu gewähren und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2000 Rente als vorläufige Entschädigung in Form der Gesamtvergütung gewährt. Gemäß § 75 SGB VII ist die Abfindung mit einer Gesamtvergütung dann vorgesehen, wenn nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten ist, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 75 SGB VII). Dem Antrag kommt keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Er bewirkt lediglich die Kenntnis des Unfallversicherungsträgers, dass gegebenenfalls noch eine MdE über den Gesamtvergütungszeitraum hinaus vorliegt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversichernung, § 75 Rdnr.8). Der Gesamtvergütungsbescheid lehnt die Weitergewährung der Rente nicht ab; eine Entscheidung über die sich an den Endzeitpunkt der Gesamtvergütung anschließende Rentengewährung ist im Bescheid vom 06.06.2000 nicht enthalten. Das Sozialgericht durfte daher eine sachliche Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente über den 30.04.2001 hinaus nicht treffen.
Das Urteil war insoweit aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Bescheid vom 19.02.2003, der über die nach dem 30.04.2001 zu gewährende Rente entschieden hat, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (§ 96 SGG) geworden, denn er ändert den Bescheid vom 06.06.2000 weder ab noch ersetzt er ihn - sein Regelungsinhalt ist völlig unabhängig von dem des Bescheides vom 06.06.2000.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechts- zügen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1946 geborene Klägerin erlitt am 10.09.1998 einen Unfall, als ein Kantmesser aus ca. 30 cm Höhe zu Boden fiel und dabei ihren rechten Mittel- und Vorfuß streifte.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.M. , diagnostizierte am gleichen Tag eine Kontusion am rechten Fuß. Es fand sich kein Anhalt für eine knöcherne Läsion, dagegen zeigte sich eine weiche Schwellung des gesamten Fußrückens, ohne Hämatomverfärbung, die Haut war intakt. Die Orthopäden Dr.V./Dr.K. untersuchten die Klägerin am 16.09.1998, 28.10.1998 und 22.12. 1998. Zuletzt zeigten sich noch eine deutliche, aber rückläufige Schwellneigung im Vorfußbereich sowie Bewegungsschmerz am unteren Sprunggelenk und den Zehengelenken.
Am 19.01.1999 wurde die Klägerin im Kreiskrankenhaus G. von Dr.M. erneut untersucht. Er berichtete, die Frakturen seien knöchern vollständig ausgeheilt, eine wesentliche Osteodystrophie oder gar eine Reflexdystrophie seien nicht nachweisbar. Der gravierende subjektive Schmerzbefund mit angeblich völlig fehlender Belastbarkeit stehe in deutlichem Widerspruch zum eher geringfügigen klinischen Befund. Der Chirurg Prof. Dr.B. erklärte nach Untersuchung der Klägerin am 04.02. 1999, es müsse von einer Heilentgleisung im Sinne eines Morbus Sudeck Grad I ausgegangen werden. Der rechte Fuß sei im Vergleich zur Gegenseite nicht vermehrt geschwollen, die Hauttemperatur sei seitengleich, eine vermehrte Schweißsekretion sei nicht nachweisbar. Die Haut zeige aber rechts eine vermehrte Pigmentierung mit dunklen Flecken, die nach Angaben der Klägerin erst seit einigen Wochen bestünden.
Nach stationärer Behandlung vom 10.02. bis 17.03.1999 in der Fachklinik I. erklärte der Orthopäde Dr.J. , gegenüber dem Aufnahmebefund sei eine wesentliche Besserung eingetreten. Die Klägerin könne zwei bis drei Stunden mit geringen Unterbrechungen spazierengehen. Hierbei komme es jedoch noch zum Anschwellen des Fußes. Der rechte Fuß sei nicht mehr berührungsempfindlich, es bestehe nur noch eine geringe Blutumlaufstörung und keine livide Verfärbung mehr.
Am 23.03.1999 berichtete Dr.M. , die Klägerin gebe an, sie könne den Arbeitsversuch keinesfalls fortsetzen, die Schmerzen seien unerträglich geworden. Die Behandlung in I. habe zu einer deutlichen Besserung geführt, allerdings unter Medikamenten, die sie nun nicht mehr nehmen könne. Der Fuß sei weiterhin kühl, leicht geschwollen, sehr druckempfindlich und die Beweglichkeit eingeschränkt.
Vom 06.04.1999 bis 15.04.1999 wurde die Klägerin in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. stationär behandelt. Der Chirurg Dr.K. erklärte, die Röntgenaufnahmen zeigten knöchern vollständig ausgeheilte Mittelfußknochenschaftfrakturen bei vermindertem Kalksalzgehalt im Bereich des rechten Vorfußskelettes. Klinisch bestehe Verdacht auf Morbus Sudeck ersten Grades. Die Klägerin habe die Klinik am 15.04.1999 auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat verlassen, um die weitere Behandlung in der Nähe ihres Wohnortes fortzusetzen.
Der Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik U., Prof.Dr.K. , berichtete über die Behandlung der Klägerin von April bis Oktober 1999. Am 19.10.1999 zeigten sich lokal reizfreie Verhältnisse, keine Überwärmung, kein Hinweis auf einen persistierenden Morbus Sudeck. Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des gesamten rechten Fußes wurde angegeben. Plantar zeigten sich etwas verminderte Abnutzungszeichen. Die Sensomotorik war unauffällig. Eine MdE in rentenberechtigendem Grade werde verbleiben.
Die LVA Schwaben teilte mit, sie habe den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 03.03.2000 abgelehnt, weil Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Prof.Dr.K. führte im Gutachten vom 14.04.2000 aus, die MdE habe vom 19.10.1999 bis 13.04.2000 20 v.H. betragen und werde bis 14.04.2001 weiterhin 20 v.H. betragen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werde die MdE bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall auf voraussichtlich weniger als 20 v.H. geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.06.2000 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Gesamtvergütung vom 09.03.2000 bis 30.04.2001 nach einer MdE von 20 v.H. Als Unfallfolgen würden anerkannt: In regelrechter Stellung knöchern fest verheilte Schaftbrüche des 2. bis 4. Mittelfußknochens rechts, Bewegungseinschränkung am rechten oberen und unteren Sprunggelenk sowie in den Zehengelenken, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Vorfuß.
Den Widerspruch vom 30.06.2000, mit dem die Klägerin geltend machte, die MdE betrage 40 v.H., wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage vom 08.03.2001 hat die Klägerin vorgetragen, es sei der Beklagten durchaus zuzustimmen, dass die Frakturen knöchern fest verheilt seien. Die Beklage verkenne aber, dass eine Heilentgleisung im Sinne eines Morbus Sudeck stattgefunden habe, an dem die Klägerin noch heute leide. Mehrere Arbeitsversuche seien gescheitert. Die Klägerin verspüre bei Belastung, aber auch im Ruhezustand, starke Schmerzen im rechten Fuß.
Der praktische Arzt Dr.P. berichtete am 03.05.2000, nach der Behandlung in der Fachklinik I. sei eine wesentliche Besserung eingetreten.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr.L. führte im Gutachten vom 30.10.2001 zusammenfassend aus, eine Kontinuität der Sudecksymptome sei nicht gegeben. Objektiv seien allenfalls eine hierfür nicht beweisende wechselnde Schwellung im Mittel- und Vorfußbereich, Einschränkung der Beweglichkeit und eine mit den objektiven Befunden nicht korrelierende Belastungsempfindlichkeit von den bisher behandelnden Ärzten festgestellt worden; demgegenüber niemals eine Überwärmung, keine bläulich-zyanotische Verfärbung der Haut, keine verminderte Durchblutung oder beeinträchtigte Schweißsekretion, auch kein hartes Ödem und schon gar nicht Atrophien. Gegen die Annahme eines Morbus Sudeck spräche insbesondere das Fehlen der typischen Knochenentkalkung. Weder die Röntgenserie von 1998 bis 2001 noch die 1999 durchgeführte Skelettszintigraphie ergäben einen Hinweis auf einen aktiven Morbus Sudeck. Unfallfolgen seien knöchern fest in anatomisch einwandfreier Weise verheilte Brüche der Mittelfußknochen 2 bis 4 rechts, minimale Muskelminderung des rechten Oberschenkels, Einschränkung der Beweglichkeit mäßigen Grades im oberen Sprunggelenk, endgradig bezüglich der Fußaußenrandsenkung und auch der Zehen nebst schmerzbedingter verminderter Belastbarkeit und erhöhter Belastungsanfälligkeit. Unfallunabhängig bestünden Abnützungsveränderungen der Lendenwirbelsäule, die die Kreuzschmerzattacken mit Ausstrahlung in die Beine erklärten, beiderseitige Gelenksdarmbeinarthrose und beginnende Hüftgelenksarthrose beiderseits, plantarer Fersensporn beiderseits, rechtsbetonter Hallux valgus mit Großzehengrundgelenksarthrose. Die angegebene Gangstörung mit Benützung einer Gehstütze stehe nicht im Einklang mit der nur sehr diskreten Muskelminderung im Oberschenkelbereich, der sehr kräftigen Wadenmuskulatur, der seitengleichen Fußsohlenbeschwielung und fehlenden Entkalkung des Fußskelettes. Dies alles spreche eigentlich für eine weitgehend seitengleiche Benützung der Beine. Die MdE werde mit 20 v.H. bewertet.
Auf Anfrage des SG hat Dr.L. in der Stellungnahme vom 27.12.2001 erklärt, die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 20 v.H. bis einschließlich 30.04.2002 sei gerechtfertigt. Danach könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass aufgrund vollständiger aktiver Anpassung und passiver Gewöhnung sowie Normalisierung der nur zum Teil unfallbedingt beeinträchtigten Belastbarkeit des Beines sowie der Fußgelenksbeweglichkeit keine 10 v.H. oder mehr betragende MdE bestehen werde.
Mit Urteil vom 09.04.2002 hat das SG die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 06.06.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 verurteilt, der Klägerin über den 30.04.2001 hinaus und auf Dauer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin sei über den 30.04.2001 hinaus ein Verletztenrentenanspruch nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. gerechtfertigt. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer nach den Ausführungen des Dr.L. fest. Der Verletztenrentenanspruch bestehe auch im Sinne eines Dauerrentenanspruchs. Die Untersuchung bei Dr.L. habe am 27.09.2001, d.h. nach Ablauf des für die Gewährung einer Verletztenrente als vorläufige Entschädigung vorgesehenen Dreijahreszeitraumes stattgefunden. Wenn Dr.L. in dieser Situation die unfallbedingten Gesundheitsverhältnisse mit einer MdE in Höhe von 20 v.H. bewerte, habe er dies im Sinne einer Beurteilung als Dauerrente getan. Hieraus folge die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Dauerrente.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 06.05. 2002. Zur Begründung übersandte die Beklagte ein Gutachten des Dr.L. vom 28.12.2002, in dem dieser ausführt, die Gangstörung könne nicht nachvollzogen werden, sie sei allenfalls möglich im Zusammenhang mit den unfallunabhängigen Veränderungen. Auffallend sei aber, dass die Gangstörung zu keiner Muskelatrophie geführt habe, dass keine verminderte Beschwielung der Fußsohlen vorliege und auch keine Knochenentkalkung im Sinne einer Inaktivitätsatrophie. Die Aufhebung der Fußhebung könne auch nicht in Übereinstimmung gebracht werden mit der Tatsache, dass die Klägerin den Hackenstand und -gang durchführen könne, was ohne eine gewisse Fußhebung nicht möglich sei. Die darüber hinaus noch bestehenden diskreten Einschränkungen der Fußgelenks- und Zehenbeweglichkeit seien nicht mehr Unfallfolge und könnten allenfalls durch die in gewisser Weise zwanghafte Gangstörung erklärt werden. Eine MdE in Höhe von 20 v.H. liege bis 10.09.2002 vor, danach betrage sie unter 10 v.H. Die Beklagte erklärte am 17.01.2003, das Gutachten des Dr.L. vom 30.10.2001 und die Stellungnahme vom 27.12.2001 seien nicht nachvollziehbar. Die neuerliche Begutachtung am 17.12.2002 habe die Zweifel bestätigt. Diesem Gutachten werde zugestimmt und ein Vergleichsangebot gemacht: Der Bescheid vom 06.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 werde insoweit zurückgenommen, als nun Rente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.04.2001 hinaus bis 10.09.2002 gewährt werde.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 30.01.2003, mit dem Vergleichsangebot bestehe kein Einverständnis. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 19.02.2003 einen Rentenanspruch ab 01.05.2001 bis 10.09.2002 an. Über diesen Zeitpunkt hinaus werde die Gewährung einer Rente abgelehnt, weil keine rentenberechtigende MdE mehr vorliege. Der Bescheid vom 06.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2001 werde insoweit zurückgenommen, als Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. über den 30.04.200 hinaus bis 10.09.2002 gewährt werde. Dieser Bescheid gelte gemäß § 96 SGG als mitangefochten und werde Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Im Termin vom 23.01.2004 wies die Vorsitzende darauf hin, dass im Bescheid vom 06.06.2000 keine Entscheidung über die sich an den Endzeitpunkt der Gesamtvergütung anschließende Rentengewährung enthalten ist. Dies ergibt sich aus § 75 Satz 2 SGB VII. Der Bescheid vom 19.02.2003 ändert den Bescheid vom 06.06.2000 weder ab noch ersetzt er ihn. Er wird deshalb nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.04.2002 aufzuheben, soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, laufende Rente zu gewähren und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2000 Rente als vorläufige Entschädigung in Form der Gesamtvergütung gewährt. Gemäß § 75 SGB VII ist die Abfindung mit einer Gesamtvergütung dann vorgesehen, wenn nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu erwarten ist, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 75 SGB VII). Dem Antrag kommt keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Er bewirkt lediglich die Kenntnis des Unfallversicherungsträgers, dass gegebenenfalls noch eine MdE über den Gesamtvergütungszeitraum hinaus vorliegt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversichernung, § 75 Rdnr.8). Der Gesamtvergütungsbescheid lehnt die Weitergewährung der Rente nicht ab; eine Entscheidung über die sich an den Endzeitpunkt der Gesamtvergütung anschließende Rentengewährung ist im Bescheid vom 06.06.2000 nicht enthalten. Das Sozialgericht durfte daher eine sachliche Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente über den 30.04.2001 hinaus nicht treffen.
Das Urteil war insoweit aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Bescheid vom 19.02.2003, der über die nach dem 30.04.2001 zu gewährende Rente entschieden hat, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (§ 96 SGG) geworden, denn er ändert den Bescheid vom 06.06.2000 weder ab noch ersetzt er ihn - sein Regelungsinhalt ist völlig unabhängig von dem des Bescheides vom 06.06.2000.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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