Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 658/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 383/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.11.2000 dahin abgeändert, dass die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf DM 4.333,75 (= 2.215,81 EUR) festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Besprechungsgebühr für ein erfolgreich abgeschlossenes Widerspruchsverfahren hat.
Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin - ein in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Werkverträgen tätiges rumänisches Unternehmen - auf Erteilung einer Zusicherung für Arbeitserlaubnisse ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte die Bereitschaft zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten.
Mit Kostenrechnung vom 02.07.1998, geändert am 27.03.2000, machte die Klägerin unter Annahme eines Gegenstandswertes von 863.415,00 DM Gebühren und Auslagen in Höhe von 12.921,30 DM geltend (7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO: 4.293,80 DM, 10/10 Erledigungsgebühr: 5.725,00 DM, 5/10 Besprechungsgebühr: 2.862,50 DM, Auslagen: 40,00 DM). Die Beklagte setzte im Bescheid vom 24.03.1999 die Kosten auf insgesamt 510,00 DM fest, wobei sie sich auf § 116 Abs 1 BRAGO (Rahmengebühr) bezog. Im anschließenden Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.2000). Die Beklagte vertrat die Ansicht, es liege keine Arbeitgeberstreitigkeit vor. Es sei weder eine Erledigungsgebühr noch eine Besprechungsgebühr entstanden.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 07.08.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 15.11.2000 hat das SG unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 12.921,30 DM abzüglich des bereits von der Beklagten gewährten Betrages in Höhe von 510,00 DM festgesetzt.
Hiergegen hat die Beklagte am 28.11.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenem Bescheid vom 13.06.2001 hat sie der Klägerin unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsansicht zur Frage eines Arbeitgeberstreits und unter Annahme eines Gegenstandswertes von 863.415,00 DM Gebühren in Höhe von 4.293,75 DM (7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 BRAGO) und 40,00 DM Auslagenpauschale (zusammen 4.333,75 DM) abzüglich des bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Betrages von 510,00 DM zugebilligt, die Erstattung einer Erledigungsgebühr und einer Besprechungsgebühr jedoch weiterhin abgelehnt. Zur Besprechungsgebühr ist sie der Auffassung, dass zwischen ihren Mitarbeitern und dem Bevollmächtigen der Klägerin geführte Telefongespräche nicht als Besprechung oder mündliche Verhandlung im Sinne des § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO anzusehen seien. Durch diese Telefongespräche sei der Fortgang des Verfahrens nicht gefördert worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde der Erstattungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Dies gelte jedoch nicht bezüglich der Besprechungsgebühr. Für das Entstehen der Besprechungsgebühr sei es ausreichend, dass eine Verhandlung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da ihr Prozessbevollmächtigter im Februar 1998 zwei Telefonate mit verschiedenen Stellen der Beklagten geführt habe, um in Beschleunigung der Angelegenheit eine Abänderung der damaligen Genehmigungspraxis der Beklagten zu erreichen. Zunächst habe der Bevollmächtigte am 03.02.1998 ein Telefongespräch mit Frau P. vom Landesarbeitsamt Hessen geführt, die ihn allerdings an die zuständige Sachbearbeiterin Frau B. verwiesen habe. Am 04.02.1998 habe er die Angelegenheit mit Herrn B. und Herrn M. vom Landesarbeitsamt Hessen erörtert. Zu diesem Telefongespräch legte die Klägerin einen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.1998 vor, in dem ausgeführt wird, dass er telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsstelle der Beklagten genommen habe. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz: "Aufgrund aktueller Weisungslage wird es eine konkrete naheliegende Entscheidung hier nicht geben. Es werden zwar auf verschiedenen Ebenen Gespräche geführt hinsichtich einer Abänderung der Genehmigungspraxis. Mit ganz kurzfristigen Lösungen dürfte hier jedoch nicht zu rechnen sein, so dass wir anraten, ins einstweilige Anordnungsverfahren zu gehen."
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2001, der an die Stelle des im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 04.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2000 getreten ist (§§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG). Mit Ausnahme der Erstattung der Erledigungs- und der Besprechungsgebühr hat die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprochen. Sie ist in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auffassung des SG vom Vorliegen einer Arbeitgeberstreitigkeit im Sinne des § 116 Abs 2 BRAGO ausgegangen und hat auch den vom SG und von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswert akzeptiert. Die nach Ersetzung des ursprünglich streitigen Bescheides von der Beklagten aufrechterhaltene Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001, über die der Senat in erster Instanz entscheidet, ist unbegründet und daher abzuweisen. Streitig ist nur noch, ob der Klägerin eine Besprechungsgebühr zusteht, da die Klägerin den Klageantrag beschränkt und auf die Erstattung der Erledigungsgebühr verzichtet hat (vgl zur Erstattung der Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren die Urteile des Senats vom 03.04.2003, Az: L 10 AL 424/00 und L 10 AL 423/00, und 26.06.2003, Az: L 10 AL 420/00, und das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.02.2003, Az: 11 AL 288/00).
Gemäß § 63 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigen notwendig war. Mit "Gebühren und Auslagen" ist der gesetzliche Vergütungsanspruch gemeint, der sich für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren nach § 118 BRAGO iVm § 119 BRAGO richtet.
Die Beklagte hat zu Recht eine Besprechungsgebühr nicht erstattet. Eine Besprechungsgebühr setzt nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO u.a. voraus, dass ein Rechtsanwalt bei einer mündlichen Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitgewirkt hat, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit dem Gegner oder einem Dritten geführt wurden. § 118 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz BRAGO stellt klar, dass Besprechung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass über ein bloßes Nachfragen hinaus ein sachbezogenes Gespräch geführt worden ist. Es kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte meint - ein Gespräch nur dann eine Besprechungsgebühr auslösen kann, wenn es das Verfahren auch tatsächlich gefördert hat. Denn sachbezogene Gespräche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachgewiesen. Ein sachbezogenes Gespräch setzt einen Austausch von Informationen und Argumenten voraus, der über die bloße Informationsbeschaffung hinsichtlich Stand und Fortgang des Verfahrens hinausgeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2002, Az: 8 C 15.01, BVerwGE 116, 273, 276 mwN). Dies war beim Anruf vom 03.02.1998 nicht der Fall, da sich dieses Gespräch in der Auskunft über die Person der zuständigen Sachbearbeiterin erschöpfte. Aber auch das Telefongespräch vom 04.02.1998 ging über eine bloße Sachstandsnachfrage nicht hinaus. Dies wird aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.1998 deutlich. Es heißt dort, dass eine konkrete (zeitlich) naheliegende Entscheidung der Beklagten und eine kurzfristige Abänderung ihrer Genehmigungspraxis nicht zu erwarten seien. Dies zeigt, dass das Gespräch über den weiteren Gang des Widerspruchsverfahrens geführt wurde. Weiter ist erkennbar, dass sich die Vertreter der Beklagten nicht auf ein sachbezogenes Gespräch eingelassen haben. Hierauf weisen die Andeutungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur aktuellen Weisungsanlage und zu den auf verschiedenen Ebenen geführten Gesprächen hin, die einer Abänderung der Genehmigungspraxis der Beklagten entgegenstünden. Das Entstehen der Besprechungsgebühr, die im Wesentlichen der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs 1 Nr 2 BRAGO entspricht, setzt jedoch voraus, dass der Rechtsanwalt nicht nur einseitig seinen Standpunkt vertritt, sondern ein beiderseitiges Bemühen um die Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen unter Berücksichtigung des Vorbringens der jeweils anderen Seite stattfindet. Dass ein solcher Austausch von Argumenten erfolgt ist, lässt sich dem Schriftsatz vom 04.02.1998 nicht entnehmen. Auch in den Akten der Beklagten lassen sich Gesprächsvermerke oder Aktennotizen nicht finden, die die Bedeutung, die die Klägerin dem Telefongespräch beimessen will, belegen könnten.
Mithin hat die Beklagte der Klägerin die für das Vorverfahren geltend gemachte Besprechungsgebühr nicht zu erstatten. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist daher abzuweisen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG insofern abzuändern, als es die Erledigungsgebühr und die Besprechungsgebühr als erstattungsfähige Kosten festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung einer Besprechungsgebühr für ein erfolgreich abgeschlossenes Widerspruchsverfahren hat.
Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin - ein in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Werkverträgen tätiges rumänisches Unternehmen - auf Erteilung einer Zusicherung für Arbeitserlaubnisse ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Widerspruch ab und erklärte die Bereitschaft zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten.
Mit Kostenrechnung vom 02.07.1998, geändert am 27.03.2000, machte die Klägerin unter Annahme eines Gegenstandswertes von 863.415,00 DM Gebühren und Auslagen in Höhe von 12.921,30 DM geltend (7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO: 4.293,80 DM, 10/10 Erledigungsgebühr: 5.725,00 DM, 5/10 Besprechungsgebühr: 2.862,50 DM, Auslagen: 40,00 DM). Die Beklagte setzte im Bescheid vom 24.03.1999 die Kosten auf insgesamt 510,00 DM fest, wobei sie sich auf § 116 Abs 1 BRAGO (Rahmengebühr) bezog. Im anschließenden Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter. Ihr Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.2000). Die Beklagte vertrat die Ansicht, es liege keine Arbeitgeberstreitigkeit vor. Es sei weder eine Erledigungsgebühr noch eine Besprechungsgebühr entstanden.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 07.08.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 15.11.2000 hat das SG unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 12.921,30 DM abzüglich des bereits von der Beklagten gewährten Betrages in Höhe von 510,00 DM festgesetzt.
Hiergegen hat die Beklagte am 28.11.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordenem Bescheid vom 13.06.2001 hat sie der Klägerin unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsansicht zur Frage eines Arbeitgeberstreits und unter Annahme eines Gegenstandswertes von 863.415,00 DM Gebühren in Höhe von 4.293,75 DM (7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 BRAGO) und 40,00 DM Auslagenpauschale (zusammen 4.333,75 DM) abzüglich des bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Betrages von 510,00 DM zugebilligt, die Erstattung einer Erledigungsgebühr und einer Besprechungsgebühr jedoch weiterhin abgelehnt. Zur Besprechungsgebühr ist sie der Auffassung, dass zwischen ihren Mitarbeitern und dem Bevollmächtigen der Klägerin geführte Telefongespräche nicht als Besprechung oder mündliche Verhandlung im Sinne des § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO anzusehen seien. Durch diese Telefongespräche sei der Fortgang des Verfahrens nicht gefördert worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Erledigungsgebühr werde der Erstattungsantrag nicht mehr aufrechterhalten. Dies gelte jedoch nicht bezüglich der Besprechungsgebühr. Für das Entstehen der Besprechungsgebühr sei es ausreichend, dass eine Verhandlung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattgefunden habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da ihr Prozessbevollmächtigter im Februar 1998 zwei Telefonate mit verschiedenen Stellen der Beklagten geführt habe, um in Beschleunigung der Angelegenheit eine Abänderung der damaligen Genehmigungspraxis der Beklagten zu erreichen. Zunächst habe der Bevollmächtigte am 03.02.1998 ein Telefongespräch mit Frau P. vom Landesarbeitsamt Hessen geführt, die ihn allerdings an die zuständige Sachbearbeiterin Frau B. verwiesen habe. Am 04.02.1998 habe er die Angelegenheit mit Herrn B. und Herrn M. vom Landesarbeitsamt Hessen erörtert. Zu diesem Telefongespräch legte die Klägerin einen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.1998 vor, in dem ausgeführt wird, dass er telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsstelle der Beklagten genommen habe. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz: "Aufgrund aktueller Weisungslage wird es eine konkrete naheliegende Entscheidung hier nicht geben. Es werden zwar auf verschiedenen Ebenen Gespräche geführt hinsichtich einer Abänderung der Genehmigungspraxis. Mit ganz kurzfristigen Lösungen dürfte hier jedoch nicht zu rechnen sein, so dass wir anraten, ins einstweilige Anordnungsverfahren zu gehen."
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit zuvor einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Änderungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2001, der an die Stelle des im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheides vom 04.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2000 getreten ist (§§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG). Mit Ausnahme der Erstattung der Erledigungs- und der Besprechungsgebühr hat die Beklagte dem Begehren der Klägerin entsprochen. Sie ist in Übereinstimmung mit der zutreffenden Auffassung des SG vom Vorliegen einer Arbeitgeberstreitigkeit im Sinne des § 116 Abs 2 BRAGO ausgegangen und hat auch den vom SG und von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswert akzeptiert. Die nach Ersetzung des ursprünglich streitigen Bescheides von der Beklagten aufrechterhaltene Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001, über die der Senat in erster Instanz entscheidet, ist unbegründet und daher abzuweisen. Streitig ist nur noch, ob der Klägerin eine Besprechungsgebühr zusteht, da die Klägerin den Klageantrag beschränkt und auf die Erstattung der Erledigungsgebühr verzichtet hat (vgl zur Erstattung der Erledigungsgebühr bei Abhilfe im Widerspruchsverfahren die Urteile des Senats vom 03.04.2003, Az: L 10 AL 424/00 und L 10 AL 423/00, und 26.06.2003, Az: L 10 AL 420/00, und das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.02.2003, Az: 11 AL 288/00).
Gemäß § 63 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigen notwendig war. Mit "Gebühren und Auslagen" ist der gesetzliche Vergütungsanspruch gemeint, der sich für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren nach § 118 BRAGO iVm § 119 BRAGO richtet.
Die Beklagte hat zu Recht eine Besprechungsgebühr nicht erstattet. Eine Besprechungsgebühr setzt nach § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGO u.a. voraus, dass ein Rechtsanwalt bei einer mündlichen Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitgewirkt hat, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit dem Gegner oder einem Dritten geführt wurden. § 118 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz BRAGO stellt klar, dass Besprechung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass über ein bloßes Nachfragen hinaus ein sachbezogenes Gespräch geführt worden ist. Es kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte meint - ein Gespräch nur dann eine Besprechungsgebühr auslösen kann, wenn es das Verfahren auch tatsächlich gefördert hat. Denn sachbezogene Gespräche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nachgewiesen. Ein sachbezogenes Gespräch setzt einen Austausch von Informationen und Argumenten voraus, der über die bloße Informationsbeschaffung hinsichtlich Stand und Fortgang des Verfahrens hinausgeht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2002, Az: 8 C 15.01, BVerwGE 116, 273, 276 mwN). Dies war beim Anruf vom 03.02.1998 nicht der Fall, da sich dieses Gespräch in der Auskunft über die Person der zuständigen Sachbearbeiterin erschöpfte. Aber auch das Telefongespräch vom 04.02.1998 ging über eine bloße Sachstandsnachfrage nicht hinaus. Dies wird aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.02.1998 deutlich. Es heißt dort, dass eine konkrete (zeitlich) naheliegende Entscheidung der Beklagten und eine kurzfristige Abänderung ihrer Genehmigungspraxis nicht zu erwarten seien. Dies zeigt, dass das Gespräch über den weiteren Gang des Widerspruchsverfahrens geführt wurde. Weiter ist erkennbar, dass sich die Vertreter der Beklagten nicht auf ein sachbezogenes Gespräch eingelassen haben. Hierauf weisen die Andeutungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur aktuellen Weisungsanlage und zu den auf verschiedenen Ebenen geführten Gesprächen hin, die einer Abänderung der Genehmigungspraxis der Beklagten entgegenstünden. Das Entstehen der Besprechungsgebühr, die im Wesentlichen der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs 1 Nr 2 BRAGO entspricht, setzt jedoch voraus, dass der Rechtsanwalt nicht nur einseitig seinen Standpunkt vertritt, sondern ein beiderseitiges Bemühen um die Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen unter Berücksichtigung des Vorbringens der jeweils anderen Seite stattfindet. Dass ein solcher Austausch von Argumenten erfolgt ist, lässt sich dem Schriftsatz vom 04.02.1998 nicht entnehmen. Auch in den Akten der Beklagten lassen sich Gesprächsvermerke oder Aktennotizen nicht finden, die die Bedeutung, die die Klägerin dem Telefongespräch beimessen will, belegen könnten.
Mithin hat die Beklagte der Klägerin die für das Vorverfahren geltend gemachte Besprechungsgebühr nicht zu erstatten. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2001 ist daher abzuweisen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG insofern abzuändern, als es die Erledigungsgebühr und die Besprechungsgebühr als erstattungsfähige Kosten festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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