Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RA 566/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 38/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 92/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen, Töchter der 1910 geborenen und am 06.07.1994 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten M. H. (M.H.) verlangen von der Beklagten die Zahlung von 3.058,85 EURO (5.982,60 DM), die nach deren Tod bis zum Januar 2001 überzahlt worden sind.
M. H. erhielt von der Beklagten Leistungen wegen Kindererziehung, die nach ihrem Tod weiter an die Hypo- Vereinsbank H. überwiesen wurden. Inhaber des bezogenen Kontos wurde durch Umschreibung am 18.08.1995 der Vater der Klägerinnen und Erbe der M.H. K. H. (K.H.). Die Beklagte erlangte erst nach dessen Tod am 12.11.2000 Kenntnis vom Ableben der M.H. am 06.07.1994 und forderte am 04.01.2001 über den Postrentendienst noch vor der Kontoauflösung durch die Klägerinnen am 15.01.2001 die überzahlten Beträge erfolgreich zurück.
Am 19.03.2001 forderten die Klägerinnen von der Beklagten die Herausgabe des erstatteten Betrags, weil die überzahlten Beträge vom Geldinstitut nicht hätten zurücküberwiesen werden dürfen. Denn nach dem Tode der M.H. sei es zu einer Auflösung beziehungsweise Umschreibung des Kontos der verstorbenen Leistungsempfängerin gekommen und das vorhandene Guthaben auf dem Konto des Vorerben sei mit dessen Tod auf die Klägerinnen übergegangen. Diese hätten auf den Bestand des Guthabens vertrauen dürfen, denn sie hätten keinerlei Einblick in die finanziellen Angelegenheiten ihres Vaters gehabt und somit auch nicht wissen können, dass die Kindererziehungsleistungen nach dem Tod der M.H. weiterhin ausgezahlt worden seien. Auch den K.H. treffe kein Vorwurf, da er unter Betreuung gestanden sei.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung ab unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 SGB VI zur Ermächtigung, die Rente von der Bank zurückfordern. Auf Vertrauensschutz könnten die Erben sich nicht berufen, da § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der bis 28.06.2002 geltenden Fassung (Rückforderung von Empfängern von Leistungen und Erben) keine Anwendung finde. Mit ihrem Widerspruch führten die Klägerinnen an, dass ursächlich für die Überzahlung eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Postrentendienstes der Deutschen Post AG sei. Dieser sei seiner für den Rentenversicherungsträger übernommenen Pflicht zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen nach §§ 101 a SGB X a. F., 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht nachgekommen. Auch seien die Meldebehörden nach dem Melderechtsrahmengesetz verpflichtet, die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch für die Zeit vor dem 01.01.1999 unzulässig, da er nicht innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung gegen die Erben geltend gemacht worden sei.
Mit Bescheid vom 22.08.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.05.2001 insoweit auf, als er auf die Anwendung des § 118 Abs. 3 SGB VI Bezug nahm, verweigerte aber weiter eine Erstattung. Erben würden auch nach § 50 Abs. 2 SGB X für Schulden des Erblassers einstehen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Auf Vertrauensschutz könnten die Klägerinnen sich nicht berufen, da es allgemein bekannt sei, dass mit dem Tode eines Versicherten Leistung nicht mehr zuständen.
Hiergegen haben die Klägerinnen Anfechtungsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und es in Frage gestellt, ob eine Rückerstattung an die Beklagte auf § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützt werden könne. Denn der K.H. habe als Empfänger der Leistungen die Rechtswidrigkeit der Zahlung nicht gekannt und aufgrund einer ausgeprägten Hirnschädigung auch nicht erkennen können, ebenso wenig wie sein Betreuer.
Während des anhängigen Gerichtsverfahrens nahm die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2002 den Bescheid vom 22.08.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurück. Die Rückforderung vom Geldinstitut habe - wie schon im Bescheid vom 10.05.2001 ausgeführt - nur auf § 118 Abs. 3 SGB VI gestützt werden können. Das Konto, auf das die Zahlung auch noch nach dem Tode der Versicherten erfolgt sei, sei erst am 15.01.2001 noch vor dem Rückforderungsersuchen des Postrentenservice vom 04.01.2001 aufgelöst worden. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI werde nicht verlangt, dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf "sein" Bankkonto sondern auf "ein" Konto überwiesen worden seien. Der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Hypo- Vereinsbank sei daher nach § 118 Abs. 3 Satz 2 VI begründet. Zu einem Anspruch gegen die Klägerinnen nach § 50 Abs. 2 SGB X komme es daher nicht mehr. Deswegen komme es auch nicht mehr auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, auch unter Berücksichtigung einer evtl. Verpflichtung des Postrentendienstes zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 119 Abs. 3 SGB VI bzw. 101 a SGB X, an.
Durch Urteil vom 24.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Geldinstitut habe gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zu Recht die Überzahlung an die Beklagte zurück überwiesen, denn das Konto, auf das die Kindererziehungsleistungen vor und nach dem Tode der Berechtigten überwiesen wurden, habe im Zeitpunkt der Rückforderung ein Guthaben aufgewiesen. Bei Eingang der Rückforderung sei über dieses Guthaben weder anderweitig verfügt worden noch sei das Konto bereits aufgelöst gewesen. Die Kontoumschreibung am 18.08.1995 von M. H. auf K. H. stehe einer Rückforderung nicht im Wege. Für nachrangige Erstattungsansprüche gemäß §§ 118 Abs. 4 Satz 1, 118 Abs. 4 Satz 5 SGB VI bleibe bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Selbst wenn man sich die Argumentation der Klägerinnen zu eigen mache, die Rückforderung der überzahlten Kindererziehungsleistungen vom Geldinstitut sei ohne Rechtsgrund erfolgt, bestünde gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung. Denn nach dem auch im sozialrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben könne keine Leistung verlangt werden, die sofort zurückerstattet werden müsste. Die Klägerinnen wären in diesem Falle gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zur Rückerstattung verpflichtet. Beim nachrangigen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der durch Art. 8 Nr. 6 des hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.06.2002 (HZvNG) geänderten Fassung handele es sich um einen eigenständigen von § 50 SGB X losgelösten Anspruch. Danach seien, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift, Einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet würde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Beklagte habe im Übrigen für den Fall, das Gericht käme zu dem Ergebnis, die Rückerstattung durch das Geldinstitut sei rechtswidrig, bereits eine Rückforderung durch Verwaltungsakt bei den Klägerinnen angekündigt. Auch eine Verjährung würde nicht greifen, nachdem nunmehr in § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI i. d. F. des HZvNG klargestellt sei, dass Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat, verjährten. Das sei erst im Dezember 2000 der Fall gewesen. Vertrauensschutz , Entreicherungs- oder Haftungsbeschränkungsaspekte kämen nicht zum Tragen, da es sich weder um einen Anspruch nach § 50 SGB X noch um einen solchen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI handele.
Mit ihren dagegen am 19.2.2003 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung haben die Klägerinnen erneut die Zahlung der nach dem Tode der Berechtigten geleisteten Kindererziehungsleistungen verlangt.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2002 zu verurteilen, ihnen 5.982,60 DM bzw. 3.058,85 EURO zu erstatten und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, rechtmäßig zu Unrecht erbrachte Leistungen von der Hypo- Vereinsbank H. zurückgefordert zu haben. Denn die Leistungen für Kindererziehung seien seit dem 02.03.1989 immer auf das Konto Nr. 1500170197 bei der Hypo- Vereinsbank (BLZ 760 202 14) überwiesen worden. Dieses Konto habe im Zeitpunkt der Rückforderung ein Guthaben aufgewiesen. Bei Eingang der Rückforderung sei über dieses Guthaben weder anderweitig verfügt worden noch sei das Konto bereits aufgelöst gewesen.
Auch die "Kontoumschreibung" am 18.08.1994 von "M. H." auf ihren Ehemann K. H. stehe einer Rückforderung nicht im Weg. Zwar sei den Klägerinnen insoweit zuzustimmen, dass eine Rückzahlung nur in Betracht komme, solange das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers als solches noch bestehe, d. h. solange es von den Erben fortgeführt werde. Nach herrschender Meinung gelte dies auch für den Fall der Kontoumschreibung (vgl. Terpitz, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992, S. 2041 ff. m. w. N.). Die Kontoumschreibung sei nichts anderes als die Löschung des alten Kontos und die Eröffnung eines neuen Kontos unter gleicher Nummer. Darüber hinaus verkenne die Klägerseite, dass dieser Grundsatz nur dann Anwendung finde, wenn nach der Umschreibung keine Leistungen mehr auf dieses Konto erfolgten. Über die Umschreibung des Kontos auf K. H. ab 18.08.1995 sei im Übrigen der zuständige Rentenversicherungsträger bzw. der Postrentendienst nicht informiert worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI Leistungen nach dem Tode des Versicherten als unter Vorbehalt erbracht gelten und damit ein Rückgriff der Erben auf die Einrede des § 814 BGB ausgeschlossen sei. Ein nachrangiger Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 bzw. § 118 Abs. 4 S. 5 SGB VI und Fragen der Fahrlässigkeit bzw. Bösgläubigkeit der Beklagten, des Mitverschuldens und der Verjährung des seien aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
Auf die Akten beider Instanzen und der verstorbenen Versicherten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. d. F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes bzw. § 51 Abs. 1 SGG ("Angelegenheiten der Sozialversicherung") in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 gegeben. Die Klägerinnen berühmen sich einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage ihrer Leistungsklage und setzen schließlich auch einen Rechtsstreit fort, der durch eine öffentlich-rechtliche Handlungsform (Bescheide vom 10.05.2001, 22.08.2001, 04.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom einen 20.11.2001) rechtshängig geworden ist, wenn auch nunmehr allein der Bescheid vom 10.05.2001 von der Beklagten aufrechterhalten worden ist.
Damit kann es auch dahingestellt sein, ob - wie es das Erstgericht annimmt - die Kehrseite eines Leistungsverhältnisses vorliegt. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die involvierte Bank als Klagepartei die Rückabwicklung betreibt. Im Verhältnis zu den Klägerinnen liegt aber weder ein rentenrechtliches oder sonstiges öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis vor, das rückabgewickelt werden könnte. Im Übrigen prüft das LSG nicht mehr die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17 a Abs. 5 GVG). Ein Rechtsmittelgericht hat es in der Berufungsinstanz hinzunehmen, wenn das Erstgericht den Rechtsweg bejaht hat (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Anm. 24 zu § 17 a GVG). Weder liegt hier eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg vor, noch wurde eine solche beantragt (§ 17a Abs. 3 GVG). Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage war nicht zu verneinen. Anders als im Zivilprozess ist das sozialgerichtliche Verfahren von den Grundsätzen der Ermittlung von Amts wegen und der Klägerfreundlichkeit durchdrungen. Deshalb müssen weder - wie hier nicht geschehen - Anspruchsgrundlagen genannt noch entsprechender (schlüssiger) Sachvortrag erfolgen. Allein eine mangelnde Darlegung des Streitstandes führt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Unzulässigkeit (vgl. dagegen § 259 Abs. 2 ZPO, Bezeichnung von Grund und Gegenstand). Die Beteiligten sollen lediglich die Klage und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag stellen. Die Klage soll die zur Begründung dienen Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 92 SGG). Auch ist die Klagebefugnis gegeben, wenn auch die Klägerinnen immer nur die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Kreditinstitut und der Beklagten behaupten, ohne selbst eine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch gegen die Beklagte zu benennen. Denn die Beklagte hat sich durch ihre "Bescheide" geweigert, Zahlungen zu leisten.
Eine Beiladung der Hypo- Vereinsbank H. ist nicht erforderlich. Zwar ging diesem Rechtsstreit eine Erstattung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Beklagte voraus, wobei damals an eine Beteiligung der Klägerinnen hätte gedacht werden können. Im Verhältnis zwischen Klägerinnen und Beklagter ist das Geldinstitut aber nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG). Denn mangels Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (wird später dargestellt) können sich keine weiteren rechtlichen Beziehungen aus demselben Verhältnis zur Hypo- Vereinsbank H. ergeben. Auch kann sich - öffentlich-rechtlich gesehen - in diesem Verfahren keine Notwendigkeit ergeben, an Stelle der Beklagte die Hypo- Vereinsbank H. zur Leistung zu verurteilen (§ 75 Abs. 2 2. Alternative SGG). Zwar besteht ein sachlicher Zusammenhang in Form des Nachrangs, soweit die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI scheitert, ein solcher Fall ist aber nicht gegeben.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Leistungsklage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerinnen verneint.
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich für die Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe von der Beklagten ergibt. Die Klägerinnen selbst sind weder Gläubiger eines Sozialversicherungsverhältnisses aus einer Anwartschaft der Verstorbenen noch sind sie Sonderrechtsnachfolgerinnen auf Kindererziehungsleistungen der Verstorbenen. Diese Ansprüche hat die Beklagte durch Zahlung auf das Konto bei der Hypo- Vereinsbank H. noch zu Lebzeiten der Verstorbenen voll erfüllt.
Es gibt keine öffentlich-rechtliche Norm auf Leistung gegen Dritte mit der Voraussetzung, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zu Unrecht an diesen erfüllt worden sei. Es mag zwar sein, dass die Klägerinnen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) eine Forderung in Höhe des begehrten Betrags gegen das Geldinstitut gehabt haben könnten. Die Beklagte war aber nie Eigentümerin dieser Forderung.
Denkbar wäre allenfalls ein Bereicherungsanspruch, wenn das Bereicherungsrecht des BGB keine Anwendung findet und der unmittelbare Leistungsgrund im öffentlichen Recht liegt (vgl. Palandt, 53. Aufl., Anm. 20 vor Einführung zu § 812). Das Geldinstitut hatte zwischenzeitlich eine Verfügung (Erstattung an die Beklagte) vorgenommen, ohne dafür etwas erlangt zu haben (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aber die Beklagte, an die die Leistung bewirkt wurde (§ 816 Abs. 2 BGB), wäre nicht zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet (so genannte Eingriffskondition).
Denn die Behauptung der Klägerinnen, dass der von ihnen missbilligte Vermögenszustand ohne rechtfertigenden Grund entstanden sei, trifft nicht zu. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass über sechs Jahre völlig zu Unrecht Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis erbracht worden sind und daher schon erhebliche Bedenken an der Anwendbarkeit bürgerlichrechtlicher Rechtsnormen bestehen, zumal dann auch an die Anwendung von § 814 BGB (Ausschluss der Rückgewähr, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach) gedacht werden müsste. Jedenfalls lag der Verhaltensweise der Beklagten eine zutreffende öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zu Grunde. Denn gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des RRG 1992 gelten Leistungen nach dem Tode des Versicherten als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Ebenso liegen auch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 3 SGB VI vor. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und den Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2003 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Der Senat hat keine Bedenken, § 118 Abs. 4 SGB VI in der durch Art. 8 Nr. 6 des hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.06.2002 (HZvNG) geänderten Fassung entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beschreibung der in Empfang genommen Geldleistungen insoweit erweitert worden, als erstattungspflichtig auch Personen sind, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger). Damit kommt auch im Hinblick auf die Rückforderung gegenüber der Bank gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zum Ausdruck, dass es bei der Rückforderung nicht auf die identisch genaue Empfängerposition ankommt, sondern auf den gleichen Zahlungsweg, den schon die Sozialleistung gegangen ist, sofern die Weiterleitung noch vom Willen des Erblassers gedeckt ist (vgl. dazu Urteil des BSG vom 11.12.2002, NZS 2002, 662 ff., Rdnr. 15), wie hier bei der Kontoumschreibung auf den Erben. Dadurch liegt keine anderweitige Verfügung vor (vgl. Terpitz in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992 S. 2041 ff. mit weiteren Nachweisen, Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2001, 452 ff., 455). Zudem darf der Versicherungsträger gemäß § 47 SGB I befreiend auf ein Konto des Empfängers überweisen. Auch übersehen es die Klägerinnen, dass der Großteil des involvierten Zahlbetrags nach der Kontoumschreibung als Leistungen für die bereits verstorbene Versicherte auf das bereits ungeschriebene Konto gebucht worden ist, und dabei weder nach Sinn und Zweck des Begriffs "ein Konto" (Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) noch nach dem Wortlaut selbst eine Auslegung im Sinne eines Bankkontos des verstorbenen Versicherten ("sein") zutreffen kann.
Die Vorstellung der Klägerinnen von einem gutgläubigen Erwerb wegen Nichtwissens des Betreuers und Geschäftsunfähigkeit des vorangehenden Erben, die aber dennoch zu einer Kontoumschreibung im Stande waren, finden im Gesetz keine Stütze. Das Bereicherungsrecht kennt lediglich in Bezug auf den Umfang des Bereicherungsanspruches einen Ausschluss des Anspruchs, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Fallkonstellation wäre aber nur gegeben, wenn es ihrerseits den Klägerinnen geglückt wäre, das Konto bei der Bank aufzulösen. Es wäre auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Erbe einerseits nach Kontoumschreibung weiterhin Leistungen nach dem Tode des Versicherten entgegennähme, sich die weiteren Erben bei der Rückforderung aber darauf berufen würden, dass das Konto des Versicherten zwischenzeitlich nicht mehr bestanden habe Verhalten (venire contra faktum proprium, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 55 ff. zu § 242 BGB).
Zudem hat die Klägerin zu 2 nach der Bankauskunft vom 22.02. 2001 von Dezember 1999 bis Januar 2001 als bestellte Betreuerin die Kontoauszüge erhalten.
Im Übrigen führt das SG völlig zu Recht aus, dass dem behaupteten Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Denn die Beklagte könnte das Herauszugebende unmittelbar wieder gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1, 5 SGB VI bzw. § 50 Abs. 2 SGB X zurückfordern, soweit Zweifel an der Anwendbarkeit von § 118 Abs. 4 Satz 1 i. d. F. des HzVNG oder wegen des erst ab 01.01.1996 geltenden SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 bestehen. Denn nach dem auch im sozialrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Leistung verlangt werden, die sofort zurückerstattet werden müsste (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Es bestünde eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (vgl. dazu Palandt, a. a. O. Anmerkung 52).
Es gibt auch sonst keine Normen des öffentlichen Rechts, auf die die Klägerinnen ihren behaupten Anspruch stützen könnten. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bürgers gegen Hoheitsträger ist zwar denkbar, wie etwa bei der Überzahlung von Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben. Ebenso ist ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch bekannt, der auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat (vgl. ständige Rechtsprechung, BVerwGE 69, 366 (370 f.), BVerwGE 80, 178 (179), BVerwGE 82, 76 (95), BVerwGE 94, 100 (119) und vom 21.09.2000 - BVerwG 2 C 5.99 - ).
Derartige Ansprüche scheitern aber am Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechts der Klägerinnen gegenüber der Beklagten, das insbesondere nicht aus der Abwicklung der Erstattung zwischen Kreditinstitut und Beklagter resultiert. Daher hätten die Klägerinnen auch ihre Ansprüche - gegebenenfalls belastet mit dem Prozessrisiko im Rahmen eines Zivilprozesses - allein zivilrechtlich gegenüber der Hypo- Vereinsbank H. geltend machen können.
Die Berufung ist damit unter keinem denkbaren Aspekt begründet und daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Der Umstand, dass die Beklagte während des Klageverfahrens einen Teil der angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, kann kostenrechtlich keinen Niederschlag finden. Die "Aufhebung" beinhaltet genau genommen lediglich den Austausch der Begründung. Zudem hat die Beklagte mit den als Bescheid bezeichneten Willensakten keine öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen gestaltet und geregelt, sondern lediglich das Vorliegen eines Anspruchs in einer öffentlich-rechtlichen Ausdrucksform zurückgewiesen. Mangels öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung, wie oben dargestellt, war der Erlass von Verwaltungsakten nicht möglich (vgl. § 31 SGB X, Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts). Die Verwendung einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform (Bezeichnung als Bescheid und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung) ist in diesem Fall nicht rechtswidrig, wenn die Klägerinnen sich eines öffentlich-recht- lichen Anspruchs berühmen. Deshalb bedarf es auch keiner Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2001.
Kostenfreiheit besteht in diesem Verfahren im Übrigen nur deswegen, weil die Klage noch vor Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG zum 01.01.2002 (am 04.12.2001) anhängig geworden ist (vgl. Art. 17 SGG-ÄndG). Denn es handelt sich hier nicht um die Klage von Versicherten oder von diesen abgeleiteten Ansprüche.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Es handelt sich zwar um ein grundlegendes Problem der Existenz eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und seiner dogmatischen Herleitung. Darauf kommt es aber nicht an, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen, Töchter der 1910 geborenen und am 06.07.1994 verstorbenen, bei der Beklagten versicherten M. H. (M.H.) verlangen von der Beklagten die Zahlung von 3.058,85 EURO (5.982,60 DM), die nach deren Tod bis zum Januar 2001 überzahlt worden sind.
M. H. erhielt von der Beklagten Leistungen wegen Kindererziehung, die nach ihrem Tod weiter an die Hypo- Vereinsbank H. überwiesen wurden. Inhaber des bezogenen Kontos wurde durch Umschreibung am 18.08.1995 der Vater der Klägerinnen und Erbe der M.H. K. H. (K.H.). Die Beklagte erlangte erst nach dessen Tod am 12.11.2000 Kenntnis vom Ableben der M.H. am 06.07.1994 und forderte am 04.01.2001 über den Postrentendienst noch vor der Kontoauflösung durch die Klägerinnen am 15.01.2001 die überzahlten Beträge erfolgreich zurück.
Am 19.03.2001 forderten die Klägerinnen von der Beklagten die Herausgabe des erstatteten Betrags, weil die überzahlten Beträge vom Geldinstitut nicht hätten zurücküberwiesen werden dürfen. Denn nach dem Tode der M.H. sei es zu einer Auflösung beziehungsweise Umschreibung des Kontos der verstorbenen Leistungsempfängerin gekommen und das vorhandene Guthaben auf dem Konto des Vorerben sei mit dessen Tod auf die Klägerinnen übergegangen. Diese hätten auf den Bestand des Guthabens vertrauen dürfen, denn sie hätten keinerlei Einblick in die finanziellen Angelegenheiten ihres Vaters gehabt und somit auch nicht wissen können, dass die Kindererziehungsleistungen nach dem Tod der M.H. weiterhin ausgezahlt worden seien. Auch den K.H. treffe kein Vorwurf, da er unter Betreuung gestanden sei.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung ab unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 SGB VI zur Ermächtigung, die Rente von der Bank zurückfordern. Auf Vertrauensschutz könnten die Erben sich nicht berufen, da § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der bis 28.06.2002 geltenden Fassung (Rückforderung von Empfängern von Leistungen und Erben) keine Anwendung finde. Mit ihrem Widerspruch führten die Klägerinnen an, dass ursächlich für die Überzahlung eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Postrentendienstes der Deutschen Post AG sei. Dieser sei seiner für den Rentenversicherungsträger übernommenen Pflicht zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen nach §§ 101 a SGB X a. F., 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht nachgekommen. Auch seien die Meldebehörden nach dem Melderechtsrahmengesetz verpflichtet, die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch für die Zeit vor dem 01.01.1999 unzulässig, da er nicht innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung gegen die Erben geltend gemacht worden sei.
Mit Bescheid vom 22.08.2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.05.2001 insoweit auf, als er auf die Anwendung des § 118 Abs. 3 SGB VI Bezug nahm, verweigerte aber weiter eine Erstattung. Erben würden auch nach § 50 Abs. 2 SGB X für Schulden des Erblassers einstehen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Auf Vertrauensschutz könnten die Klägerinnen sich nicht berufen, da es allgemein bekannt sei, dass mit dem Tode eines Versicherten Leistung nicht mehr zuständen.
Hiergegen haben die Klägerinnen Anfechtungsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und es in Frage gestellt, ob eine Rückerstattung an die Beklagte auf § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützt werden könne. Denn der K.H. habe als Empfänger der Leistungen die Rechtswidrigkeit der Zahlung nicht gekannt und aufgrund einer ausgeprägten Hirnschädigung auch nicht erkennen können, ebenso wenig wie sein Betreuer.
Während des anhängigen Gerichtsverfahrens nahm die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2002 den Bescheid vom 22.08.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurück. Die Rückforderung vom Geldinstitut habe - wie schon im Bescheid vom 10.05.2001 ausgeführt - nur auf § 118 Abs. 3 SGB VI gestützt werden können. Das Konto, auf das die Zahlung auch noch nach dem Tode der Versicherten erfolgt sei, sei erst am 15.01.2001 noch vor dem Rückforderungsersuchen des Postrentenservice vom 04.01.2001 aufgelöst worden. Nach § 118 Abs. 3 SGB VI werde nicht verlangt, dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf "sein" Bankkonto sondern auf "ein" Konto überwiesen worden seien. Der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Hypo- Vereinsbank sei daher nach § 118 Abs. 3 Satz 2 VI begründet. Zu einem Anspruch gegen die Klägerinnen nach § 50 Abs. 2 SGB X komme es daher nicht mehr. Deswegen komme es auch nicht mehr auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, auch unter Berücksichtigung einer evtl. Verpflichtung des Postrentendienstes zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 119 Abs. 3 SGB VI bzw. 101 a SGB X, an.
Durch Urteil vom 24.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Geldinstitut habe gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zu Recht die Überzahlung an die Beklagte zurück überwiesen, denn das Konto, auf das die Kindererziehungsleistungen vor und nach dem Tode der Berechtigten überwiesen wurden, habe im Zeitpunkt der Rückforderung ein Guthaben aufgewiesen. Bei Eingang der Rückforderung sei über dieses Guthaben weder anderweitig verfügt worden noch sei das Konto bereits aufgelöst gewesen. Die Kontoumschreibung am 18.08.1995 von M. H. auf K. H. stehe einer Rückforderung nicht im Wege. Für nachrangige Erstattungsansprüche gemäß §§ 118 Abs. 4 Satz 1, 118 Abs. 4 Satz 5 SGB VI bleibe bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Selbst wenn man sich die Argumentation der Klägerinnen zu eigen mache, die Rückforderung der überzahlten Kindererziehungsleistungen vom Geldinstitut sei ohne Rechtsgrund erfolgt, bestünde gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung. Denn nach dem auch im sozialrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben könne keine Leistung verlangt werden, die sofort zurückerstattet werden müsste. Die Klägerinnen wären in diesem Falle gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zur Rückerstattung verpflichtet. Beim nachrangigen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der durch Art. 8 Nr. 6 des hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.06.2002 (HZvNG) geänderten Fassung handele es sich um einen eigenständigen von § 50 SGB X losgelösten Anspruch. Danach seien, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrift, Einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet würde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Beklagte habe im Übrigen für den Fall, das Gericht käme zu dem Ergebnis, die Rückerstattung durch das Geldinstitut sei rechtswidrig, bereits eine Rückforderung durch Verwaltungsakt bei den Klägerinnen angekündigt. Auch eine Verjährung würde nicht greifen, nachdem nunmehr in § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI i. d. F. des HZvNG klargestellt sei, dass Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat, verjährten. Das sei erst im Dezember 2000 der Fall gewesen. Vertrauensschutz , Entreicherungs- oder Haftungsbeschränkungsaspekte kämen nicht zum Tragen, da es sich weder um einen Anspruch nach § 50 SGB X noch um einen solchen nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI handele.
Mit ihren dagegen am 19.2.2003 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung haben die Klägerinnen erneut die Zahlung der nach dem Tode der Berechtigten geleisteten Kindererziehungsleistungen verlangt.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2002 zu verurteilen, ihnen 5.982,60 DM bzw. 3.058,85 EURO zu erstatten und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, rechtmäßig zu Unrecht erbrachte Leistungen von der Hypo- Vereinsbank H. zurückgefordert zu haben. Denn die Leistungen für Kindererziehung seien seit dem 02.03.1989 immer auf das Konto Nr. 1500170197 bei der Hypo- Vereinsbank (BLZ 760 202 14) überwiesen worden. Dieses Konto habe im Zeitpunkt der Rückforderung ein Guthaben aufgewiesen. Bei Eingang der Rückforderung sei über dieses Guthaben weder anderweitig verfügt worden noch sei das Konto bereits aufgelöst gewesen.
Auch die "Kontoumschreibung" am 18.08.1994 von "M. H." auf ihren Ehemann K. H. stehe einer Rückforderung nicht im Weg. Zwar sei den Klägerinnen insoweit zuzustimmen, dass eine Rückzahlung nur in Betracht komme, solange das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers als solches noch bestehe, d. h. solange es von den Erben fortgeführt werde. Nach herrschender Meinung gelte dies auch für den Fall der Kontoumschreibung (vgl. Terpitz, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992, S. 2041 ff. m. w. N.). Die Kontoumschreibung sei nichts anderes als die Löschung des alten Kontos und die Eröffnung eines neuen Kontos unter gleicher Nummer. Darüber hinaus verkenne die Klägerseite, dass dieser Grundsatz nur dann Anwendung finde, wenn nach der Umschreibung keine Leistungen mehr auf dieses Konto erfolgten. Über die Umschreibung des Kontos auf K. H. ab 18.08.1995 sei im Übrigen der zuständige Rentenversicherungsträger bzw. der Postrentendienst nicht informiert worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI Leistungen nach dem Tode des Versicherten als unter Vorbehalt erbracht gelten und damit ein Rückgriff der Erben auf die Einrede des § 814 BGB ausgeschlossen sei. Ein nachrangiger Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 bzw. § 118 Abs. 4 S. 5 SGB VI und Fragen der Fahrlässigkeit bzw. Bösgläubigkeit der Beklagten, des Mitverschuldens und der Verjährung des seien aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
Auf die Akten beider Instanzen und der verstorbenen Versicherten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. d. F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes bzw. § 51 Abs. 1 SGG ("Angelegenheiten der Sozialversicherung") in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 gegeben. Die Klägerinnen berühmen sich einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage ihrer Leistungsklage und setzen schließlich auch einen Rechtsstreit fort, der durch eine öffentlich-rechtliche Handlungsform (Bescheide vom 10.05.2001, 22.08.2001, 04.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom einen 20.11.2001) rechtshängig geworden ist, wenn auch nunmehr allein der Bescheid vom 10.05.2001 von der Beklagten aufrechterhalten worden ist.
Damit kann es auch dahingestellt sein, ob - wie es das Erstgericht annimmt - die Kehrseite eines Leistungsverhältnisses vorliegt. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die involvierte Bank als Klagepartei die Rückabwicklung betreibt. Im Verhältnis zu den Klägerinnen liegt aber weder ein rentenrechtliches oder sonstiges öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis vor, das rückabgewickelt werden könnte. Im Übrigen prüft das LSG nicht mehr die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17 a Abs. 5 GVG). Ein Rechtsmittelgericht hat es in der Berufungsinstanz hinzunehmen, wenn das Erstgericht den Rechtsweg bejaht hat (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Anm. 24 zu § 17 a GVG). Weder liegt hier eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg vor, noch wurde eine solche beantragt (§ 17a Abs. 3 GVG). Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage war nicht zu verneinen. Anders als im Zivilprozess ist das sozialgerichtliche Verfahren von den Grundsätzen der Ermittlung von Amts wegen und der Klägerfreundlichkeit durchdrungen. Deshalb müssen weder - wie hier nicht geschehen - Anspruchsgrundlagen genannt noch entsprechender (schlüssiger) Sachvortrag erfolgen. Allein eine mangelnde Darlegung des Streitstandes führt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Unzulässigkeit (vgl. dagegen § 259 Abs. 2 ZPO, Bezeichnung von Grund und Gegenstand). Die Beteiligten sollen lediglich die Klage und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag stellen. Die Klage soll die zur Begründung dienen Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 92 SGG). Auch ist die Klagebefugnis gegeben, wenn auch die Klägerinnen immer nur die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Kreditinstitut und der Beklagten behaupten, ohne selbst eine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch gegen die Beklagte zu benennen. Denn die Beklagte hat sich durch ihre "Bescheide" geweigert, Zahlungen zu leisten.
Eine Beiladung der Hypo- Vereinsbank H. ist nicht erforderlich. Zwar ging diesem Rechtsstreit eine Erstattung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Beklagte voraus, wobei damals an eine Beteiligung der Klägerinnen hätte gedacht werden können. Im Verhältnis zwischen Klägerinnen und Beklagter ist das Geldinstitut aber nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 75 Abs. 2, 1. Alternative SGG). Denn mangels Rechtsbeziehung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten (wird später dargestellt) können sich keine weiteren rechtlichen Beziehungen aus demselben Verhältnis zur Hypo- Vereinsbank H. ergeben. Auch kann sich - öffentlich-rechtlich gesehen - in diesem Verfahren keine Notwendigkeit ergeben, an Stelle der Beklagte die Hypo- Vereinsbank H. zur Leistung zu verurteilen (§ 75 Abs. 2 2. Alternative SGG). Zwar besteht ein sachlicher Zusammenhang in Form des Nachrangs, soweit die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI scheitert, ein solcher Fall ist aber nicht gegeben.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Leistungsklage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerinnen verneint.
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich für die Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe von der Beklagten ergibt. Die Klägerinnen selbst sind weder Gläubiger eines Sozialversicherungsverhältnisses aus einer Anwartschaft der Verstorbenen noch sind sie Sonderrechtsnachfolgerinnen auf Kindererziehungsleistungen der Verstorbenen. Diese Ansprüche hat die Beklagte durch Zahlung auf das Konto bei der Hypo- Vereinsbank H. noch zu Lebzeiten der Verstorbenen voll erfüllt.
Es gibt keine öffentlich-rechtliche Norm auf Leistung gegen Dritte mit der Voraussetzung, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zu Unrecht an diesen erfüllt worden sei. Es mag zwar sein, dass die Klägerinnen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) eine Forderung in Höhe des begehrten Betrags gegen das Geldinstitut gehabt haben könnten. Die Beklagte war aber nie Eigentümerin dieser Forderung.
Denkbar wäre allenfalls ein Bereicherungsanspruch, wenn das Bereicherungsrecht des BGB keine Anwendung findet und der unmittelbare Leistungsgrund im öffentlichen Recht liegt (vgl. Palandt, 53. Aufl., Anm. 20 vor Einführung zu § 812). Das Geldinstitut hatte zwischenzeitlich eine Verfügung (Erstattung an die Beklagte) vorgenommen, ohne dafür etwas erlangt zu haben (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aber die Beklagte, an die die Leistung bewirkt wurde (§ 816 Abs. 2 BGB), wäre nicht zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet (so genannte Eingriffskondition).
Denn die Behauptung der Klägerinnen, dass der von ihnen missbilligte Vermögenszustand ohne rechtfertigenden Grund entstanden sei, trifft nicht zu. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass über sechs Jahre völlig zu Unrecht Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis erbracht worden sind und daher schon erhebliche Bedenken an der Anwendbarkeit bürgerlichrechtlicher Rechtsnormen bestehen, zumal dann auch an die Anwendung von § 814 BGB (Ausschluss der Rückgewähr, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach) gedacht werden müsste. Jedenfalls lag der Verhaltensweise der Beklagten eine zutreffende öffentlich-rechtliche Befugnisnorm zu Grunde. Denn gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des RRG 1992 gelten Leistungen nach dem Tode des Versicherten als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Ebenso liegen auch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs. 3 SGB VI vor. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und den Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2003 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Der Senat hat keine Bedenken, § 118 Abs. 4 SGB VI in der durch Art. 8 Nr. 6 des hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.06.2002 (HZvNG) geänderten Fassung entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beschreibung der in Empfang genommen Geldleistungen insoweit erweitert worden, als erstattungspflichtig auch Personen sind, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger). Damit kommt auch im Hinblick auf die Rückforderung gegenüber der Bank gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI zum Ausdruck, dass es bei der Rückforderung nicht auf die identisch genaue Empfängerposition ankommt, sondern auf den gleichen Zahlungsweg, den schon die Sozialleistung gegangen ist, sofern die Weiterleitung noch vom Willen des Erblassers gedeckt ist (vgl. dazu Urteil des BSG vom 11.12.2002, NZS 2002, 662 ff., Rdnr. 15), wie hier bei der Kontoumschreibung auf den Erben. Dadurch liegt keine anderweitige Verfügung vor (vgl. Terpitz in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992 S. 2041 ff. mit weiteren Nachweisen, Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2001, 452 ff., 455). Zudem darf der Versicherungsträger gemäß § 47 SGB I befreiend auf ein Konto des Empfängers überweisen. Auch übersehen es die Klägerinnen, dass der Großteil des involvierten Zahlbetrags nach der Kontoumschreibung als Leistungen für die bereits verstorbene Versicherte auf das bereits ungeschriebene Konto gebucht worden ist, und dabei weder nach Sinn und Zweck des Begriffs "ein Konto" (Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) noch nach dem Wortlaut selbst eine Auslegung im Sinne eines Bankkontos des verstorbenen Versicherten ("sein") zutreffen kann.
Die Vorstellung der Klägerinnen von einem gutgläubigen Erwerb wegen Nichtwissens des Betreuers und Geschäftsunfähigkeit des vorangehenden Erben, die aber dennoch zu einer Kontoumschreibung im Stande waren, finden im Gesetz keine Stütze. Das Bereicherungsrecht kennt lediglich in Bezug auf den Umfang des Bereicherungsanspruches einen Ausschluss des Anspruchs, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine solche Fallkonstellation wäre aber nur gegeben, wenn es ihrerseits den Klägerinnen geglückt wäre, das Konto bei der Bank aufzulösen. Es wäre auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Erbe einerseits nach Kontoumschreibung weiterhin Leistungen nach dem Tode des Versicherten entgegennähme, sich die weiteren Erben bei der Rückforderung aber darauf berufen würden, dass das Konto des Versicherten zwischenzeitlich nicht mehr bestanden habe Verhalten (venire contra faktum proprium, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 55 ff. zu § 242 BGB).
Zudem hat die Klägerin zu 2 nach der Bankauskunft vom 22.02. 2001 von Dezember 1999 bis Januar 2001 als bestellte Betreuerin die Kontoauszüge erhalten.
Im Übrigen führt das SG völlig zu Recht aus, dass dem behaupteten Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Denn die Beklagte könnte das Herauszugebende unmittelbar wieder gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1, 5 SGB VI bzw. § 50 Abs. 2 SGB X zurückfordern, soweit Zweifel an der Anwendbarkeit von § 118 Abs. 4 Satz 1 i. d. F. des HzVNG oder wegen des erst ab 01.01.1996 geltenden SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 bestehen. Denn nach dem auch im sozialrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann keine Leistung verlangt werden, die sofort zurückerstattet werden müsste (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Es bestünde eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr (vgl. dazu Palandt, a. a. O. Anmerkung 52).
Es gibt auch sonst keine Normen des öffentlichen Rechts, auf die die Klägerinnen ihren behaupten Anspruch stützen könnten. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bürgers gegen Hoheitsträger ist zwar denkbar, wie etwa bei der Überzahlung von Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben. Ebenso ist ein verschuldensunabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch bekannt, der auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat (vgl. ständige Rechtsprechung, BVerwGE 69, 366 (370 f.), BVerwGE 80, 178 (179), BVerwGE 82, 76 (95), BVerwGE 94, 100 (119) und vom 21.09.2000 - BVerwG 2 C 5.99 - ).
Derartige Ansprüche scheitern aber am Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechts der Klägerinnen gegenüber der Beklagten, das insbesondere nicht aus der Abwicklung der Erstattung zwischen Kreditinstitut und Beklagter resultiert. Daher hätten die Klägerinnen auch ihre Ansprüche - gegebenenfalls belastet mit dem Prozessrisiko im Rahmen eines Zivilprozesses - allein zivilrechtlich gegenüber der Hypo- Vereinsbank H. geltend machen können.
Die Berufung ist damit unter keinem denkbaren Aspekt begründet und daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Der Umstand, dass die Beklagte während des Klageverfahrens einen Teil der angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, kann kostenrechtlich keinen Niederschlag finden. Die "Aufhebung" beinhaltet genau genommen lediglich den Austausch der Begründung. Zudem hat die Beklagte mit den als Bescheid bezeichneten Willensakten keine öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen gestaltet und geregelt, sondern lediglich das Vorliegen eines Anspruchs in einer öffentlich-rechtlichen Ausdrucksform zurückgewiesen. Mangels öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung, wie oben dargestellt, war der Erlass von Verwaltungsakten nicht möglich (vgl. § 31 SGB X, Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts). Die Verwendung einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform (Bezeichnung als Bescheid und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung) ist in diesem Fall nicht rechtswidrig, wenn die Klägerinnen sich eines öffentlich-recht- lichen Anspruchs berühmen. Deshalb bedarf es auch keiner Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2001.
Kostenfreiheit besteht in diesem Verfahren im Übrigen nur deswegen, weil die Klage noch vor Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG zum 01.01.2002 (am 04.12.2001) anhängig geworden ist (vgl. Art. 17 SGG-ÄndG). Denn es handelt sich hier nicht um die Klage von Versicherten oder von diesen abgeleiteten Ansprüche.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Es handelt sich zwar um ein grundlegendes Problem der Existenz eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und seiner dogmatischen Herleitung. Darauf kommt es aber nicht an, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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