Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 92/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 63/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 streitig.
I.
Der 1946 geborene Kläger, ein geschiedener deutscher Staatsangehöriger, lebte von Mai 1990 mit September 1998 in Frankreich. Dort hatte er in den Zeiträumen 21.08.1994 mit 30.06.1997 sowie 01.01. mit 30.09.1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten und versicherungspflichtigte Beschäftigungen zurückgelegt (17.05. 1990 mit 20.08.1994, 01.07. mit 31.12.1997). Im Oktober 1998 begründete er einen Wohnsitz in R. und meldete sich am 28.09.1998 mit Wirkung vom 01.10.1998 arbeitslos.
Aus der vorgelegten Bescheinigung "E 301/1" des französischen Trägers in Mulhouse ergab sich ein Anspruch auf Alg gemäß Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 in Höhe von FF 80,08 netto täglich auf die Dauer von maximal 91 Tagen, jedoch nicht länger als bis zum 30.12.1998. Die Beklagte hatte ihm daraufhin vom 01. mit 14.10.1998 Alg in Höhe von DM 23,87 täglich gewährt (Bescheid vom 04.11.1998).
Nach einer inländischen versicherungsflichtigen Beschäftigung als Omnibusfahrer (15.10.1998 mit 15.01.1999), in der er im November und Dezember 1998 je DM 3.335,00, im Oktober 1998 DM 1.948,30 und im Januar 1999 DM 1.600,00 erzielte, beantragte er am 13.01.1999 mit Wirkung vom 16.01.1999 die Fortzahlung der Lohnersatzleistung. Er gab an, seine 1980 geborene Tochter K. , für die die frühere Ehefrau kein Kindergeld erhielt, absolviere seit September 1998 eine zweijährige Berufsausbildung.
Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 10.02.1999 lehnte die Beklagte wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit sowohl einen Anspruch auf Alg als auch auf Alhi ab. Der Kläger habe nämlich weder in der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 16.01.1999 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, noch innerhalb der Vorfrist von einem Jahr Alg bezogen oder mindestens fünf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein Anspruch auf Alhi aufgrund eines anderen Sachverhalts sei gleichfalls nicht gegeben. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999). Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der Kläger nach Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 den Anspruch auf die Dauer von höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten habe, von dem er der Arbeitsverwaltung des Staates (Frankreich), den er verlassen habe, nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Gesamtdauer der Leistungsgewährung dürfe den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Vorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen bestehe. Aufgrund des vom zuständigen französischen Träger mit dem Vordruck "E 303/1" bescheinigten Anspruchs für eine Höchstdauer von 91 Tagen, jedoch nicht länger als bis 30.12.1998, sei der exportierte Fortzahlungsanspruch bei der erneuten Arbeitslosmeldung am 13.01.1999 bereits erloschen gewesen. Durch die inländische Beschäftigung (15.10.1998 mit 15.01.1999) sei ein neuer Anspruch auf Alg nicht erworben worden, so dass die Versagung zutreffend sei. In gleicher Weise bestehe auch ein Anspruch auf Alhi nicht.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass Leistungen für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 zu gewähren seien. Vor der erneuten Arbeitslosmeldung habe er tatsächlich gearbeitet und einen neuen Anspruch erworben. Seit 30.03.1999 übe er eine geringfügige Beschäftigung aus, außerdem habe er im März 1999 einen Antrag auf Gewährung einer Zeitrente gestellt. Das SG wies auf den per 30. Dezember 1998 erloschenen Anspruch auf Fortzahlung französischer Leistungen hin, weiterhin seien Anwartschaften nach dem SGB III nicht erworben worden. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Alhi erfülle der Kläger nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 191 Abs.1 Nr.1, 192 SGB III. Durch Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 wies die 8. Kammer die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar habe der Kläger in der Vorfrist vom 01. mit 14.10.1998 in Deutschland Alg nach den einschlägigen französischen Vorschriften erhalten, dieser Anspruch sei jedoch gemäß Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 am 16.01.1999 bereits erloschen gewesen. Dieses Erlöschen stehe mit der Rechtsprechung des BSG dem sperrzeitbedingten Erlöschen gleich.
III.
Gegen den am 31.01.2002 durch Niederlegung zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung mit der Begründung ein, in Frankreich auch bei Arbeitlosigkeit pflichtversichert gewesen zu sein. Das müsse für einen Leistungsbezug in Deutschland ausreichen. Es stehe ihm zumindest ein Anspruch auf Alhi zu. Er begehre unter Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungs- und Versicherungszeiten Leistungen in Deutschland gemäß Art.67 der EWG-Verordnung 1408/71. Art.69 der Verordnung regele demgegenüber einen hier nicht einschlägigen Sachverhalt. Im Übrigen sei § 191 Abs.1 Nr.2 SGB III a.F. mangels des Vorliegens einer Sperrzeit nicht anwendbar. Demgegenüber verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger in der Rahmenfrist (16.01.1996 mit 15.01.1999) lediglich in der Zeit vom 15.10.1998 mit 15.01.1999 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, in Frankreich vom 01.07. mit 31.12. 1997. Unabhängig davon, ob letztgenannte Beschäftigungszeiten gemäß Art.67 der EWG-Verordnung 1408/71 berücksichtigungsfähig seien, sei selbst bejahendenfalls die Anwartschaftszeit im Sinne des § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III nicht erfüllt. Der Kläger habe auch die erforderliche Beschäftigungszeit in der Vorfrist nicht erfüllt, § 191 Abs.1 Nr.2 SGB III, da versicherungspflichtige Beschäftigungen lediglich im Zeitraum 15.10.1998 mit 15.01.1999 belegt seien. Durch den Weiterbezug französischer Leistungen bei Arbeitlosigkeit in Deutschland, Art.69 EWG-Verordnung 1408/ 71, bis 14.10.1998 seien die Voraussetzungen des § 191 Abs.1 Nr.1 SGB III nicht erfüllt. Der Anspruch auf Alhi könne nämlich weder auf die Beschäftigung gestützt werden, die den Umfang des Alg-Anspruchs bestimmt habe, weil diese Beschäftigung in Frankreich stattgefunden habe, noch auf den Alg-Bezug selbst. Denn es handele sich bei letzterem über Art.69 EWG-Verordnung 1408/ 71 um den Weiterbezug französischer Leistungen.
Der Senat hat neben den Leistungsakten der Beklagten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen.
Der Kläger stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 09.01.2002 sowie den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, für die Zeit vom 16.01. bis 23.04.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 09.01.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 12.02.2004.
Entscheidungsgründe:
Die mangels des Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Alg ab 16.01.1999 abgelehnt worden ist.
Systematisch verdrängt ein Anspruch auf Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit, der allein aus nationalen Vorschriften des Aufnahmestaates (Deutschland) resultiert oder sich durch die Anwendung des Art.67 EWG-Verordnung 1408/71 ergibt, als stärkeres Recht die nur auf drei Monate begrenzte Dauer des (aus Frankreich) importierten Leistungsanspruchs.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg ist § 117 Abs.1 SGB III. Danach hat Anspruch auf diese Leistung, wer arbeits- los ist, sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslosigkeit in diesem Sinne setzt gemäß § 118 SGB III neben einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit, Abs.1 Nr.1 der Vorschrift, die Beschäftigungssuche im engeren Sinne, § 118 Abs.1 Nr.2, sowie die Verfügbarkeit voraus, § 119 Abs.1 Nr.2. Letztere verlangt neben der Arbeitsfähigkeit das Vorliegen der Arbeitsbereit- schaft, vgl. Abs.2. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden hat, vgl. Abs.1 Satz 1 der Vorschrift. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre, § 124 SGB III, und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Diese Rahmenfrist reicht nicht in eine vorausgegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erworben hat, § 124 Abs.2 SGB III.
Der Kläger hat sich am 13.01.1999 mit Wirkung vom 16.01.1999 beim zuständigen Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet und damit gleichzeitig Alg/Alhi beantragt, § 323 Abs.1 Satz 2 SGB III. Seine Beschäftigungslosigkeit steht zu Recht ebenso außer Streit wie seine Beschäftigungssuche sowie Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft. Jedoch hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg ab 16.01. 1999 nicht erfüllt. Im Dreijahreszeitraum vor der Antragstellung hat er nämlich nicht eine mindestens 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt, sondern lediglich drei Monate. Selbst wenn die in Frankreich im Jahre 1997 zurückgelegte Beschäftigungszeit von sechs Monaten entgegen § 124 Abs.3 SGB III hinzugerechnet werden dürfte, Art.67 Abs.1 EWG-Verordnung 1408/71, ergäben sich insgesamt keine 12 Monate. Ausnahmeregelungen der Anwartschaftszeitverordnung liegen mangels einer abhängigen Beschäftigung in einem Saisonbetrieb nicht vor.
Zutreffend hat das SG auch den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Alhi abgelehnt, § 190 SGB III. Denn ungeachtet des Vorbezuges von aus Frankreich gemäß Art.69, 70 der EWG-Verordnung 1408/71 exportierten Alg innerhalb der einjährigen Vorfrist im Sinne des § 192 SGB III (01. mit 14.10.1998) kommt diesem Leistungsbezug nach französischem Recht, für dessen Zahlungsmodalitäten lediglich das Recht des (deutschen) Aufnahmestaates gilt, in den sich der Kläger auf Arbeitssuche begeben hat, wegen des im Folgenden dargestellten Erlöschens des Anspruchs Ende Dezember 1998 keine Bedeutung zu für einen etwaigen Anspruch auf Anschluss-Alhi ab 16.01.1999, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.7, EuGHE 1980 Seite 1979, SozR 3-6050 Art.69 Nr.6 S.22.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines seinerzeit noch möglichen Anspruchs auf originäre Alhi nicht vor, § 191 SGB III a.F., denn der Kläger hat in der einjährigen Vorfrist im Sinne des § 192 SGB III weder im Geltungsbereich des SGB III noch in Frankreich gemäß Art.67 EWG-Verordnung 1408/71 insgesamt mindestens fünf Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden.
Ein in Frankreich erworbener und entsprechend der vorgelegten Bescheinigung "E 303/1" vom 11.10.1998 nach Deutschland als Aufnahmestaat exportierter Anspruch auf "allocation de solidarité spécifique" wurde auf die Dauer von 91 Tagen, jedoch bis längstens 30.12.1998 lediglich zu dem Zweck einer vorübergehenden Beschäftigungssuche gemäß Art.69 Abs.1c EWG-Verordnung 1408/71 aufrechterhalten. Demgegenüber ist die alleinige Absicht des Arbeitslosen, aus dem zuständigen Staat für immer auszuwandern, oder der bloße Wunsch nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat (Deutschland) nicht begünstigt, vgl. Kretschmer in Niesel, SGB III, Anhang A Art.69 Rdnr.13.
Diese in Art. 69 EWG-Verordnung 1408/71 begründete begünstigende Ausnahme vom Territorialitätsprinzip hat der EuGH wiederholt als nicht erweiterungsfähig bezeichnet, vgl. EuGHE 1984. 3507 = SozR 6050 Art.51 Nr.7, Kretschmer, a.a.O., Art.70 Rdnr.37 m.w.N. Sie stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art.39 und 42 EGV dar.
Absatz 2 der Regelung verlangt spätestens bis zum Ende des Dreimonatszeitraums die Rückkehr in den zuständigen Staat (Frankreich). Ein exportierter Leistungsanspruch wie der des Klägers erlischt nämlich ansonsten vollständig mit Ablauf der Dreimonatsfrist für eine Leistungszahlung in einem anderen Mitgliedsland, vgl. BSG SozR 3-6050 Art.25 Nr.1. Eine - nur unter den Voraussetzungen höherer Gewalt mögliche - Fristverlängerung scheidet mit dem BSG, a.a.O., aus, wenn der Arbeitslose - wie vorliegend - nicht mehr die Absicht hat, in den zuständigen Staat (Frankreich) zurückzukehren. Die Fristüberschreitung führt als selbständiger Erlöschenstatbestand neben § 147 SGB III zu einer empfindlichen Sanktion für die Überschreitung der Höchstdauer der Abwesenheit und verstößt nicht gegen Art.14 GG, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.3, EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art.69 Nr.6.
Das hat zur Folge, dass der Kläger jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verliert. Hierunter ist jeglicher Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu verstehen, so dass nach deutschem Recht bei Wegfall des Alg-Anspruchs auch ein etwaiger Anspruch auf Alhi entfallen ist. Dieser kann weder auf die Beschäftigung gestützt werden, die den Umfang des Alg-Anspruches bestimmt hat, noch auf den Alg-Anspruch selbst, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.5, EuGHE 1980, 1979.
Die vom SG bestätigte Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 ist nach allem nicht zu beanstanden, so dass dem Rechtsmittel des Klägers ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 streitig.
I.
Der 1946 geborene Kläger, ein geschiedener deutscher Staatsangehöriger, lebte von Mai 1990 mit September 1998 in Frankreich. Dort hatte er in den Zeiträumen 21.08.1994 mit 30.06.1997 sowie 01.01. mit 30.09.1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten und versicherungspflichtigte Beschäftigungen zurückgelegt (17.05. 1990 mit 20.08.1994, 01.07. mit 31.12.1997). Im Oktober 1998 begründete er einen Wohnsitz in R. und meldete sich am 28.09.1998 mit Wirkung vom 01.10.1998 arbeitslos.
Aus der vorgelegten Bescheinigung "E 301/1" des französischen Trägers in Mulhouse ergab sich ein Anspruch auf Alg gemäß Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 in Höhe von FF 80,08 netto täglich auf die Dauer von maximal 91 Tagen, jedoch nicht länger als bis zum 30.12.1998. Die Beklagte hatte ihm daraufhin vom 01. mit 14.10.1998 Alg in Höhe von DM 23,87 täglich gewährt (Bescheid vom 04.11.1998).
Nach einer inländischen versicherungsflichtigen Beschäftigung als Omnibusfahrer (15.10.1998 mit 15.01.1999), in der er im November und Dezember 1998 je DM 3.335,00, im Oktober 1998 DM 1.948,30 und im Januar 1999 DM 1.600,00 erzielte, beantragte er am 13.01.1999 mit Wirkung vom 16.01.1999 die Fortzahlung der Lohnersatzleistung. Er gab an, seine 1980 geborene Tochter K. , für die die frühere Ehefrau kein Kindergeld erhielt, absolviere seit September 1998 eine zweijährige Berufsausbildung.
Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 10.02.1999 lehnte die Beklagte wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit sowohl einen Anspruch auf Alg als auch auf Alhi ab. Der Kläger habe nämlich weder in der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 16.01.1999 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, noch innerhalb der Vorfrist von einem Jahr Alg bezogen oder mindestens fünf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein Anspruch auf Alhi aufgrund eines anderen Sachverhalts sei gleichfalls nicht gegeben. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.1999). Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der Kläger nach Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 den Anspruch auf die Dauer von höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten habe, von dem er der Arbeitsverwaltung des Staates (Frankreich), den er verlassen habe, nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Gesamtdauer der Leistungsgewährung dürfe den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Vorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen bestehe. Aufgrund des vom zuständigen französischen Träger mit dem Vordruck "E 303/1" bescheinigten Anspruchs für eine Höchstdauer von 91 Tagen, jedoch nicht länger als bis 30.12.1998, sei der exportierte Fortzahlungsanspruch bei der erneuten Arbeitslosmeldung am 13.01.1999 bereits erloschen gewesen. Durch die inländische Beschäftigung (15.10.1998 mit 15.01.1999) sei ein neuer Anspruch auf Alg nicht erworben worden, so dass die Versagung zutreffend sei. In gleicher Weise bestehe auch ein Anspruch auf Alhi nicht.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Regensburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass Leistungen für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 zu gewähren seien. Vor der erneuten Arbeitslosmeldung habe er tatsächlich gearbeitet und einen neuen Anspruch erworben. Seit 30.03.1999 übe er eine geringfügige Beschäftigung aus, außerdem habe er im März 1999 einen Antrag auf Gewährung einer Zeitrente gestellt. Das SG wies auf den per 30. Dezember 1998 erloschenen Anspruch auf Fortzahlung französischer Leistungen hin, weiterhin seien Anwartschaften nach dem SGB III nicht erworben worden. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Alhi erfülle der Kläger nicht die besonderen Voraussetzungen der §§ 191 Abs.1 Nr.1, 192 SGB III. Durch Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 wies die 8. Kammer die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar habe der Kläger in der Vorfrist vom 01. mit 14.10.1998 in Deutschland Alg nach den einschlägigen französischen Vorschriften erhalten, dieser Anspruch sei jedoch gemäß Art.69 der EWG-Verordnung 1408/71 am 16.01.1999 bereits erloschen gewesen. Dieses Erlöschen stehe mit der Rechtsprechung des BSG dem sperrzeitbedingten Erlöschen gleich.
III.
Gegen den am 31.01.2002 durch Niederlegung zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung mit der Begründung ein, in Frankreich auch bei Arbeitlosigkeit pflichtversichert gewesen zu sein. Das müsse für einen Leistungsbezug in Deutschland ausreichen. Es stehe ihm zumindest ein Anspruch auf Alhi zu. Er begehre unter Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungs- und Versicherungszeiten Leistungen in Deutschland gemäß Art.67 der EWG-Verordnung 1408/71. Art.69 der Verordnung regele demgegenüber einen hier nicht einschlägigen Sachverhalt. Im Übrigen sei § 191 Abs.1 Nr.2 SGB III a.F. mangels des Vorliegens einer Sperrzeit nicht anwendbar. Demgegenüber verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger in der Rahmenfrist (16.01.1996 mit 15.01.1999) lediglich in der Zeit vom 15.10.1998 mit 15.01.1999 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, in Frankreich vom 01.07. mit 31.12. 1997. Unabhängig davon, ob letztgenannte Beschäftigungszeiten gemäß Art.67 der EWG-Verordnung 1408/71 berücksichtigungsfähig seien, sei selbst bejahendenfalls die Anwartschaftszeit im Sinne des § 123 Satz 1 Nr.1 SGB III nicht erfüllt. Der Kläger habe auch die erforderliche Beschäftigungszeit in der Vorfrist nicht erfüllt, § 191 Abs.1 Nr.2 SGB III, da versicherungspflichtige Beschäftigungen lediglich im Zeitraum 15.10.1998 mit 15.01.1999 belegt seien. Durch den Weiterbezug französischer Leistungen bei Arbeitlosigkeit in Deutschland, Art.69 EWG-Verordnung 1408/ 71, bis 14.10.1998 seien die Voraussetzungen des § 191 Abs.1 Nr.1 SGB III nicht erfüllt. Der Anspruch auf Alhi könne nämlich weder auf die Beschäftigung gestützt werden, die den Umfang des Alg-Anspruchs bestimmt habe, weil diese Beschäftigung in Frankreich stattgefunden habe, noch auf den Alg-Bezug selbst. Denn es handele sich bei letzterem über Art.69 EWG-Verordnung 1408/ 71 um den Weiterbezug französischer Leistungen.
Der Senat hat neben den Leistungsakten der Beklagten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen.
Der Kläger stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 09.01.2002 sowie den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, für die Zeit vom 16.01. bis 23.04.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 09.01.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 12.02.2004.
Entscheidungsgründe:
Die mangels des Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Alg ab 16.01.1999 abgelehnt worden ist.
Systematisch verdrängt ein Anspruch auf Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit, der allein aus nationalen Vorschriften des Aufnahmestaates (Deutschland) resultiert oder sich durch die Anwendung des Art.67 EWG-Verordnung 1408/71 ergibt, als stärkeres Recht die nur auf drei Monate begrenzte Dauer des (aus Frankreich) importierten Leistungsanspruchs.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Alg ist § 117 Abs.1 SGB III. Danach hat Anspruch auf diese Leistung, wer arbeits- los ist, sich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslosigkeit in diesem Sinne setzt gemäß § 118 SGB III neben einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit, Abs.1 Nr.1 der Vorschrift, die Beschäftigungssuche im engeren Sinne, § 118 Abs.1 Nr.2, sowie die Verfügbarkeit voraus, § 119 Abs.1 Nr.2. Letztere verlangt neben der Arbeitsfähigkeit das Vorliegen der Arbeitsbereit- schaft, vgl. Abs.2. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden hat, vgl. Abs.1 Satz 1 der Vorschrift. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre, § 124 SGB III, und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Diese Rahmenfrist reicht nicht in eine vorausgegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erworben hat, § 124 Abs.2 SGB III.
Der Kläger hat sich am 13.01.1999 mit Wirkung vom 16.01.1999 beim zuständigen Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet und damit gleichzeitig Alg/Alhi beantragt, § 323 Abs.1 Satz 2 SGB III. Seine Beschäftigungslosigkeit steht zu Recht ebenso außer Streit wie seine Beschäftigungssuche sowie Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft. Jedoch hat der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg ab 16.01. 1999 nicht erfüllt. Im Dreijahreszeitraum vor der Antragstellung hat er nämlich nicht eine mindestens 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt, sondern lediglich drei Monate. Selbst wenn die in Frankreich im Jahre 1997 zurückgelegte Beschäftigungszeit von sechs Monaten entgegen § 124 Abs.3 SGB III hinzugerechnet werden dürfte, Art.67 Abs.1 EWG-Verordnung 1408/71, ergäben sich insgesamt keine 12 Monate. Ausnahmeregelungen der Anwartschaftszeitverordnung liegen mangels einer abhängigen Beschäftigung in einem Saisonbetrieb nicht vor.
Zutreffend hat das SG auch den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Alhi abgelehnt, § 190 SGB III. Denn ungeachtet des Vorbezuges von aus Frankreich gemäß Art.69, 70 der EWG-Verordnung 1408/71 exportierten Alg innerhalb der einjährigen Vorfrist im Sinne des § 192 SGB III (01. mit 14.10.1998) kommt diesem Leistungsbezug nach französischem Recht, für dessen Zahlungsmodalitäten lediglich das Recht des (deutschen) Aufnahmestaates gilt, in den sich der Kläger auf Arbeitssuche begeben hat, wegen des im Folgenden dargestellten Erlöschens des Anspruchs Ende Dezember 1998 keine Bedeutung zu für einen etwaigen Anspruch auf Anschluss-Alhi ab 16.01.1999, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.7, EuGHE 1980 Seite 1979, SozR 3-6050 Art.69 Nr.6 S.22.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines seinerzeit noch möglichen Anspruchs auf originäre Alhi nicht vor, § 191 SGB III a.F., denn der Kläger hat in der einjährigen Vorfrist im Sinne des § 192 SGB III weder im Geltungsbereich des SGB III noch in Frankreich gemäß Art.67 EWG-Verordnung 1408/71 insgesamt mindestens fünf Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden.
Ein in Frankreich erworbener und entsprechend der vorgelegten Bescheinigung "E 303/1" vom 11.10.1998 nach Deutschland als Aufnahmestaat exportierter Anspruch auf "allocation de solidarité spécifique" wurde auf die Dauer von 91 Tagen, jedoch bis längstens 30.12.1998 lediglich zu dem Zweck einer vorübergehenden Beschäftigungssuche gemäß Art.69 Abs.1c EWG-Verordnung 1408/71 aufrechterhalten. Demgegenüber ist die alleinige Absicht des Arbeitslosen, aus dem zuständigen Staat für immer auszuwandern, oder der bloße Wunsch nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat (Deutschland) nicht begünstigt, vgl. Kretschmer in Niesel, SGB III, Anhang A Art.69 Rdnr.13.
Diese in Art. 69 EWG-Verordnung 1408/71 begründete begünstigende Ausnahme vom Territorialitätsprinzip hat der EuGH wiederholt als nicht erweiterungsfähig bezeichnet, vgl. EuGHE 1984. 3507 = SozR 6050 Art.51 Nr.7, Kretschmer, a.a.O., Art.70 Rdnr.37 m.w.N. Sie stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art.39 und 42 EGV dar.
Absatz 2 der Regelung verlangt spätestens bis zum Ende des Dreimonatszeitraums die Rückkehr in den zuständigen Staat (Frankreich). Ein exportierter Leistungsanspruch wie der des Klägers erlischt nämlich ansonsten vollständig mit Ablauf der Dreimonatsfrist für eine Leistungszahlung in einem anderen Mitgliedsland, vgl. BSG SozR 3-6050 Art.25 Nr.1. Eine - nur unter den Voraussetzungen höherer Gewalt mögliche - Fristverlängerung scheidet mit dem BSG, a.a.O., aus, wenn der Arbeitslose - wie vorliegend - nicht mehr die Absicht hat, in den zuständigen Staat (Frankreich) zurückzukehren. Die Fristüberschreitung führt als selbständiger Erlöschenstatbestand neben § 147 SGB III zu einer empfindlichen Sanktion für die Überschreitung der Höchstdauer der Abwesenheit und verstößt nicht gegen Art.14 GG, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.3, EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art.69 Nr.6.
Das hat zur Folge, dass der Kläger jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verliert. Hierunter ist jeglicher Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu verstehen, so dass nach deutschem Recht bei Wegfall des Alg-Anspruchs auch ein etwaiger Anspruch auf Alhi entfallen ist. Dieser kann weder auf die Beschäftigung gestützt werden, die den Umfang des Alg-Anspruches bestimmt hat, noch auf den Alg-Anspruch selbst, vgl. BSG SozR 6050 Art.69 Nr.5, EuGHE 1980, 1979.
Die vom SG bestätigte Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen für den Zeitraum 16.01. mit 23.04.1999 ist nach allem nicht zu beanstanden, so dass dem Rechtsmittel des Klägers ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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