Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 P 10/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 38/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I streitig.
Der 1961 geborene Kläger leidet an einer phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankung. Seit 1992 bezieht er EU-Rente. Am 14.09.1998 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Nach Durchführung einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit dem Ergebnis der Anerkennung eines Zeitbedarfs lediglich für die hauswirtschaftliche Versorgung von 15 Minuten täglich, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.1998 den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete sein Bevollmächtigter und Betreuer dahingehend, dass der Kläger angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung auf Hilfe in der Pflegestufe I im hauswirtschaftlichen Bereich angewiesen sei. Während der Phasen des antriebsgehemmt-depressiven Syndroms sei eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich. Hierzu bedürfe es der Reinigung der Wohnung und des Einkaufens von Lebensmitteln und der Zubereitung von Mahlzeiten und des Wechselns und Waschens der Wäsche und Kleidung. Hingewiesen wurde auf eine ärztliche Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik (ohne Datum) in der es u.a. heißt, dass aus nervenärztlicher Sicht eine Unterstützung und Hilfeleistung des Klägers in seiner Haushaltsführung indiziert sei. Der MDK hielt in seiner Stellungnahme vom 18.01.2000 fest, beim Kläger läge keine auf Dauer bestehende Pflegebe- dürftigkeit im Rahmen der Grundpflege vor. Wie auch im Widerspruchsschreiben erwähnt, sei nur ein Pflegebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung gegeben. Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit seien allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Pflegestufe I läge vor bei einem mindestens täglich erforderlichen Hilfebedarf bei zumindest zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich müsse mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 erfolglos.
Seine dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobene Klage hat der Kläger nicht begründet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.F., der in seinem Gutachten vom 31.08.2001 zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen zur Einstufung in eine Pflegestufe nicht vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und seine Entscheidung auf das ärztliche Gutachten von Dr.F. vom 31.08.2001 gestützt, welches die Feststellungen des MDK in dessen Gutachten vom 16.12.1998 und 18.01.2000 bestätigt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben werde ein Hilfebedarf nach Pflegestufe I nicht erreicht.
Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik vom 09.11. 2000, wonach aus ärztlicher Sicht für eventuell notwendig werdende Transporte des Klägers in die Klinik die Benutzung eines Taxis erforderlich sei. Des Weiteren verweist er auf Schreiben der Nachbarschaftshilfe, wonach im Juni 2002 1,5 Stunden, im Mai 2002 2 Stunden und im April 2002 14 Stunden hauswirtschaftliche Hilfe geleistet wurden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.06. 2002 sowie den Bescheid vom 21.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe I für die Zeit ab September 1998 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe I nicht gegeben seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 21.12.1998 und 13.12.2000 nicht zu beanstanden sind. Denn beim Kläger liegen die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung nach Pflegestufe I nicht vor. Denn beim Kläger ist "lediglich" ein Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung gegeben.
Gemäß § 15 Abs.3 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, die im wöchentlichen Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Zur Grundpflege zählen Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der Kläger benötigt zwar Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch nicht in den übrigen genannten Bereichen. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seiner phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankung ausschließlich Hilfe in den Phasen des antriebsgehemmt-depressiven Syndroms benötigt.
Wie der vom SG bestellte Sachverständige Dr.F. in seinem Gutachten vom 31.08.2001 dargelegt hat, liegt beinm Kläger ausschließlich ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung vor. Das Gutachten von Dr.F. hat insgesamt die Feststellungen des MDK in dessen Gutachten vom 16.12.1998 und 18.01.2000 bestätigt. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn auch aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass beim Kläger "lediglich" im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung teilweise - und das auch nicht täglich - ein Hilfebedarf vorliegt.
Somit besteht zumindest gegenwärtig kein Hilfebedarf in den übrigen in § 15 Abs.3 Nr.1 SGB XI genannten Bereichen, weshalb die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 06.06.2002 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I streitig.
Der 1961 geborene Kläger leidet an einer phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankung. Seit 1992 bezieht er EU-Rente. Am 14.09.1998 beantragte er bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Nach Durchführung einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit dem Ergebnis der Anerkennung eines Zeitbedarfs lediglich für die hauswirtschaftliche Versorgung von 15 Minuten täglich, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.1998 den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete sein Bevollmächtigter und Betreuer dahingehend, dass der Kläger angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung auf Hilfe in der Pflegestufe I im hauswirtschaftlichen Bereich angewiesen sei. Während der Phasen des antriebsgehemmt-depressiven Syndroms sei eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich. Hierzu bedürfe es der Reinigung der Wohnung und des Einkaufens von Lebensmitteln und der Zubereitung von Mahlzeiten und des Wechselns und Waschens der Wäsche und Kleidung. Hingewiesen wurde auf eine ärztliche Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik (ohne Datum) in der es u.a. heißt, dass aus nervenärztlicher Sicht eine Unterstützung und Hilfeleistung des Klägers in seiner Haushaltsführung indiziert sei. Der MDK hielt in seiner Stellungnahme vom 18.01.2000 fest, beim Kläger läge keine auf Dauer bestehende Pflegebe- dürftigkeit im Rahmen der Grundpflege vor. Wie auch im Widerspruchsschreiben erwähnt, sei nur ein Pflegebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung gegeben. Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit seien allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Pflegestufe I läge vor bei einem mindestens täglich erforderlichen Hilfebedarf bei zumindest zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich müsse mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 erfolglos.
Seine dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobene Klage hat der Kläger nicht begründet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.F., der in seinem Gutachten vom 31.08.2001 zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen zur Einstufung in eine Pflegestufe nicht vorlägen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und seine Entscheidung auf das ärztliche Gutachten von Dr.F. vom 31.08.2001 gestützt, welches die Feststellungen des MDK in dessen Gutachten vom 16.12.1998 und 18.01.2000 bestätigt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben werde ein Hilfebedarf nach Pflegestufe I nicht erreicht.
Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung der Psychiatrischen Klinik vom 09.11. 2000, wonach aus ärztlicher Sicht für eventuell notwendig werdende Transporte des Klägers in die Klinik die Benutzung eines Taxis erforderlich sei. Des Weiteren verweist er auf Schreiben der Nachbarschaftshilfe, wonach im Juni 2002 1,5 Stunden, im Mai 2002 2 Stunden und im April 2002 14 Stunden hauswirtschaftliche Hilfe geleistet wurden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.06. 2002 sowie den Bescheid vom 21.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe I für die Zeit ab September 1998 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe I nicht gegeben seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 21.12.1998 und 13.12.2000 nicht zu beanstanden sind. Denn beim Kläger liegen die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung nach Pflegestufe I nicht vor. Denn beim Kläger ist "lediglich" ein Hilfebedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung gegeben.
Gemäß § 15 Abs.3 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, die im wöchentlichen Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Zur Grundpflege zählen Hilfeleistungen im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung) und der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der Kläger benötigt zwar Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung, jedoch nicht in den übrigen genannten Bereichen. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund seiner phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankung ausschließlich Hilfe in den Phasen des antriebsgehemmt-depressiven Syndroms benötigt.
Wie der vom SG bestellte Sachverständige Dr.F. in seinem Gutachten vom 31.08.2001 dargelegt hat, liegt beinm Kläger ausschließlich ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung vor. Das Gutachten von Dr.F. hat insgesamt die Feststellungen des MDK in dessen Gutachten vom 16.12.1998 und 18.01.2000 bestätigt. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn auch aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass beim Kläger "lediglich" im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung teilweise - und das auch nicht täglich - ein Hilfebedarf vorliegt.
Somit besteht zumindest gegenwärtig kein Hilfebedarf in den übrigen in § 15 Abs.3 Nr.1 SGB XI genannten Bereichen, weshalb die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 06.06.2002 zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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