L 6 RJ 96/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 117/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 96/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 11/04 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, vor allem aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.

Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 01.06.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1999 ab. Dem Kläger seien seine zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 19.12.1962 bis 12.08.1971 entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid der LVA Westfalen vom 19.08.1971 erstattet worden. Damit seien alle Ansprüche aus der Rentenversicherung erloschen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1999 zurück. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 22.02.2000 in seiner Heimat zugestellt worden.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 01.03.2001 zur Post gegebenen Schreiben Klage erhoben, das beim Sozialgericht Augsburg am 05.03.2001 eingegangen ist.

Das Sozialgericht hat den Kläger auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen, die am 23.02.2000 begonnen und mit Ablauf des 22.03.2000 geendet habe, und zur Frage von Wiedereinsetzungsgründen gehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Klage darauf wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Frist von drei Monaten für die Erebung der Klage versäumt. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter seine Rentenansprüche verfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2002 statthaft und in der erforderlichen Form und Frist eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.

Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Klage bei Zustellung des Verwaltungsaktes außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes innerhalb von drei Monaten zu erheben. Der Widerspruchsbescheid, der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist dem Kläger ausweislich des Rückscheines am 22.02.2000 zugestellt worden. Die Klagefrist hat damit gemäß § 64 SGG am 22.05.2000 (Montag) geendet. Die erst am 05.03.2001 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage ist somit verspätet und damit unzulässig gewesen.

Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 67 Abs.1 SGG, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, sind vom Kläger nicht behauptet und auch nicht ersichtlich.

Eine Entscheidung in der Sache war dem Senat deshalb nicht möglich. Der Kläger wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Rentenanspruch wegen der erfolgten Beitragserstattung aus diesen Zeiten nicht in Betracht kommen kann.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Januar 2002 war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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