Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 5041/00 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 83/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines 2.100 qm großen, nicht eingezäunten Grundstücks in freier Feldflur. Auf dem Grundstück stehen vier Apfelbäume, zwei Zwetschgenbäume, ein Kirschbaum und ein Nussbaum. Erstmals mit Bescheid vom 04.02.2000 stellte die Beklagte für den Kläger ab dem 01.01.1995 eine Versicherungs- und Beitragspflicht fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.02.2000 Widerspruch und machte geltend, das Grundstück in keiner Weise landwirtschaftlich zu nutzen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2000 mit, dass ein Unternehmen der Landschaftspflege dann gegeben sei, wenn Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Bodenpflege erfolge. Eine solche liege schon dann vor, wenn - wie im Falle des Klägers - die Fläche einmal im Jahr gemäht und das Mähgut kompostiert werde.
Mit Beitragsbescheid vom 02.05.2000 forderte die Beklagte für die Umlagen der Jahre 1995 bis 1999 einen Betrag von 432,43 DM vom Kläger ein. Mit Schriftsatz vom 17.05.2000 teilte der Kläger mit, dass die Bäume gelegentlich geschnitten würden, damit keine Auswucherungen entstünden. Im Übrigen berief er sich auf eine "Geringfügigkeitsgrenze" landwirtschaftlicher Unternehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.06.2000 zurück und wies darauf hin, dass selbst kleine und kleinste Grundstücke, die gepflegt würden, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Ausweislich einer Besichtigung des Grundstücks am 01.12.1999 durch Außendienstbeamte habe bestätigt werden können, dass auf dem Grundstück eindeutig Pflegemaßnahmen durchgeführt würden. Dabei handele es sich um eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit (Abmähen des Grases, Abernten des Obstes, Zuschneiden der Obstbäume).
Weitere Beitragsbescheide der Beklagten ergingen am 21.02.2001 und 21.02.2002.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 sowie die Beitragsbescheide vom 02.05.2000, 21.02.2001 und 21.02.2002 aufzuheben. Er hat vorgetragen, von den Bäumen praktisch keinen Ertrag zu haben. Der Kirschbaum sei ein riesiger Baum, der Kirschen mit riesigen Steinen und wenig Fruchtfleisch trage. Einer der Zwetschgenbäume trage gar nichts, den anderen schüttle er, um das Obst aufklauben zu können. Von den vier Apfelbäumen trage praktisch auch nur einer Früchte. Das Fallobst werde gesammelt und für den Eigenbedarf verwendet. Die letzten Jahre habe er sporadisch die Wiese gemäht, letztlich nur, um das Obst zu finden, das von den Bäumen gefallen sei. Auf das Grundstück würden im Jahr höchstens fünf Stunden an Arbeit verwendet. Seine Ehefrau und er seien Mitglieder in einem Obst- und Gartenbauverein. Die Bäume auf dem Grundstück seien einmal von den Mitgliedern des Kurses des Gartenbauvereins geschnitten worden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.02.2003 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 sowie die Beitragsbescheide vom 02.05.2000, 21.02.2001 und 21.02.2002 aufgehoben. Es hat u.a. das Entfernen des Mähguts, das Zusammenrechen und Wenden usw. als Landschaftspflege gewertet und ist davon ausgegangen, dass selbst kleine und kleinste Grundstücke, die gepflegt werden, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es hat jedoch den Arbeitsaufwand für das nur 0,21 ha große Grundstück als äußerst niedrig eingestuft und deshalb das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und daran festgehalten, dass im Hinblick auf das Gesamtbild der Verhältnisse (Verbringen des Balkenmähers auf das außerhalb eines Wohngebiets gelegene Grundstück, gelegentliches Mähen, Abtransportieren bzw. Kompostieren des Grases, gelegentliches Schneiden der Bäume und Entfernen des Schnittgutes, Ernten des Obstes für den Eigenbedarf) der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung betreibe. Das Grundstück liege keinesfalls brach, vielmehr hätten Außendienstmitarbeiter am 01.12.1999 und am 25.06.2003 festgestellt, dass das Grundstück als Wiese gemäht, gepflegt und als Schafweide genutzt werde. Dies habe sich bei der Besichtigung durch einen Außendienstmitarbeiter am 25.06.2003 bestätigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.08.2003 bestritten, dass auf dem Grundstück eine landwirtschaftlich unternehmerische Nutzung stattfinde. Am 21.06.2003 habe auf dem angrenzenden Gemeindegrundstück das alljährliche Sonnwendfeuer stattgefunden. Der Landwirt, der dieses Grundstück in Pacht habe, habe dieses abgemäht und dabei einen kleinen Teil im Grenzbereich des klägerischen Grundstücks mitgemäht. Die Schlepper- und Autospuren, die der Außendienstmitarbeiter der Beklagten festgestellt habe, hätten zum größten Teil von Leuten gestammt, die den Reisighaufen herbeigeschafft und Vorbereitungen für das Fest getroffen hatten. Im Übrigen werde dort immer das Feuerwehrauto in Bereitschaft gehalten. Es sei zwar richtig, dass ein Schäfer über das Grundstück gezogen sei, jedoch sei dies ohne seine Zustimmung erfolgt. Ein Auftrag zum Abmähen oder Abweiden sei nicht erteilt worden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.09.2003 hierzu bemerkt, dass allein entscheidend die Bewirtschaftung der Fläche sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2003 zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beitragsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die Beitragsbescheide ergingen zu Recht. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1995 und 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 01.01.1997 ist zwar das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Jahr 1997 die Vorschriften des SGB VII gelten (§ 219 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger betrieb ab 01.01.1995 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten im Sinne der §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII ist. Es wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 iVm § 658 RVO, §§ 130, 136 SGB VII) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre ab 1995 (§ 802 iVm § 723 RVO, § 150 SGB VII).
Gemäß §§ 723 Abs 1 RVO, 150 SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO, 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG Urteil vom 06.05.2003, Az: B 2 U 37/02 R in HVBG-INFO 2003, 2061 bis 2067 mwN). Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften (BSG aaO). Nach §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO) wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1995 auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere entfaltet er dort planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang. Hiervon ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Beklagten und den eigenen Einlassungen des Klägers auszugehen. Auf den tatsächlichen zeitlichen Umfang der Arbeiten des Klägers auf dem Grundstück kommt es für die Entscheidung nicht an. Vielmehr ist auf Grund des Umfangs der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger (Verbringen des Balkenmähers auf das außerhalb eines Wohngebiets gelegene Grundstück, gelegentliches Mähen, Abtransportieren bzw. Kompostieren des Grases, gelegentliches Schneiden der Bäume und Entfernen des Schnittgutes, Ernten des Obstes für den Eigenbedarf) die genannte Voraussetzung für die Annahme des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt. Die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die allgemeine Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in § 776 Abs 1 RVO und die alleinige Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO sprechen dafür, dass das Gesetz - mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (Orientierungssatz aaO). Hierfür spricht auch, dass nur in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der Unfallversicherung, eine Mindestgröße für das Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt.
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, stehen auch nicht §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII entgegen. Nach diesen Vorschriften gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten im Sinne dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt aber auch keinen anderen Kleingarten dar. Der Begriff des (anderen) Kleingartens ist eng an demjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. § 3 Abs 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten sollte nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die seit dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 in § 123 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück indes bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen Hausgarten, weil er nicht unmittelbar am oder um das Haus liegt und eine nur geringfügige Abtrennung nicht besteht (BSG aa0 mwN).
Die Beklagte hat daher zu Recht die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen, die gem §§ 86, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden sind. Dass die Beiträge der Höhe nach unrichtig berechnet seien, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.-X
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines 2.100 qm großen, nicht eingezäunten Grundstücks in freier Feldflur. Auf dem Grundstück stehen vier Apfelbäume, zwei Zwetschgenbäume, ein Kirschbaum und ein Nussbaum. Erstmals mit Bescheid vom 04.02.2000 stellte die Beklagte für den Kläger ab dem 01.01.1995 eine Versicherungs- und Beitragspflicht fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.02.2000 Widerspruch und machte geltend, das Grundstück in keiner Weise landwirtschaftlich zu nutzen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2000 mit, dass ein Unternehmen der Landschaftspflege dann gegeben sei, wenn Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Bodenpflege erfolge. Eine solche liege schon dann vor, wenn - wie im Falle des Klägers - die Fläche einmal im Jahr gemäht und das Mähgut kompostiert werde.
Mit Beitragsbescheid vom 02.05.2000 forderte die Beklagte für die Umlagen der Jahre 1995 bis 1999 einen Betrag von 432,43 DM vom Kläger ein. Mit Schriftsatz vom 17.05.2000 teilte der Kläger mit, dass die Bäume gelegentlich geschnitten würden, damit keine Auswucherungen entstünden. Im Übrigen berief er sich auf eine "Geringfügigkeitsgrenze" landwirtschaftlicher Unternehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.06.2000 zurück und wies darauf hin, dass selbst kleine und kleinste Grundstücke, die gepflegt würden, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Ausweislich einer Besichtigung des Grundstücks am 01.12.1999 durch Außendienstbeamte habe bestätigt werden können, dass auf dem Grundstück eindeutig Pflegemaßnahmen durchgeführt würden. Dabei handele es sich um eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit (Abmähen des Grases, Abernten des Obstes, Zuschneiden der Obstbäume).
Weitere Beitragsbescheide der Beklagten ergingen am 21.02.2001 und 21.02.2002.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 sowie die Beitragsbescheide vom 02.05.2000, 21.02.2001 und 21.02.2002 aufzuheben. Er hat vorgetragen, von den Bäumen praktisch keinen Ertrag zu haben. Der Kirschbaum sei ein riesiger Baum, der Kirschen mit riesigen Steinen und wenig Fruchtfleisch trage. Einer der Zwetschgenbäume trage gar nichts, den anderen schüttle er, um das Obst aufklauben zu können. Von den vier Apfelbäumen trage praktisch auch nur einer Früchte. Das Fallobst werde gesammelt und für den Eigenbedarf verwendet. Die letzten Jahre habe er sporadisch die Wiese gemäht, letztlich nur, um das Obst zu finden, das von den Bäumen gefallen sei. Auf das Grundstück würden im Jahr höchstens fünf Stunden an Arbeit verwendet. Seine Ehefrau und er seien Mitglieder in einem Obst- und Gartenbauverein. Die Bäume auf dem Grundstück seien einmal von den Mitgliedern des Kurses des Gartenbauvereins geschnitten worden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.02.2003 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 sowie die Beitragsbescheide vom 02.05.2000, 21.02.2001 und 21.02.2002 aufgehoben. Es hat u.a. das Entfernen des Mähguts, das Zusammenrechen und Wenden usw. als Landschaftspflege gewertet und ist davon ausgegangen, dass selbst kleine und kleinste Grundstücke, die gepflegt werden, der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegen. Es hat jedoch den Arbeitsaufwand für das nur 0,21 ha große Grundstück als äußerst niedrig eingestuft und deshalb das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens verneint.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und daran festgehalten, dass im Hinblick auf das Gesamtbild der Verhältnisse (Verbringen des Balkenmähers auf das außerhalb eines Wohngebiets gelegene Grundstück, gelegentliches Mähen, Abtransportieren bzw. Kompostieren des Grases, gelegentliches Schneiden der Bäume und Entfernen des Schnittgutes, Ernten des Obstes für den Eigenbedarf) der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung betreibe. Das Grundstück liege keinesfalls brach, vielmehr hätten Außendienstmitarbeiter am 01.12.1999 und am 25.06.2003 festgestellt, dass das Grundstück als Wiese gemäht, gepflegt und als Schafweide genutzt werde. Dies habe sich bei der Besichtigung durch einen Außendienstmitarbeiter am 25.06.2003 bestätigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.08.2003 bestritten, dass auf dem Grundstück eine landwirtschaftlich unternehmerische Nutzung stattfinde. Am 21.06.2003 habe auf dem angrenzenden Gemeindegrundstück das alljährliche Sonnwendfeuer stattgefunden. Der Landwirt, der dieses Grundstück in Pacht habe, habe dieses abgemäht und dabei einen kleinen Teil im Grenzbereich des klägerischen Grundstücks mitgemäht. Die Schlepper- und Autospuren, die der Außendienstmitarbeiter der Beklagten festgestellt habe, hätten zum größten Teil von Leuten gestammt, die den Reisighaufen herbeigeschafft und Vorbereitungen für das Fest getroffen hatten. Im Übrigen werde dort immer das Feuerwehrauto in Bereitschaft gehalten. Es sei zwar richtig, dass ein Schäfer über das Grundstück gezogen sei, jedoch sei dies ohne seine Zustimmung erfolgt. Ein Auftrag zum Abmähen oder Abweiden sei nicht erteilt worden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.09.2003 hierzu bemerkt, dass allein entscheidend die Bewirtschaftung der Fläche sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2003 zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beitragsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die Beitragsbescheide ergingen zu Recht. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1995 und 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 01.01.1997 ist zwar das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Jahr 1997 die Vorschriften des SGB VII gelten (§ 219 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger betrieb ab 01.01.1995 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten im Sinne der §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII ist. Es wird von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII), macht den Kläger als Unternehmer zum Mitglied der Beklagten (§ 792 iVm § 658 RVO, §§ 130, 136 SGB VII) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre ab 1995 (§ 802 iVm § 723 RVO, § 150 SGB VII).
Gemäß §§ 723 Abs 1 RVO, 150 SGB VII werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO, 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO, § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII u.a. Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG Urteil vom 06.05.2003, Az: B 2 U 37/02 R in HVBG-INFO 2003, 2061 bis 2067 mwN). Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften (BSG aaO). Nach §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO) wenn sie weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1995 auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere entfaltet er dort planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang. Hiervon ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Beklagten und den eigenen Einlassungen des Klägers auszugehen. Auf den tatsächlichen zeitlichen Umfang der Arbeiten des Klägers auf dem Grundstück kommt es für die Entscheidung nicht an. Vielmehr ist auf Grund des Umfangs der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger (Verbringen des Balkenmähers auf das außerhalb eines Wohngebiets gelegene Grundstück, gelegentliches Mähen, Abtransportieren bzw. Kompostieren des Grases, gelegentliches Schneiden der Bäume und Entfernen des Schnittgutes, Ernten des Obstes für den Eigenbedarf) die genannte Voraussetzung für die Annahme des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt. Die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die allgemeine Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in § 776 Abs 1 RVO und die alleinige Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO sprechen dafür, dass das Gesetz - mangels ausdrücklich geregelter Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Kleinstunternehmen in die Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat (Orientierungssatz aaO). Hierfür spricht auch, dass nur in der landwirtschaftlichen Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der Unfallversicherung, eine Mindestgröße für das Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht einsetzt.
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, stehen auch nicht §§ 778 RVO, 123 Abs 2 SGB VII entgegen. Nach diesen Vorschriften gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers nicht um einen Ziergarten im Sinne dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt aber auch keinen anderen Kleingarten dar. Der Begriff des (anderen) Kleingartens ist eng an demjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über Kleingärten anzulehnen. § 3 Abs 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten sollte nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze, die seit dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 in § 123 Abs 2 Nr 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück indes bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich auch nicht um einen Hausgarten, weil er nicht unmittelbar am oder um das Haus liegt und eine nur geringfügige Abtrennung nicht besteht (BSG aa0 mwN).
Die Beklagte hat daher zu Recht die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen, die gem §§ 86, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden sind. Dass die Beiträge der Höhe nach unrichtig berechnet seien, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.-X
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