Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 V 17/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 21/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Bronchitis als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 60 v.H. anzuerkennen ist.
Der 1919 geborene Kläger wurde als Soldat zwischen Juni 1940 und Dezember 1944 mehrfach verwundet; am 06.11.1944 wurde er im Bereich der rechten Brustseite durch einen Granatsplitter verletzt, der laut versorgungsärztlichem Gutachten durch Dr.K. vom 05.06.1950 durch einen Truppenarzt entfernt wurde. Bereits mit Bescheid vom 28.07.1951 und (ebenso mit Vergleichsbescheid vom 28.08.1967, der in Ausführung des am 22.02.1967 vor dem Sozialgericht Regensburg geschlossenen Vergleichs erging) wurde als Schädigungsfolge Nr.1 anerkannt:
"Belanglose Narben nach Weichteilgranatsplitterverletzung der linken und rechten Wange, der rechten Brustseite, der linken Hand, des linken Oberarms und des linken Unterschenkels".
Zusammen mit vier weiteren Schädigungsfolgen im Bereich von Unterbauch bzw. Kreuzbein und Gesäß, des linken Handgelenks, an beiden Füssen und im Bereich des Gehörs wurde ab März 1964 die MdE des Klägers mit 60 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 24.07.1996 beantragte der Kläger Neufeststellung seiner Versorgungsbezüge wegen eingetretener wesentlicher Leidensverschlimmerung. Er sei im Januar/Februar 1996 und nochmals im Mai/Juni 1996 wegen einer Bronchitis nach Lungenentzündung im Krankenhaus in D. behandelt worden. Nach Meinung der dort behandelnden Ärzte komme die bestehende starke Bronchitis von einer im Krieg durchgemachten Lungenentzündung. Außerdem drücke ein Splitter in der rechten Brustseite auf die Lunge. Dieser sei von dem Radiologen Dr.A. im Krankenhaus Barmherzige Brüder in R. festgestellt worden. Nach Beiziehung eines Befundberichts des behandelnden Arztes Dr.B., von Entlassungsberichten des Krankenhauses D. und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von der Internistin Dr.R. erging am 29.10.1996 ein Ablehnungsbescheid, weil auch aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen eine Lungenentzündung während des Wehrdienstes nicht belegt sei und ein Stecksplitter in der rechten Brustseite nicht nachgewiesen sei. Der anschließende Widerspruch wurde nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.E. am 09.04.1997 durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Stecksplitter in keiner der bisher gefertigten Röntgenaufnahmen und auch nicht im CT von Dr.A. festzustellen gewesen sei. Die anschließend vom Kläger zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage (S 12 V 12/97 und S 12 V 21/99) wurde am 17.08.1999 zurückgenommen.
II.
Mit Schreiben vom 10.11.1999 stellte der Kläger erneut einen - streitgegenständlichen - Verschlimmerungsantrag. Er sei inzwischen bei Dr.H. in P. wegen seiner Lungenbeschädigung in ärztlicher Behandlung. Es sei ein Lungenschwund durch Splitterlungenentzündung festgestellt worden. Dr.H. berichtete am 24.02.2000, der Kläger sei einmalig am 30.09.1999 in seiner Behandlung gewesen zu einer Röntgenthoraxaufnahme. Dabei hätten sich keine infiltrativen Strukturverdichtungen der Lungen ergeben. Es lägen eine Rarefizierung der Lungenstruktur als Ausdruck eines Emphysems sowie vornehmlich rechts Pleuranarben an der rechten lateralen Thoraxwand vor.
Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.S. erging daraufhin am 14.06.2000 ein Bescheid, in dem der Antrag des Klägers auf Neufeststellung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt wurde. Für den geltend gemachten Lungenschwund sei nach den durchgeführten Ermittlungen eine schädigungsfremde chronische Bronchitis ursächlich. Der nicht weiter begründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2000 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (S 3 V 17/00). Zur Begründung ist eine ärztliche Bescheinigung von Dr.H. vom 07.11.2000 vorgelegt worden. Darin wird ausgeführt, nach den Angaben des Patienten sei in der Nähe der BWS ein Granatsplitter zurückgeblieben, der auf die Lunge drücke und Schleim und Eiter produziere. Eine Entfernung des Splitters sei nicht möglich. Der Kläger habe im Rahmen der Kriegsverletzung auch im Dezember 1941 eine Lungenentzündung gehabt. Seitdem bestehe eine chronische Bronchitis. Eine am 30.09.1999 durchgeführte Röntgenthoraxuntersuchung zeige eine Rarifizierung der Lungenstruktur, jedoch keine metalldichten Strukturen, die für einen Granatsplitter sprächen. Die röntgenologisch sichtbaren Pleuraverschwielungen rechts könnten durch eine seinerzeit durchgemachte Lungenentzündung verursacht sein.
Der zuständige Kammervorsitzende hat mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen, da sich die Auskunft von Dr.H. ausschließlich auf Vermutungen stütze. Es könne innerhalb von vier Wochen Antrag nach § 109 SGG gestellt werden.
Nachdem der Kläger nach Ablauf von mehr als drei Monaten beantragt hatte, nach § 109 SGG den Internisten Dr.H. zu hören, ist am 24.04.2002 ein klageabweisendes Urteil ergangen. Nach Aktenlage habe der Kläger erst Mitte 1995 oder Anfang 1996 eine Lungenentzündung durchgemacht, die sich zu einem Lungenemphysem und einer chronischen Bronchitis entwickelt habe. Der Kläger habe zuvor niemals bronchitische Beschwerden angegeben; es fehlten Brückensymptome über mehr als 40 Jahre. Eine Anerkennung der chronischen Bronchitis setze voraus, dass sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise ergebe, die bisherige Entscheidung sei rechtlich oder tatsächlich gewesen (§ 44 Abs.1 SGB X). Der Antrag nach § 109 SGG sei verspätet gestellt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.01.2003 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien, da die 1957 vom Beklagten beigezogenen Lazarettunterlagen weder einen Lungensteckschuss noch eine Lungenentzündung bestätigen würden. Eine Anhörung von Dr.H. nach § 109 SGG erscheine wenig erfolgversprechend. Dennoch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2003 die Einholung eines Gutachtens von Dr.H. nach § 109 SGG beantragt. Es sei ein Lungenstecksplitter vorhanden, was auch Dr.H. bestätigt habe. Trotz eines gerichtlichen Hinweises, dass Dr.H. im Attest vom 07.11.2000 den Splitter nicht bestätigt habe, hat der Kläger auf der Einholung des Gutachtens bestanden.
Nach Einzahlung des Kostenvorschusses und Übersendung der Verpflichtungserklärung ist Dr.H. mit Beweisanordnung vom 14.05.2003 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Auf mehrere Erinnerungen an die Übersendung des Gutachtens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.11.2003 mitgeteilt, er beantrage, Dr.H. von seinen Pflichten als Sachverständiger nach § 109 SGG zu entbinden und stattdessen Dr.R. B. in P. zum Gutachter zu ernennen. Es sei zwischen Dr.H. und dem Kläger zu einem lautstarken Disput gekommen, so dass gegenüber Dr.H. eine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Hierzu hat Dr.H. mitgeteilt, der Kläger sei von ihm nicht untersucht worden, da er dies abgelehnt habe. Aus seiner Sicht bestehe eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit Lungenemphysem, jedoch kein Hinweis auf Granatsplitterverletzung der Thoraxorgane oder der BWS. Der Kläger sei am 30.09.1999 erstmals in seiner Praxis zu einer Röntgenuntersuchung erschienen. Im Oktober 2000 habe der Kläger von ihm eine Bescheinigung über einen neben der Wirbelsäule liegenden Granatsplitter erbeten, auf den die Lungenerkrankung zurückzuführen sei. In seiner Bescheinigung habe er dies jedoch nicht bestätigen können. Am 14.04.2003 sei es deshalb zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger gekommen, da sich dieser aufgrund der ärztlichen Bescheinigung geschädigt gefühlt habe. Er habe dem Kläger zur weiteren Abklärung eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung der Thoraxorgane und des Brustkorbs bei Dr.K. gegeben, der der Kläger offensichtlich aber nicht Folge geleistet habe. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen habe ebenfalls keinen Hinweis auf den behaupteten Granatsplitter ergeben. Es gebe auch keinen Hinweis auf eine während des Krieges durchgemachte Lungenentzündung. Eine solche müsse vielmehr im Zeitraum von 1996 bis 1999 entstanden sein, da entsprechende Pleuranarben im Befundbericht der Lungenfachklinik D. vom 28.03.1996 noch nicht erwähnt worden seien.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2004 ist der Kläger bis 02.02.2004 um Stellungnahme gebeten worden, ob die Berufung aufrechterhalten werde und ob die geäußerte Besorgnis der Befangenheit von Dr.H. als Antrag nach § 118 SGG i.V.m. § 406 ZPO gelten solle. Es bestehe auch kein Anspruch auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nach § 109 SGG, nachdem der zuerst benannte Sachverständige vom Gutachtensauftrag entbunden worden sei, weil der Kläger die Begutachtung durch ihn abgelehnt habe. Die Beantwortung dieser Fragen durch den Kläger ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.2002 und seines Bescheides vom 14.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 zu verurteilen, bei ihm eine Lungenerkrankung aufgrund eines noch im Brustraum liegenden Granatsplitters und einer während des Krieges aufgetretenen Lungenentzündung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgungsbezüge nach einer höheren MdE als 60 v.H. zu gewähren.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten , die erledigten Klageakten des Sozialgerichts Regensburg (S 5 V 21/92, S 5 V 26/92, S 12 V 12/97, S 12 V 6/99, S 12 V 12/99) sowie die Gerichtsakten des vorhergehenden Klage- und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Es konnte kein Nachweis für das Vorhandensein eines Granat-stecksplitters nahe der Brustwirbelsäule oder für die geltend gemachte Tatsache, dass der Kläger während des Krieges an Lungenentzündung erkrankt gewesen sei, erbracht werden. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass frühere Bescheide unrichtig waren (§ 44 SGB X) oder dass eine wesentliche Leidensverschlimmerung eingetreten wäre (§ 48 SGB X).
Dem Antrag, nach § 109 SGG anstelle von Dr.H. nunmehr Dr.B. zu hören, ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger durch seine Weigerung, sich von Dr.H. untersuchen zu lassen, auf die Anhörung eines bereits nach § 109 SGG bestellten Sachverständigen verzichtet hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, RdNr.10 a zu § 109). Da im vorliegenden Fall bereits die erste Antragstellung nach § 109 SGG im Hinblick auf den Befundbericht von Dr.H. vom 11.07.2000 kaum nachvollziehbar erschien, würde die Zulassung eines weiteren Antrags nach § 109 SGG entgegen Abs.2 dieser Vorschrift die Erledigung des Rechtsstreits unnötig verzögern.
Falls von einem Befangenheitsantrag gegen Dr.H. auszugehen wäre, ist dieser nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 406 Abs.2 ZPO als verspätet abzulehnen. Die 2-Wochen-Frist ab Zugang der Beweisanordnung vom 14.05.2003 wurde versäumt (Schriftsatz vom 27.11.2003), zumal nach den Angaben von Dr.H. die verbale Auseinandersetzung mit dem Kläger bereits am 14.04.2003 erfolgte. Im Übrigen wäre sie auch sachlich unbegründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen, da im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Bronchitis als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 60 v.H. anzuerkennen ist.
Der 1919 geborene Kläger wurde als Soldat zwischen Juni 1940 und Dezember 1944 mehrfach verwundet; am 06.11.1944 wurde er im Bereich der rechten Brustseite durch einen Granatsplitter verletzt, der laut versorgungsärztlichem Gutachten durch Dr.K. vom 05.06.1950 durch einen Truppenarzt entfernt wurde. Bereits mit Bescheid vom 28.07.1951 und (ebenso mit Vergleichsbescheid vom 28.08.1967, der in Ausführung des am 22.02.1967 vor dem Sozialgericht Regensburg geschlossenen Vergleichs erging) wurde als Schädigungsfolge Nr.1 anerkannt:
"Belanglose Narben nach Weichteilgranatsplitterverletzung der linken und rechten Wange, der rechten Brustseite, der linken Hand, des linken Oberarms und des linken Unterschenkels".
Zusammen mit vier weiteren Schädigungsfolgen im Bereich von Unterbauch bzw. Kreuzbein und Gesäß, des linken Handgelenks, an beiden Füssen und im Bereich des Gehörs wurde ab März 1964 die MdE des Klägers mit 60 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 24.07.1996 beantragte der Kläger Neufeststellung seiner Versorgungsbezüge wegen eingetretener wesentlicher Leidensverschlimmerung. Er sei im Januar/Februar 1996 und nochmals im Mai/Juni 1996 wegen einer Bronchitis nach Lungenentzündung im Krankenhaus in D. behandelt worden. Nach Meinung der dort behandelnden Ärzte komme die bestehende starke Bronchitis von einer im Krieg durchgemachten Lungenentzündung. Außerdem drücke ein Splitter in der rechten Brustseite auf die Lunge. Dieser sei von dem Radiologen Dr.A. im Krankenhaus Barmherzige Brüder in R. festgestellt worden. Nach Beiziehung eines Befundberichts des behandelnden Arztes Dr.B., von Entlassungsberichten des Krankenhauses D. und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von der Internistin Dr.R. erging am 29.10.1996 ein Ablehnungsbescheid, weil auch aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen eine Lungenentzündung während des Wehrdienstes nicht belegt sei und ein Stecksplitter in der rechten Brustseite nicht nachgewiesen sei. Der anschließende Widerspruch wurde nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.E. am 09.04.1997 durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Stecksplitter in keiner der bisher gefertigten Röntgenaufnahmen und auch nicht im CT von Dr.A. festzustellen gewesen sei. Die anschließend vom Kläger zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage (S 12 V 12/97 und S 12 V 21/99) wurde am 17.08.1999 zurückgenommen.
II.
Mit Schreiben vom 10.11.1999 stellte der Kläger erneut einen - streitgegenständlichen - Verschlimmerungsantrag. Er sei inzwischen bei Dr.H. in P. wegen seiner Lungenbeschädigung in ärztlicher Behandlung. Es sei ein Lungenschwund durch Splitterlungenentzündung festgestellt worden. Dr.H. berichtete am 24.02.2000, der Kläger sei einmalig am 30.09.1999 in seiner Behandlung gewesen zu einer Röntgenthoraxaufnahme. Dabei hätten sich keine infiltrativen Strukturverdichtungen der Lungen ergeben. Es lägen eine Rarefizierung der Lungenstruktur als Ausdruck eines Emphysems sowie vornehmlich rechts Pleuranarben an der rechten lateralen Thoraxwand vor.
Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.S. erging daraufhin am 14.06.2000 ein Bescheid, in dem der Antrag des Klägers auf Neufeststellung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt wurde. Für den geltend gemachten Lungenschwund sei nach den durchgeführten Ermittlungen eine schädigungsfremde chronische Bronchitis ursächlich. Der nicht weiter begründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2000 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (S 3 V 17/00). Zur Begründung ist eine ärztliche Bescheinigung von Dr.H. vom 07.11.2000 vorgelegt worden. Darin wird ausgeführt, nach den Angaben des Patienten sei in der Nähe der BWS ein Granatsplitter zurückgeblieben, der auf die Lunge drücke und Schleim und Eiter produziere. Eine Entfernung des Splitters sei nicht möglich. Der Kläger habe im Rahmen der Kriegsverletzung auch im Dezember 1941 eine Lungenentzündung gehabt. Seitdem bestehe eine chronische Bronchitis. Eine am 30.09.1999 durchgeführte Röntgenthoraxuntersuchung zeige eine Rarifizierung der Lungenstruktur, jedoch keine metalldichten Strukturen, die für einen Granatsplitter sprächen. Die röntgenologisch sichtbaren Pleuraverschwielungen rechts könnten durch eine seinerzeit durchgemachte Lungenentzündung verursacht sein.
Der zuständige Kammervorsitzende hat mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen, da sich die Auskunft von Dr.H. ausschließlich auf Vermutungen stütze. Es könne innerhalb von vier Wochen Antrag nach § 109 SGG gestellt werden.
Nachdem der Kläger nach Ablauf von mehr als drei Monaten beantragt hatte, nach § 109 SGG den Internisten Dr.H. zu hören, ist am 24.04.2002 ein klageabweisendes Urteil ergangen. Nach Aktenlage habe der Kläger erst Mitte 1995 oder Anfang 1996 eine Lungenentzündung durchgemacht, die sich zu einem Lungenemphysem und einer chronischen Bronchitis entwickelt habe. Der Kläger habe zuvor niemals bronchitische Beschwerden angegeben; es fehlten Brückensymptome über mehr als 40 Jahre. Eine Anerkennung der chronischen Bronchitis setze voraus, dass sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise ergebe, die bisherige Entscheidung sei rechtlich oder tatsächlich gewesen (§ 44 Abs.1 SGB X). Der Antrag nach § 109 SGG sei verspätet gestellt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.01.2003 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien, da die 1957 vom Beklagten beigezogenen Lazarettunterlagen weder einen Lungensteckschuss noch eine Lungenentzündung bestätigen würden. Eine Anhörung von Dr.H. nach § 109 SGG erscheine wenig erfolgversprechend. Dennoch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.02.2003 die Einholung eines Gutachtens von Dr.H. nach § 109 SGG beantragt. Es sei ein Lungenstecksplitter vorhanden, was auch Dr.H. bestätigt habe. Trotz eines gerichtlichen Hinweises, dass Dr.H. im Attest vom 07.11.2000 den Splitter nicht bestätigt habe, hat der Kläger auf der Einholung des Gutachtens bestanden.
Nach Einzahlung des Kostenvorschusses und Übersendung der Verpflichtungserklärung ist Dr.H. mit Beweisanordnung vom 14.05.2003 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Auf mehrere Erinnerungen an die Übersendung des Gutachtens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.11.2003 mitgeteilt, er beantrage, Dr.H. von seinen Pflichten als Sachverständiger nach § 109 SGG zu entbinden und stattdessen Dr.R. B. in P. zum Gutachter zu ernennen. Es sei zwischen Dr.H. und dem Kläger zu einem lautstarken Disput gekommen, so dass gegenüber Dr.H. eine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Hierzu hat Dr.H. mitgeteilt, der Kläger sei von ihm nicht untersucht worden, da er dies abgelehnt habe. Aus seiner Sicht bestehe eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit Lungenemphysem, jedoch kein Hinweis auf Granatsplitterverletzung der Thoraxorgane oder der BWS. Der Kläger sei am 30.09.1999 erstmals in seiner Praxis zu einer Röntgenuntersuchung erschienen. Im Oktober 2000 habe der Kläger von ihm eine Bescheinigung über einen neben der Wirbelsäule liegenden Granatsplitter erbeten, auf den die Lungenerkrankung zurückzuführen sei. In seiner Bescheinigung habe er dies jedoch nicht bestätigen können. Am 14.04.2003 sei es deshalb zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger gekommen, da sich dieser aufgrund der ärztlichen Bescheinigung geschädigt gefühlt habe. Er habe dem Kläger zur weiteren Abklärung eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung der Thoraxorgane und des Brustkorbs bei Dr.K. gegeben, der der Kläger offensichtlich aber nicht Folge geleistet habe. Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen habe ebenfalls keinen Hinweis auf den behaupteten Granatsplitter ergeben. Es gebe auch keinen Hinweis auf eine während des Krieges durchgemachte Lungenentzündung. Eine solche müsse vielmehr im Zeitraum von 1996 bis 1999 entstanden sein, da entsprechende Pleuranarben im Befundbericht der Lungenfachklinik D. vom 28.03.1996 noch nicht erwähnt worden seien.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.01.2004 ist der Kläger bis 02.02.2004 um Stellungnahme gebeten worden, ob die Berufung aufrechterhalten werde und ob die geäußerte Besorgnis der Befangenheit von Dr.H. als Antrag nach § 118 SGG i.V.m. § 406 ZPO gelten solle. Es bestehe auch kein Anspruch auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen nach § 109 SGG, nachdem der zuerst benannte Sachverständige vom Gutachtensauftrag entbunden worden sei, weil der Kläger die Begutachtung durch ihn abgelehnt habe. Die Beantwortung dieser Fragen durch den Kläger ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.2002 und seines Bescheides vom 14.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 zu verurteilen, bei ihm eine Lungenerkrankung aufgrund eines noch im Brustraum liegenden Granatsplitters und einer während des Krieges aufgetretenen Lungenentzündung als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und Versorgungsbezüge nach einer höheren MdE als 60 v.H. zu gewähren.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.04.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten , die erledigten Klageakten des Sozialgerichts Regensburg (S 5 V 21/92, S 5 V 26/92, S 12 V 12/97, S 12 V 6/99, S 12 V 12/99) sowie die Gerichtsakten des vorhergehenden Klage- und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Es konnte kein Nachweis für das Vorhandensein eines Granat-stecksplitters nahe der Brustwirbelsäule oder für die geltend gemachte Tatsache, dass der Kläger während des Krieges an Lungenentzündung erkrankt gewesen sei, erbracht werden. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass frühere Bescheide unrichtig waren (§ 44 SGB X) oder dass eine wesentliche Leidensverschlimmerung eingetreten wäre (§ 48 SGB X).
Dem Antrag, nach § 109 SGG anstelle von Dr.H. nunmehr Dr.B. zu hören, ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger durch seine Weigerung, sich von Dr.H. untersuchen zu lassen, auf die Anhörung eines bereits nach § 109 SGG bestellten Sachverständigen verzichtet hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, RdNr.10 a zu § 109). Da im vorliegenden Fall bereits die erste Antragstellung nach § 109 SGG im Hinblick auf den Befundbericht von Dr.H. vom 11.07.2000 kaum nachvollziehbar erschien, würde die Zulassung eines weiteren Antrags nach § 109 SGG entgegen Abs.2 dieser Vorschrift die Erledigung des Rechtsstreits unnötig verzögern.
Falls von einem Befangenheitsantrag gegen Dr.H. auszugehen wäre, ist dieser nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 406 Abs.2 ZPO als verspätet abzulehnen. Die 2-Wochen-Frist ab Zugang der Beweisanordnung vom 14.05.2003 wurde versäumt (Schriftsatz vom 27.11.2003), zumal nach den Angaben von Dr.H. die verbale Auseinandersetzung mit dem Kläger bereits am 14.04.2003 erfolgte. Im Übrigen wäre sie auch sachlich unbegründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs.2 SGG abgesehen, da im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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