Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 164/00 WA
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 541/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgrichts Nürnberg vom 15.08.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1964 geborene Kläger hat den Beruf eines Maurers erlernt und diesen bis 31.12.1997 ausgeübt.
Am 09.07.1998 beantragte der Kläger wegen der Gesundheitsstörungen Blindheit des linken Auges und Schulterverletzung (Folgen eines am 13.03.1998 erlittenen Verkehrsunfalles) die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1998 ab, nachdem das Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.G. ergeben hatte, dass dem Kläger bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar sind. Im Vorverfahren nahm die Beklagte das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes A. vom 05.08.1998 bei, in dem leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet wurden, und wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999). Der Kläger könne zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Geeignete Berufe für ihn seien aber Lagerverwalter/Magaziner im Baustoffhandel oder in Bau- oder Heimwerkermärkten und Eisenbieger in der Betonwarenindustrie.
Im Klageverfahren hat der Kläger ein augenärztliches Gutachen der Universitäts-Augenklinik W. , erstellt für die private Versicherung des Klägers (er bezieht von dieser eine EU-Rente), ein unfallchirurgisches Gutachten des Klinikums F. vom 04.12.2000, erstellt für das OLG Nürnberg und ein weiteres augenärztliches Gutachten des Klinikums N. vom 29.08.2000, ebenfalls erstellt für das OLG Nürnberg, vorgelegt. Im Berufsförderungswerk N. wurde vom 20.09. bis 01.10.1999 eine Berufsfindungsmaßnahme durchgeführt. Dabei sind für die infrage kommenden Berufe (bei Berücksichtigung der Erblindung des linken Auges) durchaus ausreichende Ergebnisse erzielt worden. Die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Klinik F. Bad S. (Heilverfahren vom 22.08. bis 19.09.2000) ergab vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten; Einschränkungen ergäben sich entsprechend der Erblindung des linken Auges sowie einer deutlichen Bewegungseinschränkung in der linken Schulter.
Nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen, der Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , der Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg und der Unterlagen der Chirurgischen Universitätsklinik und -Poliklinik W. hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 16.05.2001 erstattet, der in der Zusammenschau körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar gehalten hat. Er hat außerdem eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Klägers und den objektiven Befunden festgestellt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass ausgesprochen positive Unschulungserfahrungen für einäugig gewordene berufsunfähige Handwerker und Industriearbeiter gegeben seien für kaufmännische und datenverarbeitende Berufe; auch schließe die Einäugigkeit einen Einsatz an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus. Der Arbeitsplatz müsste aber nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sein. Zumutbar seien z.B. Tätigkeiten als Hausmeister, Werkzeug- oder Geräteausgeber, Lagerverwalter/Magaziner im Baustoffhandel oder in Bau- oder Heimwerkermärkten, in der Poststelle einer größeren Firma oder auch als Lagerverwalter mit überwiegend EDV-gestützter Lagerhaltung.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 15.08.2001 abgewiesen. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen Maurerberuf auszuüben. Zumutbar sei ihm aber durchaus eine Tätigkeit als Lagerverwalter. Auch Tätigkeiten als Hausmeister oder als Werkzeug- oder Geräteausgeber oder in einer Poststelle seien möglich. Es gebe somit eine Vielzahl von Verweisungstätigkeiten, die der Kläger noch ausüben könnte, so dass auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU unbegründet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er einmal mit einem Attest des Orthopäden Dr.P. vom 09.08.2001 begründet. Außerdem weist er darauf hin, dass ihn seine Schmerzen hindern würden, bis zu acht Stunden täglich zu arbeiten. Größere Wegstrecken könnten nicht mehr zurückgelegt werden. Auch lasse seine Einäugigkeit entgegen dem Gutachten von Dr.M. Bildschirmtätigkeit nicht zu. Schließlich sei er gesundheitsbedingt nicht in der Lage, die vom SG genannten Tätigkeiten zu verrichten.
Der Senat hat zunächst die Befundberichte des Augenarztes Dr.R. , des Orthopäden Dr.P. , der Ärztin für Anästhesie Dr.K. , des Allgemeinarztes Dr.L. , des Anästhesiologen H. , des Diplom-Psychologen Dr.P. , die Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg (GdB 40, keine Merkzeichen) und die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , Dienststelle Bad W. zum Verfahren beigezogen; der Kläger ist seit 05.01.1998 arbeitslos.
Der vom SG gehörte Sachverständige Dr.M. ergänzte sein im Klageverfahren erstattetes Gutachten in der Stellungnahme vom 09.08.2002. Er sah sich auch im Hinblick auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen nicht in der Lage, andere Leistungseinschränkungen als im Gutachten vom 16.05.2001 anzunehmen. Der Neurologe und Psychiater Dr.O. erstellte das Gutachten vom 12.12.2002. Er stellte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (in erster Linie eine Fehlverarbeitung des Unfalltraumas) und auf neurologischem Gebiet keinerlei Ausfälle fest. Nach seinen Ausführungen sind dem Kläger vollschichtig alle Tätigkeiten zumutbar, die nicht mit einer übermäßigen Belastung des linken Schultergelenkes einhergehen (leichte bis mittelschwere Arbeiten).
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 15.08.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 24.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.07.1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Kläger im Hinblick auf die Ermittlungen des Senats für vollschichtig einsatzfähig für die von ihr benannten Verweisungstätigkeiten; es bestehe auch hinreichende Umstellungsfähigkeit für hervorgehobene Verweisungstätigkeiten. Mit Bescheid vom 08.04.2003 erklärte sich die Beklagte bereit, einen Eingliederungszuschuss an zukünftige Arbeitgeber zu leisten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen einschl. der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15.08.2001 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 09.07.1998) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen der hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. in der Stellungnahme vom 09.08.2002 und des Neurologen und Psychiaters Dr.O. im Gutachten vom 12.12.2002. Danach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm zumindest leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind. Zu den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet hat der vom SG gehörte ärztliche Sachverständige Dr.M. im Gutachten vom 16.05.2001 ausführlich Stellung genommen. Danach können die beim Kläger gegebene Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und die Verschleißerscheinungen der Bandscheiben in diesem Abschnitt der Wirbelsäule nach aller ärztlicher Erfahrung durchaus zu Rückenbeschwerden führen. Auch im Fall des Klägers sind belastungsabhängig auftretende Rückenbeschwerden gut zu erklären. Erfahrungsgemäß neigen Wirbelsäulenveränderungen derart wie sie beim Kläger vorliegen auch zu zwischenzeitlich stärkeren Beschwerden und stärkeren Funktionseinschränkungen von Seiten der Wirbelsäule. Solange jedoch dauerhafte neurologische Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar sind und weitgehende Einsteifungen größerer Wirbelsäulenabschnitte nicht vorliegen, steht in aller Regel ein solcher Wirbelsäulenbefund wie beim Kläger einer körperlich leichten und kurzfristig und nicht dauerhaft auch einer mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen oder Gehen nicht entgegen. An der Halswirbelsäule sind beim Kläger Verschleißerscheinungen nachgewiesen, die erfahrungsgemäß auch zu Schmerzen im Schultergelenksbereich führen können. Bezüglich der Beschwerden seitens der linken Schulter und des linken Armes ist von einer mäßiggradigen unfallbedingten Funktionseinschränkung auszugehen. Dr.M. hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger bei ihm demonstrierte schmerzbedingte weitgehende Funktionslosigkeit der linken oberen Extremität nicht Grundlage einer sozialmedizinischen Beurteilung sein kann. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass Schultergürtel und beide Arme des Klägers von einem kräftigen Muskelmantel bedeckt sind und dass die Ausprägung der Muskulatur praktisch keine Seitendifferenz zwischen rechts und links erkennen lässt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens auch den linken Arm durchaus einsetzt. Eine Schonung des linken Armes, wie sie vom Kläger am Untersuchungstag bei Dr.M. gezeigt wurde, würde in kurzer Zeit zu einer merklichen Verschmächtigung der linksseitigen Schulter- und Armmuskulatur führen. Die praktisch identischen Umfangmaße an beiden Armen lassen aber eine solche linksseitige Muskelverschmächtigung nicht erkennen. Auch deutet die von allen ärztlichen Sachverständigen festgestellte Beschwielung der Greifflächen der Hände und der Finger darauf hin, dass der Kläger im Alltagsleben beide Hände gleichermaßen einsetzt.
Im Vergleich zu den von Dr.M. im Gutachten vom 16.05.2001 dargestellten Befunde und Einschränkungen haben die vom Senat getätigten Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen gezeigt, wie Dr.M. in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2002 ausführt. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Dezember 2001 und März 2002 einen Schmerztherapeuten aufgesucht hat, lässt nach den Ausführungen von Dr.M. keine andere Leistungseinschätzung zu. Solange nämlich dauerhafte neurologische Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar sind, weitgehende Einsteifungen größerer Wirbelsäulenabschnitte nicht vorliegen und ein eigenständiges Schmerzsyndrom ausgeschlossen werden kann, besteht aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Veranlassung für Leistungseinschränkungen, die den von Dr.M. im früheren Gutachten dargestellten Umfang überschreiten.
Auch die von Dr.O. im Gutachten vom 12.12.2002 festgestellte Anpassungsstörung führt zu keiner anderen Leistunsbeurteilung als im angefochtenen Urteil. Insgesamt können somit vom Kläger Tätigkeiten verrichtet werden, die nicht mit einer übermäßigen Belastung des linken Schultergelenkes einhergehen. Dies betrifft in erster Linie Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten. Weiterhin sind wegen des Visusverlustes links Tätigkeiten nicht möglich, die dreidimensionales Sehen erforderlich machen. Insbesondere sollten auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr aus diesem Grunde vermieden werden.
Im Übrigen sind dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.O. durchaus möglich. Mittelschwere Arbeiten sind dem Kläger allerdings nur zeitweise zumutbar, also wenn sie nicht dauernd durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf dieses Restleistungsvermögen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf, den eines Maurers nicht mehr ausüben.
Der Kläger ist aber dennoch nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Für die Annahme für BU reicht es nämlich nicht aus, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist.
Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger insbesondere der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung, über die der Kläger verfügt.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw. Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw. -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftlichen Arbeiten zu verrichten. Dies ergibt sich aus der im Berufsförderungswerk N. vom 20.09. bis 01.10.1999 durchgeführten Berufsfindungsmaßnahme. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (auf Grund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über drei Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Maurer). Er ist deshalb nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht.
Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, am 01.01.2000 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechenden) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Voraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. § 43 Abs 3 2.HS SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1964 geborene Kläger hat den Beruf eines Maurers erlernt und diesen bis 31.12.1997 ausgeübt.
Am 09.07.1998 beantragte der Kläger wegen der Gesundheitsstörungen Blindheit des linken Auges und Schulterverletzung (Folgen eines am 13.03.1998 erlittenen Verkehrsunfalles) die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1998 ab, nachdem das Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.G. ergeben hatte, dass dem Kläger bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar sind. Im Vorverfahren nahm die Beklagte das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes A. vom 05.08.1998 bei, in dem leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet wurden, und wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999). Der Kläger könne zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Geeignete Berufe für ihn seien aber Lagerverwalter/Magaziner im Baustoffhandel oder in Bau- oder Heimwerkermärkten und Eisenbieger in der Betonwarenindustrie.
Im Klageverfahren hat der Kläger ein augenärztliches Gutachen der Universitäts-Augenklinik W. , erstellt für die private Versicherung des Klägers (er bezieht von dieser eine EU-Rente), ein unfallchirurgisches Gutachten des Klinikums F. vom 04.12.2000, erstellt für das OLG Nürnberg und ein weiteres augenärztliches Gutachten des Klinikums N. vom 29.08.2000, ebenfalls erstellt für das OLG Nürnberg, vorgelegt. Im Berufsförderungswerk N. wurde vom 20.09. bis 01.10.1999 eine Berufsfindungsmaßnahme durchgeführt. Dabei sind für die infrage kommenden Berufe (bei Berücksichtigung der Erblindung des linken Auges) durchaus ausreichende Ergebnisse erzielt worden. Die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Klinik F. Bad S. (Heilverfahren vom 22.08. bis 19.09.2000) ergab vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten; Einschränkungen ergäben sich entsprechend der Erblindung des linken Auges sowie einer deutlichen Bewegungseinschränkung in der linken Schulter.
Nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen, der Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , der Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg und der Unterlagen der Chirurgischen Universitätsklinik und -Poliklinik W. hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 16.05.2001 erstattet, der in der Zusammenschau körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar gehalten hat. Er hat außerdem eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Klägers und den objektiven Befunden festgestellt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass ausgesprochen positive Unschulungserfahrungen für einäugig gewordene berufsunfähige Handwerker und Industriearbeiter gegeben seien für kaufmännische und datenverarbeitende Berufe; auch schließe die Einäugigkeit einen Einsatz an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus. Der Arbeitsplatz müsste aber nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sein. Zumutbar seien z.B. Tätigkeiten als Hausmeister, Werkzeug- oder Geräteausgeber, Lagerverwalter/Magaziner im Baustoffhandel oder in Bau- oder Heimwerkermärkten, in der Poststelle einer größeren Firma oder auch als Lagerverwalter mit überwiegend EDV-gestützter Lagerhaltung.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 15.08.2001 abgewiesen. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen Maurerberuf auszuüben. Zumutbar sei ihm aber durchaus eine Tätigkeit als Lagerverwalter. Auch Tätigkeiten als Hausmeister oder als Werkzeug- oder Geräteausgeber oder in einer Poststelle seien möglich. Es gebe somit eine Vielzahl von Verweisungstätigkeiten, die der Kläger noch ausüben könnte, so dass auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU unbegründet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er einmal mit einem Attest des Orthopäden Dr.P. vom 09.08.2001 begründet. Außerdem weist er darauf hin, dass ihn seine Schmerzen hindern würden, bis zu acht Stunden täglich zu arbeiten. Größere Wegstrecken könnten nicht mehr zurückgelegt werden. Auch lasse seine Einäugigkeit entgegen dem Gutachten von Dr.M. Bildschirmtätigkeit nicht zu. Schließlich sei er gesundheitsbedingt nicht in der Lage, die vom SG genannten Tätigkeiten zu verrichten.
Der Senat hat zunächst die Befundberichte des Augenarztes Dr.R. , des Orthopäden Dr.P. , der Ärztin für Anästhesie Dr.K. , des Allgemeinarztes Dr.L. , des Anästhesiologen H. , des Diplom-Psychologen Dr.P. , die Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg (GdB 40, keine Merkzeichen) und die Leistungsakte des Arbeitsamtes A. , Dienststelle Bad W. zum Verfahren beigezogen; der Kläger ist seit 05.01.1998 arbeitslos.
Der vom SG gehörte Sachverständige Dr.M. ergänzte sein im Klageverfahren erstattetes Gutachten in der Stellungnahme vom 09.08.2002. Er sah sich auch im Hinblick auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen nicht in der Lage, andere Leistungseinschränkungen als im Gutachten vom 16.05.2001 anzunehmen. Der Neurologe und Psychiater Dr.O. erstellte das Gutachten vom 12.12.2002. Er stellte aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung (in erster Linie eine Fehlverarbeitung des Unfalltraumas) und auf neurologischem Gebiet keinerlei Ausfälle fest. Nach seinen Ausführungen sind dem Kläger vollschichtig alle Tätigkeiten zumutbar, die nicht mit einer übermäßigen Belastung des linken Schultergelenkes einhergehen (leichte bis mittelschwere Arbeiten).
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 15.08.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 24.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.07.1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Kläger im Hinblick auf die Ermittlungen des Senats für vollschichtig einsatzfähig für die von ihr benannten Verweisungstätigkeiten; es bestehe auch hinreichende Umstellungsfähigkeit für hervorgehobene Verweisungstätigkeiten. Mit Bescheid vom 08.04.2003 erklärte sich die Beklagte bereit, einen Eingliederungszuschuss an zukünftige Arbeitgeber zu leisten.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen einschl. der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15.08.2001 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 09.07.1998) ist nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 43 SGB VI aF. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF, da seine Erwerbsfähigkeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, beurteilt sich danach, welchen Lohn er durch eine Erwerbstätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem beruflichen Werdegang zumutbar verweisbar ist. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, richtet sich nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF nach der Dauer und dem Umfang seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und nach den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit. Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger nicht erfüllt.
Das nach Satz 1 der genannten Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den Ausführungen der hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. in der Stellungnahme vom 09.08.2002 und des Neurologen und Psychiaters Dr.O. im Gutachten vom 12.12.2002. Danach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass ihm zumindest leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind. Zu den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet hat der vom SG gehörte ärztliche Sachverständige Dr.M. im Gutachten vom 16.05.2001 ausführlich Stellung genommen. Danach können die beim Kläger gegebene Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und die Verschleißerscheinungen der Bandscheiben in diesem Abschnitt der Wirbelsäule nach aller ärztlicher Erfahrung durchaus zu Rückenbeschwerden führen. Auch im Fall des Klägers sind belastungsabhängig auftretende Rückenbeschwerden gut zu erklären. Erfahrungsgemäß neigen Wirbelsäulenveränderungen derart wie sie beim Kläger vorliegen auch zu zwischenzeitlich stärkeren Beschwerden und stärkeren Funktionseinschränkungen von Seiten der Wirbelsäule. Solange jedoch dauerhafte neurologische Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar sind und weitgehende Einsteifungen größerer Wirbelsäulenabschnitte nicht vorliegen, steht in aller Regel ein solcher Wirbelsäulenbefund wie beim Kläger einer körperlich leichten und kurzfristig und nicht dauerhaft auch einer mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen oder Gehen nicht entgegen. An der Halswirbelsäule sind beim Kläger Verschleißerscheinungen nachgewiesen, die erfahrungsgemäß auch zu Schmerzen im Schultergelenksbereich führen können. Bezüglich der Beschwerden seitens der linken Schulter und des linken Armes ist von einer mäßiggradigen unfallbedingten Funktionseinschränkung auszugehen. Dr.M. hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Kläger bei ihm demonstrierte schmerzbedingte weitgehende Funktionslosigkeit der linken oberen Extremität nicht Grundlage einer sozialmedizinischen Beurteilung sein kann. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass Schultergürtel und beide Arme des Klägers von einem kräftigen Muskelmantel bedeckt sind und dass die Ausprägung der Muskulatur praktisch keine Seitendifferenz zwischen rechts und links erkennen lässt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens auch den linken Arm durchaus einsetzt. Eine Schonung des linken Armes, wie sie vom Kläger am Untersuchungstag bei Dr.M. gezeigt wurde, würde in kurzer Zeit zu einer merklichen Verschmächtigung der linksseitigen Schulter- und Armmuskulatur führen. Die praktisch identischen Umfangmaße an beiden Armen lassen aber eine solche linksseitige Muskelverschmächtigung nicht erkennen. Auch deutet die von allen ärztlichen Sachverständigen festgestellte Beschwielung der Greifflächen der Hände und der Finger darauf hin, dass der Kläger im Alltagsleben beide Hände gleichermaßen einsetzt.
Im Vergleich zu den von Dr.M. im Gutachten vom 16.05.2001 dargestellten Befunde und Einschränkungen haben die vom Senat getätigten Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen gezeigt, wie Dr.M. in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2002 ausführt. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Dezember 2001 und März 2002 einen Schmerztherapeuten aufgesucht hat, lässt nach den Ausführungen von Dr.M. keine andere Leistungseinschätzung zu. Solange nämlich dauerhafte neurologische Ausfallerscheinungen nicht nachweisbar sind, weitgehende Einsteifungen größerer Wirbelsäulenabschnitte nicht vorliegen und ein eigenständiges Schmerzsyndrom ausgeschlossen werden kann, besteht aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Veranlassung für Leistungseinschränkungen, die den von Dr.M. im früheren Gutachten dargestellten Umfang überschreiten.
Auch die von Dr.O. im Gutachten vom 12.12.2002 festgestellte Anpassungsstörung führt zu keiner anderen Leistunsbeurteilung als im angefochtenen Urteil. Insgesamt können somit vom Kläger Tätigkeiten verrichtet werden, die nicht mit einer übermäßigen Belastung des linken Schultergelenkes einhergehen. Dies betrifft in erster Linie Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten. Weiterhin sind wegen des Visusverlustes links Tätigkeiten nicht möglich, die dreidimensionales Sehen erforderlich machen. Insbesondere sollten auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr aus diesem Grunde vermieden werden.
Im Übrigen sind dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.O. durchaus möglich. Mittelschwere Arbeiten sind dem Kläger allerdings nur zeitweise zumutbar, also wenn sie nicht dauernd durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf dieses Restleistungsvermögen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf, den eines Maurers nicht mehr ausüben.
Der Kläger ist aber dennoch nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Für die Annahme für BU reicht es nämlich nicht aus, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist.
Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger insbesondere der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung, über die der Kläger verfügt.
Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart z.B. beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von den ärztlichen Sachverständigen erhobenen Befunde ohne weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw. Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw. -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftlichen Arbeiten zu verrichten. Dies ergibt sich aus der im Berufsförderungswerk N. vom 20.09. bis 01.10.1999 durchgeführten Berufsfindungsmaßnahme. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (auf Grund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über drei Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Maurer). Er ist deshalb nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht.
Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, am 01.01.2000 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechenden) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Voraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. § 43 Abs 3 2.HS SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - beim Kläger nicht vor.
Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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