Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 235/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 334/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Unterhaltsgeldes (Uhg) ab 19.02.2001 streitig.
Der 1972 geborene Kläger war zuletzt bis 08.12.1999 als Straßenmarkierer beschäftigt. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) verneinte er die Frage, ob er die letzte Beschäftigung weiter ausüben könne. In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten des Allgemeinarztes Dr.K. vom 01.07. 1999 wurde bestätigt, dass der Kläger die Tätigkeit des Straßenmarkierers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr konkurrenzfähig verrichten könne.
Der Kläger erhielt ab 18.12.1999 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM.
Mit Bescheid vom 07.04.2000 bewilligte die Beklagte Arbeits- losenhilfe (Alhi) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM. Sie ging davon aus, dass der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker für eine Beschäftigung als Facharbeiter in der Metallindustrie (TR 5/10-300) ein Monatsentgelt von 3.654,40 DM - inklusive vermögenswirksame Leistungen und 14 % Leistungszulage - erzielen könne.
Ab 22.08.2000 begann der Kläger eine Umschulung zum Fachin- formatiker, die er am 30.08.2000 aus familiären Gründen abbrach. Das Uhg wurde zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 840,00 DM berechnet und später aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 21.06.2000 nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM. Anschließend wurde mit Bescheid vom 19.10.2000 ab 31.08.2000 wiederum Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 22.04.2001 bewilligt.
Nachdem der Kläger ab 19.02.2001 erneut die Umschulung zum Fachinformatiker begonnen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 20.02.2001 Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM bewilligt.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die 10 %ige Erhöhung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem hätte er noch während des Bezugs von Alg die Umschulung beginnen können, wenn sein Reha-Berater nicht vergessen hätte, ihn zu dem am 27.03.2000 beginnenden Lehrgang anzumelden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Übergangsregelung des § 434c Abs.3 Satz 2 SGB III gelte nur für die Fälle, in denen es sich bei der unmittelbaren Vorbezugsleistung um Alg gehandelt habe. Die Entscheidung des BVerfG zur pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen gelte nur für beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen, nicht jedoch für die Alhi.
Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt und später beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Uhg entsprechend dem früheren Alg-Bezug nach einem Entgelt von 1.190,00 DM zu bemessen.
Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Vor der ab Februar 2001 geförderten Maßnahme habe der Kläger Alhi bezogen, so dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 158 Abs.1 SGB III das Bemessungsentgelt der Alhi für die Bemessung des Uhg zugrundezulegen sei. Nach § 434c Abs.4 SGB III blieben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt würden, für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 01.01.2001 entstanden seien, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht. Die Entscheidung des BSG vom 30.04.2003 (B 11 AL 45/02 R) gelte nicht für den vorliegenden Fall, da die dem Uhg vorausgegangene Alhi nicht nach dem Bemessungsentgelt des vorher bezogenen Alg berechnet worden sei. Im Übrigen könne der Kläger seinen Anspruch auf höhere Alhi nicht auf Pflichtverletzugen der Beklagten bzw. einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die dem Uhg vorausgehende Alhi sei nicht fiktiv, sondern entsprechend dem Tarif eines Metallfacharbeiters berechnet worden, weshalb die Entscheidung des BSG vom 30.04.2003 sehr wohl auf seinen Fall zutreffe. Zumindest müsse ein Bemessungsentgelt in Höhe von 930,00 DM zugrundegelegt werden.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.02. und 25.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 zu verurteilen, der Bemessung des Uhg ein Bemessungsentgelt in Höhe von 840,00 DM zuzüglich einer 10 %igen Erhöhung zugrundezulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zur Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf höheres Uhg hat.
Gemäß § 158 Abs.1 Satz 1 SGB III ist dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem zuletzt das Alg oder die Alhi bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Alg oder Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat. Dies ist beim Kläger der Fall. Somit hat die Beklagte zu Recht das Bemessungsentgelt von 840,00 DM, nach dem zuletzt die Alhi bemessen worden war, zugrunde gelegt.
Da der Bescheid über die Bewilligung der Alhi bindend ist, ist bei der Bewilligung des Uhg die Rechtmäßigkeit dieser Bemessung nicht mehr zu prüfen (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr.7). Im Übrigen war die Bemessung auch zutreffend, da der Kläger unstreitig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Straßenmarkierers nicht mehr ausüben konnte und somit gemäß § 200 Abs.2 als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hatte, heranzuziehen war. Zutreffend ist die Beklagte hierbei von dem tariflichen Entgelt eines Facharbeiters in der Metallindustrie ausgegangen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Uhg-Bemessung um 10 v.H. Gemäß § 434c Abs.3 Satz 3 SGB III, eingefügt durch das Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl.I, S.1971), gilt die Erhöhung um 10 % für Ansprüche auf Uhg, die nach dem 01.01.2001 entstanden sind, wenn das nach § 158 Abs.1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs.1 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist. Diese Vorschrift regelte in Satz 3 Nr.1, dass Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung außer Betracht bleiben. Die Leistung des Klägers wurde jedoch nicht nach § 134 Abs.1 Satz 1 SGB III bemessen, nämlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der zuvor ausgeübten Beschäftigung, sondern gemäß § 200 Abs.2 SGB III nach einem fiktiven tariflichen Arbeitsentgelt. Bei dieser Bemessung spielt die Berücksichtigung einmalig gezahlten Entgelts von vornherein keine Rolle.
Der Gesetzgeber hat die Alhi von der 10 %igen Erhöhung grundsätzlich aufgrund der Tatsache ausgenommen, dass es sich hierbei um eine steuerfinanzierte Leistung handelt, und der vom BVerfG in dem Beschluss vom 24.05.2000 (SozR 3-2400 § 23a Nr.1) herangezogene Grundsatz einer Äquvalenz von Beitrag und Leis- tung, mit dem er der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Einmalzahlungen begründete, nicht gilt. Deshalb bleiben gemäß § 434c Abs.4 SGB III für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 01.01. 2001 entstanden sind, Entgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 30.04.2003 (SozR 4-4300 § 434c Nr.2) ergibt. Danach ist bei der Bemessung des Uhg die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts nach § 434c Abs.3 Satz 3 SGB III auch vorzunehmen, wenn der Teilnehmer vor dem Uhg-Bezug Alhi erhalten hat und das zuvor bezogene Alg gemäß § 134 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Anknüpfung an § 134 Abs.1 SGB III, da, wie bereits dargelegt, die Bemessung der Alhi nicht an die Bemessung des Alg angeknüpft hat, sondern eine Bemessung nach § 200 Abs.2 SGB III erfolgt ist, bei der eine Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ohnehin nicht in Betracht kommt.
Der Einwand des Klägers, seine Leistung müsse deshalb höher bemessen werden, weil er zunächst vom Sachbearbeiter "vergessen" worden sei und ansonsten bereits im März 2000 die Maßnahme hätte antreten können, geht ins Leere. Der Kläger hat die im August begonnene Maßnahme am 31.08.2000 aus familiären Gründen abgebrochen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Abbruch auch erfolgt wäre, wenn die Maßnahme bereits im März 2000 begonnen worden wäre. In diesem Fall hätte der Kläger nur noch für einen Monat Anspruch auf Alg gehabt; die sodann folgende Anschluss-Alhi wäre erneut nach § 200 Abs.2 SGB III nach einem Entgelt von 840,00 DM bemessen worden.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Unterhaltsgeldes (Uhg) ab 19.02.2001 streitig.
Der 1972 geborene Kläger war zuletzt bis 08.12.1999 als Straßenmarkierer beschäftigt. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) verneinte er die Frage, ob er die letzte Beschäftigung weiter ausüben könne. In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten des Allgemeinarztes Dr.K. vom 01.07. 1999 wurde bestätigt, dass der Kläger die Tätigkeit des Straßenmarkierers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr konkurrenzfähig verrichten könne.
Der Kläger erhielt ab 18.12.1999 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.190,00 DM.
Mit Bescheid vom 07.04.2000 bewilligte die Beklagte Arbeits- losenhilfe (Alhi) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM. Sie ging davon aus, dass der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker für eine Beschäftigung als Facharbeiter in der Metallindustrie (TR 5/10-300) ein Monatsentgelt von 3.654,40 DM - inklusive vermögenswirksame Leistungen und 14 % Leistungszulage - erzielen könne.
Ab 22.08.2000 begann der Kläger eine Umschulung zum Fachin- formatiker, die er am 30.08.2000 aus familiären Gründen abbrach. Das Uhg wurde zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 840,00 DM berechnet und später aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 21.06.2000 nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM. Anschließend wurde mit Bescheid vom 19.10.2000 ab 31.08.2000 wiederum Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 22.04.2001 bewilligt.
Nachdem der Kläger ab 19.02.2001 erneut die Umschulung zum Fachinformatiker begonnen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 20.02.2001 Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 840,00 DM bewilligt.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die 10 %ige Erhöhung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem hätte er noch während des Bezugs von Alg die Umschulung beginnen können, wenn sein Reha-Berater nicht vergessen hätte, ihn zu dem am 27.03.2000 beginnenden Lehrgang anzumelden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Übergangsregelung des § 434c Abs.3 Satz 2 SGB III gelte nur für die Fälle, in denen es sich bei der unmittelbaren Vorbezugsleistung um Alg gehandelt habe. Die Entscheidung des BVerfG zur pauschalen Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen gelte nur für beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen, nicht jedoch für die Alhi.
Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren wiederholt und später beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Uhg entsprechend dem früheren Alg-Bezug nach einem Entgelt von 1.190,00 DM zu bemessen.
Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Vor der ab Februar 2001 geförderten Maßnahme habe der Kläger Alhi bezogen, so dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 158 Abs.1 SGB III das Bemessungsentgelt der Alhi für die Bemessung des Uhg zugrundezulegen sei. Nach § 434c Abs.4 SGB III blieben Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt würden, für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 01.01.2001 entstanden seien, bei der Bemessung nach § 200 außer Betracht. Die Entscheidung des BSG vom 30.04.2003 (B 11 AL 45/02 R) gelte nicht für den vorliegenden Fall, da die dem Uhg vorausgegangene Alhi nicht nach dem Bemessungsentgelt des vorher bezogenen Alg berechnet worden sei. Im Übrigen könne der Kläger seinen Anspruch auf höhere Alhi nicht auf Pflichtverletzugen der Beklagten bzw. einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die dem Uhg vorausgehende Alhi sei nicht fiktiv, sondern entsprechend dem Tarif eines Metallfacharbeiters berechnet worden, weshalb die Entscheidung des BSG vom 30.04.2003 sehr wohl auf seinen Fall zutreffe. Zumindest müsse ein Bemessungsentgelt in Höhe von 930,00 DM zugrundegelegt werden.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.02. und 25.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 zu verurteilen, der Bemessung des Uhg ein Bemessungsentgelt in Höhe von 840,00 DM zuzüglich einer 10 %igen Erhöhung zugrundezulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zur Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf höheres Uhg hat.
Gemäß § 158 Abs.1 Satz 1 SGB III ist dem Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem zuletzt das Alg oder die Alhi bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Alg oder Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg bezogen und danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat. Dies ist beim Kläger der Fall. Somit hat die Beklagte zu Recht das Bemessungsentgelt von 840,00 DM, nach dem zuletzt die Alhi bemessen worden war, zugrunde gelegt.
Da der Bescheid über die Bewilligung der Alhi bindend ist, ist bei der Bewilligung des Uhg die Rechtmäßigkeit dieser Bemessung nicht mehr zu prüfen (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr.7). Im Übrigen war die Bemessung auch zutreffend, da der Kläger unstreitig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Straßenmarkierers nicht mehr ausüben konnte und somit gemäß § 200 Abs.2 als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hatte, heranzuziehen war. Zutreffend ist die Beklagte hierbei von dem tariflichen Entgelt eines Facharbeiters in der Metallindustrie ausgegangen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Uhg-Bemessung um 10 v.H. Gemäß § 434c Abs.3 Satz 3 SGB III, eingefügt durch das Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl.I, S.1971), gilt die Erhöhung um 10 % für Ansprüche auf Uhg, die nach dem 01.01.2001 entstanden sind, wenn das nach § 158 Abs.1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs.1 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist. Diese Vorschrift regelte in Satz 3 Nr.1, dass Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung außer Betracht bleiben. Die Leistung des Klägers wurde jedoch nicht nach § 134 Abs.1 Satz 1 SGB III bemessen, nämlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der zuvor ausgeübten Beschäftigung, sondern gemäß § 200 Abs.2 SGB III nach einem fiktiven tariflichen Arbeitsentgelt. Bei dieser Bemessung spielt die Berücksichtigung einmalig gezahlten Entgelts von vornherein keine Rolle.
Der Gesetzgeber hat die Alhi von der 10 %igen Erhöhung grundsätzlich aufgrund der Tatsache ausgenommen, dass es sich hierbei um eine steuerfinanzierte Leistung handelt, und der vom BVerfG in dem Beschluss vom 24.05.2000 (SozR 3-2400 § 23a Nr.1) herangezogene Grundsatz einer Äquvalenz von Beitrag und Leis- tung, mit dem er der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Einmalzahlungen begründete, nicht gilt. Deshalb bleiben gemäß § 434c Abs.4 SGB III für Ansprüche auf Alhi, die vor dem 01.01. 2001 entstanden sind, Entgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht.
Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 30.04.2003 (SozR 4-4300 § 434c Nr.2) ergibt. Danach ist bei der Bemessung des Uhg die pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts nach § 434c Abs.3 Satz 3 SGB III auch vorzunehmen, wenn der Teilnehmer vor dem Uhg-Bezug Alhi erhalten hat und das zuvor bezogene Alg gemäß § 134 Abs.1 SGB III in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bemessen worden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Anknüpfung an § 134 Abs.1 SGB III, da, wie bereits dargelegt, die Bemessung der Alhi nicht an die Bemessung des Alg angeknüpft hat, sondern eine Bemessung nach § 200 Abs.2 SGB III erfolgt ist, bei der eine Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ohnehin nicht in Betracht kommt.
Der Einwand des Klägers, seine Leistung müsse deshalb höher bemessen werden, weil er zunächst vom Sachbearbeiter "vergessen" worden sei und ansonsten bereits im März 2000 die Maßnahme hätte antreten können, geht ins Leere. Der Kläger hat die im August begonnene Maßnahme am 31.08.2000 aus familiären Gründen abgebrochen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Abbruch auch erfolgt wäre, wenn die Maßnahme bereits im März 2000 begonnen worden wäre. In diesem Fall hätte der Kläger nur noch für einen Monat Anspruch auf Alg gehabt; die sodann folgende Anschluss-Alhi wäre erneut nach § 200 Abs.2 SGB III nach einem Entgelt von 840,00 DM bemessen worden.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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