L 19 RJ 194/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 812/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 194/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeit von Juni 1957 bis April 1958 als Beitragszeit nach § 247 Abs 2 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1941 geborene Klägerin stellte am 02.06.1998 (zum wiederholten Male) bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei insbesondere geltend, die Zeit von August 1955 bis April 1958 als "landwirtschaftlicher Lehrling" in der Landwirtschaft ihres Vaters K. S. als Beitragszeit anzuerkennen. Die Klägerin legte u.a. ein Entlassungszeugnis der landwirtschaftlichen Berufsschule N. vom 12.07.1958 vor, nach dem sie vom 02.09.1955 bis 12.07.1958 diese Schule besucht und ihrer Schulpflicht Genüge geleistet hat. Vom 12.05.1958 bis 12.11.1958 war sie als Austauschlehrling im Betrieb der Frau D. beschäftigt, wie sich aus dem Ausbildungsvertrag vom 12.05.1958 (genehmigt durch das Landwirtschaftsamt N.) ergibt. Nach dem Zeugnis der Landwirtschaftsschule M. vom 21.03.1959 hat sie dort die Abteilung Hauswirtschaft im Winterhalbjahr 1958/59 besucht. Ein weiterer Lehrvertrag über eine Austauschlehre bestätigt ein Lehrverhältnis vom 12.04.1959 bis 12.10.1959 im Betrieb der Frau B. ; der Vertrag trägt den Vermerk des Landwirtschaftsamtes F. , dass auf Grund der bisherigen praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb die Lehrzeit auf ein Jahr verkürzt wurde, wovon bereits ein halbes Jahr (in der Zeit vom 12.05. bis 12.11.1958) auf dem Austauschlehrbetrieb D. abgeleistet wurde. Am 02.09.1959 hat die Klägerin die Prüfung als "ländliche Hauswirtschaftsgehilfin" bestanden. Als "Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft" ist sie durch den Meisterbrief vom 28.11.1966 anerkannt. Mit Bescheid vom 10.02.1960 hat das Landwirtschaftsamt M. dem Antrag der Mutter der Klägerin vom 02.04.1958 entsprochen, Familienangehörige in der ländlichen Hauswirtschaft praktisch ausbilden zu dürfen. Die Beklagte erteilte des Bescheid vom 20.04.1999, in dem sie die Anerkennung der Zeit des Besuchs der landwirtschaftlichen Berufsschule als Lehrzeit für den Zeitraum August 1955 bis April 1958 ablehnte, da der Schulbesuch für sich kein geeigneter Nachweis für eine Lehre sei. Im Übrigen seien die Lehrverhältnisse der Klägerin in den Zeiträumen vom 12.05.1958 bis 26.10.1958 und vom 12.04.1959 bis 24.10.1959 auf Grund von Beitragsbestätigigungen bereits anerkannt worden (Bescheid vom 02.11.1995). Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch verlangte die Klägerin weiterhin die Anerkennung einer Versicherungszeit von August 1955 bis April 1958. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.11.1999 zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, dass sich aus dem Vermerk des Landwirtschaftsamtes Feuchtwangen vom 18.07.1959 auf dem Ausbildungsvertrag vom 28.04.1959 ergebe, dass auf Grund der bisherigen praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb die Lehrzeit auf ein Jahr verkürzt werde. Damit stehe fest, dass bei der Beschäftigung im Betrieb der Eltern die landwirtschaftliche Fachbildung nicht im Vordergrund gestanden habe, wie es für die Anerkennung eines versicherungspflichtigen Berufsausbildungsverhältnisses erforderlich gewesen wäre. Diese (bei den Eltern verrichteten) praktischen Tätigkeiten stünden demnach einer Lehr- oder sonstigen Berufsausbildung im Sinne des § 247 Abs 2 a SGB VI nicht gleich. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 22.12.1999 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und weiterhin die Anerkennung einer Versicherungszeit ab August 1955 verlangt. Die Landwirtschaft der Eltern der Klägerin sei damals einer der größten Betriebe in der Gegend gewesen mit einer Anbaufläche von ca. 20 Hektar. Außer der Bodenbewirtschaftung seien auch Milchvieh, Schweine, Pferde und Hühner gehalten worden. Die Klägerin habe auch im Haushalt mithelfen müssen, es seien noch kleinere Geschwister dagewesen. Da sie (die Klägerin) den elterlichen Betrieb habe übernehmen sollen, hätten ihre Eltern großen Wert auf ihre Ausbildung gelegt. Eine ihrer Hauptaufgaben im elterlichen Betrieb sei das Melken der Kühe gewesen.

Mit Urteil vom 10.01.2002 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1999 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere elf Monate Lehrzeit als Beitragszeit anzuerkennen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten auferlegt, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Für die Klägerin seien weitere elf Monate fiktiver Pflichtbeitragszeiten gemäß § 247 Abs 2 a SGB VI anzuerkennen. Im Lehrvertrag vom 18.07.1959 sei zwar vermerkt, dass die Lehrzeit auf Grund der bis dahin zurückgelegten praktischen Tätigkeit der Klägerin im elterlichen Betrieb auf ein Jahr verkürzt wurde. Im Hinblick auf die seit 10.02.1960 bestehende Befähigung der Mutter der Klägerin als Lehrfrau für ländliche Hauswirtschaft gehe die Kammer von einer Lehrzeit von zwei Jahren aus. Zu den von der Beklagten bereits anerkannten 13 Monaten an Ausbildungszeiten müssten somit noch elf weitere Monate hinzukommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.04.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, die Verurteilung zur Anerkennung weiterer elf Monate Lehrzeit als Pflichtbeitragszeit sei zu Unrecht erfolgt, wobei auch der genaue Zeitraum der Zuordnung der Zeiten der Entscheidung nicht zu entnehmen sei. Soweit für die Klägerin ein Lehrverhältnis in der ländlichen Hauswirtschaft durch die Ausbildungsverträge vom 28.07.1958 und vom 28.04.1959 bestätigt sei, seien die entsprechenden Zeiten als Ausbildungszeiten anerkannt worden. Für die Anerkennung weiterer Zeiten finde sich keine rechtliche Grundlage. Auf dem Ausbildungsvertrag vom 28.04.1959 sei durch das Landwirtschaftsamt ausdrücklich vermerkt worden, dass auf Grund der bis dahin ausgeübten praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb die Lehrzeit auf ein Jahr verkürzt worden sei. Damit werde klar herausgestellt, dass bei der Beschäftigung der Klägerin im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Fachbildung nicht im Vordergrund gestanden habe, wie es für die Anerkennung eines versicherungspflichtigen Berufsausbildungsverhältnisses erforderlich gewesen wäre. Auch könnten nicht weitere elf Monate als Zeit der sonstigen Berufsausbildung anerkannt werden, da die Mutter der Klägerin die Berechtigung zur Ausbildung von Familienangehörigen erst im Februar 1960 erhalben habe. Die Klägerin bemängelt im Wesentlichen die restriktive Praxis der Beklagten bei der Anerkennung landwirtschaftlicher Lehrzeiten. In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2003 hat der Senat den Ehemann der Klägerin als Zeugen für die Aufgabenzuweisung und Ausbildung der Klägerin im elterlichen Betrieb einvernommen; auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1999 abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Zeit von Juni 1957 bis April 1958 als Beitragszeit anerkannt werden soll. Im Übrigen beantragt er weiter die Zeugin E. O. und W. H. als Zeugen entsprechend dem Beweisthema laut Schriftsatz vom 14.09.2000 einzuvernehmen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich als begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1999 ist nicht rechtswidrig; die dagegen gerichtete Klage war abzuweisen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vom SG zugesprochene weitere Pflichtbeitragszeit von elf Monaten einer zeitlichen Zuordnung bedurft hätte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2003 den aus ihrer Sicht streitigen Zeitraum konkret von Juni 1957 bis April 1958 bezeichnet. Unabhängig davon stellt die Zeit von Juni 1957 bis April 1958 keine beitragspflichtige Lehrzeit im Sinne des § 247 Abs 2 a SGB VI dar; die Klägerin war auch nicht "sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt". Nach der vorgenannten Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (seit 01.07.1997 als Zeiten einer beruflichen Ausbildung bezeichnet). Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl I S 1038 ff) rückwirkend zum 01.01.1992 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des RRG) in das SGB VI eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 12/5017, S 45 ff) heißt es u.a.: "Grundsätzlich bestand seit In-Kraft-Treten der Vereinfachungsverordnung vom 17.03.1945 und im Übrigen seit der Rentenreform 1957 für Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht. Bis zum In-Kraft-Treten des 1. Versicherungsänderungsgesetzes vom 01.07.1965 sind dennoch nicht für alle in Berufsausbildung befindlichen Personen die erforderlichen Pflichtbeiträge durch die zuständigen Sozialversicherungsträger eingezogen worden. Erst durch die Rechtsprechung wurde klargestellt, dass z.B. Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, für Behinderte, soweit sie eine Lehrzeit zurückgelegt haben und für sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Vor- und Nachpraktikanten) bestand und Beiträge einzuziehen waren. Die dadurch in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken, die bis zum In-Kraft-Treten des RRG 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder überhaupt nicht als rentenversicherungsrechtliche Zeiten berücksichtigt wurden oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind, sollten durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden". Maßgebend ist, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, ob für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, eine Beitragsentrichtung geboten war (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 01.12.1999, Az: B 5 RJ 56/98 R). Nach dem in der streitigen Zeit geltenden Recht waren jedoch keine Beiträge für die Klägerin zu entrichten (eine tatsächliche Beitragsleistung ist auch nicht erfolgt), weil sie nicht als Lehrling beschäftigt war und deshalb auch nicht der Versicherungspflicht unterlag. Eine Lehrzeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine abhängige Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (BSG in SozR 3-2600, § 247 Nr 2 mwN). Dass eine Ausbildung im elterlichen Betrieb erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht grundsätzlich entgegen. Nach den Bestimmungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Abteilung Landwirtschaft, vom 16.09.1945 - hier Grundbestimmung - dauerte eine ländliche Hauswirtschaftslehre zwei Jahre und konnte nur bei einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Abteilung Landwirtschaft anerkannten Lehrfrau abgeleistet werden. War die Mutter des Hauswirtschaftslehrlings als Lehrfrau bereits anerkannt, durfte die Tochter einen Teil der Lehrzeit bei ihr zubringen (Abschnitt A § 1 Nr 1 der Ausführungsbestimmungen). Vor Antritt der ländlichen Hauswirtschaftslehre musste zwischen der Lehrfrau einerseits und dem Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter andererseits der vorgeschriebene Lehrvertrag abgeschlossen werden (Abschnitt A § 3 Nr 1). Außerdem war die Lehrfrau nach § 3 Nr 2 verpflichtet, binnen vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit den Lehrvertrag beim Staatsministerium für Wirtschaft, Abteilung Landwirtschaft zur Genehmigung einzureichen. Die Lehrfrau und der Lehrling erhielten je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrags zurück. Unter Beachtung dieser Kriterien hat die Klägerin nicht den Nachweis über eine diesen Vorschriften entsprechende Lehrzeit im elterlichen Betrieb erbracht. Ein Lehrvertrag, wie er nach § 3 Abs 1 der Bestimmungen erforderlich gewesen wäre, lag für die streitige Zeit und auch für den Zeitraum davor nicht vor. Der Vertrag hätte spätestens nach Ablauf einer vierwöchigen Probezeit dem zuständigen Landwirtschaftsamt zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Entsprechende Unterlagen sind im Fall der Klägerin nicht vorhanden und nach deren Einlassung auch nicht erreichbar. Im Übrigen hätte es sich um einen anerkannten Lehrbetrieb handeln müssen; die Mutter der Klägerin hat jedoch nachweislich die Berechtigung zur Ausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft (nur für Familienangehörige) auf ihren Antrag vom 02.04.1958 hin erst am 10.02.1960 erhalten. Die Klägerin selbst hat vor dem SG ein anschauliches Bild von der Landwirtschaft ihrer Eltern und den dort anfallenden Aufgaben gegeben. Sie hat die Betriebsgröße angegeben und die Art der Bewirtschaftung herausgestellt (Bodenbewirtschaftung und Viehhaltung). Sie hat sowohl im Haushalt mitgeholfen wie auch bei der Viehhaltung, wobei eine ihrer Hauptaufgaben das Melken der Kühe gewesen war. Der Ehemann der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2003 bestätigt, dass diese bereits damals alle landwirtschaftlichen Arbeiten mitverrichtet hat. Nach seiner Einlassung war die Klägerin zum Melken eingesetzt, wie auch für Arbeiten im Garten und für Fahrten mit dem Traktor, wie etwa zum Futter holen. Er ist davon ausgegangen, dass eine entsprechende Anleitung für diese Arbeiten durch die Mutter oder durch den Vater erfolgt ist. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zwar frühzeitig im Betrieb der Eltern zu vielfältigen Aufgaben herangezogen wurde, dass sie aber dennoch in der fraglichen Zeit keine zielgerichtete Ausbildung zur "ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin" im Sinne einer Lehrzeit durchlaufen hat. Die Entscheidungen der Beklagten über die Ablehnung einer fiktiven Pflichtbeitragszeit sind insoweit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass schon die formalen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses für die Zeit vor Mai 1958 nicht vorgelegen haben. Für die bei den Eltern verbrachte Zeit hat kein Lehrvertrag vorgelegen; ein entsprechender Hinweis findet sich auch nicht in dem von der Klägerin vorgelegten Schülerbogen der Berufsschule Karlstadt. Die Mutter der Klägerin war vor dem 10.02.1960 nicht befugt, Lehrlinge in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auszubilden. Die Klägerin hat deshalb auch nicht einen Teil ihrer Lehrzeit, die sie mit der Prüfung zur ländlichen Hauswirtschaftsgehilfin abgeschlossen hat, in der Landwirtschaft der Eltern zurückgelegt. Die teilweise Anrechnung einer "dreijährigen praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb" auf die ansonsten nachzuweisende Lehrzeit hat lediglich Bedeutung für die Zulassung zur Gehilfenprüfung. So konnten Landwirtstöchter nach Abschnitt A § 1 Nr 4 der Ausführungsbestimmungen zur ländlichen Hauswirtschaftsprüfung zugelassen werden, wenn sie nach einer dreijährigen praktischen Tätigkeit im elterlichen Betrieb entweder ein volles Jahr Fremdlehre oder den Besuch der Mädchenabteilung einer Landwirtschaftsschule bzw. Landfrauenschule und ein halbes Jahr Fremdlehre nachwiesen. Diese Vorschrift sollte aber nicht eine an sich versicherungspflichtige Lehrzeit ersetzen, sondern lediglich die Möglichkeit der Zulassung zur Gehilfenprüfung auch ohne entsprechende Lehrzeit eröffnen. Erklärtes Ziel dieser Ausnahmeregelung war es, möglichst viele Landwirtstöchter zur Hauswirtschaftsprüfung zuzulassen und dadurch den Nachweis verwertbarer Kenntnisse in Haus- und Landwirtschaft zu erleichtern. Eine an sich versicherungspflichtige Lehrzeit war bei der Klägerin im streitigen Zeitraum von vornherein nicht gegeben; sie wurde auch durch die Anrechnung auf die "Lehrzeit" als Zulassungsvoraussetzung zur ländlichen Hauswirtschaftsprüfung nicht nachträglich in den Rang einer versicherungspflichtigen Lehrzeit erhoben (vgl. insoweit Urteil des BayLSG vom 24.05.2000, Az: L 20 RJ 461/98). Die streitige Zeit kann der Klägerin auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung angerechnet werden, denn auch insoweit muss grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden haben. Die Klägerin war jedoch, wie ausgeführt, nicht in einem Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis auf dem elterlichen Hof gestanden. Dem Antrag der Klägerin auf Anhörung weiterer Zeugen war nicht stattzugeben. Zum Einen haben sowohl die Klägerin wie auch ihr Ehemann anschaulich dargestellt, welche Arbeiten von der Klägerin auf dem elterlichen Hof zu leisten waren und welche Aufgaben ihr zugewiesen waren; an der Glaubwürdigkeit der Einlassung besteht für den Senat kein Zweifel. Zum Anderen ist die Frage nach einer "Ausbildung im landwirtschaftlichen Betrieb" (laut Schriftsatz vom 14.09.2000) ohnehin nicht durch Zeugen zu beantworten, sondern in rechtlicher Würdigung aus den hinreichend vorgegebenen Tatsachen zu entnehmen.

Die von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachte Zeit der Arbeit im elterlichen Betrieb kann demnach nicht als fiktive Beitragszeit anerkannt und im Versicherungsverlauf vorgemerkt werden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG Würzburg aufzuheben und die Klage abzuweisen. Außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG sind nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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