Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 664/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 369/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der 1978 geborene, 1993 aus dem ehemaligen Jugoslawien eingereiste Kläger war nach den Angaben in den Vermittlungsunterlagen der Beklagten vom 01.09.1997 bis 30.11.1997 als Reinigungkraft bei einer Firma B. beschäftigt. Ferner arbeitete er vom 17.02. bis 03.08.1998 als Reinigungkraft bei den A. Großgaststätten in M ...
Am 12.12.1998 stellte er beim Arbeitsamt München einen Antrag auf Bewilligung von Alhi; ferner sprach er am 14. und 15.12. 1998 dort vor und beantragte am 08.01.1999 erneut Alhi. Die Antragsvordrucke reichte er trotz Aufforderung durch das Arbeitsamt nicht ausgefüllt zurück; die Beklagte stellte mehrere Meldeversäumisse fest.
Vom 15.02. bis 31.07.1999 und vom 04. bis 30.10.1999 war er als Einschaler bei einem Bauunternehmen beschäftigt.
Am 26.11.1999 meldete sich der Kläger erneut beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Schreiben vom 23.12.1999 verlangte das Arbeitsamt vom Kläger die Vorlage der Arbeitsbescheinigungen über seine Tätigkeit bei den A. Großgaststätten und bei der Firma B ... Zugleich wurde der Kläger ersucht, die ausgefüllten Antragsformulare hinsichtlich der Anträge vom 15.12.1998 und 08.01.1999 einzureichen. Dem Kläger wurde ein Termin zur Mitwirkung bis 20.01.2000 gesetzt. Wenn er bis dahin nicht antworte, werde die Leistung ganz oder teilweise versagt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen seien als Anlage abgedruckt. Von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern erhielt die Beklagte am 20.01.2000 eine Bescheinigung über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma B. in der Zeit vom 01.09.1997 bis 31.01.1998. Nach dieser Bescheinigung war die Tätigkeit des Klägers beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit. Mit Schreiben vom 31.01.2000 erinnerte das Arbeitsamt den Kläger nochmals an die Übersendung der angeforderten Unterlagen und setzte ihm eine Frist bis 14.02.2000. Anderenfalls werde die Alhi bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
Mit Bescheid vom 22.02.2000 versagte die Beklagte die Alhi mit Wirkung vom 26.11.1999. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch erheblich erschwert. Falls die Mitwirkung noch nachgeholt werde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, würden die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht.
Hiergegen erhoben die Rechtsanwälte S. und Kollegen für den Kläger Widerspruch und legten eine Arbeitsbescheinigung der A. Großgaststätten sowie eine beglaubigte Vollmacht des Klägers vom 28.02.2000 vor. Sie führten aus, dass der Kläger eine Arbeitsbescheinigung der Firma B. nicht vorlegen könne, da dieses Unternehmen unbekannt verzogen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2000 als unbegründet zurück. Der Kläger sei der Verpflichtung zur Einreichung seiner Unterlagen nicht nachgekommen. Der Widerspruchsbescheid enthielt am Ende folgenden Hinweis: Soweit die dem Widerspruchsschriftsatz vom 28.02.2000 beigefügten Unterlagen einer Nachholung der Mitwirkung im Sinne des § 67 SGB I dienen könnten, ergehe hierüber eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.03.2000 zugestellt.
Am 18.02.2000 hatte der Kläger eine ausgefüllte Zweitschrift seines Alhi-Antrags vom 12.12.1998 beim Arbeitsamt eingereicht. Mit Schreiben vom 24.02.2000 forderte dieses den Kläger auf, unter anderem noch eine Zweitschrift des Antrags vom 08.01.1999 einzureichen sowie den Vordruck der Bedüftigkeitsprüfung zum Antrag vom 12.12.1998. Wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht bis zum 28.03.2000 nachkomme, werde die Leistung ganz oder teilweise versagt. Nach Erinnerung in einem Schreiben vom 24.03.2000, ebenfalls verbunden mit Fristsetzung und Versagungsandrohung, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05. 2000 die Alhi ab 12.12.1998 wegen mangelnder Mitwirkung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Bereits am 27.04.2000 hatten die anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers beim Sozialgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 erhoben. Das Sozialgericht bat die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16.05.2000 um Übersendung der Klagebegründung sowie einer "schriftlichen Vollmacht im Original (vgl. § 73 Abs.2 Satz 1 SGG)". Mit Schreiben vom 19.06.2000 übersandte das Sozialgericht den Bevollmächtigten eine Abschrift der Klageerwiderung der Beklagten und erinnerte an die Übersendung von Vollmacht und Klagebegründung "binnen eines Monats". In einem weiteren Schreiben vom 03.08.2000 erinnerte es die Bevollmächtigten erneut an die Übersendung der Vollmacht und der Klagebegründung; es setzte dafür eine Frist bis spätestens 25.08.2000. Mit Schriftsatz vom 07.08.2000 baten die Bevollmächtigten des Klägers, die Frist zur Klagebegründung bis 15.09.2000 zu verlängern. In einem Schreiben vom 21.09.2000 teilte das Sozialgericht den Bevollmächtigten mit, es ziehe den Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) in Betracht. Die Beteiligten könnten sich dazu bis 30.09.2000 äußern.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2000 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 als unzulässig ab. Die Klage sei unzulässig, da trotz Erinnerung und Fristsetzung keine Prozessvollmacht vorgelegt worden sei. Der Gerichtsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 17.10.2000 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.11.2000 eingelegte Berufung des Klägers. Seine Bevollmächtigten übermittelten durch Telefax die beglaubigte Ablichtung einer Prozessvollmacht vom 17.11. 2000, später die Urschrift dieser Vollmacht.
Mit der Terminsmitteilung zum 29.04.2004 wurden die Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass die am 17.11.2000 ausgestellte Prozessvollmacht den Mangel der Prozessvollmacht in der ersten Instanz nicht heilen könne. In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2000 machten die Bevollmächtigten des Kläger geltend: Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe der Kläger eine Prozessvollmacht für das anschließende sozialgerichtliche Verfahren erteilt. Diese Prozessvollmacht habe sich in ihren Aktenunterlagen befunden. Leider seien diese bei der Einlegung der Berufung nicht mehr auffindbar gewesen. Daher habe man die Erstellung einer weiteren Prozessvollmacht durch den Kläger veranlasst, die das Datum "17.11.2000" erhalten habe. Es werde anwaltlich versichert, dass ursprünglich eine Prozessvollmacht vorgelegen habe und nicht mehr auffindbar sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.10. 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Nach § 73 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Ungeachtet der mit Fristsetzung verbundenen Aufforderungen des Sozialgerichts hat er keine Prozessvollmacht zu den Akten des Sozialgerichts gelegt.
Auch mit der im Widerspruchsverfahren zu den Akten der Beklagten gegebenen beglaubigten Ablichtung einer Vollmacht vom 28.02.2000 hat er die Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG nicht erfüllt. Eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht genügt grundsätzlich nicht für das folgende Gerichtsverfahren, es sei denn, aus ihrem Wortlaut oder aus sonstigen Umständen ergibt sich zweifelsfrei etwas anderes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr.2 S.4 ff.; SozR 3-1500 § 73 Nr.9 S.26 m.w.N.). Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte beglaubigte Ablichtung einer Vollmacht vom 28.02.2000 lässt jedoch in keiner Weise erkennen, dass sie für ein Gerichtsverfahren bestimmt ist. Es handelt sich um eine allgemeine Vertretungsvollmacht ohne nähere Spezifikation; insbesondere ist der in Betracht kommende Prozessgegner, die Beklagte, nicht erwähnt. Dafür, dass die Vollmacht nicht für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmt war, spricht ferner auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat, im April 2000 sei eine Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren ausgestellt worden.
Unabhängig davon verlangt die Rechtsprechung des BSG, dass der Bevollmächtigte selbst die erforderliche Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich nach der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht beruft und aufzeigt, dass diese die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdecke (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr.9 S.26). Das ist hier nicht geschehen; die Bevollmächtigten des Klägers sind vielmehr auf die mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderungen des Sozialgerichts nicht eingegangen.
Bei dieser Sachlage kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob die im Widerspruchsverfahren vorgelegte beglaubigte Ablichtung schon deswegen den Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG nicht genügte, weil hierfür die Vorlage der Vollmacht im Original erforderlich sein könnte (vgl. dazu Bundesfinanzhof NJW 1996, 871; weitere Nachweise über die Rechtsprechung bei Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl. 2002, § 73 Rdnr.13). Dass nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Kläger zur Zeit der Klageerhebung eine schriftliche Vollmacht erteilt hatte, diese Vollmacht jedoch später wieder verloren ging, ändert nichts an der prozessualen Rechtslage. Denn die Bevollmächtigten waren gerade dann durch nichts gehindert, diese Vollmachtsurkunde dem Sozialgericht auf dessen mehrfache Anforderungen hin vorzulegen. Erst damit hätten sie den Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG entsprochen, der die Vorlage einer Vollmacht zu den Akten des Sozialgerichts verlangt und es dem Sinn der Vorschrift entsprechend nicht genügen lässt, wenn eine Vollmacht zwar existiert, aber nicht eingereicht wird.
Die im Berufungsverfahren vorgelegte Original-Vollmacht vom 17.11.2000 kann den Mangel der Vollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht rückwirkend heilen. Sie wirkt nicht in die Vergangenheit, nachdem das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig abgewiesen hatte; in einem solchen Fall wird vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine genehmigungsfähige Rechtslage verneint (SozR 1500 § 73 SGG Nr.4 insbesondere Seite 10). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Sozialgericht - wie hier - den Prozessvertreter unter Fristsetzung zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert hatte (BSG SozR 1500 § 73 Nr.5).
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen; zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mangels vorgelegter Vollmacht abgewiesen (vgl. BSG NJW 1997, 1326).
Der Senat musste schließlich auch nicht erstinstanziell über eine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2002 entscheiden, wobei auch hier nur eine Abweisung als unzulässig mangels vorgelegter Prozessvollmacht in Betracht gekommen wäre. Das Sozialgericht hat über diesen Bescheid nicht befunden und war dazu auch nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG verpflichtet. Denn mit dem Bescheid vom 10.05.2002 versagte die Beklagte die Alhi ab 12.12.1998, was sich wegen der Beschäftigung des Klägers ab 15.02.1999 nur bis dahin auswirken konnte. Den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2000 über die Versagung der Alhi erst ab dem 26.11.1999 hat die Beklagte damit weder abgeändert noch ersetzt. Außerdem hat der Kläger den Bescheid vom 10.05.2002 weder im ersten noch im zweiten Rechtszug angegriffen und er hat seine Anträge auf den Bescheid vom 22.02.2000 beschränkt (BSG SozR § 96 SGG Nr.15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der 1978 geborene, 1993 aus dem ehemaligen Jugoslawien eingereiste Kläger war nach den Angaben in den Vermittlungsunterlagen der Beklagten vom 01.09.1997 bis 30.11.1997 als Reinigungkraft bei einer Firma B. beschäftigt. Ferner arbeitete er vom 17.02. bis 03.08.1998 als Reinigungkraft bei den A. Großgaststätten in M ...
Am 12.12.1998 stellte er beim Arbeitsamt München einen Antrag auf Bewilligung von Alhi; ferner sprach er am 14. und 15.12. 1998 dort vor und beantragte am 08.01.1999 erneut Alhi. Die Antragsvordrucke reichte er trotz Aufforderung durch das Arbeitsamt nicht ausgefüllt zurück; die Beklagte stellte mehrere Meldeversäumisse fest.
Vom 15.02. bis 31.07.1999 und vom 04. bis 30.10.1999 war er als Einschaler bei einem Bauunternehmen beschäftigt.
Am 26.11.1999 meldete sich der Kläger erneut beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Schreiben vom 23.12.1999 verlangte das Arbeitsamt vom Kläger die Vorlage der Arbeitsbescheinigungen über seine Tätigkeit bei den A. Großgaststätten und bei der Firma B ... Zugleich wurde der Kläger ersucht, die ausgefüllten Antragsformulare hinsichtlich der Anträge vom 15.12.1998 und 08.01.1999 einzureichen. Dem Kläger wurde ein Termin zur Mitwirkung bis 20.01.2000 gesetzt. Wenn er bis dahin nicht antworte, werde die Leistung ganz oder teilweise versagt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen seien als Anlage abgedruckt. Von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern erhielt die Beklagte am 20.01.2000 eine Bescheinigung über die Beschäftigung des Klägers bei der Firma B. in der Zeit vom 01.09.1997 bis 31.01.1998. Nach dieser Bescheinigung war die Tätigkeit des Klägers beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit. Mit Schreiben vom 31.01.2000 erinnerte das Arbeitsamt den Kläger nochmals an die Übersendung der angeforderten Unterlagen und setzte ihm eine Frist bis 14.02.2000. Anderenfalls werde die Alhi bis zu einer Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
Mit Bescheid vom 22.02.2000 versagte die Beklagte die Alhi mit Wirkung vom 26.11.1999. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch erheblich erschwert. Falls die Mitwirkung noch nachgeholt werde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, würden die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht.
Hiergegen erhoben die Rechtsanwälte S. und Kollegen für den Kläger Widerspruch und legten eine Arbeitsbescheinigung der A. Großgaststätten sowie eine beglaubigte Vollmacht des Klägers vom 28.02.2000 vor. Sie führten aus, dass der Kläger eine Arbeitsbescheinigung der Firma B. nicht vorlegen könne, da dieses Unternehmen unbekannt verzogen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2000 als unbegründet zurück. Der Kläger sei der Verpflichtung zur Einreichung seiner Unterlagen nicht nachgekommen. Der Widerspruchsbescheid enthielt am Ende folgenden Hinweis: Soweit die dem Widerspruchsschriftsatz vom 28.02.2000 beigefügten Unterlagen einer Nachholung der Mitwirkung im Sinne des § 67 SGB I dienen könnten, ergehe hierüber eine gesonderte Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.03.2000 zugestellt.
Am 18.02.2000 hatte der Kläger eine ausgefüllte Zweitschrift seines Alhi-Antrags vom 12.12.1998 beim Arbeitsamt eingereicht. Mit Schreiben vom 24.02.2000 forderte dieses den Kläger auf, unter anderem noch eine Zweitschrift des Antrags vom 08.01.1999 einzureichen sowie den Vordruck der Bedüftigkeitsprüfung zum Antrag vom 12.12.1998. Wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht bis zum 28.03.2000 nachkomme, werde die Leistung ganz oder teilweise versagt. Nach Erinnerung in einem Schreiben vom 24.03.2000, ebenfalls verbunden mit Fristsetzung und Versagungsandrohung, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05. 2000 die Alhi ab 12.12.1998 wegen mangelnder Mitwirkung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Bereits am 27.04.2000 hatten die anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers beim Sozialgericht München Klage gegen den Bescheid vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 erhoben. Das Sozialgericht bat die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16.05.2000 um Übersendung der Klagebegründung sowie einer "schriftlichen Vollmacht im Original (vgl. § 73 Abs.2 Satz 1 SGG)". Mit Schreiben vom 19.06.2000 übersandte das Sozialgericht den Bevollmächtigten eine Abschrift der Klageerwiderung der Beklagten und erinnerte an die Übersendung von Vollmacht und Klagebegründung "binnen eines Monats". In einem weiteren Schreiben vom 03.08.2000 erinnerte es die Bevollmächtigten erneut an die Übersendung der Vollmacht und der Klagebegründung; es setzte dafür eine Frist bis spätestens 25.08.2000. Mit Schriftsatz vom 07.08.2000 baten die Bevollmächtigten des Klägers, die Frist zur Klagebegründung bis 15.09.2000 zu verlängern. In einem Schreiben vom 21.09.2000 teilte das Sozialgericht den Bevollmächtigten mit, es ziehe den Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) in Betracht. Die Beteiligten könnten sich dazu bis 30.09.2000 äußern.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2000 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 als unzulässig ab. Die Klage sei unzulässig, da trotz Erinnerung und Fristsetzung keine Prozessvollmacht vorgelegt worden sei. Der Gerichtsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 17.10.2000 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.11.2000 eingelegte Berufung des Klägers. Seine Bevollmächtigten übermittelten durch Telefax die beglaubigte Ablichtung einer Prozessvollmacht vom 17.11. 2000, später die Urschrift dieser Vollmacht.
Mit der Terminsmitteilung zum 29.04.2004 wurden die Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass die am 17.11.2000 ausgestellte Prozessvollmacht den Mangel der Prozessvollmacht in der ersten Instanz nicht heilen könne. In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2000 machten die Bevollmächtigten des Kläger geltend: Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe der Kläger eine Prozessvollmacht für das anschließende sozialgerichtliche Verfahren erteilt. Diese Prozessvollmacht habe sich in ihren Aktenunterlagen befunden. Leider seien diese bei der Einlegung der Berufung nicht mehr auffindbar gewesen. Daher habe man die Erstellung einer weiteren Prozessvollmacht durch den Kläger veranlasst, die das Datum "17.11.2000" erhalten habe. Es werde anwaltlich versichert, dass ursprünglich eine Prozessvollmacht vorgelegen habe und nicht mehr auffindbar sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.10. 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Nach § 73 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Ungeachtet der mit Fristsetzung verbundenen Aufforderungen des Sozialgerichts hat er keine Prozessvollmacht zu den Akten des Sozialgerichts gelegt.
Auch mit der im Widerspruchsverfahren zu den Akten der Beklagten gegebenen beglaubigten Ablichtung einer Vollmacht vom 28.02.2000 hat er die Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG nicht erfüllt. Eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht genügt grundsätzlich nicht für das folgende Gerichtsverfahren, es sei denn, aus ihrem Wortlaut oder aus sonstigen Umständen ergibt sich zweifelsfrei etwas anderes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr.2 S.4 ff.; SozR 3-1500 § 73 Nr.9 S.26 m.w.N.). Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte beglaubigte Ablichtung einer Vollmacht vom 28.02.2000 lässt jedoch in keiner Weise erkennen, dass sie für ein Gerichtsverfahren bestimmt ist. Es handelt sich um eine allgemeine Vertretungsvollmacht ohne nähere Spezifikation; insbesondere ist der in Betracht kommende Prozessgegner, die Beklagte, nicht erwähnt. Dafür, dass die Vollmacht nicht für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmt war, spricht ferner auch der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat, im April 2000 sei eine Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren ausgestellt worden.
Unabhängig davon verlangt die Rechtsprechung des BSG, dass der Bevollmächtigte selbst die erforderliche Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich nach der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht ausdrücklich auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht beruft und aufzeigt, dass diese die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdecke (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr.9 S.26). Das ist hier nicht geschehen; die Bevollmächtigten des Klägers sind vielmehr auf die mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderungen des Sozialgerichts nicht eingegangen.
Bei dieser Sachlage kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob die im Widerspruchsverfahren vorgelegte beglaubigte Ablichtung schon deswegen den Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG nicht genügte, weil hierfür die Vorlage der Vollmacht im Original erforderlich sein könnte (vgl. dazu Bundesfinanzhof NJW 1996, 871; weitere Nachweise über die Rechtsprechung bei Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl. 2002, § 73 Rdnr.13). Dass nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Kläger zur Zeit der Klageerhebung eine schriftliche Vollmacht erteilt hatte, diese Vollmacht jedoch später wieder verloren ging, ändert nichts an der prozessualen Rechtslage. Denn die Bevollmächtigten waren gerade dann durch nichts gehindert, diese Vollmachtsurkunde dem Sozialgericht auf dessen mehrfache Anforderungen hin vorzulegen. Erst damit hätten sie den Voraussetzungen des § 73 Abs.2 Satz 1 SGG entsprochen, der die Vorlage einer Vollmacht zu den Akten des Sozialgerichts verlangt und es dem Sinn der Vorschrift entsprechend nicht genügen lässt, wenn eine Vollmacht zwar existiert, aber nicht eingereicht wird.
Die im Berufungsverfahren vorgelegte Original-Vollmacht vom 17.11.2000 kann den Mangel der Vollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht rückwirkend heilen. Sie wirkt nicht in die Vergangenheit, nachdem das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig abgewiesen hatte; in einem solchen Fall wird vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine genehmigungsfähige Rechtslage verneint (SozR 1500 § 73 SGG Nr.4 insbesondere Seite 10). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Sozialgericht - wie hier - den Prozessvertreter unter Fristsetzung zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert hatte (BSG SozR 1500 § 73 Nr.5).
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen; zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mangels vorgelegter Vollmacht abgewiesen (vgl. BSG NJW 1997, 1326).
Der Senat musste schließlich auch nicht erstinstanziell über eine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2002 entscheiden, wobei auch hier nur eine Abweisung als unzulässig mangels vorgelegter Prozessvollmacht in Betracht gekommen wäre. Das Sozialgericht hat über diesen Bescheid nicht befunden und war dazu auch nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG verpflichtet. Denn mit dem Bescheid vom 10.05.2002 versagte die Beklagte die Alhi ab 12.12.1998, was sich wegen der Beschäftigung des Klägers ab 15.02.1999 nur bis dahin auswirken konnte. Den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2000 über die Versagung der Alhi erst ab dem 26.11.1999 hat die Beklagte damit weder abgeändert noch ersetzt. Außerdem hat der Kläger den Bescheid vom 10.05.2002 weder im ersten noch im zweiten Rechtszug angegriffen und er hat seine Anträge auf den Bescheid vom 22.02.2000 beschränkt (BSG SozR § 96 SGG Nr.15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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