Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 KA 833/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 37/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 42/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Bezirksstelle Mittelfranken streitig.
Der 1944 geborene Kläger steht seit Oktober 1980 in einem Angestelltenverhältnis als Diplompsychologe an der Beratungstelle für Kinder, Jugendliche und Familie des Jugendamtes der Stadt N. und hat daneben auch freiberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Er erhielt durch Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. Januar 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.
Den ursprünglich gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung stellte der Kläger nach Aufklärung durch die Beklagte in einen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung um, gleichzeitig stellte er mit Schreiben vom 4. November 1999 einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister der Bezirksstelle Mittelfranken.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 22. November 1999 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Eintragung in das Arztregister derzeit nicht möglich sei, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach der gewählten "Alternative 2" nicht erfüllt seien. Die daraufhin bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 6. März 2000 vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht nur 25 Stunden als Theoriestunden in Verhaltenstherapie anerkannt habe. Tatsächlicher "Rechtsgrund" der Ablehnung sei wohl die Anlage zum Informationsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung zur Eintragung in das Arztregister, in dem prinzipiell nur "postgradual und curricular" durchgeführte theoretische VT-Ausbildungen zum Beleg der Fachkunde akzeptiert würden. Diese Anforderung finde im Gesetz keine Grundlage. Auch das Problem der für den Fachkundenachweis erforderliche Praxisstunden werde in ähnlicher Art und Weise abgehandelt. Die gesetzliche Formulierung - mindestens 60 Behandlungsfälle mit mindestens 1.500 Stunden - werde ohne Rechtsgrundlage dahingehend umformuliert, dass mindestens 60 Behandlungsfälle mit je mindestens 25 Stunden bescheinigt werden müssten. Diese eigentümliche Auslegungstechnik sei der bundesdeutschen Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten völlig unbekannt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. März 2000 den Antrag des Klägers abgelehnt. Hinsichtlich der erforderlichen Theorie würden lediglich 25 Stunden aus dem Studium anerkannt. Die weiter vorliegenden Nachweise könnten nicht anerkannt werden, da es sich um Bescheinigungen nicht anerkannter Aus- bzw. Weiterbildungsinstitute handele, die u.a. auch nicht Verhaltenstherapie bestätigen würden. Hinsichtlich der Praxis würden die durch Arbeitgeberbescheinigung bestätigten 130 Behandlungsfälle mit insgesamt 1.544 Stunden nicht ausreichen. Beim Nachweis von mindestens 60 Behandlungsfällen müsse die sich hieraus ergebende Gesamtstundenzahl mindestens 1.500 Stunden betragen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 20. April 2000. Nach der vom Kläger gewählten Fallvariante 2 im Zusammenhang mit den nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geforderten Qualifikationen seien für die Praxisstunden 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle nachzuweisen. Der Kläger habe durch Arbeitgeberbescheinigungen insgesamt 130 Behandlungsfälle nachgewiesen und somit die geforderten Nachweise erbracht. Vom Gesetzestext her sei lediglich gefordert, dass der Antragsteller "bis zum 31. Dezember 1998 mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen" habe (§ 12 Abs.4 Satz 2 Nr.1 PsychThG).
Diese Voraussetzung habe der Kläger eindeutig erfüllt, indem er 60 Dokumentationen über abgeschlossene Behandlungsfälle und darüber hinaus weitere 70 Behandlungsfälle eingereicht habe. Im Übrigen erfülle der Kläger selbst die unrechtmäßig aufgestellte Forderung der Beklagten dem Wortlaut nach, wonach bei "mindestens 60 Fällen die sich hieraus ergebende Gesamtstundenzahl mindestens 1.500 Stunden betragen müsse". Warum die Beklagte diese Forderung trotz des Nachweises von mehr als 60 Behandlungsfällen und mehr als 1.500 Behandlungsstunden beim Kläger als nicht erfüllt ansehe, könne nur daher rühren, dass mit der gewählten Formulierung gemeint sei, pro Behandlungsfall seien 25 Behandlungsstunden zu erbringen, also die bei einer tiefenpsychologisch durchgeführten Behandlung standardmäßig angesetzte Dauer. Der Mandant arbeite jedoch verhaltenstherapeutisch und es sei wissenschaftlich nicht haltbar, nur bei einer Mindeststundenzahl von 25 Behandlungsstunden pro Fall von einer erfolgreichen Behandlung auszugehen. Der Kläger weise durchschnittlich 11,87 Behandlungsstunden pro Fall auf. Hinsichtlich der erforderlichen 140 Stunden Theorie habe der Kläger bereits insgesamt 230 Stunden Theorie für den Bereich Verhaltenstherapie durch die von ihm während des Studiums belegten Vorlesungen und Kurse nachgewiesen und somit die nach § 95c SGB V i.v.m. § 12 PsychThG geforderten Nachweise erbracht. Die für eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut erforderliche Eintragung ins Arztregister setze gemäß § 95c Satz 1 SGB V die Approbation nach den §§ 2 oder 12 PsychThG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis wiederum setze für den nach § 12 approbierten Psychotherapeuten voraus, "dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist".
Die nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V i.V.m. § 92 Abs.6a SGB V am 11. Dezember 1998 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen und am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) würden als Behandlungsformen die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie anerkennen (Abschnitt B, I Psychotherapie-Richtlinien). Mithin sei von der Beklagten lediglich zu prüfen gewesen, ob der Kläger die für die Approbation nach § 12 PsychThG geforderte theroretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren (hier: verhaltenstherapeutisches Verfahren) absolviert habe. Wann und an welchen Institutionen diese theoretische Ausbildung erfolgt sei, sei hierbei nicht maßgeblich. Von der Beklagten sei jedoch gemäß dem "Informationsblatt zur Eintragung ins Arztregister" als Prüfungskriterium angelegt worden, ob die vom Kläger absolvierte theoretische Fortbildung postgradual und curricular an einem von einer Landesärztekammer oder der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut erfolgt sei. Für die Anwendung dieser Prüfkriterien finde sich keine Grundlage in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Die Beklagte hätte vielmehr eine Prüfung des Einzelfalles vornehmen müssen, dahingehend, ob die vom Kläger in der von ihm absolvierten theoretischen Ausbildung erworbenen Lerninhalte den Inhalten, wie sie an von der KBV anerkannten Institutionen im verhaltenstherapeutischen Bereich vermittelt würden, entsprechen oder als gleichwertig anerkannt werden könnten. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. August 2000 haben die Prozessbevollmächtigten ergänzende Unterlagen über die vom Kläger während seines Studiums belegten Vorlesungen und Kurse hinsichtlich der erforderlichen 140 Stunden Theorie für den Bereich Verhaltenstherapie übersandt, womit die geforderte Stundenzahl von 140 bei weitem überschritten werde. Als weiteren Nachweis zur Praxistätigkeit des Klägers wurden nochmals die Sammelbestätigungen hinsichtlich der durchgeführten Verhaltenstherapien in 130 Fällen mit insgesamt 1.544 Stunden vorgelegt.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien der zuständigen Vorstandskommission Psychotherapie zur Prüfung vorgelegt worden. Diese habe ausgeführt, dass der Nachweis über 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle nicht geführt worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden nicht erkennen lassen, ob eine Tätigkeit in einem Richtlinienverfahren vorgelegen habe. Hinzu komme, dass nach dem Kenntnisstand der Kommission in Beratungsstellen regelmäßig nicht in Richtlinienverfahren gearbeitet werde. Auch sei nicht erkennbar, ob das Zeugnis und damit die Fälle im Richtlinienverfahren von einer fachkompetenten Person bestätigt worden seien. Ebenso sei der Nachweis hinsichtlich der 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren nicht geführt. Es sei nicht erkennbar, dass Kenntnisse im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie vermittelt worden seien. Die eingereichten Unterlagen würden eher eine Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Hypnose zulassen. Die Weiterbildung sei darüber hinaus nicht an einem anerkannten Institut erfolgt. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Auffassung der Vorstandskommission Psychotherapie an. Ergänzend sei festgehalten, dass die theoretische Ausbildung grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein müsse. Ein Zeitkontingent während des Studiums von maximal 25 Stunden bei einem geforderten Theorienachweis von 140 Stunden und von maximal 50 Stunden bei einem Theorienachweis von 280 Stunden aus Übungen und Seminaren, welche verfahrensspezifisch auf Richtlinienverfahren bezogen gewesen seien, könnte ggf. anerkannt werden. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 9. Februar 2001, die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 näher begründet wurde. Es liege zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) vor, da die Beklagte die vom Kläger am 2. August 2000 nachgereichten Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren genügten die Ausführungen der Beklagten nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 35 SGB X. Der Bescheid der Beklagten sei zudem materiell rechtswidrig. Die Beklagte sei gemäß § 95c SGB V berechtigt zu prüfen, ob die vom Kläger nachgewiesene theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt sei und ob der Kläger die nachgewiesenen Behandlungsfälle in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Das Gesetz äußere sich nicht dazu, wann und wo die theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren zu erfolgen habe. Das Sozialgericht Köln habe in seinem Urteil vom 3. Mai 2000 (Az.: S 19 KA 86/99) zutreffend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ein Mindestmaß an wissenschaftlichen Grundlagen für die konkrete psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Krankenbehandlung sichergestellt werden solle. Es habe weiter mit Recht darauf hingewiesen, dass zwar Teile des Psychologiestudiums nicht als theoretische Ausbildung anzusehen seien, dass jedoch eine grundsätzliche Ausnahme gelte, soweit während des Psychologiestudiums wie hier Kenntnisse aus dem Bereich der klinischen Psychologie vermittelt würden. Der Kläger habe durch die in den Akten befindlichen Bescheinigungen nachgewiesen, dass seine Ausbildung an der Freien Universität B. in besonders intensiver Weise auf das Gebiet der klinischen Psychologie ausgerichtet gewesen sei, so dass er während des Studiums eine über das übliche Maß hinausgehende Ausbildung in Verhaltenstherapie durchlaufen habe. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei deshalb vom Sozialgericht festzustellen, inwieweit die vom Kläger durchlaufene theoretische Ausbildung in klinischer Psychologie im Gebiet Verhaltenstherapie der in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut angebotenen Ausbildung entspreche. Zum Nachweis der im Rahmen der universitären Ausbildung vermittelten Lehrinhalte würden in Ergänzung der bereits vorliegenden Unterlagen die kommentierten Vorlesungsverzeichnisse vorgelegt, die nochmals die inhaltliche Gleichwertigkeit der theoretischen Ausbildung mit denen später gegründeten Weiterbildungsinstitute belege. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, dass die geforderten 140 Theoriestunden in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut abgeleistet werden müssten, hätte dies zum Ergebnis, dass die Führung des Fachkundenachweises nur für bereits in der Vergangenheit anerkannte Delegations-Psychologen möglich wäre. Der Gesetzgeber habe demgegenüber in § 12 Abs.3 und 4 PsychThG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch bislang im Kostenerstattungsverfahren tätige oder angestellte Psychotherapeuten zukünftig an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen können sollten. Hinsichtlich des Nachweises von Behandlungsfällen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich bereits gegen Ende des Studiums auf Verhaltenstherapie spezialisiert habe, aus diesem Grunde die entsprechende Ausbildung durchlaufen habe und seitdem überwiegend in diesem Richtlinienverfahren tätig gewesen sei. Der vom Kläger am 2. August 2000 nachgereichte Sammelbeleg über 130 Fälle mit 1.544 Behandlungsstunden in Verhaltenstherapie sei in rechtswidriger Weise von der Beklagten in ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Dieser Sammelbeleg sei von Dr.Dipl.Psych. W. D. unterschrieben worden, der Leiter der Psychologischen Beratungsdienste beim Jugendamt der Stadt N. sei und selbst eine Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie abgeschlossen habe. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung sei also von einem fachkundigen Vorgesetzten bestätigt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001 hat der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehung, Jugend- und Familienberatung Bayern e.V. vom 21.Oktober 1998 sowie eine Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberater vom 8. Juli 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 16. Oktober 2001 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 verpflichtet, den Kläger als psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister der Beklagten einzutragen. Ein Anspruch auf Arztregistereintragung bestehe gemäß § 95c Satz 1 SGB V, wenn die Approbation als Psychotherapeut nach § 12 des PsychThG vorliege sowie der Fachkundenachweis erbracht worden sei. Letzterer setze voraus, dass der Antragsteller die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweise. Der nach § 12 PsychThG approbierte Psychotherapeut erfülle die Voraussetzungen des § 95c Satz 2, Satz 3 SGB V bereits durch den Nachweis, dass er die für die Approbation nach § 12 gestellten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. § 12 PsychThG sehe für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig seien, Übergangsvorschriften vor. Er weiche für diesen Personenkreis im Sinne einer Bestandsschutz- und Vertrauensschutzregelung von dem nunmehr eingeführten System der postgradualen Weiterbildung zum Psychotherapeuten ab, welche sich an den Abschluss eines Studiums der Psychologie erst anschließe und deren erfolgreicher Abschluss nicht gleichzeitig mit dem Studienabschluss erworben werden könne. Der Kläger habe sowohl den Nachweis von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen als auch den Nachweis von 140 theoretischen Ausbildungsstunden, jeweils bezogen auf das im Rahmen des Fachkundenachweises allein interessierende Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie erbracht. Zwar sei dieser Nachweis nicht bereits dadurch geführt, dass der Kläger die gleichen Voraussetzungen vor dem BaySTMASFFG als Approbationsbehörde im Verfahren der Verhaltenstherapie belegt habe und diese Nachweise durch das Staatsministerium akzeptiert worden seien. Die Anforderungen an die Nachweisführung des Antragstellers dürften dabei aber nicht überhöht werden, weil ansonsten Art.12 GG in ungerechtfertigter Weise verletzt erscheine. Insbesondere erscheine es problematisch, wenn die Anforderungen so überhöht würden, dass ihre Erfüllung ganzen Personengruppen aus gruppenbezogenen Merkmalen heraus schlechterdings unmöglich erscheine. Vor diesem Hintergrund erkenne die Kammer die Bestätigung der Stadt N. , Jugendamt, vom 22. Dezember 1998, die als Sammelnachweis geführt worden sei, an. Nicht verständlich sei, warum die Beklagte die Bescheinigung bereits deshalb nicht anerkennen wolle, weil sie nicht von einer fachkompetenten Person unterzeichnet worden sei. Gerade staatliche bzw. kommunale Einrichtungen seien an bestimmte Regelungen zur Unterschriftsbefugnis gebunden. Typischerweise dürfe eine Äußerung der Behörde/Einrichtung nur vom jeweiligen Behörden- bzw. Einrichtungsleiter unterzeichnet werden. Davon abgesehen sei vorliegend der Sammelnachweis auch von einer fachkompetenten Person, dem Diplom-Psychologen D. , Leiter der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. und vom Leiter des Jugendamtes Dr.W. unterschrieben worden. Der Sammelnachweis weise jeweils den einzelnen Behandlungsfall, das Alter des Patienten, Beginn, Häufigkeit und Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Diagnosen nach ICD-10-Verschlüsselung aus. Auch der Einwand, die gemeindlichen Beratungsstellen seien gemeinhin nicht im Rahmen heilkundlicher Pschotherapie tätig, sondern würden Aufgaben der allgemeinen Sozial-, Lebens- und Eheberatung übernehmen, könne den Nachweis von 60 Behandlungsfällen nicht widerlegen. In der Konsequenz bedeute dieser Einwand nichts anderes, als dass die vom Leiter des Jugendamtes ausgestellte Bescheinigung mit Sammelnachweis vollinhaltlich unwahr sei und in der Folge auch die Approbation nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Kammer sei hingegen von der Richtigkeit des Sammelnachweises überzeugt. Auch der Einwand der nicht ausreichenden Behandlungsstundenzahl treffe im Ergebnis nicht zu. Die vom Beklagten aufgestellte Voraussetzung eines Umfanges von 1.500 Behandlungsstunden, bezogen auf die nachzuweisenden 60 Behandlungsfälle, finde im Gesetz so keine Grundlage. Einziger Prüfungsmaßstab sei, ob es sich tatsächlich jeweils um einen "abgeschlossenen Behandlungsfall" handele. Wenngleich die Bestätigung der Stadt N. nicht ausdrücklich klar stelle, dass dem Sammelnachweis nur abgeschlossene Fallsituationen zugrunde lägen, gehe die Kammer angesichts der genannen Stundenzahlsumme der 60 längsten Behandlungen vom Vorliegen abgeschlossenner Behandlungsfälle in der Verhaltenstherapie aus, zumal die Sitzungsdauer mit mindestens 60 Minuten angegeben worden sei. Die Kammer meine, dass auch der Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren gegenüber der Beklagten geführt worden sei. Die Kammer sehe die während des Hauptstudiums absolvierten Seminare, die eindeutig einen verhaltenstherapeutischen Inhalt gehabt hätten, als geeignet zum Nachweis der geforderten 140 Therapiestunden an. Die Seminarzeugnisse bescheinigten sowohl ausdrücklich die Teilnahme an der jeweiligen Übung bzw. Seminar und die Stundenzahl. Zudem seien ausweislich der vorgelegten Zeugnisse Leistungsnachweise in Form von Klausuren, Fragekatalogen und Referaten bescheinigt worden. Nach Ansicht der Kammer finde die Annahme der Beklagten, die theoretische Ausbildung müsse zwingend postgradual absolviert worden sein, im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 12 Abs.3 PsychThG stelle eine solche ausdrückliche Forderung nicht auf. Vielmehr sei der Begründung des Gesetzes zu § 12 PsychThG zu entnehmen, dass die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeleisteten Stunden theoretischer Ausbildung ebenso wie die geforderten Behandlungsfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen seien (Gesetzesbegründung zu § 12 PsychThG, Bundestagsdrucksache 13/8035, 13/9212, 13/9540 und 13/9770). Eine solche Auslegung lasse sich auch nicht der ratio des Gesetzes entnehmen. Die dem früher geltenden Recht zu entnehmenden Grundsätze einer postgradualen theoretischen und praktischen Fortbildung würden gerade dem Zweck des Fachkundenachweises im Rahmen des Übergangsrechtes gemäß § 95c Satz 2 Ziff.3 SGB V in Verbindung mit § 12 Abs.3 Satz 2 PsychThG widersprechen. Eine andere Auslegung hätte zur Konsequenz, dass nur Delegationstherapeuten die Voraussetzungen erfüllen würden, wobei diese bereits über § 12 Abs.1 PsychThG erfasst seien, oder Psychotherapeuten, die eine entsprechende Fortbildung zum Delegationstherapeuten begonnen, jedoch nicht beendet hätten. Auch aus weiteren Sinn- und Zweckerwägungen erscheine es nicht geboten, ein zwingendes Erfordernis postgradualer theoretischer Aus- und Fortbildung anzunehmen. Wenn es sachgerecht erscheine, die berufspraktischen Kenntnisse durch ein kumulatives Erfordernis einer theoretischen Ausbildung zu ergänzen, so fehle jede Rechtfertigung, zwischen einem Psychologen zu unterscheiden, der nachweislich während seines Hauptstudiums seinen fachspezifischen bzw. einen zusätzlichen Schwerpunkt auf die Erlernung eines Richtlinienverfahrens gelegt habe und nach Abschluss des Studiums entsprechend tätig gewesen sei, sowie einem Bewerber, der mit anderweitigen Schwerpunkten seine Studien hinter sich gebracht habe, um sich erst dann in Richtung eines Richtlinienverfahrens theoretisch und praktisch zu orientieren. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 2002, die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 näher begründet wurde. Der Kläger habe den Fachkundenachweis nicht geführt, insbesondere seien die im Studium erbrachten Theoriestunden zur Verhaltenstherapie nicht anzuerkennen. Nach der berufsrechtlichen Konzeption des Psychotherapeutengesetzes setze der nunmehr gesetzlich geschützte Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten einen universitären Abschluss im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (§ 5 PsychThG) voraus. Insoweit werde der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten anderen akademischen Berufen angenähert (z.B. Juristen, Lehrer), in denen ebenfalls erst eine zweistufige Ausbildung die volle Qualifikation vermittle. Die theoretische Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sei damit eben- so wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkunde anknüpfe (§ 95a Abs.1 Nr.2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen (BayLSG, Az.: L 12 B 205/00 KA ER). Über Ausnahmen von diesem Grundsatz werde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entschieden, also im Rahmen des Verwaltungsermessens (BayLSG, a.a.O.). Hier habe die Beklagte bereits zu Gunsten des Antragstellers 25 Stunden universitärer Ausbildung als Ausnahmeregelung anerkannt. Aus einer Ausnahmeregelung zu Gunsten eines Antragstellers könne aber nicht eine grundsätzliche Folge mit weitergehenden Rechten geschlossen werden. Allein eine theoretische Ausbildung an einer Hochschule sei nicht ausreichend, um den Fachkundenachweis zu erfüllen. Entscheidend sei daher, ob ein solcher Fachkundenachweis postgradual vom Kläger geführt worden sei. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgen sollte, dass nur anerkannte Ausbildungsinstitute für den Theorienachweis in Betracht kämen, müssten doch bei nicht anerkannten Ausbildungsinstituten gewisse Mindeststandards gewahrt sein, um eine Anerkennung zu ermöglichen. Dabei sei das Regelungssystem zur Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das vertragsärztliche System zu berücksichtigen. Zur Integration in das vertragsärztliche System hätten Dipl.Psycho- logen, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ausüben wollten, gemäß § 3 Abs.2 Psychotherapie-Vereinbarung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, nach ihrer abgeschlossenen akademischen Universitätsausbildung eine abgeschlossene Zusatzausbildung in diesem Richtlinienverfahren nachzuweisen. Die Zusatzausbildung habe an einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert werden müssen, wobei die Anerkennung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen durch die KBV nach den in der Anlage 3 der Vereinbarung festgelegten Kriterien erfolgt sei (§ 3 Abs.5 Psychotherapie-Vereinbarung a.F.). Der Kriterienkatalog zur Anerkennung als Ausbildungsinstitut für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie habe umfangreiche qualitätssichernde Vorgaben, u.a. für die theoretische Ausbildung (Organisation, Inhalte, Studien- und Prüfungsverordnung) enthalten. Festzuhalten sei auch, dass jeder Psychologe, der sich an einem nicht anerkannten Institut weitergebildet habe, gewusst habe, dass er damit keinen regulären Zugang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten habe erlangen können. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz seien daher nicht erfüllt. Auch die Sammelerklärung des Jugendamtes N. vom 22. Dezember 1998 könne nicht als Fachkundenachweis anerkannt werden. Von der Durchführung fachlich fundierter Verhaltenstherapien könne tatsächlich nicht ausgegangen werden. Bei 60 Behandlungsfällen und einer maxi- malen Stundenzahl von 1.050 Stunden, ergebe sich eine durchschnittliche Stundenzahl von 17,5 Behandlungsstunden pro Fall. Die Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 bestimmten in Abschnitt E, 1.1.2, dass Probetherapien als Bestandteil von Langzeittherapien für Verhaltenstherapie zwar schon bis zu 15 Stunden fachgerecht sein könnten. Die Richtlinien bestimmten aber, dass solche Probetherapien nur in Ausnahmefällen angezeigt seien. Im Regelfall sei es für die Durchführung der Psychotherapie sowohl unter therapeutischen als auch unter wissenschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich der Patient und Therapeut darauf einstellen könnten. Festzustellen sei, dass in einer psychotherapeutischen Praxis nicht nur Kurzzeittherpien durchgeführt würden, vielmehr die Langzeittherapie in der Verhaltenstherapie die regelmäßig sachgerechte Behandlungsform sei. Daraus ergebe sich, dass bei wertender Betrachtung eine durchschnittliche Behandlungsstundenzahl von nur 17,5 Behandlungsstunden keine fachlich fundierte verhaltenstherapeutische Behandlung in allen 60 Behandlungsfällen nachweisen könne. Eine weitere Auswertung aller Einzelfälle erübrige sich deshalb, da jedenfalls die Mindestfallzahl nicht erreicht werde. Die Kammer habe selbst festgestellt, dass nach ihrer Erfahrung heilkundliche Psychotherapie lediglich auch geleistet werde, ohne aber darzulegen, welche Kriterien für eine Verhaltenstherapie, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Mindeststundenzahlen bei dem einzelnen vom Beklagten eingereichten Behandlungsfall sie für erforderlich bzw. ausreichend halte. Das SG hätte die vorgelegte Sammelerklärung deshalb nicht als erforderlichen Nachweis durch den beweispflichtigen Kläger anerkennen dürfen. Statt dessen habe die Kammer allein auf die Unterschrift des Leiters des Jugendamtes unter der eingereichten Bescheinigung als Nachweis abgestellt, da anderenfalls diese als falsche Erklärung zu bewerten sei. Dieser Schluss sei nicht zwingend. Vielmehr seien die Voraussetzungen für zu bescheinigende heilkundliche Psychotherapien ganz offensichtlich streitig, weshalb die Unteschrift auch nur als eine Dokumentation der eigenen Bewertung des Leiters des Jugendamtes gewertet werden könne. Die Beklagte hat mit weiterem Schriftsatz vom 12. Januar 2004 die für sie wesentlichen Gesichtspunkte nochmals zusammengefasst vorgetragen und hat ergänzend auf zwei vor dem Bundessozialgericht geschlossene Vergleiche hingewiesen, in denen der beklagte Berufungsausschuss laut Pressemitteilung sich bereit erklärt habe, den genauen Umfang notwendiger zusätzlicher postgradualer Theoriestunden zu prüfen und mitzuteilen.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2004 im Wesentlichen vorgetragen, dass es der Beklagten verwehrt sei, die für die rechtskräftige Approbation des Klägers nachgewiesenen Qualifikation in der Sache einer erneuten sachlichen Prüfung zu unterziehen. Dies sei ihr aufgrund der Vorgaben in § 95c Abs.1 Nr.2 und Satz 2 Nr.3 SGB V verwehrt, da sie an die Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde gebunden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 37/01 R).
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte mit dem Az.: S 42 Ka 833/01 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 A 37/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Oktober 2001 die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister der Beklagten einzutragen. Deswegen ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Nach § 95 Abs.2 i.V.m. § 72 Abs.1 Satz 2 SGB V kann sich ein Pschologischer Psychotherapeut um die Zulassung zur vertrags- psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist. Die Eintragung Psychologischer Psychotherapeuten in die von den KÄVen geführten Arztregister (§ 95 Abs.2 Satz 2 SGB V) erfolgt auf Antrag, wenn sie die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen (Abs.2 Satz 3 Nr.1 a.a.O.). Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt die Eintragung die Approbation nach § 2 oder § 12 PsychThG (Nr.1 a.a.O.) und den Fachkundenachweis (Nr.2 a.a.O.) voraus. Die Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkunde sind gemäß § 95c Satz 2 SGB V unterschiedlich, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage die Approbation erteilt worden ist. Bei Psychotherapeuten, die gemäß § 2 PsychThG approbiert worden sind, knüpft der Fachkundenachweis an die an das Psychologiestudium anschließende vertiefte Ausbildung nach § 8 PsychThG bzw. an die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung an (§ 95c Satz 2 Nrn.1 2 und SGB V). Für Psychotherapeuten, deren Approbation auf der übergangsrechtlichen Regelung des § 12 PsychThG beruht, verweisen die Bestimmungen über den Fachkundenachweis auf die Anforderungen an Qualifikation und durchgeführte Behandlungen bzw. Falldokumentationen, die für die Approbation nachgewiesen werden müssen (§ 95c Satz 2 Nr.3 SGB V). In allen drei Varianten des § 95c Satz 2 SGB V ist der Gegenstand der Prüfung seitens der KÄV derselbe. Sie muss ermitteln und entscheiden, ob die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung, Prüfung, Qualifikation bzw. Weiterbildung sowie ggf. die erforderlichen Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung für ein Behandlungsverfahren nachgewiesen sind, das der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien auf der Grundlage des § 92 SGB V anerkannt hat.
Nach § 12 Abs.3 PsychThG erhält ein Antragsteller bei bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie auf Antrag eine Approbation, wenn er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt hat oder seine Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Antragsteller während des genannten Zeitraumes mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeiten oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert hat (§ 12 Abs.3 Satz 2 PsychThG).
Nach § 12 Abs.4 PsychThG erhält ein Antragsteller nach bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie auf Antrag eine Approbation, wenn er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter oder Beamter u.a. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt hat. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller während des genannten Zeitraums mindestens 4000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig war oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen hat und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem er beschäftigt war, abgeleistet hat.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der Kläger als Psychologischer Psychotherapeut approbiert ist (vgl. Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. Januar 1999) und er unstreitig auch zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt hat (vgl. hierzu die vorgelegte Bestätigung des Jugendamtes N. vom 22. Dezember 1998 nebst dem Sammelnachweis über 130 psychotherapeutische Behandlungsfälle im Zeitraum von 1990 bis 1998).
Zwischen den Beteiligten ist daher allein streitig, ob der Kläger seine Fachkunde durch Nachweis von 60 dokumentierten Behandlungsfällen in der Praxis sowie 140 Theoriestunden hinreichend belegt hat.
Nach Überzeugung des Senats erfüllt der Kläger die vorgenannten Voraussetzungen. Hinsichtlich der streitigen Voraussetzungen ist die Prüfungsbefugnis der KÄV als Registerstelle dabei begrenzt. Das folgt aus der Zielsetzung des Fachkundenachweises. Dieser dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt und in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören. Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung in anderen Behandlungsverfahren absolviert oder diese in der Vergangenheit ausschließlich angewandt haben, dürfen zwar außerhalb der GKV Psychotherapie anbieten und durchführen, sollen aber nicht in das Artzregister eingetragen und nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen als Registerstelle allein darauf ausgereichtet ist, festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG, SozR 3-2500, § 95c Nr.1). Bei Psychotherapeuten, deren Approbation auf der Grundlage des § 12 Abs.4 Satz 1 und 2 PsychThG beruht, hat demnach die KÄV im Rahmen des § 95c Satz 2 SGB V nur zu prüfen, ob die dort geforderten Voraussetzungen, insbesondere die hier streitigen Voraussetzungen von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen sowie 140 Stunden theoretische Ausbildung sich auf ein vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.1 SGB V anerkanntes Behandlungsverfahren beziehen.
Nach Teil B.I. der auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung vom Bundesausschuss erlassenen PsychothRL i.d.F. vom 03.07.1987 ebenso wie i.d.F. vom 11.12.1998 umfasst das Leistungsangebot der GKV als psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherpie und analytische Psychotherapie (B.I.1.1 PsychothRL) sowie Verhaltenstherapie (B.I.1.2 PsychothRL) (sog. Richtlinienverfahren).
Der Nachweis der ersten Voraussetzung, nämlich von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen auf der Grundlage des Richtlinienverfahens der Verhaltenstherapie im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1998 ist nach Auffassung des Senats gegeben. Der Kläger hat hierzu eine Bestätigung der Stadt N. - Jugendamt - vom 22. Dezember 1998 mit einem Sammelnachweis über 130 psychotherapeutische Behandlungen im Zeitraum von 1990 bis 1998 vorgelegt. Den Sammelnachweisen ist im Einzelnen der konkrete Behandlungsfall (Patientenname codiert), das Alter des Patienten, der Beginn und der Abschluss der Behandlung, die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen, das "Setting" (E, F, P, G, M) und schließlich das Therapieverfahren, in allen Fällen Verhaltenstherapie, zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass die 60 Falldokumentationen einem Richtlinienverfahren - nämlich der Verhaltenstherapie - zugeordnet werden können. Soweit die Beklagte diesbezüglich weitergehende Anforderungen stellt, überschreiten diese deren Prüfungskompetenz.
Dies gilt namentlich für den Einwand, in der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. würde gemeinhin nicht heilkundliche Psychotherapie durchgeführt, sondern Aufgaben der allgemeinen Sozial-, Lebens- und Eheberatung wahrgenommen. Es ist gerade nicht Aufgabe der KÄV, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die bereits die Approbationsbehörde überprüft hat oder z.B. zu bezweifeln, dass Tätigkeiten eines Psychotherapeuten in einer Beratungsstelle Behandlungen im Sinne des § 12 Psychotherapeutengesetz zum Gegenstand gehabt haben, soweit die Approbationsbehörde dies zu Gunsten des Psychotherapeuten so beurteilt hat (vgl. BSG, a.a.O., S.7). Gleiches gilt für den Einwand, dass die Bescheinigung vom 22. Dezember 1998 nicht von einer fachkompetenten Person - gemeint ist der Leiter des Jugendamtes Dr.W. - unterzeichnet ist. Das SG hat zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass eine Äußerung einer Behörden bzw. Einrichtung in aller Regel nur vom jeweiligen Behörden- bzw. Einrichtungsleiter unterzeichnet werden darf und zum anderen der Sammelnachweis über die verhaltenstherapeutischen Behandlungsfälle von einer fachkompetenten Person, dem Diplom-Psychologen D. - dem Leiter der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. - unterzeichnet wurde.
Mit der vorgelegten Dokumentation vom 22. Dezember 1998 ist schließlich auch der Nachweis erbracht, dass nicht nur mindestens 60 Behandlungsfälle auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie erbracht, sondern auch abgeschlossen wurden. Auch insoweit ist die von der Approbationsbehörde geprüfte und bejahte Voraussetzung für die Erteilung der Approbation für die Registerbehörde bindend. Abgesehen davon lässt sich aus der Tatsache, dass die vom Kläger als Anlage zum Schreiben vom 7. August 2000 vorgelegten 60 Behandlungsfälle nur 1050 Behandlungsstunden ergeben (durchschnittliche Behandlungsstundenzahl pro Fall 17,5 Stunden), entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schließen, dass insgesamt keine fachlich fundierte Verhaltenstherapie vorliegt. Festzustellen ist lediglich, dass es sich bei den vom Kläger durchgeführten verhaltenstherapeutischen Behandlungen zum größten Teil um Kurzzeittherapien im Sinne von Abschnitt E Ziffer 1.1.2 der Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 (Bundesanzeiger 1999 Nr.6), gültig ab 1. Januar 1999 gehandelt hat. Nach Abschnitt E werden in Ziffer 1.1.2 zur Verhaltenstherapie Therapieansätze empfohlen, die auch die Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen umfassen. Nach Ziffer 1. handelt es sich bei den festgelegten Begrenzungen um therapeutische Erfahrungen zum Behandlungsumfang, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann. Die vom Kläger zuletzt vorgelegten 60 Behandlungsfälle mit der längsten Behandlungsdauer beziehen sich demgegenüber auf Sitzungen von mindestens 60 Minuten Dauer. Daneben hat der Kläger aber auch in sechs Fällen Verhaltenstherapien mit mehr als 25 Behandlungsstunden durchgeführt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in gleicher Weise auch schon unter Geltung der Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 3. Juli 1987 (BAnz Nr.156, Beilage Nr.156a) verhaltenstherapeutische Behandlungen in einem Umfang bis zu 25 Stunden vorgesehen waren (vgl. Abschnitt E Ziffer 1.1.2 a.a.O.) und auch im Übrigen diesbezüglich übereinstimmende Regelungen zu den o.g. Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 bestehen.
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger auch mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nachgewiesen. Auch diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Approbationsbehörde für die Erteilung der Approbation gemäß § 12 Abs.3, 4 Sätze 1 und 2 PsychThG bereits geprüft und festgestellt hat, dass der Kläger 140 Stunden theoretische Ausbildung im "Beschäftigungsgebiet" ("B 07.4") auf der Grundlage der Bestätigung des Jugendamts der Stadt N. vom 22. Dezember 1998 und 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren ("B 09.4") auf der Grundlage der Nachweise über die Teilnahme an Kursen und Seminaren an der Freien Universität Berlin absolviert hat. Auch insoweit bleibt der Beklagten nur noch ein Prüfungsrecht dahingehend, dass sich die 140 Stunden theoretische Ausbildung auf ein Richtlinienverfahren beziehen. Diesbezüglich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Nachweise über die an der Freien Universität B. belegten Vorlesungen und Kurse in den Wintersemestern 1972/1973, 1974/1975, 1975/1976, 1976/1977 bzw. im Sommersemester 1976 deutlich über dem Umfang von 140 Stunden an theoretischer Ausbildung liegen und hiervon mehr als 140 Theoriestunden sich auf das Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie beziehen. Insbesondere in den letzten Jahren seines Studiums (WS 75/76, SS 76, WS 76/77) hat der Kläger im Fach "Klinische Psychologie" ca. 300 Stunden theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie erfahren. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, weswegen sie pauschal 25 Stunden der während des Studiums absolvierten theoretischen Ausbildung für die Eintragung ins Arztregister anerkennt und eine weitere Anerkennung nur deshalb ablehnt, weil nach ihrer Auffassung die theoretische Ausbildung grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein muss. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen geht die Beklagte aber - wie bereits ausgeführt - über den ihr eingeräumten Prüfungsrahmen hinaus.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit als Approbationsbehörde nach ihren Erläuterungen zum auch hier verwendeten Antragsformular für die Approbation nach § 12 PsychThG Stunden der theoretischen Ausbildung während des Studiums anerkennt, wenn sie im Rahmen des Fachs "Klinische Psychologie" erfolgt sind. Zum Nachweis hierfür sind Seminarbescheinigungen oder vergleichbare Unterlagen, wie z.B. das Studienbuch, vorzulegen.
Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass diese zusätzlichen Anforderungen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3, 4 PsychThG nicht vereinbar sind. Der Wortlaut des § 12 Abs.3, 4 PsychThG stützt die Annahme der Beklagten, die theoretische Ausbildung müsse postgradual, curricular und an einem von der KBV anerkannten Institut erfolgt sein, nicht. Vielmehr ist der Begründung des Gesetzes zu § 12 PsychThG zu entnehmen, dass die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeleisteten Stunden einer theoretischen Ausbildung ebenso wie die geforderten Behandlungsfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen sind (Gesetzesbegründung zu § 12 PsychThG, Bundestagsdrucksache 13/8035, B. Besonderer Teil zu Art.1, zu § 12 S.19). Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach Abschnitt G 2 1. Absatz 2. Satz der Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 3. Juli 1987 (Bundesanzeiger Nr.156, Beilage Nr.156a) für die Teilnahmeerlaubnis als sog. Delegationstherapeut der Abschluss einer postgradualen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Institut gefordert war (vgl. auch § 3 Abs.3 und 5 BMV-Ä/RK in der Fassung vom 10. Februar 1994; Anlage 3 der Psychotherapie-Vereinbarung sah einen curricularen Ausbildungsgang vor). Auch ein Psychotherapeut, der die Approbation nach § 2 Abs.1 PsychThG erwerben will, muss nach § 2 Abs.1 Nr.1 PsychThG die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) wird in § 7 Abs.2 hierzu näher bestimmt, dass zur Prüfung unter anderem nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studienfach Psychologie nachweisen kann und wer die Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vorlegen kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass sämtliche Theoriennachweise für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Studium postgradual erworben sein müssen. Auch nach der berufsrechtlichen Konzeption des Psychotherapeutengesetzes setzt der nunmehr gesetzlich geschützte Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten einen universitären Abschluss im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (§ 5 PsychThG) voraus. Die dem früher und aktuell geltenden Recht zu entnehmenden Grundsätze einer postgradualen theoretischen und praktischen Fortbildung widersprechen aber gerade dem Zweck des Fachkundenachweises im Rahmen des Übergangsrechts gemäß § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3, 4 Satz 2 PsychThG. Diese Vorschriften sehen für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf dem Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie in Richtlinienverfahren tätig waren, Übergangsvorschriften vor und weichen für diesen Personenkreis im Sinne einer Bestandsschutz- und Vertrauensschutzregelung von dem seit In-Kraft-Treten des Gesetzes eingeführten generellen System der postgradualen Weiterbildung für den Zugang ab. Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass von den Übergangsregelungen des § 12 PsychThG nicht nur Delegationspsychologen, sondern alle die dort genannten Voraussetzungen erfüllenden Psychologen erfasst werden (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 12/9212). Würde man mit der Beklagten fordern, dass die 140 Theoriestunden zwingend in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut postgradual und curricular abgeleistet werden müssten, hätte dies zum Ergebnis, dass die Führung des Fachkundenachweises weitgehend nur für bereits in der Vergangenheit anerkannte Delegationspsychologen möglich wäre und ein überwiegender vom Gesetzgeber nicht gewollter Ausschluss von Kostenerstattern oder angestellt tätigen Psychotherapeuten von der Arztregistereintragung erfolgen würde. Der Senat verkennt nicht, dass durch die Begrenzung der Prüfungsbefugnis der KÄVen und die weitgehende Anbindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde die Gefahr besteht, dass der in der Psychotherapie-Vereinbarung für die Teilnehmer am Delegationsverfahren und nunmehr in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) geforderte Qualitätsstandard möglicherweise nicht in allen Fällen in vollem Umfang gesichert ist. Dies ist aber im Zuge einer Übergangsregelung hinzunehmen. In den Genuss dieser Regelung gelangen im Wesentlichen Personen, die ohne die besonderen Qualifikationsanforderungen nach der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen zu können, schon bisher im Wege der Kostenerstattung oder als angestellt tätige Psychotherapeuten psychotherapeutisch tätig waren. Diese Rechtsposition sollte unter dem Gesichtspunkt des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes durch das neu geschaffene Psychotherapeutengesetz nicht grundlegend in Frage gestellt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG a.F.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach Auffassung des Senats in Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7. November 2002, Az.: B 6 KA 37/01 R (SozR 3-2500 § 95c SGB V, Nr.1) und vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 42/02 R (SozR 4-2500 § 95 SGB V Nr.4) sowie in Hinblick auf den übergangsrechtlichen Charakter von § 12 PsychThG nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Bezirksstelle Mittelfranken streitig.
Der 1944 geborene Kläger steht seit Oktober 1980 in einem Angestelltenverhältnis als Diplompsychologe an der Beratungstelle für Kinder, Jugendliche und Familie des Jugendamtes der Stadt N. und hat daneben auch freiberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt. Er erhielt durch Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. Januar 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.
Den ursprünglich gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung stellte der Kläger nach Aufklärung durch die Beklagte in einen Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung um, gleichzeitig stellte er mit Schreiben vom 4. November 1999 einen Antrag auf Eintragung in das Arztregister der Bezirksstelle Mittelfranken.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 22. November 1999 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Eintragung in das Arztregister derzeit nicht möglich sei, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach der gewählten "Alternative 2" nicht erfüllt seien. Die daraufhin bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 6. März 2000 vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht nur 25 Stunden als Theoriestunden in Verhaltenstherapie anerkannt habe. Tatsächlicher "Rechtsgrund" der Ablehnung sei wohl die Anlage zum Informationsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung zur Eintragung in das Arztregister, in dem prinzipiell nur "postgradual und curricular" durchgeführte theoretische VT-Ausbildungen zum Beleg der Fachkunde akzeptiert würden. Diese Anforderung finde im Gesetz keine Grundlage. Auch das Problem der für den Fachkundenachweis erforderliche Praxisstunden werde in ähnlicher Art und Weise abgehandelt. Die gesetzliche Formulierung - mindestens 60 Behandlungsfälle mit mindestens 1.500 Stunden - werde ohne Rechtsgrundlage dahingehend umformuliert, dass mindestens 60 Behandlungsfälle mit je mindestens 25 Stunden bescheinigt werden müssten. Diese eigentümliche Auslegungstechnik sei der bundesdeutschen Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten völlig unbekannt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. März 2000 den Antrag des Klägers abgelehnt. Hinsichtlich der erforderlichen Theorie würden lediglich 25 Stunden aus dem Studium anerkannt. Die weiter vorliegenden Nachweise könnten nicht anerkannt werden, da es sich um Bescheinigungen nicht anerkannter Aus- bzw. Weiterbildungsinstitute handele, die u.a. auch nicht Verhaltenstherapie bestätigen würden. Hinsichtlich der Praxis würden die durch Arbeitgeberbescheinigung bestätigten 130 Behandlungsfälle mit insgesamt 1.544 Stunden nicht ausreichen. Beim Nachweis von mindestens 60 Behandlungsfällen müsse die sich hieraus ergebende Gesamtstundenzahl mindestens 1.500 Stunden betragen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 20. April 2000. Nach der vom Kläger gewählten Fallvariante 2 im Zusammenhang mit den nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geforderten Qualifikationen seien für die Praxisstunden 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle nachzuweisen. Der Kläger habe durch Arbeitgeberbescheinigungen insgesamt 130 Behandlungsfälle nachgewiesen und somit die geforderten Nachweise erbracht. Vom Gesetzestext her sei lediglich gefordert, dass der Antragsteller "bis zum 31. Dezember 1998 mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen" habe (§ 12 Abs.4 Satz 2 Nr.1 PsychThG).
Diese Voraussetzung habe der Kläger eindeutig erfüllt, indem er 60 Dokumentationen über abgeschlossene Behandlungsfälle und darüber hinaus weitere 70 Behandlungsfälle eingereicht habe. Im Übrigen erfülle der Kläger selbst die unrechtmäßig aufgestellte Forderung der Beklagten dem Wortlaut nach, wonach bei "mindestens 60 Fällen die sich hieraus ergebende Gesamtstundenzahl mindestens 1.500 Stunden betragen müsse". Warum die Beklagte diese Forderung trotz des Nachweises von mehr als 60 Behandlungsfällen und mehr als 1.500 Behandlungsstunden beim Kläger als nicht erfüllt ansehe, könne nur daher rühren, dass mit der gewählten Formulierung gemeint sei, pro Behandlungsfall seien 25 Behandlungsstunden zu erbringen, also die bei einer tiefenpsychologisch durchgeführten Behandlung standardmäßig angesetzte Dauer. Der Mandant arbeite jedoch verhaltenstherapeutisch und es sei wissenschaftlich nicht haltbar, nur bei einer Mindeststundenzahl von 25 Behandlungsstunden pro Fall von einer erfolgreichen Behandlung auszugehen. Der Kläger weise durchschnittlich 11,87 Behandlungsstunden pro Fall auf. Hinsichtlich der erforderlichen 140 Stunden Theorie habe der Kläger bereits insgesamt 230 Stunden Theorie für den Bereich Verhaltenstherapie durch die von ihm während des Studiums belegten Vorlesungen und Kurse nachgewiesen und somit die nach § 95c SGB V i.v.m. § 12 PsychThG geforderten Nachweise erbracht. Die für eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychotherapeut erforderliche Eintragung ins Arztregister setze gemäß § 95c Satz 1 SGB V die Approbation nach den §§ 2 oder 12 PsychThG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis wiederum setze für den nach § 12 approbierten Psychotherapeuten voraus, "dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist".
Die nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V i.V.m. § 92 Abs.6a SGB V am 11. Dezember 1998 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen und am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) würden als Behandlungsformen die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie anerkennen (Abschnitt B, I Psychotherapie-Richtlinien). Mithin sei von der Beklagten lediglich zu prüfen gewesen, ob der Kläger die für die Approbation nach § 12 PsychThG geforderte theroretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren (hier: verhaltenstherapeutisches Verfahren) absolviert habe. Wann und an welchen Institutionen diese theoretische Ausbildung erfolgt sei, sei hierbei nicht maßgeblich. Von der Beklagten sei jedoch gemäß dem "Informationsblatt zur Eintragung ins Arztregister" als Prüfungskriterium angelegt worden, ob die vom Kläger absolvierte theoretische Fortbildung postgradual und curricular an einem von einer Landesärztekammer oder der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut erfolgt sei. Für die Anwendung dieser Prüfkriterien finde sich keine Grundlage in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Die Beklagte hätte vielmehr eine Prüfung des Einzelfalles vornehmen müssen, dahingehend, ob die vom Kläger in der von ihm absolvierten theoretischen Ausbildung erworbenen Lerninhalte den Inhalten, wie sie an von der KBV anerkannten Institutionen im verhaltenstherapeutischen Bereich vermittelt würden, entsprechen oder als gleichwertig anerkannt werden könnten. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. August 2000 haben die Prozessbevollmächtigten ergänzende Unterlagen über die vom Kläger während seines Studiums belegten Vorlesungen und Kurse hinsichtlich der erforderlichen 140 Stunden Theorie für den Bereich Verhaltenstherapie übersandt, womit die geforderte Stundenzahl von 140 bei weitem überschritten werde. Als weiteren Nachweis zur Praxistätigkeit des Klägers wurden nochmals die Sammelbestätigungen hinsichtlich der durchgeführten Verhaltenstherapien in 130 Fällen mit insgesamt 1.544 Stunden vorgelegt.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2000 zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien der zuständigen Vorstandskommission Psychotherapie zur Prüfung vorgelegt worden. Diese habe ausgeführt, dass der Nachweis über 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle nicht geführt worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden nicht erkennen lassen, ob eine Tätigkeit in einem Richtlinienverfahren vorgelegen habe. Hinzu komme, dass nach dem Kenntnisstand der Kommission in Beratungsstellen regelmäßig nicht in Richtlinienverfahren gearbeitet werde. Auch sei nicht erkennbar, ob das Zeugnis und damit die Fälle im Richtlinienverfahren von einer fachkompetenten Person bestätigt worden seien. Ebenso sei der Nachweis hinsichtlich der 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren nicht geführt. Es sei nicht erkennbar, dass Kenntnisse im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie vermittelt worden seien. Die eingereichten Unterlagen würden eher eine Vermittlung von Kenntnissen auf dem Gebiet der Hypnose zulassen. Die Weiterbildung sei darüber hinaus nicht an einem anerkannten Institut erfolgt. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Auffassung der Vorstandskommission Psychotherapie an. Ergänzend sei festgehalten, dass die theoretische Ausbildung grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein müsse. Ein Zeitkontingent während des Studiums von maximal 25 Stunden bei einem geforderten Theorienachweis von 140 Stunden und von maximal 50 Stunden bei einem Theorienachweis von 280 Stunden aus Übungen und Seminaren, welche verfahrensspezifisch auf Richtlinienverfahren bezogen gewesen seien, könnte ggf. anerkannt werden. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 9. Februar 2001, die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 näher begründet wurde. Es liege zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) vor, da die Beklagte die vom Kläger am 2. August 2000 nachgereichten Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren genügten die Ausführungen der Beklagten nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß § 35 SGB X. Der Bescheid der Beklagten sei zudem materiell rechtswidrig. Die Beklagte sei gemäß § 95c SGB V berechtigt zu prüfen, ob die vom Kläger nachgewiesene theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt sei und ob der Kläger die nachgewiesenen Behandlungsfälle in einem Richtlinienverfahren erbracht habe. Das Gesetz äußere sich nicht dazu, wann und wo die theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren zu erfolgen habe. Das Sozialgericht Köln habe in seinem Urteil vom 3. Mai 2000 (Az.: S 19 KA 86/99) zutreffend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ein Mindestmaß an wissenschaftlichen Grundlagen für die konkrete psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der Krankenbehandlung sichergestellt werden solle. Es habe weiter mit Recht darauf hingewiesen, dass zwar Teile des Psychologiestudiums nicht als theoretische Ausbildung anzusehen seien, dass jedoch eine grundsätzliche Ausnahme gelte, soweit während des Psychologiestudiums wie hier Kenntnisse aus dem Bereich der klinischen Psychologie vermittelt würden. Der Kläger habe durch die in den Akten befindlichen Bescheinigungen nachgewiesen, dass seine Ausbildung an der Freien Universität B. in besonders intensiver Weise auf das Gebiet der klinischen Psychologie ausgerichtet gewesen sei, so dass er während des Studiums eine über das übliche Maß hinausgehende Ausbildung in Verhaltenstherapie durchlaufen habe. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei deshalb vom Sozialgericht festzustellen, inwieweit die vom Kläger durchlaufene theoretische Ausbildung in klinischer Psychologie im Gebiet Verhaltenstherapie der in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut angebotenen Ausbildung entspreche. Zum Nachweis der im Rahmen der universitären Ausbildung vermittelten Lehrinhalte würden in Ergänzung der bereits vorliegenden Unterlagen die kommentierten Vorlesungsverzeichnisse vorgelegt, die nochmals die inhaltliche Gleichwertigkeit der theoretischen Ausbildung mit denen später gegründeten Weiterbildungsinstitute belege. Würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, dass die geforderten 140 Theoriestunden in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut abgeleistet werden müssten, hätte dies zum Ergebnis, dass die Führung des Fachkundenachweises nur für bereits in der Vergangenheit anerkannte Delegations-Psychologen möglich wäre. Der Gesetzgeber habe demgegenüber in § 12 Abs.3 und 4 PsychThG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch bislang im Kostenerstattungsverfahren tätige oder angestellte Psychotherapeuten zukünftig an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen können sollten. Hinsichtlich des Nachweises von Behandlungsfällen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich bereits gegen Ende des Studiums auf Verhaltenstherapie spezialisiert habe, aus diesem Grunde die entsprechende Ausbildung durchlaufen habe und seitdem überwiegend in diesem Richtlinienverfahren tätig gewesen sei. Der vom Kläger am 2. August 2000 nachgereichte Sammelbeleg über 130 Fälle mit 1.544 Behandlungsstunden in Verhaltenstherapie sei in rechtswidriger Weise von der Beklagten in ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Dieser Sammelbeleg sei von Dr.Dipl.Psych. W. D. unterschrieben worden, der Leiter der Psychologischen Beratungsdienste beim Jugendamt der Stadt N. sei und selbst eine Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie abgeschlossen habe. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung sei also von einem fachkundigen Vorgesetzten bestätigt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001 hat der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehung, Jugend- und Familienberatung Bayern e.V. vom 21.Oktober 1998 sowie eine Stellungnahme der Bundeskonferenz für Erziehungsberater vom 8. Juli 1998 vorgelegt.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 16. Oktober 2001 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 verpflichtet, den Kläger als psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister der Beklagten einzutragen. Ein Anspruch auf Arztregistereintragung bestehe gemäß § 95c Satz 1 SGB V, wenn die Approbation als Psychotherapeut nach § 12 des PsychThG vorliege sowie der Fachkundenachweis erbracht worden sei. Letzterer setze voraus, dass der Antragsteller die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweise. Der nach § 12 PsychThG approbierte Psychotherapeut erfülle die Voraussetzungen des § 95c Satz 2, Satz 3 SGB V bereits durch den Nachweis, dass er die für die Approbation nach § 12 gestellten Qualifikationsanforderungen in einem Richtlinienverfahren erfüllt habe. § 12 PsychThG sehe für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig seien, Übergangsvorschriften vor. Er weiche für diesen Personenkreis im Sinne einer Bestandsschutz- und Vertrauensschutzregelung von dem nunmehr eingeführten System der postgradualen Weiterbildung zum Psychotherapeuten ab, welche sich an den Abschluss eines Studiums der Psychologie erst anschließe und deren erfolgreicher Abschluss nicht gleichzeitig mit dem Studienabschluss erworben werden könne. Der Kläger habe sowohl den Nachweis von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen als auch den Nachweis von 140 theoretischen Ausbildungsstunden, jeweils bezogen auf das im Rahmen des Fachkundenachweises allein interessierende Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie erbracht. Zwar sei dieser Nachweis nicht bereits dadurch geführt, dass der Kläger die gleichen Voraussetzungen vor dem BaySTMASFFG als Approbationsbehörde im Verfahren der Verhaltenstherapie belegt habe und diese Nachweise durch das Staatsministerium akzeptiert worden seien. Die Anforderungen an die Nachweisführung des Antragstellers dürften dabei aber nicht überhöht werden, weil ansonsten Art.12 GG in ungerechtfertigter Weise verletzt erscheine. Insbesondere erscheine es problematisch, wenn die Anforderungen so überhöht würden, dass ihre Erfüllung ganzen Personengruppen aus gruppenbezogenen Merkmalen heraus schlechterdings unmöglich erscheine. Vor diesem Hintergrund erkenne die Kammer die Bestätigung der Stadt N. , Jugendamt, vom 22. Dezember 1998, die als Sammelnachweis geführt worden sei, an. Nicht verständlich sei, warum die Beklagte die Bescheinigung bereits deshalb nicht anerkennen wolle, weil sie nicht von einer fachkompetenten Person unterzeichnet worden sei. Gerade staatliche bzw. kommunale Einrichtungen seien an bestimmte Regelungen zur Unterschriftsbefugnis gebunden. Typischerweise dürfe eine Äußerung der Behörde/Einrichtung nur vom jeweiligen Behörden- bzw. Einrichtungsleiter unterzeichnet werden. Davon abgesehen sei vorliegend der Sammelnachweis auch von einer fachkompetenten Person, dem Diplom-Psychologen D. , Leiter der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. und vom Leiter des Jugendamtes Dr.W. unterschrieben worden. Der Sammelnachweis weise jeweils den einzelnen Behandlungsfall, das Alter des Patienten, Beginn, Häufigkeit und Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Diagnosen nach ICD-10-Verschlüsselung aus. Auch der Einwand, die gemeindlichen Beratungsstellen seien gemeinhin nicht im Rahmen heilkundlicher Pschotherapie tätig, sondern würden Aufgaben der allgemeinen Sozial-, Lebens- und Eheberatung übernehmen, könne den Nachweis von 60 Behandlungsfällen nicht widerlegen. In der Konsequenz bedeute dieser Einwand nichts anderes, als dass die vom Leiter des Jugendamtes ausgestellte Bescheinigung mit Sammelnachweis vollinhaltlich unwahr sei und in der Folge auch die Approbation nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Kammer sei hingegen von der Richtigkeit des Sammelnachweises überzeugt. Auch der Einwand der nicht ausreichenden Behandlungsstundenzahl treffe im Ergebnis nicht zu. Die vom Beklagten aufgestellte Voraussetzung eines Umfanges von 1.500 Behandlungsstunden, bezogen auf die nachzuweisenden 60 Behandlungsfälle, finde im Gesetz so keine Grundlage. Einziger Prüfungsmaßstab sei, ob es sich tatsächlich jeweils um einen "abgeschlossenen Behandlungsfall" handele. Wenngleich die Bestätigung der Stadt N. nicht ausdrücklich klar stelle, dass dem Sammelnachweis nur abgeschlossene Fallsituationen zugrunde lägen, gehe die Kammer angesichts der genannen Stundenzahlsumme der 60 längsten Behandlungen vom Vorliegen abgeschlossenner Behandlungsfälle in der Verhaltenstherapie aus, zumal die Sitzungsdauer mit mindestens 60 Minuten angegeben worden sei. Die Kammer meine, dass auch der Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren gegenüber der Beklagten geführt worden sei. Die Kammer sehe die während des Hauptstudiums absolvierten Seminare, die eindeutig einen verhaltenstherapeutischen Inhalt gehabt hätten, als geeignet zum Nachweis der geforderten 140 Therapiestunden an. Die Seminarzeugnisse bescheinigten sowohl ausdrücklich die Teilnahme an der jeweiligen Übung bzw. Seminar und die Stundenzahl. Zudem seien ausweislich der vorgelegten Zeugnisse Leistungsnachweise in Form von Klausuren, Fragekatalogen und Referaten bescheinigt worden. Nach Ansicht der Kammer finde die Annahme der Beklagten, die theoretische Ausbildung müsse zwingend postgradual absolviert worden sein, im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut des § 12 Abs.3 PsychThG stelle eine solche ausdrückliche Forderung nicht auf. Vielmehr sei der Begründung des Gesetzes zu § 12 PsychThG zu entnehmen, dass die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeleisteten Stunden theoretischer Ausbildung ebenso wie die geforderten Behandlungsfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen seien (Gesetzesbegründung zu § 12 PsychThG, Bundestagsdrucksache 13/8035, 13/9212, 13/9540 und 13/9770). Eine solche Auslegung lasse sich auch nicht der ratio des Gesetzes entnehmen. Die dem früher geltenden Recht zu entnehmenden Grundsätze einer postgradualen theoretischen und praktischen Fortbildung würden gerade dem Zweck des Fachkundenachweises im Rahmen des Übergangsrechtes gemäß § 95c Satz 2 Ziff.3 SGB V in Verbindung mit § 12 Abs.3 Satz 2 PsychThG widersprechen. Eine andere Auslegung hätte zur Konsequenz, dass nur Delegationstherapeuten die Voraussetzungen erfüllen würden, wobei diese bereits über § 12 Abs.1 PsychThG erfasst seien, oder Psychotherapeuten, die eine entsprechende Fortbildung zum Delegationstherapeuten begonnen, jedoch nicht beendet hätten. Auch aus weiteren Sinn- und Zweckerwägungen erscheine es nicht geboten, ein zwingendes Erfordernis postgradualer theoretischer Aus- und Fortbildung anzunehmen. Wenn es sachgerecht erscheine, die berufspraktischen Kenntnisse durch ein kumulatives Erfordernis einer theoretischen Ausbildung zu ergänzen, so fehle jede Rechtfertigung, zwischen einem Psychologen zu unterscheiden, der nachweislich während seines Hauptstudiums seinen fachspezifischen bzw. einen zusätzlichen Schwerpunkt auf die Erlernung eines Richtlinienverfahrens gelegt habe und nach Abschluss des Studiums entsprechend tätig gewesen sei, sowie einem Bewerber, der mit anderweitigen Schwerpunkten seine Studien hinter sich gebracht habe, um sich erst dann in Richtung eines Richtlinienverfahrens theoretisch und praktisch zu orientieren. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zum Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 2002, die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 näher begründet wurde. Der Kläger habe den Fachkundenachweis nicht geführt, insbesondere seien die im Studium erbrachten Theoriestunden zur Verhaltenstherapie nicht anzuerkennen. Nach der berufsrechtlichen Konzeption des Psychotherapeutengesetzes setze der nunmehr gesetzlich geschützte Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten einen universitären Abschluss im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (§ 5 PsychThG) voraus. Insoweit werde der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten anderen akademischen Berufen angenähert (z.B. Juristen, Lehrer), in denen ebenfalls erst eine zweistufige Ausbildung die volle Qualifikation vermittle. Die theoretische Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sei damit eben- so wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkunde anknüpfe (§ 95a Abs.1 Nr.2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen (BayLSG, Az.: L 12 B 205/00 KA ER). Über Ausnahmen von diesem Grundsatz werde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entschieden, also im Rahmen des Verwaltungsermessens (BayLSG, a.a.O.). Hier habe die Beklagte bereits zu Gunsten des Antragstellers 25 Stunden universitärer Ausbildung als Ausnahmeregelung anerkannt. Aus einer Ausnahmeregelung zu Gunsten eines Antragstellers könne aber nicht eine grundsätzliche Folge mit weitergehenden Rechten geschlossen werden. Allein eine theoretische Ausbildung an einer Hochschule sei nicht ausreichend, um den Fachkundenachweis zu erfüllen. Entscheidend sei daher, ob ein solcher Fachkundenachweis postgradual vom Kläger geführt worden sei. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgen sollte, dass nur anerkannte Ausbildungsinstitute für den Theorienachweis in Betracht kämen, müssten doch bei nicht anerkannten Ausbildungsinstituten gewisse Mindeststandards gewahrt sein, um eine Anerkennung zu ermöglichen. Dabei sei das Regelungssystem zur Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das vertragsärztliche System zu berücksichtigen. Zur Integration in das vertragsärztliche System hätten Dipl.Psycho- logen, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ausüben wollten, gemäß § 3 Abs.2 Psychotherapie-Vereinbarung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, nach ihrer abgeschlossenen akademischen Universitätsausbildung eine abgeschlossene Zusatzausbildung in diesem Richtlinienverfahren nachzuweisen. Die Zusatzausbildung habe an einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert werden müssen, wobei die Anerkennung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen durch die KBV nach den in der Anlage 3 der Vereinbarung festgelegten Kriterien erfolgt sei (§ 3 Abs.5 Psychotherapie-Vereinbarung a.F.). Der Kriterienkatalog zur Anerkennung als Ausbildungsinstitut für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie habe umfangreiche qualitätssichernde Vorgaben, u.a. für die theoretische Ausbildung (Organisation, Inhalte, Studien- und Prüfungsverordnung) enthalten. Festzuhalten sei auch, dass jeder Psychologe, der sich an einem nicht anerkannten Institut weitergebildet habe, gewusst habe, dass er damit keinen regulären Zugang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten habe erlangen können. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz seien daher nicht erfüllt. Auch die Sammelerklärung des Jugendamtes N. vom 22. Dezember 1998 könne nicht als Fachkundenachweis anerkannt werden. Von der Durchführung fachlich fundierter Verhaltenstherapien könne tatsächlich nicht ausgegangen werden. Bei 60 Behandlungsfällen und einer maxi- malen Stundenzahl von 1.050 Stunden, ergebe sich eine durchschnittliche Stundenzahl von 17,5 Behandlungsstunden pro Fall. Die Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 bestimmten in Abschnitt E, 1.1.2, dass Probetherapien als Bestandteil von Langzeittherapien für Verhaltenstherapie zwar schon bis zu 15 Stunden fachgerecht sein könnten. Die Richtlinien bestimmten aber, dass solche Probetherapien nur in Ausnahmefällen angezeigt seien. Im Regelfall sei es für die Durchführung der Psychotherapie sowohl unter therapeutischen als auch unter wissenschaftlichen Aspekten erforderlich, nach Klärung der Diagnose und der Indikationsstellung vor Beginn der Behandlung den Behandlungsumfang und die Behandlungsfrequenz festzulegen, damit sich der Patient und Therapeut darauf einstellen könnten. Festzustellen sei, dass in einer psychotherapeutischen Praxis nicht nur Kurzzeittherpien durchgeführt würden, vielmehr die Langzeittherapie in der Verhaltenstherapie die regelmäßig sachgerechte Behandlungsform sei. Daraus ergebe sich, dass bei wertender Betrachtung eine durchschnittliche Behandlungsstundenzahl von nur 17,5 Behandlungsstunden keine fachlich fundierte verhaltenstherapeutische Behandlung in allen 60 Behandlungsfällen nachweisen könne. Eine weitere Auswertung aller Einzelfälle erübrige sich deshalb, da jedenfalls die Mindestfallzahl nicht erreicht werde. Die Kammer habe selbst festgestellt, dass nach ihrer Erfahrung heilkundliche Psychotherapie lediglich auch geleistet werde, ohne aber darzulegen, welche Kriterien für eine Verhaltenstherapie, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Mindeststundenzahlen bei dem einzelnen vom Beklagten eingereichten Behandlungsfall sie für erforderlich bzw. ausreichend halte. Das SG hätte die vorgelegte Sammelerklärung deshalb nicht als erforderlichen Nachweis durch den beweispflichtigen Kläger anerkennen dürfen. Statt dessen habe die Kammer allein auf die Unterschrift des Leiters des Jugendamtes unter der eingereichten Bescheinigung als Nachweis abgestellt, da anderenfalls diese als falsche Erklärung zu bewerten sei. Dieser Schluss sei nicht zwingend. Vielmehr seien die Voraussetzungen für zu bescheinigende heilkundliche Psychotherapien ganz offensichtlich streitig, weshalb die Unteschrift auch nur als eine Dokumentation der eigenen Bewertung des Leiters des Jugendamtes gewertet werden könne. Die Beklagte hat mit weiterem Schriftsatz vom 12. Januar 2004 die für sie wesentlichen Gesichtspunkte nochmals zusammengefasst vorgetragen und hat ergänzend auf zwei vor dem Bundessozialgericht geschlossene Vergleiche hingewiesen, in denen der beklagte Berufungsausschuss laut Pressemitteilung sich bereit erklärt habe, den genauen Umfang notwendiger zusätzlicher postgradualer Theoriestunden zu prüfen und mitzuteilen.
Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2004 im Wesentlichen vorgetragen, dass es der Beklagten verwehrt sei, die für die rechtskräftige Approbation des Klägers nachgewiesenen Qualifikation in der Sache einer erneuten sachlichen Prüfung zu unterziehen. Dies sei ihr aufgrund der Vorgaben in § 95c Abs.1 Nr.2 und Satz 2 Nr.3 SGB V verwehrt, da sie an die Erteilung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde gebunden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. November 2002, Az.: B 6 KA 37/01 R).
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte mit dem Az.: S 42 Ka 833/01 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 12 A 37/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Oktober 2001 die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister der Beklagten einzutragen. Deswegen ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 zurückzuweisen.
Nach § 95 Abs.2 i.V.m. § 72 Abs.1 Satz 2 SGB V kann sich ein Pschologischer Psychotherapeut um die Zulassung zur vertrags- psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewerben, der seine Eintragung in ein Arztregister nachweist. Die Eintragung Psychologischer Psychotherapeuten in die von den KÄVen geführten Arztregister (§ 95 Abs.2 Satz 2 SGB V) erfolgt auf Antrag, wenn sie die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllen (Abs.2 Satz 3 Nr.1 a.a.O.). Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt die Eintragung die Approbation nach § 2 oder § 12 PsychThG (Nr.1 a.a.O.) und den Fachkundenachweis (Nr.2 a.a.O.) voraus. Die Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkunde sind gemäß § 95c Satz 2 SGB V unterschiedlich, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage die Approbation erteilt worden ist. Bei Psychotherapeuten, die gemäß § 2 PsychThG approbiert worden sind, knüpft der Fachkundenachweis an die an das Psychologiestudium anschließende vertiefte Ausbildung nach § 8 PsychThG bzw. an die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung an (§ 95c Satz 2 Nrn.1 2 und SGB V). Für Psychotherapeuten, deren Approbation auf der übergangsrechtlichen Regelung des § 12 PsychThG beruht, verweisen die Bestimmungen über den Fachkundenachweis auf die Anforderungen an Qualifikation und durchgeführte Behandlungen bzw. Falldokumentationen, die für die Approbation nachgewiesen werden müssen (§ 95c Satz 2 Nr.3 SGB V). In allen drei Varianten des § 95c Satz 2 SGB V ist der Gegenstand der Prüfung seitens der KÄV derselbe. Sie muss ermitteln und entscheiden, ob die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung, Prüfung, Qualifikation bzw. Weiterbildung sowie ggf. die erforderlichen Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und theoretische Ausbildung für ein Behandlungsverfahren nachgewiesen sind, das der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien auf der Grundlage des § 92 SGB V anerkannt hat.
Nach § 12 Abs.3 PsychThG erhält ein Antragsteller bei bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie auf Antrag eine Approbation, wenn er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt hat oder seine Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Antragsteller während des genannten Zeitraumes mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeiten oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert hat (§ 12 Abs.3 Satz 2 PsychThG).
Nach § 12 Abs.4 PsychThG erhält ein Antragsteller nach bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie auf Antrag eine Approbation, wenn er zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter oder Beamter u.a. hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt hat. Weiter wird vorausgesetzt, dass der Antragsteller während des genannten Zeitraums mindestens 4000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig war oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen hat und mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem er beschäftigt war, abgeleistet hat.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der Kläger als Psychologischer Psychotherapeut approbiert ist (vgl. Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 4. Januar 1999) und er unstreitig auch zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellter hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt hat (vgl. hierzu die vorgelegte Bestätigung des Jugendamtes N. vom 22. Dezember 1998 nebst dem Sammelnachweis über 130 psychotherapeutische Behandlungsfälle im Zeitraum von 1990 bis 1998).
Zwischen den Beteiligten ist daher allein streitig, ob der Kläger seine Fachkunde durch Nachweis von 60 dokumentierten Behandlungsfällen in der Praxis sowie 140 Theoriestunden hinreichend belegt hat.
Nach Überzeugung des Senats erfüllt der Kläger die vorgenannten Voraussetzungen. Hinsichtlich der streitigen Voraussetzungen ist die Prüfungsbefugnis der KÄV als Registerstelle dabei begrenzt. Das folgt aus der Zielsetzung des Fachkundenachweises. Dieser dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zur psychotherapeutischen Behandlung zu klären, ob Behandlungsverfahren erlernt und in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der GKV gehören. Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung in anderen Behandlungsverfahren absolviert oder diese in der Vergangenheit ausschließlich angewandt haben, dürfen zwar außerhalb der GKV Psychotherapie anbieten und durchführen, sollen aber nicht in das Artzregister eingetragen und nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden können. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen als Registerstelle allein darauf ausgereichtet ist, festzustellen, ob der Bewerber die Qualifikation, die die Approbationsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem Behandlungsverfahren erworben hat, das in den Richtlinien des Bundesausschusses anerkannt ist bzw. war (BSG, SozR 3-2500, § 95c Nr.1). Bei Psychotherapeuten, deren Approbation auf der Grundlage des § 12 Abs.4 Satz 1 und 2 PsychThG beruht, hat demnach die KÄV im Rahmen des § 95c Satz 2 SGB V nur zu prüfen, ob die dort geforderten Voraussetzungen, insbesondere die hier streitigen Voraussetzungen von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen sowie 140 Stunden theoretische Ausbildung sich auf ein vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 S.1 SGB V anerkanntes Behandlungsverfahren beziehen.
Nach Teil B.I. der auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung vom Bundesausschuss erlassenen PsychothRL i.d.F. vom 03.07.1987 ebenso wie i.d.F. vom 11.12.1998 umfasst das Leistungsangebot der GKV als psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherpie und analytische Psychotherapie (B.I.1.1 PsychothRL) sowie Verhaltenstherapie (B.I.1.2 PsychothRL) (sog. Richtlinienverfahren).
Der Nachweis der ersten Voraussetzung, nämlich von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen auf der Grundlage des Richtlinienverfahens der Verhaltenstherapie im Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1998 ist nach Auffassung des Senats gegeben. Der Kläger hat hierzu eine Bestätigung der Stadt N. - Jugendamt - vom 22. Dezember 1998 mit einem Sammelnachweis über 130 psychotherapeutische Behandlungen im Zeitraum von 1990 bis 1998 vorgelegt. Den Sammelnachweisen ist im Einzelnen der konkrete Behandlungsfall (Patientenname codiert), das Alter des Patienten, der Beginn und der Abschluss der Behandlung, die Anzahl der psychotherapeutischen Sitzungen, das "Setting" (E, F, P, G, M) und schließlich das Therapieverfahren, in allen Fällen Verhaltenstherapie, zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass die 60 Falldokumentationen einem Richtlinienverfahren - nämlich der Verhaltenstherapie - zugeordnet werden können. Soweit die Beklagte diesbezüglich weitergehende Anforderungen stellt, überschreiten diese deren Prüfungskompetenz.
Dies gilt namentlich für den Einwand, in der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. würde gemeinhin nicht heilkundliche Psychotherapie durchgeführt, sondern Aufgaben der allgemeinen Sozial-, Lebens- und Eheberatung wahrgenommen. Es ist gerade nicht Aufgabe der KÄV, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die bereits die Approbationsbehörde überprüft hat oder z.B. zu bezweifeln, dass Tätigkeiten eines Psychotherapeuten in einer Beratungsstelle Behandlungen im Sinne des § 12 Psychotherapeutengesetz zum Gegenstand gehabt haben, soweit die Approbationsbehörde dies zu Gunsten des Psychotherapeuten so beurteilt hat (vgl. BSG, a.a.O., S.7). Gleiches gilt für den Einwand, dass die Bescheinigung vom 22. Dezember 1998 nicht von einer fachkompetenten Person - gemeint ist der Leiter des Jugendamtes Dr.W. - unterzeichnet ist. Das SG hat zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass eine Äußerung einer Behörden bzw. Einrichtung in aller Regel nur vom jeweiligen Behörden- bzw. Einrichtungsleiter unterzeichnet werden darf und zum anderen der Sammelnachweis über die verhaltenstherapeutischen Behandlungsfälle von einer fachkompetenten Person, dem Diplom-Psychologen D. - dem Leiter der Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt N. - unterzeichnet wurde.
Mit der vorgelegten Dokumentation vom 22. Dezember 1998 ist schließlich auch der Nachweis erbracht, dass nicht nur mindestens 60 Behandlungsfälle auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie erbracht, sondern auch abgeschlossen wurden. Auch insoweit ist die von der Approbationsbehörde geprüfte und bejahte Voraussetzung für die Erteilung der Approbation für die Registerbehörde bindend. Abgesehen davon lässt sich aus der Tatsache, dass die vom Kläger als Anlage zum Schreiben vom 7. August 2000 vorgelegten 60 Behandlungsfälle nur 1050 Behandlungsstunden ergeben (durchschnittliche Behandlungsstundenzahl pro Fall 17,5 Stunden), entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schließen, dass insgesamt keine fachlich fundierte Verhaltenstherapie vorliegt. Festzustellen ist lediglich, dass es sich bei den vom Kläger durchgeführten verhaltenstherapeutischen Behandlungen zum größten Teil um Kurzzeittherapien im Sinne von Abschnitt E Ziffer 1.1.2 der Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 (Bundesanzeiger 1999 Nr.6), gültig ab 1. Januar 1999 gehandelt hat. Nach Abschnitt E werden in Ziffer 1.1.2 zur Verhaltenstherapie Therapieansätze empfohlen, die auch die Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie auch in halbstündigen Sitzungen umfassen. Nach Ziffer 1. handelt es sich bei den festgelegten Begrenzungen um therapeutische Erfahrungen zum Behandlungsumfang, in dem in der Regel ein Behandlungserfolg erwartet werden kann. Die vom Kläger zuletzt vorgelegten 60 Behandlungsfälle mit der längsten Behandlungsdauer beziehen sich demgegenüber auf Sitzungen von mindestens 60 Minuten Dauer. Daneben hat der Kläger aber auch in sechs Fällen Verhaltenstherapien mit mehr als 25 Behandlungsstunden durchgeführt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in gleicher Weise auch schon unter Geltung der Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 3. Juli 1987 (BAnz Nr.156, Beilage Nr.156a) verhaltenstherapeutische Behandlungen in einem Umfang bis zu 25 Stunden vorgesehen waren (vgl. Abschnitt E Ziffer 1.1.2 a.a.O.) und auch im Übrigen diesbezüglich übereinstimmende Regelungen zu den o.g. Psychotherapie-Richtlinien vom 11. Dezember 1998 bestehen.
Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger auch mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nachgewiesen. Auch diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Approbationsbehörde für die Erteilung der Approbation gemäß § 12 Abs.3, 4 Sätze 1 und 2 PsychThG bereits geprüft und festgestellt hat, dass der Kläger 140 Stunden theoretische Ausbildung im "Beschäftigungsgebiet" ("B 07.4") auf der Grundlage der Bestätigung des Jugendamts der Stadt N. vom 22. Dezember 1998 und 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren ("B 09.4") auf der Grundlage der Nachweise über die Teilnahme an Kursen und Seminaren an der Freien Universität Berlin absolviert hat. Auch insoweit bleibt der Beklagten nur noch ein Prüfungsrecht dahingehend, dass sich die 140 Stunden theoretische Ausbildung auf ein Richtlinienverfahren beziehen. Diesbezüglich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Nachweise über die an der Freien Universität B. belegten Vorlesungen und Kurse in den Wintersemestern 1972/1973, 1974/1975, 1975/1976, 1976/1977 bzw. im Sommersemester 1976 deutlich über dem Umfang von 140 Stunden an theoretischer Ausbildung liegen und hiervon mehr als 140 Theoriestunden sich auf das Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie beziehen. Insbesondere in den letzten Jahren seines Studiums (WS 75/76, SS 76, WS 76/77) hat der Kläger im Fach "Klinische Psychologie" ca. 300 Stunden theoretische Ausbildung im Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie erfahren. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, weswegen sie pauschal 25 Stunden der während des Studiums absolvierten theoretischen Ausbildung für die Eintragung ins Arztregister anerkennt und eine weitere Anerkennung nur deshalb ablehnt, weil nach ihrer Auffassung die theoretische Ausbildung grundsätzlich postgradual und curricular erfolgt sein muss. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen geht die Beklagte aber - wie bereits ausgeführt - über den ihr eingeräumten Prüfungsrahmen hinaus.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit als Approbationsbehörde nach ihren Erläuterungen zum auch hier verwendeten Antragsformular für die Approbation nach § 12 PsychThG Stunden der theoretischen Ausbildung während des Studiums anerkennt, wenn sie im Rahmen des Fachs "Klinische Psychologie" erfolgt sind. Zum Nachweis hierfür sind Seminarbescheinigungen oder vergleichbare Unterlagen, wie z.B. das Studienbuch, vorzulegen.
Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass diese zusätzlichen Anforderungen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3, 4 PsychThG nicht vereinbar sind. Der Wortlaut des § 12 Abs.3, 4 PsychThG stützt die Annahme der Beklagten, die theoretische Ausbildung müsse postgradual, curricular und an einem von der KBV anerkannten Institut erfolgt sein, nicht. Vielmehr ist der Begründung des Gesetzes zu § 12 PsychThG zu entnehmen, dass die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeleisteten Stunden einer theoretischen Ausbildung ebenso wie die geforderten Behandlungsfälle unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen sind (Gesetzesbegründung zu § 12 PsychThG, Bundestagsdrucksache 13/8035, B. Besonderer Teil zu Art.1, zu § 12 S.19). Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach Abschnitt G 2 1. Absatz 2. Satz der Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 3. Juli 1987 (Bundesanzeiger Nr.156, Beilage Nr.156a) für die Teilnahmeerlaubnis als sog. Delegationstherapeut der Abschluss einer postgradualen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Institut gefordert war (vgl. auch § 3 Abs.3 und 5 BMV-Ä/RK in der Fassung vom 10. Februar 1994; Anlage 3 der Psychotherapie-Vereinbarung sah einen curricularen Ausbildungsgang vor). Auch ein Psychotherapeut, der die Approbation nach § 2 Abs.1 PsychThG erwerben will, muss nach § 2 Abs.1 Nr.1 PsychThG die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) wird in § 7 Abs.2 hierzu näher bestimmt, dass zur Prüfung unter anderem nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studienfach Psychologie nachweisen kann und wer die Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vorlegen kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass sämtliche Theoriennachweise für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Studium postgradual erworben sein müssen. Auch nach der berufsrechtlichen Konzeption des Psychotherapeutengesetzes setzt der nunmehr gesetzlich geschützte Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten einen universitären Abschluss im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (§ 5 PsychThG) voraus. Die dem früher und aktuell geltenden Recht zu entnehmenden Grundsätze einer postgradualen theoretischen und praktischen Fortbildung widersprechen aber gerade dem Zweck des Fachkundenachweises im Rahmen des Übergangsrechts gemäß § 95c Satz 2 Ziffer 3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3, 4 Satz 2 PsychThG. Diese Vorschriften sehen für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf dem Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie in Richtlinienverfahren tätig waren, Übergangsvorschriften vor und weichen für diesen Personenkreis im Sinne einer Bestandsschutz- und Vertrauensschutzregelung von dem seit In-Kraft-Treten des Gesetzes eingeführten generellen System der postgradualen Weiterbildung für den Zugang ab. Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass von den Übergangsregelungen des § 12 PsychThG nicht nur Delegationspsychologen, sondern alle die dort genannten Voraussetzungen erfüllenden Psychologen erfasst werden (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 12/9212). Würde man mit der Beklagten fordern, dass die 140 Theoriestunden zwingend in einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut postgradual und curricular abgeleistet werden müssten, hätte dies zum Ergebnis, dass die Führung des Fachkundenachweises weitgehend nur für bereits in der Vergangenheit anerkannte Delegationspsychologen möglich wäre und ein überwiegender vom Gesetzgeber nicht gewollter Ausschluss von Kostenerstattern oder angestellt tätigen Psychotherapeuten von der Arztregistereintragung erfolgen würde. Der Senat verkennt nicht, dass durch die Begrenzung der Prüfungsbefugnis der KÄVen und die weitgehende Anbindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde die Gefahr besteht, dass der in der Psychotherapie-Vereinbarung für die Teilnehmer am Delegationsverfahren und nunmehr in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) geforderte Qualitätsstandard möglicherweise nicht in allen Fällen in vollem Umfang gesichert ist. Dies ist aber im Zuge einer Übergangsregelung hinzunehmen. In den Genuss dieser Regelung gelangen im Wesentlichen Personen, die ohne die besonderen Qualifikationsanforderungen nach der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen zu können, schon bisher im Wege der Kostenerstattung oder als angestellt tätige Psychotherapeuten psychotherapeutisch tätig waren. Diese Rechtsposition sollte unter dem Gesichtspunkt des übergangsrechtlichen Bestandsschutzes durch das neu geschaffene Psychotherapeutengesetz nicht grundlegend in Frage gestellt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2001 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG a.F.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach Auffassung des Senats in Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7. November 2002, Az.: B 6 KA 37/01 R (SozR 3-2500 § 95c SGB V, Nr.1) und vom 5. Februar 2003, Az.: B 6 KA 42/02 R (SozR 4-2500 § 95 SGB V Nr.4) sowie in Hinblick auf den übergangsrechtlichen Charakter von § 12 PsychThG nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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