L 5 RJ 315/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 33/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 315/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. November 2002 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1964 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Angehörige des Staates Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in B ... In ihrer Heimat hat sie nach Auskunft des dortigen Versicherungsträgers vom 23.05.2001 keine Versicherungszeiten zurückgelegt. In Deutschland sind gemäß Versicherungsverlaufs-Bescheid vom 06.07.2001 für die Zeit von 1992 bis 1994 insgesamt 24 Monate Versicherungszeiten festgestellt. Weitere Versicherungzeiten bestehen nicht.

Bei der Klägerin trat gemäß Bescheinigung des Neurologen Dr. S. vom 26.02.1996 erstmals 1993 eine schizophrene Erkrankung zu Tage. Wegen dieser Erkrankung wurde sie gemäß Untersuchung in B. vom 18.04.2001 für nur noch fähig erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter zwei Stunden täglich tätig zu sein. Nach den vorgelegten Bescheinigungen wurde sie immer wieder stationär, insbesondere 2002 und 2003 über mehrere Wochen, behandelt.

Einen von ihrem Vater als Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag auf Rente vom 18.01.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2001/Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Rentenanspruch, weil sie nur 24 und nicht wenigstens 60 Kalendermonate versicherungsrechtlicher Zeiten zurückgelegt habe. Auch ein Tatbestand zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung bestehe nicht.

Die dagegen vor das Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2002 abgewiesen unter Bezugnahme auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung.

Gegen den gemäß Einschreiben/Rückschein am 19.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte die am 12.06.2003 eingegangene Berufung erhoben und diese mit neuerer sowie mit bereits vorliegender medizinischer Dokumentation zur schizophrenen Erkrankung der Klägerin begründet. Auf Hinweisschreiben des Senats vom 02.10.2003, dass die Berufung möglicherweise wegen Fristversäumnis unzulässig sei und dass unter bestimmten Umständen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden könne, hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dem Senat liege die medizinische Dokumentation vor und er begehre eine Untersuchung der Klägerin durch eine ärztliche Kommission.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 aufzuheben und ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 18.01.2001 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.11.2002 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04.05. 2004 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig; sie wäre aber auch nicht begründet.

Die Berufung gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung wie den hier streitigen Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.11.2002 (vgl.§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist bei Auslandszustellung innerhalb von drei Monaten einzulegen, § 151 SGG i.V.m. § 84 Abs.1 Satz 2 SGG analog. Diese Frist begann mit der gemäß Einschreiben/Rückschein dokumentierten Zustellung des Gerichtsbescheides am 19.11.2002 mit dem darauf folgenden Tage (§ 64 SGG) und war bei Eingang der Berufung im Bayer. Landessozialgericht am 12.06.2003 bereits abgelaufen.

Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für diese versäumte Frist hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Senat nicht geltend gemacht, sie sind auch sonst nicht ersicht- lich (§ 67 SGG). Zwar ist die Klägerin an Schizophrenie erkrankt und wird wegen dieser Erkrankung laufend ärztlich behandelt. Sie ist jedoch im Verfahren durch ihren Vater als Bevollmächtigten vertreten, § 73 SGG. Anhaltspunkte, dass dieser krankheitsbedingt an der Einhaltung der dreimonatigen Frist verhindert gewesen wäre, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin muss sich deshalb die Versäumung der Berufungsfrist durch ihren Bevollmächtigten zurechnen lassen, § 73 Abs.4 SGG i.V.m. §§ 51 Abs., 85 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. BSG SozR § 67 Nr.2).

Im Übrigen bliebe die Berufung auch materiell ohne Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn sowohl die bis 31.12.2000 geltenden Rechtsvorschriften §§ 43, 44 SGB VI, als auch die ab 01.01.2001 geltenden Normen §§ 43, 240 SGB VI, setzen für einen Rentenanspruch voraus, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren/ 60 Monaten erfüllt ist. Die Klägerin hat jedoch nur 24 Monate Versicherungszeiten in Deutschland aufzuweisen. In ihrer Heimat sind keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß §§ 53, 245 SGB VI bestehen nach dem gesamten Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht, sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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