Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 937/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 548/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2002 sowie ihres Bescheids vom 12. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2001 verurteilt, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 18. Juni 1999 dem Kläger ab 1. Juli 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsun- fähigkeit. Der 1946 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und bezieht in seiner Heimat seit 05.10.1999 eine Rente. Er hat dort zuletzt durchgehend von August 1973 bis Oktober 1999 Versicherungszeiten zurückgelegt und war als Servicemann im Kundendienst für Offset- und Fotokopiergeräte tätig. Laut Arbeitsbuch war er auf der Industrieschule für Metallverarbeitung und ist seit 09.12.1964 gelernter Werkzeugmacher. Die duale Ausbildung hat nach Angaben des Klägers drei Jahre gedauert. In Deutschland hat er zwischen Juli 1968 und Juni 1973 insgesamt 60 Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt und als Maschinenschlosser, Monteur und Fräser gearbeitet. Zusammen mit dem Rentenantrag vom 18.06.1999 wurden umfangreiche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1998 mit dem Vorschlag der Invalidenberentung wegen mangelnder Therapierbarkeit vorgelegt. Als Hauptleiden wurde eine Dissoziationsstörung genannt. Laut Formblattgutachtensauszug von August 1999 ist der Kläger wegen beginnenden psychoorganischen Syndroms, Zustands nach Verletzung an der linken Schulter, Polyarthralgie und Polymyalgie sowie Cervikal- und Lumbalsyndroms erwerbsunfähig. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger vom 20. bis 22.11.2000 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Der Chirurg Dr.B. diagnostizierte Wirbelsäulenbeschwerden mit Rückenschmerzen bei altersüblichen Abnützungen und Funktionsminderungen sowie Schultergelenksbeschwerden links nach Distorsion. Vielfältige Gelenkbeschwerden sind seines Erachtens ohne krankhaften Befund und ohne wesentliche Funktionsminderung. Er vermerkte eine auffällige Aggravation und hielt leichte Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Der Neurologe und Psychiater Dr.M. kam in seinem Gutachten vom 28.11.2000 zu dem Ergebnis, es lägen reaktive depressive Verstimmungszustände bei sozialen Konfliktsituationen vor. Für leichte Arbeiten ohne Akkord und ohne Nachtschicht sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig (auszuschließen seien einseitige Körperhaltung, Überkopfarbeit, häufiges Bücken und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.01.2001 mangels Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab. Den Widerspruch wies die Beklagte am 26.06.2001 mit der Begründung zurück, weder nach altem noch nach neuem Recht habe der Kläger einen Rentenanspruch, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei, noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dagegen hat der Kläger am 04.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht, bereits ab 1994 bis zu seiner Berentung im Krankenstand gewesen zu sein. Das Sozialgericht hat den Kläger am 13.05.2002 durch drei Fachärzte untersuchen lassen. In seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten hat Dr.S. darauf hingewiesen, es handele sich um ein vorwiegend psychiatrisches Krankheitsbild. Die orthopädischen Bewegungseinschränkungen seien stark psychisch überlagert. Der Neurologe und Psychiater Dr.R. hat eine leichte Depression mit Verdacht auf Konversion, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Zustand nach HWS-Schleudertrauma 1997 und verschiedene Allergien diagnostiziert. Er hat keinen Hinweis für einen hirnorganischen Abbauprozess festgestellt und eine deutliche Diskrepanz zwischen der geschilderten Symptomatik und den objektivierbaren Befunden moniert. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen in geschlossenen Räumen vollschichtig erbringen. Ausgeschlossen seien besonderer Zeitdruck und besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Der Kläger besitze das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen für die Anforderungen eines gleichartigen Berufes wie den des Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie. Im zusammenfassenden internistischen Gutachten Dr.P. vom 13.05.2002 werden die Einschränkungen Dr.R. wiederholt. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 15.05. 2002 abgewiesen. Der Kläger könne noch Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie vollschichtig verrichten. Gegen das am 23.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2002 Berufung eingelegt. Die Firma M. Druckmaschinen AG hat auf Anfrage am 21.05.2003 mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 04.07.1968 bis 02.10.1970 als Maschinenschlosser mit Facharbeiten beschäftigt gewesen. Der Kläger habe zur Verrichtung dieser Arbeiten eine Ausbildung von dreieinhalb Jahren benötigt. Detailliertere Angaben könnten aufgrund der zurückliegenden Beschäftigungszeit nicht mehr gemacht werden. Die Firma S. Maschinenbau, bei der der Kläger laut Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg vom 18.07.1973 vom 18.07.1971 bis 14.01.1972 beschäftigt gewesen ist, besitzt keine Unterlagen aus den fraglichen Jahren. Vorgelegt hat der Kläger eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts Augsburg für eine Beschäftigung bei der genannten Firma als Maschinenschlosser. Auch in der Versicherungskarte Nr.1 der LVA Rheinprovinz ist er als Maschinenschlosser bezeichnet. Laut der bereits genannten Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg war er zuletzt vom 17.01.1972 bis 30.06.1973 als Fräser im Rohrleitungsbau bei der Firma W. GmbH tätig. Die von der Beklagten angeschriebene Nachfolgefirma B. Industrierohrleitungsbau verfügt über keinerlei Unterlagen mehr. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 14.01.1972 wurde der Kläger dort ab 17.01.1972 als Maschinenschlosser beschäftigt. Im Auftrag des Gerichts hat der Facharzt für Psychiatrie Dr. S. den Kläger am 10.10.2003 ambulant untersucht und laut Gutachten vom 02.11.2003 eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte passiv-aggressive und anankastische Persönlichkeitsstörung sowie multiple Erkrankungen des Bewegungsapparats festgestellt. Seines Erachtens ist das Leistungsvermögen noch immer nicht unter sechs Stunden täglich gesunken. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen ermöglichten allerdings nur leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten im Bücken, unter Akkord und dergleichen. Eine Umstellung auf eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit käme in Frage, vorausgesetzt, die vorgeschlagenen Therapiemöglichkeiten würden erfolgreich durchgeführt bzw. würden nach wie vor praktiziert. Der Kläger müsste vor allem die therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Verhaltenstherapie in Anspruch nehmen, höher dosierte antidepressive Medikation erhalten und physikalisch-therapeutische Anwendungen in Anspruch nehmen. Auf die Frage nach der Umstellungsfähigkeit für eine qualifizierte Tätigkeit wie die des Pförtners hat Dr.S. am 07.04.2004 ergänzend ausgeführt, diese könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die vorhandenen Störungen der Orientierung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses im Zusammenhang mit dem Alter des in der Heimat berenteten Klägers und der eingeschränkten Therapiemöglichkeiten dort begründeten erhebliche Zweifel an der Umstellungsfähigkeit. In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2004 hat die Beklagte eingeräumt, dem Kläger sei der Status des gehobenen Angelernten zuzuerkennen. Eine Berufsunfähigkeitsrente käme dennoch nicht in Betracht, weil er auf die Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden könne und er ausweislich der Stellungnahme ihres Beratungsarztes L. vom 30.04.2004 das hierfür notwendige Umstellungsvermögen besitze. Der Nervenarzt hatte unter Berufung auf die Geringfügigkeit der kognitiven Defizite und wegen - seiner Meinung nach - unzulässiger sozialmedizinischer Erwägungen Dr.S. die Umstellungsfähigkeit für eine Anlerntätigkeit verneint, sie hingegen für eine ungelernte Tätigkeit herausgehobener Art bejaht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen. Den Beteiligten wurde eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordbayern vom 13.05.1997 betreffend den Beruf des Metallfräsers und seine Verweisbarkeit übersandt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 ist ebenso abzuändern wie der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2001. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde zuletzt nicht mehr beantragt.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 302b SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI a.F.). Angesichts der Gleichstellungsregelung in Art.27 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens (vom 24.09.1997 in Bundesgesetzblatt 1998 II, S.1987) und des laufenden Rentenbezugs in Slowenien seit Beendigung des ab 1973 durchgehenden Versicherungsverlaufs können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht strittig sein. Der Kläger ist auch berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung). Unstreitig ist der Kläger lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten einsatzfähig. Diese Aussage ist bereits im Verwaltungsverfahren von Seiten der Dres.B. und M. getroffen und von den im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen bestätigt worden. Lediglich leichte körperli- che Belastbarkeit reicht jedoch offenkundig weder für die Tätigkeit als Fräser oder Monteur noch für die des Maschinenschlossers aus. Wegen dieser in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeiten genießt der Kläger auch nach der zuletzt von der Beklagten geäußerten Ansicht Berufsschutz zumindest als gehobener Angelernter. Als solcher kann er nicht auf jegliche andere Tätigkeit verwiesen werden. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR § 2200 § 1246 RVO Nr.5). Zuletzt war der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg von Juli 1973 von Januar 1972 bis Juni 1973 als Fräser im Rohrleitungsbau bei der Firma W. GmbH tätig. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags von Januar 1972 mit dieser Firma wurde er hingegen als Maschinenschlosser im Montagebau eingestellt. Dass er tatsächlich mangels anderer Arbeitsmöglichkeiten mit der Fräsertätigkeit nur einen Teilbereich aus dem Beruf des Schlossers ausgeübt hat, hat die Befragung des Klägers ergeben. Auch bei der Tätigkeit des Fräsers handelt es sich aber um eine qualifizierte Tätigkeit, die eine Ausbildungszeit von zwei Jahren erfordert (Blätter zur Berufskunde 1 - IV B 713). Der Inhalt des vorgelegten Arbeitsvertrags spricht dafür, dass es sich nicht nur um eine kurzfristig angelernte Tätigkeit gehandelt hat. Dies wird auch daraus deutlich, dass nach der Vorbildung gefragt wurde und sich der Kläger hierbei auf eine Ausbildung als Werkzeugmacher berufen hat. Diese liegt ausweislich des Arbeitsbuchs tatsächlich seit 1964 vor. Diese Ausbildung hat nach Angaben des Klägers drei Jahre gedauert und sowohl Theorie als auch Praxis vermittelt. In Richtung einer Facharbeitertätigkeit weist auch die Auskunft der Firma M. Druckmaschinen, wonach der Kläger dort von 1968 bis 1970 als Maschinenschlosser beschäftigt worden ist. Schließlich hat der Kläger auch als Maschinenschlosser eine Arbeitserlaubnis für die Zeit von 1971 bis 1973 erwirkt und wurde von der LVA Rheinprovinz als Maschinenschlosser geführt. Lediglich mangels detaillierter Arbeitgeberauskünfte ist eine Zuordnung in die Gruppe der Facharbeiter nicht gerechtfertigt. Bei dem Personenkreis der gehobenen Angelernten sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 mit weiteren Nachweisen). Die vom Sozialgericht angeführte Verweisungstätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie kommt als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht. Zwar haben die im Sozialgerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Dres.R. und P. die Frage bejaht, ob der Kläger den Anforderungen eines dem Werkzeugmacher gleichartigen Berufs wie des Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie genügen kann. Das Sozialgericht hat jedoch übersehen, dass dem Kläger der Zugang zu derartigen Arbeitsplätzen verwehrt ist. Ausweislich der Stellungnahme des Arbeitsamts Nordbayern vom 13.05.1997 gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Seinen letzten Arbeitsplatz hat der Kläger jedoch bereits 1994 verloren. Auch andere Verweisungstätigkeiten wie die des Pförtners, die mit dem Restleistungsvermögen des Klägers in körperlicher Hinsicht vereinbar wären, kommen nicht in Betracht. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Kläger über das dafür notwendige Umstellungsvermögen verfügt. Damit folgt der Senat der ergänzenden Stellungnahme Dr.S. , der den Kläger persönlich untersucht und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Dr.S. erscheint als Facharzt für Psychiatrie und Dolmetscher in der slowenischen Sprache besonders kompetent, die Gesundheitsstörungen des Klägers diagnostisch korrekt zu erfassen und ihre Auswirkungen auf das Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit der konkreten Frage nach der Umstellungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Pförtner waren weder Dr.M. im Verwaltungsverfahren noch Dr.R. im Sozialgerichtsverfahren befasst. Wenn Dr.L. nach Aktenlage eine Differenzierung des Umstellungsvermögens nach der Dauer der Einarbeitsungs- bzw. Anlernzeit vornimmt, so bleibt er eine Begründung hierfür schuldig. Der von ihm geäußerte Verdacht, dass Dr.S. unzulässigerweise sozialmedizinische und sozialrechtliche bzw. sozialpolitische Aspekte untereinander vermengt habe, ist zurückzuweisen. Bereits in seinem Gutachten vom 02.11.2003 hatte der Sachverständige die Frage der Umstellungsfähigkeit einschränkend beantwortet und sie an die Bedingung erfolgreicher Behandlung geknüpft. Weil es - unabhängig von der Ursache - auf die verbliebenen Fähigkeiten ankommt, deretwegen eine konkrete Verweisung möglich sein muss, erscheint es geboten, bei der Feststellung der zumutbaren Willensanstrengung die konkreten Lebensumstände des Klägers zu berücksichtigen. Angesichts seines Alters, der Berentung in seiner Heimat und der vorhandenen Gesundheitsstörungen erscheint der Kläger nicht in der Lage, sich auf eine qualifizierte Tätigkeit umzustellen. Der Kläger leidet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer kombinierten passiv-aggressiven und anankastischen Persönlichkeitsstörung. Damit sind innere Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfbarkeit, depressive Verstimmung, Angst und Schlafstörungen verbunden. Diese lassen sich mit den Anforderungen einer echten betrieblichen Einarbeitung in eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr schwer in Einklang bringen. Der Kläger war zeit seines Lebens handwerklich tätig und erscheint wegen der Störungen von Gedächtnis und Aufmerksamkeit nicht in der Lage, andere als anspruchslose Verrichtungen zu erbringen. Hinzu kommt, dass er bereits 1994 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und es fraglich erscheint, ob die für notwendig befundenen Therapien in der gebotenen Konzentration in der Heimat des Klägers angeboten werden. Die Beweislast dafür, dass der Kläger mit der Verweisung auf eine Pförtnertätigkeit gesundheitlich, wissens- und könnens- mäßig nicht überfordert ist, hat die Beklagte zu tragen. Der Versicherungsträger hat nachzuweisen, dass der Versicherte den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs genügt (BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr.13). Hierzu zählt auch das nötige Umstellungsvermögen, das den Versicherten erst zur Berufsausübgung befähigt.
Aus diesen Gründen war die Berufung in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsun- fähigkeit. Der 1946 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger und bezieht in seiner Heimat seit 05.10.1999 eine Rente. Er hat dort zuletzt durchgehend von August 1973 bis Oktober 1999 Versicherungszeiten zurückgelegt und war als Servicemann im Kundendienst für Offset- und Fotokopiergeräte tätig. Laut Arbeitsbuch war er auf der Industrieschule für Metallverarbeitung und ist seit 09.12.1964 gelernter Werkzeugmacher. Die duale Ausbildung hat nach Angaben des Klägers drei Jahre gedauert. In Deutschland hat er zwischen Juli 1968 und Juni 1973 insgesamt 60 Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt und als Maschinenschlosser, Monteur und Fräser gearbeitet. Zusammen mit dem Rentenantrag vom 18.06.1999 wurden umfangreiche medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1998 mit dem Vorschlag der Invalidenberentung wegen mangelnder Therapierbarkeit vorgelegt. Als Hauptleiden wurde eine Dissoziationsstörung genannt. Laut Formblattgutachtensauszug von August 1999 ist der Kläger wegen beginnenden psychoorganischen Syndroms, Zustands nach Verletzung an der linken Schulter, Polyarthralgie und Polymyalgie sowie Cervikal- und Lumbalsyndroms erwerbsunfähig. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger vom 20. bis 22.11.2000 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Der Chirurg Dr.B. diagnostizierte Wirbelsäulenbeschwerden mit Rückenschmerzen bei altersüblichen Abnützungen und Funktionsminderungen sowie Schultergelenksbeschwerden links nach Distorsion. Vielfältige Gelenkbeschwerden sind seines Erachtens ohne krankhaften Befund und ohne wesentliche Funktionsminderung. Er vermerkte eine auffällige Aggravation und hielt leichte Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Der Neurologe und Psychiater Dr.M. kam in seinem Gutachten vom 28.11.2000 zu dem Ergebnis, es lägen reaktive depressive Verstimmungszustände bei sozialen Konfliktsituationen vor. Für leichte Arbeiten ohne Akkord und ohne Nachtschicht sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig (auszuschließen seien einseitige Körperhaltung, Überkopfarbeit, häufiges Bücken und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.01.2001 mangels Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab. Den Widerspruch wies die Beklagte am 26.06.2001 mit der Begründung zurück, weder nach altem noch nach neuem Recht habe der Kläger einen Rentenanspruch, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verweisbar sei, noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dagegen hat der Kläger am 04.09.2001 Klage erhoben und geltend gemacht, bereits ab 1994 bis zu seiner Berentung im Krankenstand gewesen zu sein. Das Sozialgericht hat den Kläger am 13.05.2002 durch drei Fachärzte untersuchen lassen. In seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten hat Dr.S. darauf hingewiesen, es handele sich um ein vorwiegend psychiatrisches Krankheitsbild. Die orthopädischen Bewegungseinschränkungen seien stark psychisch überlagert. Der Neurologe und Psychiater Dr.R. hat eine leichte Depression mit Verdacht auf Konversion, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Zustand nach HWS-Schleudertrauma 1997 und verschiedene Allergien diagnostiziert. Er hat keinen Hinweis für einen hirnorganischen Abbauprozess festgestellt und eine deutliche Diskrepanz zwischen der geschilderten Symptomatik und den objektivierbaren Befunden moniert. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen in geschlossenen Räumen vollschichtig erbringen. Ausgeschlossen seien besonderer Zeitdruck und besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Der Kläger besitze das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen für die Anforderungen eines gleichartigen Berufes wie den des Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie. Im zusammenfassenden internistischen Gutachten Dr.P. vom 13.05.2002 werden die Einschränkungen Dr.R. wiederholt. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 15.05. 2002 abgewiesen. Der Kläger könne noch Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie vollschichtig verrichten. Gegen das am 23.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2002 Berufung eingelegt. Die Firma M. Druckmaschinen AG hat auf Anfrage am 21.05.2003 mitgeteilt, der Kläger sei dort vom 04.07.1968 bis 02.10.1970 als Maschinenschlosser mit Facharbeiten beschäftigt gewesen. Der Kläger habe zur Verrichtung dieser Arbeiten eine Ausbildung von dreieinhalb Jahren benötigt. Detailliertere Angaben könnten aufgrund der zurückliegenden Beschäftigungszeit nicht mehr gemacht werden. Die Firma S. Maschinenbau, bei der der Kläger laut Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg vom 18.07.1973 vom 18.07.1971 bis 14.01.1972 beschäftigt gewesen ist, besitzt keine Unterlagen aus den fraglichen Jahren. Vorgelegt hat der Kläger eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamts Augsburg für eine Beschäftigung bei der genannten Firma als Maschinenschlosser. Auch in der Versicherungskarte Nr.1 der LVA Rheinprovinz ist er als Maschinenschlosser bezeichnet. Laut der bereits genannten Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg war er zuletzt vom 17.01.1972 bis 30.06.1973 als Fräser im Rohrleitungsbau bei der Firma W. GmbH tätig. Die von der Beklagten angeschriebene Nachfolgefirma B. Industrierohrleitungsbau verfügt über keinerlei Unterlagen mehr. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 14.01.1972 wurde der Kläger dort ab 17.01.1972 als Maschinenschlosser beschäftigt. Im Auftrag des Gerichts hat der Facharzt für Psychiatrie Dr. S. den Kläger am 10.10.2003 ambulant untersucht und laut Gutachten vom 02.11.2003 eine somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte passiv-aggressive und anankastische Persönlichkeitsstörung sowie multiple Erkrankungen des Bewegungsapparats festgestellt. Seines Erachtens ist das Leistungsvermögen noch immer nicht unter sechs Stunden täglich gesunken. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen ermöglichten allerdings nur leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen ohne schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten im Bücken, unter Akkord und dergleichen. Eine Umstellung auf eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit käme in Frage, vorausgesetzt, die vorgeschlagenen Therapiemöglichkeiten würden erfolgreich durchgeführt bzw. würden nach wie vor praktiziert. Der Kläger müsste vor allem die therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Verhaltenstherapie in Anspruch nehmen, höher dosierte antidepressive Medikation erhalten und physikalisch-therapeutische Anwendungen in Anspruch nehmen. Auf die Frage nach der Umstellungsfähigkeit für eine qualifizierte Tätigkeit wie die des Pförtners hat Dr.S. am 07.04.2004 ergänzend ausgeführt, diese könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die vorhandenen Störungen der Orientierung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses im Zusammenhang mit dem Alter des in der Heimat berenteten Klägers und der eingeschränkten Therapiemöglichkeiten dort begründeten erhebliche Zweifel an der Umstellungsfähigkeit. In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2004 hat die Beklagte eingeräumt, dem Kläger sei der Status des gehobenen Angelernten zuzuerkennen. Eine Berufsunfähigkeitsrente käme dennoch nicht in Betracht, weil er auf die Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden könne und er ausweislich der Stellungnahme ihres Beratungsarztes L. vom 30.04.2004 das hierfür notwendige Umstellungsvermögen besitze. Der Nervenarzt hatte unter Berufung auf die Geringfügigkeit der kognitiven Defizite und wegen - seiner Meinung nach - unzulässiger sozialmedizinischer Erwägungen Dr.S. die Umstellungsfähigkeit für eine Anlerntätigkeit verneint, sie hingegen für eine ungelernte Tätigkeit herausgehobener Art bejaht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen. Den Beteiligten wurde eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordbayern vom 13.05.1997 betreffend den Beruf des Metallfräsers und seine Verweisbarkeit übersandt.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.05.2002 ist ebenso abzuändern wie der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2001. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde zuletzt nicht mehr beantragt.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 302b SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI a.F.). Angesichts der Gleichstellungsregelung in Art.27 des deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommens (vom 24.09.1997 in Bundesgesetzblatt 1998 II, S.1987) und des laufenden Rentenbezugs in Slowenien seit Beendigung des ab 1973 durchgehenden Versicherungsverlaufs können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht strittig sein. Der Kläger ist auch berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung). Unstreitig ist der Kläger lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten einsatzfähig. Diese Aussage ist bereits im Verwaltungsverfahren von Seiten der Dres.B. und M. getroffen und von den im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen bestätigt worden. Lediglich leichte körperli- che Belastbarkeit reicht jedoch offenkundig weder für die Tätigkeit als Fräser oder Monteur noch für die des Maschinenschlossers aus. Wegen dieser in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeiten genießt der Kläger auch nach der zuletzt von der Beklagten geäußerten Ansicht Berufsschutz zumindest als gehobener Angelernter. Als solcher kann er nicht auf jegliche andere Tätigkeit verwiesen werden. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR § 2200 § 1246 RVO Nr.5). Zuletzt war der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitsamts Augsburg von Juli 1973 von Januar 1972 bis Juni 1973 als Fräser im Rohrleitungsbau bei der Firma W. GmbH tätig. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags von Januar 1972 mit dieser Firma wurde er hingegen als Maschinenschlosser im Montagebau eingestellt. Dass er tatsächlich mangels anderer Arbeitsmöglichkeiten mit der Fräsertätigkeit nur einen Teilbereich aus dem Beruf des Schlossers ausgeübt hat, hat die Befragung des Klägers ergeben. Auch bei der Tätigkeit des Fräsers handelt es sich aber um eine qualifizierte Tätigkeit, die eine Ausbildungszeit von zwei Jahren erfordert (Blätter zur Berufskunde 1 - IV B 713). Der Inhalt des vorgelegten Arbeitsvertrags spricht dafür, dass es sich nicht nur um eine kurzfristig angelernte Tätigkeit gehandelt hat. Dies wird auch daraus deutlich, dass nach der Vorbildung gefragt wurde und sich der Kläger hierbei auf eine Ausbildung als Werkzeugmacher berufen hat. Diese liegt ausweislich des Arbeitsbuchs tatsächlich seit 1964 vor. Diese Ausbildung hat nach Angaben des Klägers drei Jahre gedauert und sowohl Theorie als auch Praxis vermittelt. In Richtung einer Facharbeitertätigkeit weist auch die Auskunft der Firma M. Druckmaschinen, wonach der Kläger dort von 1968 bis 1970 als Maschinenschlosser beschäftigt worden ist. Schließlich hat der Kläger auch als Maschinenschlosser eine Arbeitserlaubnis für die Zeit von 1971 bis 1973 erwirkt und wurde von der LVA Rheinprovinz als Maschinenschlosser geführt. Lediglich mangels detaillierter Arbeitgeberauskünfte ist eine Zuordnung in die Gruppe der Facharbeiter nicht gerechtfertigt. Bei dem Personenkreis der gehobenen Angelernten sind Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 mit weiteren Nachweisen). Die vom Sozialgericht angeführte Verweisungstätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie kommt als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht. Zwar haben die im Sozialgerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Dres.R. und P. die Frage bejaht, ob der Kläger den Anforderungen eines dem Werkzeugmacher gleichartigen Berufs wie des Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie genügen kann. Das Sozialgericht hat jedoch übersehen, dass dem Kläger der Zugang zu derartigen Arbeitsplätzen verwehrt ist. Ausweislich der Stellungnahme des Arbeitsamts Nordbayern vom 13.05.1997 gelten Kontrollarbeitsplätze mit geringeren Belastungen und Anforderungen nach wie vor als Schonarbeitsplätze, die zur innerbetrieblichen Umsetzung langjähriger, oft unkündbarer leistungsgeminderter Beschäftigter benötigt werden. Andererseits stellt die Übertragung einer Kontrolltätigkeit jedoch oft auch weiterhin eine Aufstiegsmöglichkeit für besonders bewährte Kräfte dar. Seinen letzten Arbeitsplatz hat der Kläger jedoch bereits 1994 verloren. Auch andere Verweisungstätigkeiten wie die des Pförtners, die mit dem Restleistungsvermögen des Klägers in körperlicher Hinsicht vereinbar wären, kommen nicht in Betracht. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Kläger über das dafür notwendige Umstellungsvermögen verfügt. Damit folgt der Senat der ergänzenden Stellungnahme Dr.S. , der den Kläger persönlich untersucht und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Dr.S. erscheint als Facharzt für Psychiatrie und Dolmetscher in der slowenischen Sprache besonders kompetent, die Gesundheitsstörungen des Klägers diagnostisch korrekt zu erfassen und ihre Auswirkungen auf das Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit der konkreten Frage nach der Umstellungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Pförtner waren weder Dr.M. im Verwaltungsverfahren noch Dr.R. im Sozialgerichtsverfahren befasst. Wenn Dr.L. nach Aktenlage eine Differenzierung des Umstellungsvermögens nach der Dauer der Einarbeitsungs- bzw. Anlernzeit vornimmt, so bleibt er eine Begründung hierfür schuldig. Der von ihm geäußerte Verdacht, dass Dr.S. unzulässigerweise sozialmedizinische und sozialrechtliche bzw. sozialpolitische Aspekte untereinander vermengt habe, ist zurückzuweisen. Bereits in seinem Gutachten vom 02.11.2003 hatte der Sachverständige die Frage der Umstellungsfähigkeit einschränkend beantwortet und sie an die Bedingung erfolgreicher Behandlung geknüpft. Weil es - unabhängig von der Ursache - auf die verbliebenen Fähigkeiten ankommt, deretwegen eine konkrete Verweisung möglich sein muss, erscheint es geboten, bei der Feststellung der zumutbaren Willensanstrengung die konkreten Lebensumstände des Klägers zu berücksichtigen. Angesichts seines Alters, der Berentung in seiner Heimat und der vorhandenen Gesundheitsstörungen erscheint der Kläger nicht in der Lage, sich auf eine qualifizierte Tätigkeit umzustellen. Der Kläger leidet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer kombinierten passiv-aggressiven und anankastischen Persönlichkeitsstörung. Damit sind innere Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfbarkeit, depressive Verstimmung, Angst und Schlafstörungen verbunden. Diese lassen sich mit den Anforderungen einer echten betrieblichen Einarbeitung in eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr schwer in Einklang bringen. Der Kläger war zeit seines Lebens handwerklich tätig und erscheint wegen der Störungen von Gedächtnis und Aufmerksamkeit nicht in der Lage, andere als anspruchslose Verrichtungen zu erbringen. Hinzu kommt, dass er bereits 1994 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und es fraglich erscheint, ob die für notwendig befundenen Therapien in der gebotenen Konzentration in der Heimat des Klägers angeboten werden. Die Beweislast dafür, dass der Kläger mit der Verweisung auf eine Pförtnertätigkeit gesundheitlich, wissens- und könnens- mäßig nicht überfordert ist, hat die Beklagte zu tragen. Der Versicherungsträger hat nachzuweisen, dass der Versicherte den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs genügt (BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr.13). Hierzu zählt auch das nötige Umstellungsvermögen, das den Versicherten erst zur Berufsausübgung befähigt.
Aus diesen Gründen war die Berufung in vollem Umfang erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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