L 16 RJ 581/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 250/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 581/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) bzw. Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der 1944 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina und ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. In der Bundesrepublik hat er von Mai 1969 bis April 1984 Beiträge zur Rentenversicherung von insgesamt 138 Monaten geleistet. In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger von Oktober 1976 bis April 1992 für 8 Jahre, 3 Monate und 16 Tage Beitragszeiten zurückgelegt. Außerdem sind von September 1966 bis September 1968 zwölf Monate Beiträge zur Pensionsversicherunganstalt der Arbeiter in Wien bekannt. Der Kläger stellte am 15.12.1997 einen Antrag auf Rente bei der für die Durchführung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens zuständigen LVA Niederbayern-Oberpfalz. Dieser wurde mit Bescheid vom 09.12.1998 abgelehnt mit der Begründung, dass ausgehend vom Datum der Antragstellung im Dezember 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft wurden und im Zeitraum 15.12.1992 bis 14.12.1997 keine Pflichtbeitragszeiten oder versicherte Beschäftigungen vorhanden sind. Der Kläger erfülle deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Der Beklagten wurde der Rentenantrag von der LVA Niederbayern-Oberpfalz übersandt, da der Versicherte auch österreichische Zeiten geltend machte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 15.12.1997 ebenfalls ab, da nach Anwendung des deutsch-österreichischen Abkommens keine Versicherungszeiten in der Zeit von Dezember 1992 bis Dezember 1997 zurückgelegt sind und somit kein Rentenanspruch gegeben ist. Gerichtet an die Beklagte LVA Oberbayern legte der Kläger mit Schreiben vom 26.05.1999 "Beschwerde" ein. Er trug vor, er sei Invalide, habe bis 1984 in Deutschland gearbeitet und sei im Jahre 1994 arbeitsunfähig erkrankt. Er beziehe seit der Kriegszeit als Invalide humanitäre Hilfe in seinem Heimatland. Im Übrigen seien seine sämtlichen Papiere in S. höchstwahrscheinlich vernichtet worden. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Wien teilte mit, von ihr sei mit Bescheid vom 24.09.1999 der Antrag auf Zuerkennung der Invalidenpension abgelehnt worden, da Invalidität nicht vorliege. Gegenüber der Beklagten hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und legte ärztliche Unterlagen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, auch bei unterstellter Erwerbsminderung ergebe sich kein Zahlungsanspruch auf eine Rente, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Vorausset- zungen nicht erfülle. Im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum von Dezember 1992 bis Dezember 1997 seien keine Beitragszeiten in Deutschland oder Österreich zurückgelegt worden. Im Übrigen erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzung des § 240 Abs.2 SGB VI, da nicht alle Kalendermonate seit dem 01.01.1984 mit Beiträgen oder anderen berücksichtigungsfähigen Zeiten belegt seien. In der Klageschrift vom 15. Februar 2000 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren. Er nahm ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 08.11.1999 Bezug und trug vor, er sei der Meinung, dass ihm Rente zustehe.

Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.06. 2003 die Klage ab und nahm zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug.

Mit Schreiben vom 19.09.2003, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 04.11.2003, legte der Kläger Berufung gegen die ihm am 29.09.2003 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts München ein. Er trug vor, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. In der genannten Entscheidung sei nicht berücksichtigt, dass er in Bosnien-Herzegowina das Recht auf Invalidenrente ab 27.12.1994 verwirklicht habe, so dass er die Voraussetzungen von mindestens 36 Monaten Versicherung nicht erreichen konnte. Außerdem habe er ein Drittel seines Arbeitslebens mit Versicherungszeiten abgedeckt. Den bosnischen Rentenbescheid legte er vor.

Ein Aufklärungsschreiben des Senats vom 08.03.2004 wurde vom Kläger nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des So- zialgerichts München vom 02.06.2003 und des Bescheides der Beklagten vom 31.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 08.11.1999 zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der LVA Niederbayern-Oberpfalz, des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 31.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11. 1999. Darin lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 15.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nach §§ 43, 44 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung = a.F.) bzw. für die Zeit ab 01.01.2001 nach § 43 SGB VI (in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung = n.F.) zu gewähren. Dabei war nicht zu prüfen, ob der Kläger erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschriften ist, denn er erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht entschieden haben, keinen Anspruch auf Rentengewährung aus der deutschen Versicherung unter Berücksichtigung der in Deutschland und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten.

Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit, § 44 SGB VI a.F.), wenn sie 1. berufsunfähig (erwerbsunfähig) sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Da der Kläger die Voraussetzungen von § 43 Abs.1 Ziffer 2 nicht erfüllt, konnte ungeprüft bleiben, ob Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegt. Wie die Beklagte in ihren Bescheiden zu Recht ausgeführt hat, scheitert der Anspruch des Klägers an den fehlenden 36 Pflichtbeiträgen im 5-Jahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man den Versicherungsfall ab Antragstellung prüft, aber auch, wenn der Versicherungsfall für Dezember 1994 angenommen wird, so wie der Kläger es im Hinblick auf die Entscheidung des bosnischen Versicherungsträgers berichtet. Dabei sind der Rechnung zugrunde zu legen, die deutschen Versicherungszeiten, die vom Mai 1969 bis April 1984 nachgewiesen sind, sowie die österreichischen Zeiten vom September 1996 bis September 1998. Dadurch steht fest, dass der letzte berücksichtigungsfähige Beitrag im April 1984 in der Bundesrepublik zurückgelegt wurde, so dass weder für das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Dezember 1994 noch bei Antragstellung im Dezember 1997 die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Zeitraum 01.01.1989 bis 31.12.1994 bzw. im Zeitraum vom 01.12.1992 bis 31.11.1997 erfüllt sind. Diese Prüfung fällt zwar in den Bereich der für die Durchführung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens zuständigen LVA Niederbayern-Oberpfalz; da sich aber auch bei Anwendung dieses Abkommens kein für den Kläger günstiges Ergebnis erzielen lässt, musste keine Beiladung dieses Trägers erfolgen.

Durch diese Betrachtung wird klar, dass auch unter Berücksichtigung der in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Beitragszeiten kein anderes Ergebnis erzielt wird, denn der Kläger hat dort zuletzt Beiträge im April 1992 entrichtet.

Der Kläger erfüllt somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung, so dass sich sowohl der Bescheid der in diesem Verfahren Beklagten, als auch aber der hier nicht streitgegenständliche Bescheid der LVA Niederbayern-Oberpfalz als zutreffend erweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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