Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 339/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 593/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 09.09.1976 erstattete die damals zuständige LVA Hessen dem Kläger mit Bescheid vom 26.05.1977 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 11.382,20 DM.
Mit Schreiben vom 22.12.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten "die ihm zustehende Rente". Mit Bescheid vom 23.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 26.04.2002 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab, da mit der Erstattung der Beiträge das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und somit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden seien. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Gegen den am 13.05.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.06.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, ihm eine Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen zuzusprechen. Mit Urteil vom 07.10.2002 (ohne mündliche Verhandlung) hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sei nicht vorgesehen. Da weitere Beiträge durch den Kläger nicht entrichtet worden seien, seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 22.11.2002 Berufung eingelegt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 07.10.2002 sowie den Bescheid vom 23.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe in der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung.
Zu den Streitakten erster und zweiter Instanz sind beigezogen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, außerdem die frühere Klageakte des Klägers S 12/9 RJ 1101/01; diese betrifft eine am 31.12.2001 erhobene Klage, die der Kläger am 17.04.2002 zurückgenommen hat, nachdem eine Verwaltungsentscheidung nicht vorlag.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgeetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 07.10.2002 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 hat.
Die LVA Hessen hat dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) auf seinen Antrag vom 09.09.1976 die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Somit bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 1303 Abs 7 RVO). Die in dieser Vorschrift normierte Verfallswirkung führt nämlich zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu, da das Versicherungsverhältnis infolge der Beitragserstattung aufgelöst ist.
Auch hat der Kläger keinerlei Rechte an den von seinen Arbeitgebern in Deutschland getragenen Anteilen zur Rentenversicherung. Insoweit hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erstattung dieser Anteile noch auf Bewilligung einer "Halbrente" aus diesen vom Kläger nicht getragenen Beiträgen. Die Begrenzung der Beitragserstattung durch § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge ist auch verfassungsgemäß (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34). Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach § 1303 Abs 7 RVO verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz -GG- (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - BvG 445/81). Es liegt insoweit auch kein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht (Art 14 GG) vor, weil die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß ist und hinsichtlich der anderen Hälfte durch die freiwillige Entscheidung eine Beitragserstattung zu beantragen, das Eigentumsrecht gerade realisiert worden ist.
Bei dieser Sachlage hat das SG zu Recht entschieden, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte Leistung ("Halbrente") ist nach den deutschen Vorschriften nicht möglich.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 09.09.1976 erstattete die damals zuständige LVA Hessen dem Kläger mit Bescheid vom 26.05.1977 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 11.382,20 DM.
Mit Schreiben vom 22.12.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten "die ihm zustehende Rente". Mit Bescheid vom 23.01.2002 und Widerspruchsbescheid vom 26.04.2002 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab, da mit der Erstattung der Beiträge das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst sei und somit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden seien. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.
Gegen den am 13.05.2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.06.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, ihm eine Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen zuzusprechen. Mit Urteil vom 07.10.2002 (ohne mündliche Verhandlung) hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sei nicht vorgesehen. Da weitere Beiträge durch den Kläger nicht entrichtet worden seien, seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 22.11.2002 Berufung eingelegt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 07.10.2002 sowie den Bescheid vom 23.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe in der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung.
Zu den Streitakten erster und zweiter Instanz sind beigezogen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, außerdem die frühere Klageakte des Klägers S 12/9 RJ 1101/01; diese betrifft eine am 31.12.2001 erhobene Klage, die der Kläger am 17.04.2002 zurückgenommen hat, nachdem eine Verwaltungsentscheidung nicht vorlag.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgeetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 07.10.2002 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 07.07.1964 bis 31.12.1975 hat.
Die LVA Hessen hat dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) auf seinen Antrag vom 09.09.1976 die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Dies hat zur Folge, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgelöst ist. Somit bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 1303 Abs 7 RVO). Die in dieser Vorschrift normierte Verfallswirkung führt nämlich zur rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Rentenansprüche stehen ihm nicht mehr zu, da das Versicherungsverhältnis infolge der Beitragserstattung aufgelöst ist.
Auch hat der Kläger keinerlei Rechte an den von seinen Arbeitgebern in Deutschland getragenen Anteilen zur Rentenversicherung. Insoweit hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erstattung dieser Anteile noch auf Bewilligung einer "Halbrente" aus diesen vom Kläger nicht getragenen Beiträgen. Die Begrenzung der Beitragserstattung durch § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge ist auch verfassungsgemäß (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34). Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach § 1303 Abs 7 RVO verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz -GG- (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - BvG 445/81). Es liegt insoweit auch kein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht (Art 14 GG) vor, weil die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß ist und hinsichtlich der anderen Hälfte durch die freiwillige Entscheidung eine Beitragserstattung zu beantragen, das Eigentumsrecht gerade realisiert worden ist.
Bei dieser Sachlage hat das SG zu Recht entschieden, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte Leistung ("Halbrente") ist nach den deutschen Vorschriften nicht möglich.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
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