Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 125/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 87/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.02.2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 21.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2001 Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus bis zum 25.02.2000 zu gewähren.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger über den 31.12.1999 hinaus Verletztengeld zu gewähren hat.
Der 1939 geborene Kläger, selbständiger Änderungsschneider, erlitt am 10.12.1999 als angeschnallter Pkw-Fahrer bei einem Unfall eine HWS-Distorsion, BWS- und Thoraxprellung (Durchgangsarztbericht Dr.S. , Klinikum N. vom 13.12. 1999). Der Chirurg Dr.B. (A.) bestätigte in Nachschauberichten vom 25.02.2000, 08.03.2000, 27.03.2000, 10.04.2000 Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zuletzt 30.04.2000. Die Beklagte holte eine Auskunft der AOK Bayern vom 17.03.2000 ein (03.07.1996 bis 10.07.1996 Sinubronchitis, Lumbago), der internistischen Gemeinschaftspraxis Dres.B./F./B. vom 04.05. 2000 ("von uns krank geschrieben bis 30.01.2000") und einen Zwischenbericht des Dr.B. vom 15.05.2000 sowie eine Stellungnahme des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 08.06.2000. Dieser führte aus, es habe beim Kläger wegen der erheblichen degenerativen Veränderungen der BWS und LWS eine maximale Arbeitsunfähigkeit bis Ende 1999 bestanden. Die Beklagte holte weiter ein Gutachten des Prof. Dr.H. (Universitätsklinik E.) vom 08.10.2000 ein. Er führte aus, die Verletzungen des Klägers bedingten eine Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.1999. Ab 01.01.2000 mündete der Krankheitsverlauf in die schicksalsbedingte normale Entwicklung. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2000 Verletztengeld bis 31.12.1999 und lehnte mit Bescheid vom 25.01.2001 Ansprüche des Klägers über den 31.12.1999 hinaus ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, ihm Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus zu gewähren. Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr.B. vom 26.03. 2002 eingeholt. Er hat ausgeführt, die Unfallverletzungen, nämlich Stauchung und Zerrung der HWS, BWS und LWS, leichte Gehirnerschütterung mit kurzfristiger Benommenheit hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 0 v.H. mit Beginn der 27. Woche zur Folge gehabt. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit machte er keine Ausführungen, weil er vom SG hierzu nicht befragt worden war.
Mit Urteil vom 30.02.2003 hat das SG, - dem Antrag der Beklagten entsprechend -, die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Ausführungen des Prof.Dr.H. gestützt. Dr.B. hingegen gäbe keine Begründung dazu, warum der Kläger unfallbedingt bis zum 02.05.2000 arbeitsunfähig gewesen sein sollte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei dem behandelnden Arzt Dr.B. zu folgen, der aufgrund persönlicher Untersuchung und Behandlung in der Lage gewesen sei, unfallfremde Krankheitserscheinungen von den tatsächlichen Unfallbefunden zu trennen. Er legte ein Attest des Dr.B. vom 18.06.2003 vor ("krank aufgrund der Unfallfolgen bis 25.02.2000").
Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgenbilder eine Stellungnahme des Dr.B. vom 18.03.2004 zur Frage der Arbeitsunfähigkeit eingeholt.
Der Kläger beantragt, ihm über den 31.12.1999 hinaus bis zum 01.05.2000 Verletztengeld aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 10.12.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.02.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat im Gegensatz zur Auffassung des SG Anspruch auf Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus bis 25.02.2000.
Das nach § 45 SGB VII zu gewährende Verletztengeld setzt voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand alsbald zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSGE 19, 179, 182; 57, 227, 228; 69, 180, 182).
Der Kläger war infolge des Ereignisses vom 10.12.1999 nach Auffassung des Senats bis 25.02.2000 nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Änderungsschneider nachzugehen. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus ergibt sich zwangslos aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr.B. aufgrund der Nachschauberichte vom 25.02.2000, 08.03. 2000, 27.03.2000, 10.04.2000 und den Attesten des Dr.B. vom 25.01.2000 und 18.06.2003. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist auch mit Wahrscheinlichkeit auf die beim Ereignis vom 10.12.1999 erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Da der Kläger bei diesem Ereignis laut den Angaben des Dr.S. im Durchgangsarztbericht vom 13.12.1999 eine HWS-Distorsion, BWS- und Thoraxprellung erlitten hat, teilt der Senat die Auffassung des Prof.Dr.H. , dass ein Schweregrad nach Erdmann Grad I vorlag. Im Falle eines Schweregrades I nach Erdmann kann von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen ausgegangen werden mit anschließender MdE von 20 v.H. für drei Monate (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage, S.562). Die Auffassung des Prof.Dr.H. hingegen aufgrund des Schweregrades I sei beim Kläger nur Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.1999 anzunehmen, teilt der Senat nicht. Sie ist nicht begründet und stützt sich lediglich auf die Kenntnis von unfallfremden Gesundheitsstörungen, die durch MRT festgestellt wurden ohne zu beachten, dass der Kläger vor dem Unfall wegen dieser Wirbelsäulenschäden offenbar nur vom 03.07. 1996 bis 10.07.1996 wegen Lumbago in Behandlung war. Auch folgt Prof.Dr.H. ohne nähere Begründung der Auffassung des Prof. Dr.B. , der ebenfalls den Kläger nicht selbst nach dem Unfall untersucht und begutachtet hat.
Der Senat hält die Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr.B. und Dr.B. für überzeugend. Dr.B. unterscheidet in der Stellungnahme vom 16.03.2004 zwischen den beim Kläger vorliegenden altersmäßigen Verschleißerscheinungen und der Stauchung der Wirbelsäule und führt nachvollziehbar aus, dass es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Probleme gekommen ist. Nachdem Dr.B. in der Auskunft vom 25.01.2000 über Cephalgien, Schmerzen im Bereich der HWS sowie der BWS mit Ausstrahlung nach vorne berichtet hat und Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 30.01.2000 bestanden hat und diese sodann laut Attest vom 18.06.2003 bis zum 25.02. 2000 verlängert wurde, hält es der Senat für wahrscheinlich, dass Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt durch das Ereignis vom 10.12. 1999 verursacht worden ist. Es besteht keine Veranlassung an der Auffassung dieser beiden Ärzte zu zweifeln. Wenn Dr.B. im Gutachten gemäß § 109 SGG vom 26.03.2002 hierzu keine Ausführungen gemacht hat, so liegt dies an der falschen Fragestellung durch das SG. Dr.B. und Dr.B. waren auch entgegen der Meinung der Beklagten befugt, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Hierzu bedarf es weder eines Vertragsarztes noch eines behandelnden Arztes (von Maydell, GK-SGB V § 46 Anm.10).
Die Berufung des Klägers ist somit teilweise begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger teilweise erfolglos ist, ist eine Quotelung angemessen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 21.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2001 Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus bis zum 25.02.2000 zu gewähren.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger über den 31.12.1999 hinaus Verletztengeld zu gewähren hat.
Der 1939 geborene Kläger, selbständiger Änderungsschneider, erlitt am 10.12.1999 als angeschnallter Pkw-Fahrer bei einem Unfall eine HWS-Distorsion, BWS- und Thoraxprellung (Durchgangsarztbericht Dr.S. , Klinikum N. vom 13.12. 1999). Der Chirurg Dr.B. (A.) bestätigte in Nachschauberichten vom 25.02.2000, 08.03.2000, 27.03.2000, 10.04.2000 Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zuletzt 30.04.2000. Die Beklagte holte eine Auskunft der AOK Bayern vom 17.03.2000 ein (03.07.1996 bis 10.07.1996 Sinubronchitis, Lumbago), der internistischen Gemeinschaftspraxis Dres.B./F./B. vom 04.05. 2000 ("von uns krank geschrieben bis 30.01.2000") und einen Zwischenbericht des Dr.B. vom 15.05.2000 sowie eine Stellungnahme des Chirurgen Prof.Dr.B. vom 08.06.2000. Dieser führte aus, es habe beim Kläger wegen der erheblichen degenerativen Veränderungen der BWS und LWS eine maximale Arbeitsunfähigkeit bis Ende 1999 bestanden. Die Beklagte holte weiter ein Gutachten des Prof. Dr.H. (Universitätsklinik E.) vom 08.10.2000 ein. Er führte aus, die Verletzungen des Klägers bedingten eine Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.1999. Ab 01.01.2000 mündete der Krankheitsverlauf in die schicksalsbedingte normale Entwicklung. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2000 Verletztengeld bis 31.12.1999 und lehnte mit Bescheid vom 25.01.2001 Ansprüche des Klägers über den 31.12.1999 hinaus ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2001 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, ihm Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus zu gewähren. Das SG hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr.B. vom 26.03. 2002 eingeholt. Er hat ausgeführt, die Unfallverletzungen, nämlich Stauchung und Zerrung der HWS, BWS und LWS, leichte Gehirnerschütterung mit kurzfristiger Benommenheit hätten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 0 v.H. mit Beginn der 27. Woche zur Folge gehabt. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit machte er keine Ausführungen, weil er vom SG hierzu nicht befragt worden war.
Mit Urteil vom 30.02.2003 hat das SG, - dem Antrag der Beklagten entsprechend -, die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Ausführungen des Prof.Dr.H. gestützt. Dr.B. hingegen gäbe keine Begründung dazu, warum der Kläger unfallbedingt bis zum 02.05.2000 arbeitsunfähig gewesen sein sollte.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei dem behandelnden Arzt Dr.B. zu folgen, der aufgrund persönlicher Untersuchung und Behandlung in der Lage gewesen sei, unfallfremde Krankheitserscheinungen von den tatsächlichen Unfallbefunden zu trennen. Er legte ein Attest des Dr.B. vom 18.06.2003 vor ("krank aufgrund der Unfallfolgen bis 25.02.2000").
Der Senat hat nach Beiziehung der einschlägigen Röntgenbilder eine Stellungnahme des Dr.B. vom 18.03.2004 zur Frage der Arbeitsunfähigkeit eingeholt.
Der Kläger beantragt, ihm über den 31.12.1999 hinaus bis zum 01.05.2000 Verletztengeld aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 10.12.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.02.2003 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten und Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat im Gegensatz zur Auffassung des SG Anspruch auf Verletztengeld über den 31.12.1999 hinaus bis 25.02.2000.
Das nach § 45 SGB VII zu gewährende Verletztengeld setzt voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand alsbald zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSGE 19, 179, 182; 57, 227, 228; 69, 180, 182).
Der Kläger war infolge des Ereignisses vom 10.12.1999 nach Auffassung des Senats bis 25.02.2000 nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Änderungsschneider nachzugehen. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus ergibt sich zwangslos aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr.B. aufgrund der Nachschauberichte vom 25.02.2000, 08.03. 2000, 27.03.2000, 10.04.2000 und den Attesten des Dr.B. vom 25.01.2000 und 18.06.2003. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist auch mit Wahrscheinlichkeit auf die beim Ereignis vom 10.12.1999 erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Da der Kläger bei diesem Ereignis laut den Angaben des Dr.S. im Durchgangsarztbericht vom 13.12.1999 eine HWS-Distorsion, BWS- und Thoraxprellung erlitten hat, teilt der Senat die Auffassung des Prof.Dr.H. , dass ein Schweregrad nach Erdmann Grad I vorlag. Im Falle eines Schweregrades I nach Erdmann kann von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu sechs Wochen ausgegangen werden mit anschließender MdE von 20 v.H. für drei Monate (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage, S.562). Die Auffassung des Prof.Dr.H. hingegen aufgrund des Schweregrades I sei beim Kläger nur Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.1999 anzunehmen, teilt der Senat nicht. Sie ist nicht begründet und stützt sich lediglich auf die Kenntnis von unfallfremden Gesundheitsstörungen, die durch MRT festgestellt wurden ohne zu beachten, dass der Kläger vor dem Unfall wegen dieser Wirbelsäulenschäden offenbar nur vom 03.07. 1996 bis 10.07.1996 wegen Lumbago in Behandlung war. Auch folgt Prof.Dr.H. ohne nähere Begründung der Auffassung des Prof. Dr.B. , der ebenfalls den Kläger nicht selbst nach dem Unfall untersucht und begutachtet hat.
Der Senat hält die Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr.B. und Dr.B. für überzeugend. Dr.B. unterscheidet in der Stellungnahme vom 16.03.2004 zwischen den beim Kläger vorliegenden altersmäßigen Verschleißerscheinungen und der Stauchung der Wirbelsäule und führt nachvollziehbar aus, dass es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Probleme gekommen ist. Nachdem Dr.B. in der Auskunft vom 25.01.2000 über Cephalgien, Schmerzen im Bereich der HWS sowie der BWS mit Ausstrahlung nach vorne berichtet hat und Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 30.01.2000 bestanden hat und diese sodann laut Attest vom 18.06.2003 bis zum 25.02. 2000 verlängert wurde, hält es der Senat für wahrscheinlich, dass Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt durch das Ereignis vom 10.12. 1999 verursacht worden ist. Es besteht keine Veranlassung an der Auffassung dieser beiden Ärzte zu zweifeln. Wenn Dr.B. im Gutachten gemäß § 109 SGG vom 26.03.2002 hierzu keine Ausführungen gemacht hat, so liegt dies an der falschen Fragestellung durch das SG. Dr.B. und Dr.B. waren auch entgegen der Meinung der Beklagten befugt, eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Hierzu bedarf es weder eines Vertragsarztes noch eines behandelnden Arztes (von Maydell, GK-SGB V § 46 Anm.10).
Die Berufung des Klägers ist somit teilweise begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger teilweise erfolglos ist, ist eine Quotelung angemessen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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