Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 399/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 260/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger beantragte am 22.03.1998 die Berücksichtigung einer Bandscheibenschädigung, die durch seine berufliche Tätigkeit entstanden sei. Von 1992 bis 1994 sei er täglich 16 Stunden beschäftigt gewesen, am Samstag und Sonntag bis zu 8 Stunden. Der Kläger war seit 1988 beim Deutschen Kassenverein, hauptsächlich in Tresorräumen, beschäftigt.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte in der Stellungnahme vom 29.04.1998 aus, eine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr.2108 sei im Zeitraum von 1991 bis 1994 gegeben gewesen. Die Mindestbelastungsdosis durch häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten sei überschritten worden.
Im Befundbericht vom 20.06.1998 wies der Orthopäde Dr.B. , der den Kläger von 1994 bis 1996 behandelt hatte, auf Nacken- und Rückenschmerzen hin. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine Osteochdondrose. Der Orthopäde Dr.H. , der den Kläger seit 1991 behandelte, erwähnte eine Beinverkürzung links, außerdem eine Spondylarthrose L 5/S 1.
Nach Besichtigung des Arbeitsplatzes des Klägers erklärte der Gewerbearzt Dr.V. am 27.08.1998, nach den Angaben des für den Arbeitsschutz zuständigen Mitarbeiters seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr.2108 nicht anzunehmen. Die Dauer eines Tragevorgangs mit fünf Minuten sei im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar.
Der Technische Aufsichtsdienst führte im Ermittlungsbericht vom 12.10.1998 aus, eine Gefährdung im Sinne der BK 2108 erscheine auch bei niedrigeren angenommenen Belastungen wahrscheinlich. Nicht gegeben sei dagegen die Langjährigkeit der Belastung, da die angegebene Belastungsdosis nur für die Jahre 1991 bis 1994 gelte.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV ab, da der Kläger nicht über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger machte mit Widerspruch vom 07.01.1999 geltend, er habe von 1988 bis zu seinem Vorruhestand 1997 schwere Lasten zu tragen gehabt. 1991 bis 1994 sei die Arbeitsbelastung in besonderem Maße erhöht gewesen. Auch habe er sich in einem Rumpfbeugewinkel von ca. 30 Grad über die Papierschneidemaschine beugen müssen.
Hierzu erklärte der Technische Aufsichtsdienst in der Stellungnahme vom 24.02.2000, für die Zeit vor 1991 und nach 1994 sei nach Rücksprache mit dem Kläger und seinem Bevollmächtigten grundsätzlich von häufigem Heben und Tragen auszugehen. Bei einer Berechnung unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers werde die Mindestbelastungsdosis überschritten. Für die Zeit von 1991 bis 1994 sei ebenfalls eine Gefährdung im Sinne der BK Nr.2108 gegeben. Unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung seien Arbeiten in Räumen zu verstehen, die niedriger als 100 cm seien bzw. bei denen der Oberkörper um mehr als 90 Grad gebeugt werde. Diese Haltung habe nicht vorgelegen.
Der Kläger hat in den Schreiben vom 02.04.2000 und 06.03.2000 auf einen beruflich verursachten Schaden der rechten Hüfte hingewiesen, außerdem erklärt, Dr.V. habe die Tatsachen nicht richtig wiedergegeben. Zum Bericht des TAD führte der Bevollmächtigte des Klägers am 12.04.2000 aus, die durchschnittliche Dauer eines Hebevorgangs sei zu niedrig angesetzt. Es hätten sehr große Wegstrecken bewältigt werden müssen. Auch die durch die Rumpfbeugehaltung entstandene Belastung sei unberücksichtigt geblieben.
Der Technische Aufsichtsdienst hat hierzu in der Stellungnahme vom 27.04.2000 erwidert, trotz der zusätzlichen Angaben bleibe die geschätzte Tragezeit von 30 Sekunden als realistisch bestehen. Eine Gefährdung erscheine nach den Berechnungen nur möglich. Die Verdrehung des Rumpfes während des Tragens sei berücksichtigt worden. Der Rumpfbeugewinkel habe deutlich unter 90 Grad gelegen. Eine Gefährdung durch extreme Rumpfbeugehaltung sei deshalb nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage vom 06.07.2001 hat der Kläger eingewandt, er sei ca. 70 bis 80 % der Arbeitszeit in Rumpfbeugehaltung von etwa 30 Grad an Schneidemaschinen beschäftigt gewesen. In der verbleibenden Arbeitszeit habe er pro Arbeitsschicht 100 bis 150 Hebevorgänge bewältigen müssen. Die Dauer der einzelnen Hebevorgänge sei unterschiedlich gewesen und habe von der zu bewältigenden Wegstrecke abgehangen. Während seiner gesamten Beschäftigungszeit sei er mit dem Tragen schwerer Lasten und der haltungsschädigenden Bedienung der Schneidemaschine beschäftigt gewesen.
Beigezogen hat das SG einen Befundbericht des Orthopäden Dr.H. , einen Bericht vom Heilverfahren in Bad H. vom 12.11. bis 10.12.1998 und Unterlagen des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I.
Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. hat im Gutachten vom 08.08.2002 zusammenfassend ausgeführt, die bildtechnisch nachweisbaren Veränderungen würden das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß nicht überschreiten. Die Lokalisation der Veränderungen korreliere nicht mit der beruflichen Einwirkung, da so gut wie keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule abliefen. Der Kläger gebe die ersten Rückenbeschwerden für 1990 an, also noch vor Beginn der die Wirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit, und außerdem seien konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten wie eine Fettstoffwechselstörung und eine Harnsäureerhöhung, außerdem eine leichte Fehlstatik der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Beckenschiefstandes gegeben.
Der Kläger hat dagegen eingewandt, er habe auch von 1988 bis 1991 und von 1994 bis 1997 in hohem Grade belastend gearbeitet. Er hat ein Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. übersandt mit der Diagnose: alte Wurzelschädigung L 3/4 rechts mit Radikulopathie.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.05.2003 abgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen nicht vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule liefen keine nennenswerten degenerativen Veränderungen ab, insbesondere keine Verschleißerscheinungen, die nicht alterstypisch wären. Dr.F. stelle fest, dass die hauptsächlichen Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, mäßige degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule und so gut wie keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule vorlägen. Eine besondere beruflich bedingte Betroffenheit der Lendenwirbelsäule sei daher zu verneinen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen besonders belastender Tätigkeit und dem Auftreten von Beschwerden sei nicht gegeben. Der Kläger habe angegeben, dass die ersten Rückenbeschwerden bereits 1990 aufgetreten seien, also vor Beginn der die Wirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit, die zwischen 1991 und 1994 stattgefunden habe. Daneben bestünden konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten durch einen erhöhten Fettstoffwechsel, Harnsäureerhöhung und eine leichte Fehlstatik der Lendenwirbelsäule. Das Attest von Dr. H. sowie das versorgungsärztliche Gutachten von Dr.S. vom 15.07.1999 seien nicht geeignet, die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit zu begründen.
Zur Begründung der Berufung vom 21.08.2003 wies der Kläger darauf hin, er sei über zehn Jahre in ungünstiger Stellung mit ungünstiger Beanspruchung der Wirbelsäule beschäftigt gewesen. Langjährigkeit sei daher gegeben. Der Tiefstand des Beckenkamms sei mit 100 %-iger Sicherheit durch die bei der Tätigkeit erforderliche Haltung verursacht. Der Rumpfbeugewinkel habe 90 Grad betragen. Gleichzeitig habe er den Kopf verdrehen müssen, dadurch sei die Halswirbelsäule geschädigt worden. Die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule seien auf dem Boden der mechanischen Überbelastungen entstanden. Ein metabolisches Syndrom habe nicht in wesentlichem Umfang vorgelegen. Vermutlich habe Dr.F. nicht gewusst, wie hoch die Überstundenbelastung gewesen sei.
Die Beklagte erklärte im Schriftsatz vom 16.10.2003, bei einer erneuten Beurteilung nach dem derzeit anerkannten Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) habe sich ergeben, dass auch nach den Kriterien des MDD die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05. 2001 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.4 SGG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1942 geborene Kläger beantragte am 22.03.1998 die Berücksichtigung einer Bandscheibenschädigung, die durch seine berufliche Tätigkeit entstanden sei. Von 1992 bis 1994 sei er täglich 16 Stunden beschäftigt gewesen, am Samstag und Sonntag bis zu 8 Stunden. Der Kläger war seit 1988 beim Deutschen Kassenverein, hauptsächlich in Tresorräumen, beschäftigt.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte in der Stellungnahme vom 29.04.1998 aus, eine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr.2108 sei im Zeitraum von 1991 bis 1994 gegeben gewesen. Die Mindestbelastungsdosis durch häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten sei überschritten worden.
Im Befundbericht vom 20.06.1998 wies der Orthopäde Dr.B. , der den Kläger von 1994 bis 1996 behandelt hatte, auf Nacken- und Rückenschmerzen hin. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine Osteochdondrose. Der Orthopäde Dr.H. , der den Kläger seit 1991 behandelte, erwähnte eine Beinverkürzung links, außerdem eine Spondylarthrose L 5/S 1.
Nach Besichtigung des Arbeitsplatzes des Klägers erklärte der Gewerbearzt Dr.V. am 27.08.1998, nach den Angaben des für den Arbeitsschutz zuständigen Mitarbeiters seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr.2108 nicht anzunehmen. Die Dauer eines Tragevorgangs mit fünf Minuten sei im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar.
Der Technische Aufsichtsdienst führte im Ermittlungsbericht vom 12.10.1998 aus, eine Gefährdung im Sinne der BK 2108 erscheine auch bei niedrigeren angenommenen Belastungen wahrscheinlich. Nicht gegeben sei dagegen die Langjährigkeit der Belastung, da die angegebene Belastungsdosis nur für die Jahre 1991 bis 1994 gelte.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV ab, da der Kläger nicht über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger machte mit Widerspruch vom 07.01.1999 geltend, er habe von 1988 bis zu seinem Vorruhestand 1997 schwere Lasten zu tragen gehabt. 1991 bis 1994 sei die Arbeitsbelastung in besonderem Maße erhöht gewesen. Auch habe er sich in einem Rumpfbeugewinkel von ca. 30 Grad über die Papierschneidemaschine beugen müssen.
Hierzu erklärte der Technische Aufsichtsdienst in der Stellungnahme vom 24.02.2000, für die Zeit vor 1991 und nach 1994 sei nach Rücksprache mit dem Kläger und seinem Bevollmächtigten grundsätzlich von häufigem Heben und Tragen auszugehen. Bei einer Berechnung unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers werde die Mindestbelastungsdosis überschritten. Für die Zeit von 1991 bis 1994 sei ebenfalls eine Gefährdung im Sinne der BK Nr.2108 gegeben. Unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung seien Arbeiten in Räumen zu verstehen, die niedriger als 100 cm seien bzw. bei denen der Oberkörper um mehr als 90 Grad gebeugt werde. Diese Haltung habe nicht vorgelegen.
Der Kläger hat in den Schreiben vom 02.04.2000 und 06.03.2000 auf einen beruflich verursachten Schaden der rechten Hüfte hingewiesen, außerdem erklärt, Dr.V. habe die Tatsachen nicht richtig wiedergegeben. Zum Bericht des TAD führte der Bevollmächtigte des Klägers am 12.04.2000 aus, die durchschnittliche Dauer eines Hebevorgangs sei zu niedrig angesetzt. Es hätten sehr große Wegstrecken bewältigt werden müssen. Auch die durch die Rumpfbeugehaltung entstandene Belastung sei unberücksichtigt geblieben.
Der Technische Aufsichtsdienst hat hierzu in der Stellungnahme vom 27.04.2000 erwidert, trotz der zusätzlichen Angaben bleibe die geschätzte Tragezeit von 30 Sekunden als realistisch bestehen. Eine Gefährdung erscheine nach den Berechnungen nur möglich. Die Verdrehung des Rumpfes während des Tragens sei berücksichtigt worden. Der Rumpfbeugewinkel habe deutlich unter 90 Grad gelegen. Eine Gefährdung durch extreme Rumpfbeugehaltung sei deshalb nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage vom 06.07.2001 hat der Kläger eingewandt, er sei ca. 70 bis 80 % der Arbeitszeit in Rumpfbeugehaltung von etwa 30 Grad an Schneidemaschinen beschäftigt gewesen. In der verbleibenden Arbeitszeit habe er pro Arbeitsschicht 100 bis 150 Hebevorgänge bewältigen müssen. Die Dauer der einzelnen Hebevorgänge sei unterschiedlich gewesen und habe von der zu bewältigenden Wegstrecke abgehangen. Während seiner gesamten Beschäftigungszeit sei er mit dem Tragen schwerer Lasten und der haltungsschädigenden Bedienung der Schneidemaschine beschäftigt gewesen.
Beigezogen hat das SG einen Befundbericht des Orthopäden Dr.H. , einen Bericht vom Heilverfahren in Bad H. vom 12.11. bis 10.12.1998 und Unterlagen des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I.
Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. hat im Gutachten vom 08.08.2002 zusammenfassend ausgeführt, die bildtechnisch nachweisbaren Veränderungen würden das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß nicht überschreiten. Die Lokalisation der Veränderungen korreliere nicht mit der beruflichen Einwirkung, da so gut wie keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule abliefen. Der Kläger gebe die ersten Rückenbeschwerden für 1990 an, also noch vor Beginn der die Wirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit, und außerdem seien konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten wie eine Fettstoffwechselstörung und eine Harnsäureerhöhung, außerdem eine leichte Fehlstatik der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Beckenschiefstandes gegeben.
Der Kläger hat dagegen eingewandt, er habe auch von 1988 bis 1991 und von 1994 bis 1997 in hohem Grade belastend gearbeitet. Er hat ein Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. übersandt mit der Diagnose: alte Wurzelschädigung L 3/4 rechts mit Radikulopathie.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.05.2003 abgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen nicht vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule liefen keine nennenswerten degenerativen Veränderungen ab, insbesondere keine Verschleißerscheinungen, die nicht alterstypisch wären. Dr.F. stelle fest, dass die hauptsächlichen Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, mäßige degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule und so gut wie keine Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule vorlägen. Eine besondere beruflich bedingte Betroffenheit der Lendenwirbelsäule sei daher zu verneinen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen besonders belastender Tätigkeit und dem Auftreten von Beschwerden sei nicht gegeben. Der Kläger habe angegeben, dass die ersten Rückenbeschwerden bereits 1990 aufgetreten seien, also vor Beginn der die Wirbelsäule überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit, die zwischen 1991 und 1994 stattgefunden habe. Daneben bestünden konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten durch einen erhöhten Fettstoffwechsel, Harnsäureerhöhung und eine leichte Fehlstatik der Lendenwirbelsäule. Das Attest von Dr. H. sowie das versorgungsärztliche Gutachten von Dr.S. vom 15.07.1999 seien nicht geeignet, die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit zu begründen.
Zur Begründung der Berufung vom 21.08.2003 wies der Kläger darauf hin, er sei über zehn Jahre in ungünstiger Stellung mit ungünstiger Beanspruchung der Wirbelsäule beschäftigt gewesen. Langjährigkeit sei daher gegeben. Der Tiefstand des Beckenkamms sei mit 100 %-iger Sicherheit durch die bei der Tätigkeit erforderliche Haltung verursacht. Der Rumpfbeugewinkel habe 90 Grad betragen. Gleichzeitig habe er den Kopf verdrehen müssen, dadurch sei die Halswirbelsäule geschädigt worden. Die Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule seien auf dem Boden der mechanischen Überbelastungen entstanden. Ein metabolisches Syndrom habe nicht in wesentlichem Umfang vorgelegen. Vermutlich habe Dr.F. nicht gewusst, wie hoch die Überstundenbelastung gewesen sei.
Die Beklagte erklärte im Schriftsatz vom 16.10.2003, bei einer erneuten Beurteilung nach dem derzeit anerkannten Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) habe sich ergeben, dass auch nach den Kriterien des MDD die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05. 2001 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.4 SGG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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