Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 237/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 648/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung berufsfördernder Leistungen.
Der 1960 geborene Kläger, der lt. seinen Angaben zuletzt von 1994 ab im Umschulungsberuf des Kraftfahrers tätig gewesen ist, beantragte am 24.04.2001 die Gewährung beruflicher Reha-Maßnahmen mit der Begründung, die weitere Berufsausübung sei ihm durch zu langes Sitzen beim Fahren und durch das Heben schwerer Lasten erschwert. Bei einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 22.03.2001 war eine leicht- bis mittelgradige Bandinstabilität im rechten Kniegelenk, eine Leberenzymwerterhöhung und eine leichtgradige Fehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Kraftfahrertätigkeiten ohne Ladearbeiten könne er noch vollschichtig verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte berufsfördernde Leistungen mit Bescheid vom 21.09.2001 ab.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger von der Internistin Dr.S. ambulant untersucht. Wegen der Veränderungen des rechten Kniegelenks hielt die Sachverständige nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Beanspruchung des rechten Kniegelenks, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne ständiges Gehen und Stehen für zumutbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2002 Eingliederungshilfe und teilte mit, über die eventuelle Gewährung von Maßnahmen zur Qualifizierung könne erst nach Durchführung einer Beratung mit dem Fachberaterdienst entschieden werden.
Bei den Fachberatungsgespräch am 13.03.2002 machte der Kläger deutlich, er wolle eine Umschulung im PC- bzw. Elektronikbereich. Wegen Unschlüssigkeit über die Qualifizierungshöhe und notwendiger Alternativen stimmte der Kläger dem Vorschlag einer Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk K. vom 15. bis 26.04.2002 zu. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid wurde am 15.03.2002 erlassen.
Bei der Vorstellung am 15.04.2002 in K. verweigerte der Kläger die Teilnahme an einer medizinischen und psychologischen Untersuchung, die Anfertigung eines Fotos und Angaben zum Lebenslauf und beharrte auf einer 5-tägigen Arbeitserprobung. Bei einem Telefonat am 16.04.2002 mit der Beklagten wurde ihm zugesagt, zu überprüfen, ob eine fünftägige Arbeitserprobung ausreiche. Mit Schreiben vom 18.04. 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilnahme an einer 14-tägigen Maßnahme unabdingbar zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen einer eventuellen Folgemaßnahme (z.B. Vollumschulung im Netzwerkbereich) sei. Der Kläger habe hierzu auch sein Einverständnis erklärt. Gleichzeitig wurde er auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Nachdem sich der Kläger zunächst auf die Vereinbarung einer fünftägigen Arbeitserprobung berufen und er die unzulängliche Beratung durch den Fachberaterdienst bemängelt hatte, bat er am 17.05.2002 um die Durchführung einer 14-tägigen Arbeitserprobung. Mit Bescheid vom 27.05.2002 wurde ihm erneut eine 14-tägige Berufsfindung und Arbeitserprobung für die Zeit vom 03. bis 14.06.2002 in K. bewilligt.
Am 03.06.2002 machte der Kläger bei der Einführungsveranstaltung in K. geltend, nicht länger als zwei Stunden täglich sitzen zu können und verwies auf ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts E ... Daraufhin wurde die Maßnahme am selben Tag abgebrochen.
Am 02.07.2002 teilte der Kläger mit, eine 5-tägige Berufsfindungs-/Arbeitserprobungsmaßnahme sei ausreichend, da er bereits wisse, in welchem Bereich er tätig werden wolle. Sowohl von der Beklagten als auch vom Berufsförderungswerk sei ihm fest zugesagt worden, dass er in das 5-Tage-Programm aufgenommen werde. Um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids werde gebeten. Mit Bescheid vom 01.10.2002 lehnte es die Beklagte ab, eine Kurzarbeitserprobung für die Dauer von 5 Tagen durchzuführen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, so dass eine 14-tägige Arbeitserprobung notwendig sei.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, eine medizinische Untersuchung erfordere keine 14-tägige Arbeitserprobung. Im Übrigen sei eine kurzzeitige Schulung bereits zugesagt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 heißt es, die gewünschte umfassende Berufsausbildung erfordere eine 14-tägige Arbeitserprobungsmaßnahme.
Mit seiner am 20. Februar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Kurzarbeitserprobung für die Dauer von fünf Tagen ausreichend sei. Die angebliche Notwendigkeit einer 14-tägigen Schulung sei "reine Schikane". Die kurze Schulung sei bereits zugesagt worden und im Übrigen lägen medizinische Unterlagen zur Genüge vor.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2003 abgewiesen. Es hat ausgeführt, 14 Tage seien mindestens notwendig, um die Belastbarkeit des Klägers festzustellen. Wegen der Differenz zwischen den medizinischen Gutachten und dem subjektiven Empfinden des Klägers betreffend seiner körperlichen Belastbarkeit sei eine praktische Belastungserprobung notwendig. Ein psychologischer Eignungstest sei erforderlich, um die fehlenden Kenntnisse zum beruflichen Werdegang zu kompensieren und die mentale Leistungsfähigkeit und seine sozialen Fähigkeiten einordnen zu können. Eine Zusage für eine 5-tägige Arbeitserprobung sei in der notwendigen schriftlichen Form nicht gegeben worden.
Gegen das am 10.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2003 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, keine ausführliche Berufsberatung durch die Beklagte erhalten zu haben; die Beklagte hätte sich auch anderweitig Aufklärung über seine früheren Beschäftigungszeiten verschaffen können. Es sei zu überprüfen, ob Lichtbilder ohne Einverständniserklärung des zu Fotografierenden gemacht werden dürfen, ob nicht vom Berufsförderungswerk die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt worden sei und ob nicht eine massive Nötigung vorliege, wenn man zu einem Gespräch mit einem Psychologen gezwungen werde. Auch sei zu erwähnen, dass in der 14-tägigen Maßnahme keine Arztbesuche während der Zeit von 8.oo bis 17.oo Uhr zugelassen würden. Er beantrage daher nochmals zu überprüfen, ob von Seiten der Beklagten nicht "strafrechtliche Punkte" vorliegen. Das Gericht hat Unterlagen des BFW zur erstrebten Maßnahme und zur Berufsfindung/Arbeitserprobung beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Vorsitzenden des 5. Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist vom Senat unter Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden mit der Begründung zurückgewiesen worden, aus der Darlegung der persönlichen Rechtsauffassung könne keine Voreingenommenheit abgeleitet werden.
Der Kläger beantragt daraufhin, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, ihm eine 5-tägige Arbeitserprobungsmaßnahme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer 5-tägigen Arbeitserprobungsmaßnahme.
Gemäß § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Ermessensleistungen. Der Rentenversicherungsträger bestimmt in jedem Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (§ 13 Abs.1 SGB VI). Wünsche des Versicherten können nach § 33 Satz 1 und 2 SGB 1 berücksichtigt werden. Wegen der in § 16 SGB VI enthaltenen Verweisung auf die §§ 33 bis 38 des SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen, zu denen auch die vom Kläger erstrebte berufliche Ausbildung im Elektronikbereich zählt (§ 33 Abs.3 SGB IX), Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs.4 Satz 1 SGB IX). Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Bei der Eignung sind körperliche und geistige Fähigkeiten sowie die psychische Situation des Versicherten einzubeziehen. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, einschätzen zu können, ob und in welchem Beruf der Behinderte eine erfolgversprechende Chance zur Eingliederung auf Dauer besitzt. Als Hilfsmittel zur Abklärung der Eignung und Neigung erfolgt in der Regel die Durchführung einer psychologischen Eignungsuntersuchung (PEU) und einer beruflichen Eignungsabklärung (Berufsfindung und/oder eine Arbeitserprobung). Die berufliche Eignung des Klägers für die von ihm erstrebte Ausbildung im PC- bzw. Elektronikbereich kann nicht mittels einer 5-tägigen Arbeitserprobung ausreichend abgeklärt werden. Die Beklagte handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie auf der Teilnahme an einer 14-tägigen Arbeitserprobung/Berufsfindungsmaßnahme besteht.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, das das Ausmaß der erforderlichen Eignungsprüfung von der Strukturierung des Einzelfalls abhängt. Im Falle des Klägers bestehen nicht nur Zweifel an dessen körperlicher Belastungsfähigkeit, sondern auch Unkenntnis über seine mentale Leistungsfähigkeit und Zweifel daran, ob er über das notwendige Sozialverhalten verfügt. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Die vom Kläger vorgetragene Berufungsbegründung ist nicht stichhaltig. Das Fehlen einer ausführlichen Berufsberatung kann nicht gerügt werden, wenn gleichzeitig eine umfangreiche Berufsfindungsmaßnahme nicht angetreten wird.
Dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchungsmaßnahme keine Nötigung darstellt, ergibt sich aus § 62 SGB I. Danach soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur in den in § 65 SGB I geregelten Fällen nicht, wofür sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere ist die geforderte Mitwirkung - gemessen am Umfang der vom Kläger erstrebten Leistung - verhältnismäßig und es ist keinerlei Grund genannt worden, weshalb dem Kläger die Untersuchung nicht zumutbar sein sollte. Es wird nicht verkannt, dass eine psychologische Untersuchung besondere Anstrengung erfordert und die Gefahr birgt, verdeckte Defizite zu offenbaren, was je nach Persönlichkeitsstruktur sehr unangenehm werden kann. Derartige Erschwernisse sind jedoch jeder psychologischen Untersuchung immanent und können nicht als "wichtiger Grund" i.S.d. § 65 I Ziffer 2 SGB I gelten, um die Zumutbarkeit auszuschließen.
Ob sich der vom Kläger gewünschte Verlauf seines zukünftigen beruflichen Werdegangs auch realisieren lässt, kann nicht allein daran festgemacht werden, mit welcher Beharrlichkeit er die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahme verfolgt. Eine psychologische Bewertung seines Verhaltens ist im Übrigen entgegen seinen Vermutungen bislang nicht erfolgt.
Ob die Anfertigung von Lichtbildern durch das Berufsförderungswerk K. notwendig ist und es tatsächlich verboten worden ist, während der 14tägigen Maßnahme einen Arzt aufzusuchen, kann dahinstehen, solange eine Maßnahme nicht wegen eines Verstoßes des Klägers gegen derartige Regelungen durch die Beklagte abgebrochen wird. Die Beklagte hat aber in Kenntnis der vom Kläger geäußerten Vorbehalte und Verhaltensweisen beim 1. Aufenthalt in K. einen zweiten Berufsfindungsaufenthalt bewilligt. Unabhängig von einer konkreten Betroffenheit des Klägers steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit von Aufenthaltsbedingungen während einer Berufsfindungsmaßnahme zu überprüfen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die drei- bis viertägige Kurzarbeitserprobung lediglich der Abklärung der praktischen Eignung eines konkreten Berufsfeldes dient. Die vom Berufsförderungswerk München angebotene Eignungsüberprüfung, die sich über 5 Tage erstreckt, dient der Abklärung der theoretischen und praktischen Eignung/Neigung für einen bestimmten Beruf. Trotz eindeutigen Berufswunsches bestehen beim Kläger hingegen aus den vom Sozialgericht bereits genannten Gründen Zweifel an der Eignung, die weder durch eine Kurzarbeitserprobung noch durch eine isolierte Eignungsüberprüfung beseitigt werden können. Vielmehr ist die Kombination von Berufsfindung und Arbeitserprobung erforderlich, um abschließend das Leistungsvermögen beurteilen zu können, d.h. die körperlichen, psychischen und intellektuellen Voraussetzungen für das gewünschte Berufsfeld bejahen zu können.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung berufsfördernder Leistungen.
Der 1960 geborene Kläger, der lt. seinen Angaben zuletzt von 1994 ab im Umschulungsberuf des Kraftfahrers tätig gewesen ist, beantragte am 24.04.2001 die Gewährung beruflicher Reha-Maßnahmen mit der Begründung, die weitere Berufsausübung sei ihm durch zu langes Sitzen beim Fahren und durch das Heben schwerer Lasten erschwert. Bei einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 22.03.2001 war eine leicht- bis mittelgradige Bandinstabilität im rechten Kniegelenk, eine Leberenzymwerterhöhung und eine leichtgradige Fehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Kraftfahrertätigkeiten ohne Ladearbeiten könne er noch vollschichtig verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte berufsfördernde Leistungen mit Bescheid vom 21.09.2001 ab.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger von der Internistin Dr.S. ambulant untersucht. Wegen der Veränderungen des rechten Kniegelenks hielt die Sachverständige nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Beanspruchung des rechten Kniegelenks, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne ständiges Gehen und Stehen für zumutbar. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2002 Eingliederungshilfe und teilte mit, über die eventuelle Gewährung von Maßnahmen zur Qualifizierung könne erst nach Durchführung einer Beratung mit dem Fachberaterdienst entschieden werden.
Bei den Fachberatungsgespräch am 13.03.2002 machte der Kläger deutlich, er wolle eine Umschulung im PC- bzw. Elektronikbereich. Wegen Unschlüssigkeit über die Qualifizierungshöhe und notwendiger Alternativen stimmte der Kläger dem Vorschlag einer Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk K. vom 15. bis 26.04.2002 zu. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid wurde am 15.03.2002 erlassen.
Bei der Vorstellung am 15.04.2002 in K. verweigerte der Kläger die Teilnahme an einer medizinischen und psychologischen Untersuchung, die Anfertigung eines Fotos und Angaben zum Lebenslauf und beharrte auf einer 5-tägigen Arbeitserprobung. Bei einem Telefonat am 16.04.2002 mit der Beklagten wurde ihm zugesagt, zu überprüfen, ob eine fünftägige Arbeitserprobung ausreiche. Mit Schreiben vom 18.04. 2002 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilnahme an einer 14-tägigen Maßnahme unabdingbar zur Überprüfung der Eignungsvoraussetzungen einer eventuellen Folgemaßnahme (z.B. Vollumschulung im Netzwerkbereich) sei. Der Kläger habe hierzu auch sein Einverständnis erklärt. Gleichzeitig wurde er auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen. Nachdem sich der Kläger zunächst auf die Vereinbarung einer fünftägigen Arbeitserprobung berufen und er die unzulängliche Beratung durch den Fachberaterdienst bemängelt hatte, bat er am 17.05.2002 um die Durchführung einer 14-tägigen Arbeitserprobung. Mit Bescheid vom 27.05.2002 wurde ihm erneut eine 14-tägige Berufsfindung und Arbeitserprobung für die Zeit vom 03. bis 14.06.2002 in K. bewilligt.
Am 03.06.2002 machte der Kläger bei der Einführungsveranstaltung in K. geltend, nicht länger als zwei Stunden täglich sitzen zu können und verwies auf ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts E ... Daraufhin wurde die Maßnahme am selben Tag abgebrochen.
Am 02.07.2002 teilte der Kläger mit, eine 5-tägige Berufsfindungs-/Arbeitserprobungsmaßnahme sei ausreichend, da er bereits wisse, in welchem Bereich er tätig werden wolle. Sowohl von der Beklagten als auch vom Berufsförderungswerk sei ihm fest zugesagt worden, dass er in das 5-Tage-Programm aufgenommen werde. Um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids werde gebeten. Mit Bescheid vom 01.10.2002 lehnte es die Beklagte ab, eine Kurzarbeitserprobung für die Dauer von 5 Tagen durchzuführen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, so dass eine 14-tägige Arbeitserprobung notwendig sei.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, eine medizinische Untersuchung erfordere keine 14-tägige Arbeitserprobung. Im Übrigen sei eine kurzzeitige Schulung bereits zugesagt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 heißt es, die gewünschte umfassende Berufsausbildung erfordere eine 14-tägige Arbeitserprobungsmaßnahme.
Mit seiner am 20. Februar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Kurzarbeitserprobung für die Dauer von fünf Tagen ausreichend sei. Die angebliche Notwendigkeit einer 14-tägigen Schulung sei "reine Schikane". Die kurze Schulung sei bereits zugesagt worden und im Übrigen lägen medizinische Unterlagen zur Genüge vor.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2003 abgewiesen. Es hat ausgeführt, 14 Tage seien mindestens notwendig, um die Belastbarkeit des Klägers festzustellen. Wegen der Differenz zwischen den medizinischen Gutachten und dem subjektiven Empfinden des Klägers betreffend seiner körperlichen Belastbarkeit sei eine praktische Belastungserprobung notwendig. Ein psychologischer Eignungstest sei erforderlich, um die fehlenden Kenntnisse zum beruflichen Werdegang zu kompensieren und die mentale Leistungsfähigkeit und seine sozialen Fähigkeiten einordnen zu können. Eine Zusage für eine 5-tägige Arbeitserprobung sei in der notwendigen schriftlichen Form nicht gegeben worden.
Gegen das am 10.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2003 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, keine ausführliche Berufsberatung durch die Beklagte erhalten zu haben; die Beklagte hätte sich auch anderweitig Aufklärung über seine früheren Beschäftigungszeiten verschaffen können. Es sei zu überprüfen, ob Lichtbilder ohne Einverständniserklärung des zu Fotografierenden gemacht werden dürfen, ob nicht vom Berufsförderungswerk die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt worden sei und ob nicht eine massive Nötigung vorliege, wenn man zu einem Gespräch mit einem Psychologen gezwungen werde. Auch sei zu erwähnen, dass in der 14-tägigen Maßnahme keine Arztbesuche während der Zeit von 8.oo bis 17.oo Uhr zugelassen würden. Er beantrage daher nochmals zu überprüfen, ob von Seiten der Beklagten nicht "strafrechtliche Punkte" vorliegen. Das Gericht hat Unterlagen des BFW zur erstrebten Maßnahme und zur Berufsfindung/Arbeitserprobung beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Vorsitzenden des 5. Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag ist vom Senat unter Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden mit der Begründung zurückgewiesen worden, aus der Darlegung der persönlichen Rechtsauffassung könne keine Voreingenommenheit abgeleitet werden.
Der Kläger beantragt daraufhin, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, ihm eine 5-tägige Arbeitserprobungsmaßnahme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2003 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer 5-tägigen Arbeitserprobungsmaßnahme.
Gemäß § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung berufsfördernde Leistungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Ermessensleistungen. Der Rentenversicherungsträger bestimmt in jedem Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen (§ 13 Abs.1 SGB VI). Wünsche des Versicherten können nach § 33 Satz 1 und 2 SGB 1 berücksichtigt werden. Wegen der in § 16 SGB VI enthaltenen Verweisung auf die §§ 33 bis 38 des SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen, zu denen auch die vom Kläger erstrebte berufliche Ausbildung im Elektronikbereich zählt (§ 33 Abs.3 SGB IX), Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs.4 Satz 1 SGB IX). Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Bei der Eignung sind körperliche und geistige Fähigkeiten sowie die psychische Situation des Versicherten einzubeziehen. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, einschätzen zu können, ob und in welchem Beruf der Behinderte eine erfolgversprechende Chance zur Eingliederung auf Dauer besitzt. Als Hilfsmittel zur Abklärung der Eignung und Neigung erfolgt in der Regel die Durchführung einer psychologischen Eignungsuntersuchung (PEU) und einer beruflichen Eignungsabklärung (Berufsfindung und/oder eine Arbeitserprobung). Die berufliche Eignung des Klägers für die von ihm erstrebte Ausbildung im PC- bzw. Elektronikbereich kann nicht mittels einer 5-tägigen Arbeitserprobung ausreichend abgeklärt werden. Die Beklagte handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie auf der Teilnahme an einer 14-tägigen Arbeitserprobung/Berufsfindungsmaßnahme besteht.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, das das Ausmaß der erforderlichen Eignungsprüfung von der Strukturierung des Einzelfalls abhängt. Im Falle des Klägers bestehen nicht nur Zweifel an dessen körperlicher Belastungsfähigkeit, sondern auch Unkenntnis über seine mentale Leistungsfähigkeit und Zweifel daran, ob er über das notwendige Sozialverhalten verfügt. Insoweit wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Die vom Kläger vorgetragene Berufungsbegründung ist nicht stichhaltig. Das Fehlen einer ausführlichen Berufsberatung kann nicht gerügt werden, wenn gleichzeitig eine umfangreiche Berufsfindungsmaßnahme nicht angetreten wird.
Dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchungsmaßnahme keine Nötigung darstellt, ergibt sich aus § 62 SGB I. Danach soll sich derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur in den in § 65 SGB I geregelten Fällen nicht, wofür sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere ist die geforderte Mitwirkung - gemessen am Umfang der vom Kläger erstrebten Leistung - verhältnismäßig und es ist keinerlei Grund genannt worden, weshalb dem Kläger die Untersuchung nicht zumutbar sein sollte. Es wird nicht verkannt, dass eine psychologische Untersuchung besondere Anstrengung erfordert und die Gefahr birgt, verdeckte Defizite zu offenbaren, was je nach Persönlichkeitsstruktur sehr unangenehm werden kann. Derartige Erschwernisse sind jedoch jeder psychologischen Untersuchung immanent und können nicht als "wichtiger Grund" i.S.d. § 65 I Ziffer 2 SGB I gelten, um die Zumutbarkeit auszuschließen.
Ob sich der vom Kläger gewünschte Verlauf seines zukünftigen beruflichen Werdegangs auch realisieren lässt, kann nicht allein daran festgemacht werden, mit welcher Beharrlichkeit er die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahme verfolgt. Eine psychologische Bewertung seines Verhaltens ist im Übrigen entgegen seinen Vermutungen bislang nicht erfolgt.
Ob die Anfertigung von Lichtbildern durch das Berufsförderungswerk K. notwendig ist und es tatsächlich verboten worden ist, während der 14tägigen Maßnahme einen Arzt aufzusuchen, kann dahinstehen, solange eine Maßnahme nicht wegen eines Verstoßes des Klägers gegen derartige Regelungen durch die Beklagte abgebrochen wird. Die Beklagte hat aber in Kenntnis der vom Kläger geäußerten Vorbehalte und Verhaltensweisen beim 1. Aufenthalt in K. einen zweiten Berufsfindungsaufenthalt bewilligt. Unabhängig von einer konkreten Betroffenheit des Klägers steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit von Aufenthaltsbedingungen während einer Berufsfindungsmaßnahme zu überprüfen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die drei- bis viertägige Kurzarbeitserprobung lediglich der Abklärung der praktischen Eignung eines konkreten Berufsfeldes dient. Die vom Berufsförderungswerk München angebotene Eignungsüberprüfung, die sich über 5 Tage erstreckt, dient der Abklärung der theoretischen und praktischen Eignung/Neigung für einen bestimmten Beruf. Trotz eindeutigen Berufswunsches bestehen beim Kläger hingegen aus den vom Sozialgericht bereits genannten Gründen Zweifel an der Eignung, die weder durch eine Kurzarbeitserprobung noch durch eine isolierte Eignungsüberprüfung beseitigt werden können. Vielmehr ist die Kombination von Berufsfindung und Arbeitserprobung erforderlich, um abschließend das Leistungsvermögen beurteilen zu können, d.h. die körperlichen, psychischen und intellektuellen Voraussetzungen für das gewünschte Berufsfeld bejahen zu können.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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