Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 67/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 297/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.-
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 22.04.2000 bis 01.05.2001 streitig.
Der 1964 geborene Kläger bezog zuletzt bis 21.04.2000 Alhi vom Arbeitsamt P ... Der Bewilligung lag ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 27.04.2001 (Az.: S 10 AL 1284/99) zugrunde. In den Entscheidungsgründen verneinte das SG Dresden eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach dem 21.04.2000 wegen eines fehlenden Antrags des Klägers.
Im Klageverfahren vor dem SG München wegen der Ablehnung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Az.: S 35 AL 1158/02 - Az. des Berufungsverfahrens: L 8 AL 296/03) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 die "Nachzahlung von Alhi für die Zeit vom 21.04.2000 bis zum 01.05.2002". Da der fiktive Anspruch noch nicht durch Erfüllung untergegangen sei, bestehe ein Nachzahlungsanspruch an Alhi und demzufolge auch ein Anspruch auf die Nachzahlung des Überbrückungsgeldes einschließlich Zinsen. Da am 27.04.2001 vom SG Dresden das Verfahren S 10 AL 1284/99 verhandelt worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine Sperrzeit bestanden habe, sei der fiktive Anspruch eindeutig.
Auf die gerichtliche Anfrage des SG München vom 20.01.2003 zum Stand eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens oder zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens bezüglich der begehrten Nachzahlung von Alhi teilte der Kläger mit, seine Klage richte sich gegen den Bescheid des Arbeitsamtes München vom 12.06. 2002, mit dem sein Antrag auf Überbrückungsgeld abgelehnt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese erweise sich als unzulässig. Hinsichtlich der vom Kläger ab 22.04.2000 begehrten Nachzahlung von Alhi lägen weder ein entsprechender Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Der Grund hierfür läge im fehlenden Antrag des Klägers. Eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sei nicht zulässig, da die streitige Alhi stets einen entsprechenden Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) voraussetze. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang durch das gerichtliche Schreiben vom 20.01.2003 auf die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens vor Erhebung der Klage, einschließlich des nach § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens, hingewiesen worden. Der vom Kläger genannte Bescheid des Arbeitsamtes München vom 12.06.2002 betreffe in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 allein die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags auf die Gewährung von Überbrückungsgeld. Eine Ablehnung der vom Kläger bei der Beklagten ab dem 22.04.2000 nicht beantragten Alhi sei somit nicht erfolgt.
Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger erneut auf das Urteil des SG Dresden vom 27.04.2001. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass hier ein fiktiver Anspruch auf Alhi festgestellt sei, weshalb ihm die Beklagte aus diesem Urteil Alhi ab 22.04.2000 schulde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 30.07.2003 zu verurteilen, für die Zeit vom 22.04.2000 bis 01.05.2002 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 die Klage abgewiesen, denn diese war unzulässig. Bezüglich der vom Kläger ab dem 22.04.2000 begehrten Zahlung von Alhi lag weder ein Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Ebenso wenig war das für eine Klageerhebung gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der vom Kläger genannte Bescheid vom 12.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 betrifft ausschließlich die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungsgeld.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 30.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.-
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 22.04.2000 bis 01.05.2001 streitig.
Der 1964 geborene Kläger bezog zuletzt bis 21.04.2000 Alhi vom Arbeitsamt P ... Der Bewilligung lag ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 27.04.2001 (Az.: S 10 AL 1284/99) zugrunde. In den Entscheidungsgründen verneinte das SG Dresden eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit nach dem 21.04.2000 wegen eines fehlenden Antrags des Klägers.
Im Klageverfahren vor dem SG München wegen der Ablehnung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Az.: S 35 AL 1158/02 - Az. des Berufungsverfahrens: L 8 AL 296/03) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 die "Nachzahlung von Alhi für die Zeit vom 21.04.2000 bis zum 01.05.2002". Da der fiktive Anspruch noch nicht durch Erfüllung untergegangen sei, bestehe ein Nachzahlungsanspruch an Alhi und demzufolge auch ein Anspruch auf die Nachzahlung des Überbrückungsgeldes einschließlich Zinsen. Da am 27.04.2001 vom SG Dresden das Verfahren S 10 AL 1284/99 verhandelt worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine Sperrzeit bestanden habe, sei der fiktive Anspruch eindeutig.
Auf die gerichtliche Anfrage des SG München vom 20.01.2003 zum Stand eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens oder zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens bezüglich der begehrten Nachzahlung von Alhi teilte der Kläger mit, seine Klage richte sich gegen den Bescheid des Arbeitsamtes München vom 12.06. 2002, mit dem sein Antrag auf Überbrückungsgeld abgelehnt worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese erweise sich als unzulässig. Hinsichtlich der vom Kläger ab 22.04.2000 begehrten Nachzahlung von Alhi lägen weder ein entsprechender Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Der Grund hierfür läge im fehlenden Antrag des Klägers. Eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sei nicht zulässig, da die streitige Alhi stets einen entsprechenden Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt) voraussetze. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang durch das gerichtliche Schreiben vom 20.01.2003 auf die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens vor Erhebung der Klage, einschließlich des nach § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens, hingewiesen worden. Der vom Kläger genannte Bescheid des Arbeitsamtes München vom 12.06.2002 betreffe in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 allein die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags auf die Gewährung von Überbrückungsgeld. Eine Ablehnung der vom Kläger bei der Beklagten ab dem 22.04.2000 nicht beantragten Alhi sei somit nicht erfolgt.
Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger erneut auf das Urteil des SG Dresden vom 27.04.2001. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass hier ein fiktiver Anspruch auf Alhi festgestellt sei, weshalb ihm die Beklagte aus diesem Urteil Alhi ab 22.04.2000 schulde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 30.07.2003 zu verurteilen, für die Zeit vom 22.04.2000 bis 01.05.2002 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 die Klage abgewiesen, denn diese war unzulässig. Bezüglich der vom Kläger ab dem 22.04.2000 begehrten Zahlung von Alhi lag weder ein Bewilligungsbescheid noch ein Ablehnungsbescheid der Beklagten vor. Ebenso wenig war das für eine Klageerhebung gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der vom Kläger genannte Bescheid vom 12.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2002 betrifft ausschließlich die Ablehnung der Gewährung von Überbrückungsgeld.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 30.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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