Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 406/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 443/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) streitig.
I.
Der 1962 geborene verheiratete Kläger beantragte am 11.01.1999 und am 07.05.1999 bei der Beklagten die Gewährung von Insg. Im Antragsformular gab er an, der Betrieb seiner Ehefrau, in dem er als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, sei per 30.11.1998 eingestellt worden, ihm selbst sei zum 01.12.1998 gekündigt worden. Der Arbeitsbescheinigung der Firma S. vom 16.11.1998 zufolge war der Kläger von 1991 mit 1994 als technischer Angestellter beschäftigt, von 1994 mit 1998 als Betriebsleiter/Nebenbetrieb. Er sei weder Geschäftsführer noch am Unternehmen beteiligt gewesen.
Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen bei Ehegatten wurde unter anderem angegeben, der Kläger habe die Koordination des Verkaufs, die Planung und die Herstellung von Freizeitfahrzeugen zu bearbeiten gehabt, daneben den Verkauf und die Werbung allgemein. Er sei als Nebenbetriebsleiter/Betriebsleiter, und zwar als technischer Angestellter beschäftigt gewesen. Eine vertragliche Vereinbarung liege dieser Beschäftigung zugrunde, ohne den Kläger hätte eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Letzterer sei weisungsunterworfen gewesen, er habe nicht nach eigenem Ermessen handeln dürfen, auch sei das ortsübliche Gehalt bis 1997 in Höhe von DM 4.136,05, ab Februar 1998 in Höhe von DM 6.350,00 brutto monatlich ohne Weihnachtsgeld, Urlaubsentgelt etc. regel- mäßig auf ein privates Girokonto überwiesen und als Betriebsausgabe gebucht worden.
Das Amtsgericht Augsburg-Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 06.02.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Klägers, der Inhaberin der Firma S. S ...
Durch Bescheid vom 20.05.1999 versagte die Beklagte Insg. Es mangele an einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb und seiner Weisungsunterworfenheit, mithin an seiner Arbeitnehmereigenschaft. Insbesondere habe er neben der unternehmerischen Verantwortung auch das finanzielle Risiko voll getragen, da er in erheblichem Umfang Bankbürgschaften unterschrieben habe. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf, mit dem geltend gemacht wurde, seine Ehefrau sei Inhaberin des Unternehmens gewesen, nach dem Anstellungsvertrag habe er weisungsgebunden den technischen Bereich und den Verkauf geleitet, wohingegen er mit der Buchhaltung und der Disposition nichts zu tun gehabt habe, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1999).
Ein ursprünglich gegen die Gemeinschuldnerin gerichtetes Arbeitsgerichtsverfahren wegen Feststellung (Az.: 9 Ca 1973/99) wurde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter aufgenommen. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen, auf deren Bekundungen, insbesondere zur Tätigkeit des Klägers im Betrieb, im Einzelnen Bezug genommen wird. Durch Urteil vom 05.10.1999 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 01.12. 1998, sondern zum 31.01.1999 beendet worden ist.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage machte der Kläger einen Anspruch auf Insg für die Monate November 1998 mit Januar 1999 geltend. Er sei seit Januar 1991 als Techniker und technischer Betriebsleiter in der Firma seiner Ehefrau angestellt gewesen, welche für ihn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, nicht aber unternehmerisch tätig geworden. Vielmehr habe er weisungsunterworfen gearbeitet. Lediglich im Bereich der Kraftfahrzeugmechanik habe ihm seine Ehefrau Weisungen nicht erteilen können. Die Beklagte hielt daran fest, dass eine Weisungsabhängigkeit nicht vorgelegen habe. Außerdem fühle sie sich durch die Feststellungen des Arbeitsgerichtes nicht gebunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hörte die 7. Kammer die Ehefrau des Klägers als Zeugin. Hinsichtlich der Bekundungen im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Durch Urteil vom 31.10.2001 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der streitbefangenen Bescheide zur Leistung von Insg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger sei den glaubhaften Bekundungen der Zeugin zufolge als Arbeitnehmer in den Betrieb hineingewachsen, er sei persönlich abhängig und tatsächlich weisungsunterworfen gewesen. Gegen das Vorliegen seiner Arbeitenehmereigenschaft sprächen lediglich das gemeinsam geführte private Girokonto und die geleisteten Bürgschaftsverpflichtungen. Bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse seien diese Gesichtspunkte jedoch hintan zu stellen.
III.
Mit der am 19.12.2001 eingelegten Berufung hält die Beklagte daran fest, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer gewesen. Die vorliegenden vom Kläger eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaften in erheblichem Umfang sprächen eindeutig gegen dessen Arbeitnehmereigenschaft. Es komme nicht darauf an, ob er die Bürgschaften als Ehemann oder als Arbeitnehmer eingegangen sei. Denn deren Höhe von 310.000,00 DM und 427.000,00 DM dokumentiere, dass der Kläger nicht nur ein gewöhnlicher Mitarbeiter gewesen sei, sondern vielmehr ein besonderes Interesse am Wohlergehen und Fortbestand des Betriebes gehabt habe. Insoweit komme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe er tatsächlich von der Kreissparkasse in Anspruch genommen worden sei.
Demgegenüber macht der Kläger weiterhin geltend, von der Kreissparkasse ausschließlich als Ehemann der Geschäftsinhaberin in Anspruch genommen worden zu sein. Er verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit von Bankbürgschaften bei Ehegatten. Auch vorliegend sei die Bank nur unter der Bedingung zur Darlehensgewährung bereit gewesen, dass er Bürgschaften unterzeichne. Aufgrund der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der vorliegenden Ehegatten-Bürgschaften sei die Kreissparkasse schließlich bereit gewesen, ihn lediglich in Höhe von DM 18.000,00 in Anspruch zu nehmen.
Der Senat hat neben den Streitakten beider Rechtszüge die Streitakte des Arbeitsgerichts Augsburg, 9 Ca 1973/99, die Insolvenzakte des Amtsgerichts Augsburg, 30 N 31/99 sowie die Leistungs-, Kaug- und Betriebsakten des Arbeitsamtes Augsburg beigezogen und den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit angehört. Auf seine Einlassungen im Einzelnen wird verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der oben angeführten weiteren Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, in Sonderheit auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 11.03.2004.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Beklagte auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zur Gewährung von Insg verurteilt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.05. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999, mit dem Insg versagt worden ist.
Der Vorschrift des § 183 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zufolge, das aufgrund des nach dem 01.01.1999 eingetretenen Insolvenzereignisses der Eröffnung des Verfahrens im Sinne der Nr.1 Anwendung findet, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er im Inland beschäftigt war und unter anderem bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch durchsetzbare Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen in diesem Sinne gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
Die umlagefinanzierte Insolvenzversicherung, § 359 SGB III, schützt Arbeitnehmer, die im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind, vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr.7 und SozR 4100 § 141b Nr.24. Maßgebend ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft im Insg-Zeitraum. Grundsätzlich können Familienangehörige wie der Kläger und dessen Ehefrau in den verschiedensten Formen zur Erzielung von Einkünften zusammenarbeiten, zum Beispiel auf gesellschaftsrechtlicher Basis, in familienhafter Mitarbeit oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, vgl. Brand in Niesel, SGB III, § 25 Rdnr.24. Ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere Form der Tätigkeit vorliegt, richtet sich insoweit nach den Umständen des Einzelfalles, vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr.11. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten in der Regel weniger stark ausgeprägt ist, vgl. BSG NZA 1990, 950. Auch hier ist unter Würdigung aller Umstände festzustellen, welche Merkmale überwiegen bzw. der Beziehung das Gepräge geben, vgl. BSG NZS 2000, 147. Dabei sind vor allem zu werten: die Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, die vertragliche Regelung, die Angemessenheit des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zu den übertragenen Aufgaben sowie zur Entlohnung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte, die Umsetzung der vertraglichen Regelungen in der Praxis, die Entrichtung von Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt, dessen Qualifizierung als Betriebsausgabe sowie der eheliche Güterstand, wobei sämtlichen Umständen lediglich Indizwirkung zukommt.
Zutreffend hat das SG die für und gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers maßgeblichen Kriterien gegeneinander abgewogen. Zur Überzeugung des Senats ergibt die Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände, dass die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers im Insolvenzzeitraum sprechenden Kriterien dessen einschlägiger Tätigkeit das Gepräge gegeben. So ergibt sich aus den Bekundungen der Ehefrau im arbeitsgerichtlichen wie im sozialgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit dem vorliegenden Feststellungsbogen für die sozialrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung bei Ehegatten ein umfassender Tätigkeitsbereich des Klägers wie folgt: Koordination des Verkaufs, Planung, Herstellung von Kraftfahrzeugen, Verkauf und Werbung allgemein, Nebenbetriebsleitung. Demgegenüber sind der Inhaberin und ursprünglichen Mitbegründerin des - zwischenzeitlich als Einzelunternehmen geführten - Betriebes zumindest seit dem Ausscheiden des früheren Mitinhabers (ihres Bruders) im Jahre 1995 folgende Tätigkeiten verblieben: Buchhaltung, Verkauf, Büroarbeiten, neben den technischen Dingen die Werkstattplanung, die Erteilung von Anweisungen im technischen Bereich sowohl an den Kläger als auch ansonstige Beschäftigte.
Wie die Unternehmerin als Zeugin vor dem Sozialgericht glaubhaft vorgetragen hat, hat sie sich die Kenntnisse im technischen Bereich aufgrund ihrer Berufserfahrung aneignen können, insbesondere durch die seinerzeitige Mithilfe ihres Bruders und durch den Besuch von Informationsabenden. Nach dem Ausscheiden ihres Bruders ist sie auch ganztägig im Betrieb tätig gewesen. Der Kläger ist im Übrigen erst 1997 nach dem Ausscheiden des (im September 1995 eingestellten) weiteren Mitarbeiters Roßhirt als technischer Betriebsleiter eingesetzt worden. Sie hat glaub- haft bekundet, selbst den Konkursantrag gestellt zu haben, den der Kläger habe verhindern wollen. Der anlässlich des erstmaligen Eintritts des Klägers in den Betrieb 1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist bei einem Brand in November 1994 vernichtet worden, an dessen Stelle ist der vorliegende im Frühjahr 1998 unterzeichnete Arbeitsvertrag getreten. Auf dessen Inhalt im Einzelnen wird Bezug genommen. Hinzu kommt, dass von dem regelmäßig auf ein privates Girokonto der Eheleute überwiesenen Gehalt, das als Betriebsausgabe gebucht worden ist, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Die Ortsüblichkeit des abgerechneten Gehaltes in den letzten acht Monaten der Beschäftigung ergibt sich im Übrigen aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen fiktiven Einstufung vom 2. Dezember 1998. Ohne den Kläger hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Jener war zur Überzeugung des Senats auch in den Betrieb seiner Ehefrau eingegliedert, und zwar hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Ausführung seiner Tätigkeit weisungsunterworfen. Seinen Einlassungen in der Berufungsverhandlung zufolge musste er die Arbeitszeiten in der Werkstatt einhalten (7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr). Nach der Einstellung des Mitarbeiters S. im Frühjahr 1998 ist der Kläger nicht mehr mit Einbauarbeiten beschäftigt gewesen, sondern in die Produktionsplanung eingerückt. Seine Aufgabe als Betriebsleiter hat im Wesentlichen darin bestanden, anhand der Kundenaufträge Produktionspläne zu erstellen. Demgegenüber hat seine Frau die anstehenden betrieblichen Entscheidungen allein getroffen, zumal er insoweit auch über keine Informationen verfügt hat.
Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten beiden Bürgschaften in nicht unbeträchtlicher Höhe, die der Kläger wegen verschiedener geschäftlicher Darlehen seiner Ehefrau übernommen hat, liegt zur Überzeugung des Senats eine Übernahme aus emotionaler Verbundenheit zur Hauptschuldnerin vor, die zu einer krassen Überforderung des Klägers geführt hat, vgl. BGH, Urteil vom 12.01. 2000, XI ZR 198/98 in NJW 2000, S.1182. Denn dessen aus den Verwaltungsakten ersichtliche eigene Vermögens- und Einkommenssituation, auf die allein abzustellen ist, lässt eine Bedienung der Darlehen in der geforderten Zinshöhe ebenso wenig zu wie eine - noch höhere - Belastung hinsichtlich der Bürgschaftszinsen, erst recht der Hauptforderung. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für zwei Kinder (unter Außerachtlassung der Ehefrau) erscheint der Kläger nach den vom BGH aufgezählten Kriterien nicht in der Lage, innerhalb von fünf Jahren ein Viertel der Hauptsumme wegzufertigen. Insoweit liegt offensichtlich eine krasse Überforderung vor. Denn die Verbindlichkeiten, für die er zur Absicherung des Kreditsinstituts einstehen sollte, waren so hoch, dass bereits bei Eingehung der Bürgschaftsverträge nicht zu erwarten war, er werde die Forderungen der Gläubiger wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können, wenn sich das Bürgschaftsrisiko verwirklichen würde. Insoweit geht der Senat mit dem BGH - entgegen der Auffassung des Klägers - zwar nicht von einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaften aus, vielmehr von deren Unwirksamkeit insoweit, als der Kläger durch sie finanziell krass überfordert worden ist. Folgerichtig hat die Kreissparkasse A. den Kläger auch nur in Höhe von DM 18.000,00 in Anspruch genommen, und zwar in Raten. Unter diesen Umständen vermag der Senat die Bürgschaftsverträge nicht als erhebliches Indiz gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers anzusehen. Gleiches gilt für die Gehaltszahlungen auf das Oderkonto der Eheleute bei der Sparkasse in A ...
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Berufung der Beklagten musste der Erfolg mithin versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger im Berufungsverfahren zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) streitig.
I.
Der 1962 geborene verheiratete Kläger beantragte am 11.01.1999 und am 07.05.1999 bei der Beklagten die Gewährung von Insg. Im Antragsformular gab er an, der Betrieb seiner Ehefrau, in dem er als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, sei per 30.11.1998 eingestellt worden, ihm selbst sei zum 01.12.1998 gekündigt worden. Der Arbeitsbescheinigung der Firma S. vom 16.11.1998 zufolge war der Kläger von 1991 mit 1994 als technischer Angestellter beschäftigt, von 1994 mit 1998 als Betriebsleiter/Nebenbetrieb. Er sei weder Geschäftsführer noch am Unternehmen beteiligt gewesen.
Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen bei Ehegatten wurde unter anderem angegeben, der Kläger habe die Koordination des Verkaufs, die Planung und die Herstellung von Freizeitfahrzeugen zu bearbeiten gehabt, daneben den Verkauf und die Werbung allgemein. Er sei als Nebenbetriebsleiter/Betriebsleiter, und zwar als technischer Angestellter beschäftigt gewesen. Eine vertragliche Vereinbarung liege dieser Beschäftigung zugrunde, ohne den Kläger hätte eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Letzterer sei weisungsunterworfen gewesen, er habe nicht nach eigenem Ermessen handeln dürfen, auch sei das ortsübliche Gehalt bis 1997 in Höhe von DM 4.136,05, ab Februar 1998 in Höhe von DM 6.350,00 brutto monatlich ohne Weihnachtsgeld, Urlaubsentgelt etc. regel- mäßig auf ein privates Girokonto überwiesen und als Betriebsausgabe gebucht worden.
Das Amtsgericht Augsburg-Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 06.02.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Klägers, der Inhaberin der Firma S. S ...
Durch Bescheid vom 20.05.1999 versagte die Beklagte Insg. Es mangele an einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb und seiner Weisungsunterworfenheit, mithin an seiner Arbeitnehmereigenschaft. Insbesondere habe er neben der unternehmerischen Verantwortung auch das finanzielle Risiko voll getragen, da er in erheblichem Umfang Bankbürgschaften unterschrieben habe. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf, mit dem geltend gemacht wurde, seine Ehefrau sei Inhaberin des Unternehmens gewesen, nach dem Anstellungsvertrag habe er weisungsgebunden den technischen Bereich und den Verkauf geleitet, wohingegen er mit der Buchhaltung und der Disposition nichts zu tun gehabt habe, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1999).
Ein ursprünglich gegen die Gemeinschuldnerin gerichtetes Arbeitsgerichtsverfahren wegen Feststellung (Az.: 9 Ca 1973/99) wurde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter aufgenommen. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen, auf deren Bekundungen, insbesondere zur Tätigkeit des Klägers im Betrieb, im Einzelnen Bezug genommen wird. Durch Urteil vom 05.10.1999 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zum 01.12. 1998, sondern zum 31.01.1999 beendet worden ist.
II.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage machte der Kläger einen Anspruch auf Insg für die Monate November 1998 mit Januar 1999 geltend. Er sei seit Januar 1991 als Techniker und technischer Betriebsleiter in der Firma seiner Ehefrau angestellt gewesen, welche für ihn Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, nicht aber unternehmerisch tätig geworden. Vielmehr habe er weisungsunterworfen gearbeitet. Lediglich im Bereich der Kraftfahrzeugmechanik habe ihm seine Ehefrau Weisungen nicht erteilen können. Die Beklagte hielt daran fest, dass eine Weisungsabhängigkeit nicht vorgelegen habe. Außerdem fühle sie sich durch die Feststellungen des Arbeitsgerichtes nicht gebunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hörte die 7. Kammer die Ehefrau des Klägers als Zeugin. Hinsichtlich der Bekundungen im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Durch Urteil vom 31.10.2001 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der streitbefangenen Bescheide zur Leistung von Insg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger sei den glaubhaften Bekundungen der Zeugin zufolge als Arbeitnehmer in den Betrieb hineingewachsen, er sei persönlich abhängig und tatsächlich weisungsunterworfen gewesen. Gegen das Vorliegen seiner Arbeitenehmereigenschaft sprächen lediglich das gemeinsam geführte private Girokonto und die geleisteten Bürgschaftsverpflichtungen. Bei der Gesamtwürdigung der Verhältnisse seien diese Gesichtspunkte jedoch hintan zu stellen.
III.
Mit der am 19.12.2001 eingelegten Berufung hält die Beklagte daran fest, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer gewesen. Die vorliegenden vom Kläger eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaften in erheblichem Umfang sprächen eindeutig gegen dessen Arbeitnehmereigenschaft. Es komme nicht darauf an, ob er die Bürgschaften als Ehemann oder als Arbeitnehmer eingegangen sei. Denn deren Höhe von 310.000,00 DM und 427.000,00 DM dokumentiere, dass der Kläger nicht nur ein gewöhnlicher Mitarbeiter gewesen sei, sondern vielmehr ein besonderes Interesse am Wohlergehen und Fortbestand des Betriebes gehabt habe. Insoweit komme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe er tatsächlich von der Kreissparkasse in Anspruch genommen worden sei.
Demgegenüber macht der Kläger weiterhin geltend, von der Kreissparkasse ausschließlich als Ehemann der Geschäftsinhaberin in Anspruch genommen worden zu sein. Er verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit von Bankbürgschaften bei Ehegatten. Auch vorliegend sei die Bank nur unter der Bedingung zur Darlehensgewährung bereit gewesen, dass er Bürgschaften unterzeichne. Aufgrund der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der vorliegenden Ehegatten-Bürgschaften sei die Kreissparkasse schließlich bereit gewesen, ihn lediglich in Höhe von DM 18.000,00 in Anspruch zu nehmen.
Der Senat hat neben den Streitakten beider Rechtszüge die Streitakte des Arbeitsgerichts Augsburg, 9 Ca 1973/99, die Insolvenzakte des Amtsgerichts Augsburg, 30 N 31/99 sowie die Leistungs-, Kaug- und Betriebsakten des Arbeitsamtes Augsburg beigezogen und den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit angehört. Auf seine Einlassungen im Einzelnen wird verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der oben angeführten weiteren Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, in Sonderheit auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 11.03.2004.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Beklagte auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zur Gewährung von Insg verurteilt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.05. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999, mit dem Insg versagt worden ist.
Der Vorschrift des § 183 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zufolge, das aufgrund des nach dem 01.01.1999 eingetretenen Insolvenzereignisses der Eröffnung des Verfahrens im Sinne der Nr.1 Anwendung findet, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er im Inland beschäftigt war und unter anderem bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch durchsetzbare Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen in diesem Sinne gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
Die umlagefinanzierte Insolvenzversicherung, § 359 SGB III, schützt Arbeitnehmer, die im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind, vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr.7 und SozR 4100 § 141b Nr.24. Maßgebend ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft im Insg-Zeitraum. Grundsätzlich können Familienangehörige wie der Kläger und dessen Ehefrau in den verschiedensten Formen zur Erzielung von Einkünften zusammenarbeiten, zum Beispiel auf gesellschaftsrechtlicher Basis, in familienhafter Mitarbeit oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, vgl. Brand in Niesel, SGB III, § 25 Rdnr.24. Ob ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere Form der Tätigkeit vorliegt, richtet sich insoweit nach den Umständen des Einzelfalles, vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr.11. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten in der Regel weniger stark ausgeprägt ist, vgl. BSG NZA 1990, 950. Auch hier ist unter Würdigung aller Umstände festzustellen, welche Merkmale überwiegen bzw. der Beziehung das Gepräge geben, vgl. BSG NZS 2000, 147. Dabei sind vor allem zu werten: die Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, die vertragliche Regelung, die Angemessenheit des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zu den übertragenen Aufgaben sowie zur Entlohnung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte, die Umsetzung der vertraglichen Regelungen in der Praxis, die Entrichtung von Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt, dessen Qualifizierung als Betriebsausgabe sowie der eheliche Güterstand, wobei sämtlichen Umständen lediglich Indizwirkung zukommt.
Zutreffend hat das SG die für und gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers maßgeblichen Kriterien gegeneinander abgewogen. Zur Überzeugung des Senats ergibt die Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände, dass die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers im Insolvenzzeitraum sprechenden Kriterien dessen einschlägiger Tätigkeit das Gepräge gegeben. So ergibt sich aus den Bekundungen der Ehefrau im arbeitsgerichtlichen wie im sozialgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit dem vorliegenden Feststellungsbogen für die sozialrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung bei Ehegatten ein umfassender Tätigkeitsbereich des Klägers wie folgt: Koordination des Verkaufs, Planung, Herstellung von Kraftfahrzeugen, Verkauf und Werbung allgemein, Nebenbetriebsleitung. Demgegenüber sind der Inhaberin und ursprünglichen Mitbegründerin des - zwischenzeitlich als Einzelunternehmen geführten - Betriebes zumindest seit dem Ausscheiden des früheren Mitinhabers (ihres Bruders) im Jahre 1995 folgende Tätigkeiten verblieben: Buchhaltung, Verkauf, Büroarbeiten, neben den technischen Dingen die Werkstattplanung, die Erteilung von Anweisungen im technischen Bereich sowohl an den Kläger als auch ansonstige Beschäftigte.
Wie die Unternehmerin als Zeugin vor dem Sozialgericht glaubhaft vorgetragen hat, hat sie sich die Kenntnisse im technischen Bereich aufgrund ihrer Berufserfahrung aneignen können, insbesondere durch die seinerzeitige Mithilfe ihres Bruders und durch den Besuch von Informationsabenden. Nach dem Ausscheiden ihres Bruders ist sie auch ganztägig im Betrieb tätig gewesen. Der Kläger ist im Übrigen erst 1997 nach dem Ausscheiden des (im September 1995 eingestellten) weiteren Mitarbeiters Roßhirt als technischer Betriebsleiter eingesetzt worden. Sie hat glaub- haft bekundet, selbst den Konkursantrag gestellt zu haben, den der Kläger habe verhindern wollen. Der anlässlich des erstmaligen Eintritts des Klägers in den Betrieb 1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist bei einem Brand in November 1994 vernichtet worden, an dessen Stelle ist der vorliegende im Frühjahr 1998 unterzeichnete Arbeitsvertrag getreten. Auf dessen Inhalt im Einzelnen wird Bezug genommen. Hinzu kommt, dass von dem regelmäßig auf ein privates Girokonto der Eheleute überwiesenen Gehalt, das als Betriebsausgabe gebucht worden ist, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Die Ortsüblichkeit des abgerechneten Gehaltes in den letzten acht Monaten der Beschäftigung ergibt sich im Übrigen aus der von der Beklagten selbst vorgenommenen fiktiven Einstufung vom 2. Dezember 1998. Ohne den Kläger hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Jener war zur Überzeugung des Senats auch in den Betrieb seiner Ehefrau eingegliedert, und zwar hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Ausführung seiner Tätigkeit weisungsunterworfen. Seinen Einlassungen in der Berufungsverhandlung zufolge musste er die Arbeitszeiten in der Werkstatt einhalten (7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr). Nach der Einstellung des Mitarbeiters S. im Frühjahr 1998 ist der Kläger nicht mehr mit Einbauarbeiten beschäftigt gewesen, sondern in die Produktionsplanung eingerückt. Seine Aufgabe als Betriebsleiter hat im Wesentlichen darin bestanden, anhand der Kundenaufträge Produktionspläne zu erstellen. Demgegenüber hat seine Frau die anstehenden betrieblichen Entscheidungen allein getroffen, zumal er insoweit auch über keine Informationen verfügt hat.
Hinsichtlich der von der Beklagten angeführten beiden Bürgschaften in nicht unbeträchtlicher Höhe, die der Kläger wegen verschiedener geschäftlicher Darlehen seiner Ehefrau übernommen hat, liegt zur Überzeugung des Senats eine Übernahme aus emotionaler Verbundenheit zur Hauptschuldnerin vor, die zu einer krassen Überforderung des Klägers geführt hat, vgl. BGH, Urteil vom 12.01. 2000, XI ZR 198/98 in NJW 2000, S.1182. Denn dessen aus den Verwaltungsakten ersichtliche eigene Vermögens- und Einkommenssituation, auf die allein abzustellen ist, lässt eine Bedienung der Darlehen in der geforderten Zinshöhe ebenso wenig zu wie eine - noch höhere - Belastung hinsichtlich der Bürgschaftszinsen, erst recht der Hauptforderung. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für zwei Kinder (unter Außerachtlassung der Ehefrau) erscheint der Kläger nach den vom BGH aufgezählten Kriterien nicht in der Lage, innerhalb von fünf Jahren ein Viertel der Hauptsumme wegzufertigen. Insoweit liegt offensichtlich eine krasse Überforderung vor. Denn die Verbindlichkeiten, für die er zur Absicherung des Kreditsinstituts einstehen sollte, waren so hoch, dass bereits bei Eingehung der Bürgschaftsverträge nicht zu erwarten war, er werde die Forderungen der Gläubiger wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können, wenn sich das Bürgschaftsrisiko verwirklichen würde. Insoweit geht der Senat mit dem BGH - entgegen der Auffassung des Klägers - zwar nicht von einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaften aus, vielmehr von deren Unwirksamkeit insoweit, als der Kläger durch sie finanziell krass überfordert worden ist. Folgerichtig hat die Kreissparkasse A. den Kläger auch nur in Höhe von DM 18.000,00 in Anspruch genommen, und zwar in Raten. Unter diesen Umständen vermag der Senat die Bürgschaftsverträge nicht als erhebliches Indiz gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers anzusehen. Gleiches gilt für die Gehaltszahlungen auf das Oderkonto der Eheleute bei der Sparkasse in A ...
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Berufung der Beklagten musste der Erfolg mithin versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger im Berufungsverfahren zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
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