Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 173/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 115/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.12.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der türkische Kläger bezog ab 15.03.1999 von der Beklagten Anschluss-Alhi. Vom 18.05.1999 bis 28.06.1999 trat eine Sperrzeit von sechs Wochen ein. Der Kläger hatte die Teilnahme an einer beruflichen Trainingsmaßnahme unberechtigt abgelehnt (Bescheid vom 04.06.1999). In der Zeit vom 03.02.2000 bis 03.04.2000 war er bei der Fa. I. (N.) als Leiharbeitnehmer (Maschinenbediener) tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete während der Probezeit durch Kündigung des Arbeitgebers, weil der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Dieser gab hierzu anlässlich seiner erneuten Arbeitslosmeldung vom 04.05.2000 an, dass kurz nach Aufnahme der Tätigkeit sein Vater verstorben sei (24.02.2000). Nach einem unbezahlten Urlaub von drei Wochen sei er arbeitsunfähig erkrankt (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen vom 16.03.2000 / 28.03.2000 für die Zeit vom 15.03.2000 bis 31.03.2000). Mit Bescheid vom 26.06.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000 (12 Wochen) fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragswidriges Verhalten - er habe den Urlaub eigenmächtig angetreten und die Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Arbeitgebers nicht wieder aufgenommen - verloren habe. Dieser Bescheid enthielt ebenso wie der Bescheid vom 04.06.1999 den Hinweis, dass der Alhi-Anspruch vollständig erlischt, wenn der Kläger nach Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und er über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Am 04.05.2000 bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion (Helfertätigkeiten im Lager, Versand; keine zusätzlichen Anforderungen) bei der M. GmbH, Arbeitnehmerüberlassung (N.) an. Auch dieses Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen des Anspruchs bei weiterem Eintritt einer Sperrzeit. Der Kläger stellte sich beim potenziellen Arbeitgeber nicht vor und gab hierzu an, er wolle nicht in einer Leihfirma arbeiten. Daraufhin stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 26.06.2000 den erneuten Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und hob die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 27.06.2000 ganz auf, weil der Anspruch im Hinblick auf die Sperrzeiten erloschen sei.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm sei vom früheren Arbeitgeber (I.) unbezahlter Urlaub genehmigt worden. Den Eintritt der anschließenden Erkrankung habe er diesem sofort mitgeteilt. Im Übrigen nehme er auf bei den Akten befindliche ärztliche Gutachten Bezug, nach denen er zur Schichtarbeit und zu Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Anforderung nicht in der Lage sei.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die I. am 22.08.2000 mit, dass der Kläger vom 24.02.2000 bis 10.03.2000 unbezahlten Urlaub / einen Tag Sonderurlaub gehabt habe. Am 14.03.2000 sei dieser in ihren Büroräumen wieder erschienen und habe seine Einsatzmeldung für die Zeit ab 15.03.2000, 6.45 Uhr, abgeholt, die Arbeit beim Kunden jedoch nicht angetreten. Erst am späten Nachmittag des 15.03.2000 habe man die Ehefrau des Klägers telefonisch erreicht. Diese habe mitgeteilt, ihr Mann sei derzeit nicht erreichbar. Sie sei gebeten worden, ihrem Mann auszurichten, er möge sich umgehend im Büro melden. Am 16.03.2000 sei der Kläger wegen unentschuldigten Fehlens schriftlich abgemahnt und aufgefordert worden, sich bis spätestens 17.03.2000 im Büro bis 14.00 Uhr zu melden, da sonst die Kündigung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17.03.2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, da sich der Kläger nicht gemeldet habe. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vom 16.03.2000 mit einer ab 15.03.2000 festgestellten Arbeitsunfähigkeit sei erst am 17.03.2000 eingegangen. Vorher sei über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nichts bekannt geworden.
Die Beklagte holte ein Gutachten des MD Dr.W. vom 13.11.2000 ein, der den Kläger für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig einsatzfähig hielt, wobei häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und Nachtschicht ausgeschlossen werden sollten. Wesentliche sozialmedizinische Leistungseinschränkungen stellte er nicht fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.06.2000 (betreffend Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000) zurück. Der Kläger habe entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ohne wichtigen Grund die Arbeitsverhinderung nicht bis zum Arbeitsbeginn am 15.03.2000 angezeigt und auf die Aufforderungen des Arbeitgebers zur Meldung nicht reagiert. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.2000 (betreffend Erlöschen des Anspruchs nach erneuter Sperrzeit) wies die Beklagte ebenfalls zurück. Der Kläger habe nach Rechtsfolgenbelehrung ein zumutbares Arbeitsangebot abgelehnt bzw. das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund vereitelt. Diese die Sperrzeit begründende Arbeitsablehnung führe zum Erlöschen des Anspruchs. Auch habe der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden können. Durch das Merkblatt für Arbeitslose und Rechtsfolgenbelehrungen sei der Kläger umfassend informiert worden.
Dagegen hat der Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az: S 5 AL 173, 174/01) und zur Begründung vorgetragen: Er habe nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs seine Arbeitskraft am 13.03.2000 wieder angeboten. Aus betrieblichen Gründen habe er jedoch nicht beschäftigt werden können, so dass er vom Entleiher wieder nach Hause geschickt worden sei mit dem Hinweis, auf ein neues Arbeitsangebot zu warten. Vor Ausspruch der Kündigung habe er kein neues Arbeitsangebot erhalten. Am 14.03.2000 sei er erkrankt und vom Hausarzt am 15.03.2000 arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung habe er noch am 15.03.2000 an den Arbeitgeber gesandt. Aufgrund eines Telefonats mit einer Bediensteten der Fa. M. habe er den Eindruck gehabt, dass auf seine gesundheitlichen Belange - auf die er habe hinweisen müssen - keine Rücksicht genommen werden könne. Deshalb habe sich ein Vorstellungsgespräch erübrigt. Die Angaben der Beklagten, es habe sich lediglich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen gehandelt, stehe im Widerspruch zu der Auskunft der Fa. M. , dass er ohne Rücksicht auf die Schwere der Tätigkeit / Schichtbetrieb eingesetzt werde. Auch sei eine individuelle Rechtsfolgenbelehrung nicht erfolgt. Die Beklagte habe sich nicht einmal versichert, ob er die allgemein gehaltene Belehrung habe verstehen können.
Das SG hat beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Industriekaufmann R.S. am 21.11.2002 sowie am 10.12.2002 die frühere Personaldisponentin S.S. , uneidlich vernommen. Der Zeuge S. hat ausgesagt, nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger verpflichtet gewesen, eine Verhinderung bis 9.00 Uhr morgens anzuzeigen. Kündigungsgrund sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Unzuverlässigkeit des Klägers gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er selbst am 14.03.2000 mit dem Kläger gesprochen habe. Das Gespräch mit der Ehefrau habe eine Frau M. geführt. Die Zeugin S. hat angegeben, bei dem Stellenangebot für den Kläger habe es sich um Hilfstätigkeiten ohne Besonderheiten gehandelt. Sie gehe davon aus, dass sie dem Kläger gesagt habe, die Arbeit sei körperlich einfach. Besondere Voraussetzungen an das Leistungsvermögen wären schon im Interesse der Firma - insbesondere um Ärger mit dem Kunden zu vermeiden - gesondert formuliert worden. Sie stelle in Abrede gesagt zu haben, auf gesundheitliche Einschränkungen könne keine Rücksicht genommen werden.
Mit Urteil vom 10.12.2002 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe den Eintritt der Sperrzeiten und das Erlöschen des Anspruchs zu Recht festgestellt. Der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben, denn er habe die Tätigkeit als Maschinenbediener nicht - wie vereinbart - am 15.03.2000 angetreten und auch die arbeitsunfähige Erkrankung erst am 17.03.2000 und nicht bereits am 14.03.2000 - wie dies seine arbeitsvertragliche Pflicht gewesen wäre - gemeldet. Auf die möglichen Konsequenzen einer nicht angezeigten Arbeitsunfähigkeit sei er hingewiesen worden. Die Tätigkeit sei zumutbar gewesen.
Durch die Ablehnung des Arbeitsangebots bei der Fa. M. habe der Kläger erneut Anlass für eine 12-wöchige Sperrzeit gegeben. Das Angebot sei nicht bereits deshalb unzumutbar gewesen, weil es sich um ein Leiharbeitsverhältnis gehandelt habe. Auch im Übrigen - insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Eignung - sei von Zumutbarkeit auszugehen. Insoweit könne auf die Aussage der Zeugin S. und das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung Bezug genommen werden. Angesichts der schriftlichen Sperrzeitbescheide, die unter Wiedergabe des Gesetzestextes den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei einem Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen enthielten, habe die Beklagte von einem Erlöschen des Leistungsanspruchs ausgehen können. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung beruhe auf § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt: Seine Ehefrau habe ihn beim Arbeitgeber entschuldigt. Dies könne seine Frau bezeugen. Das SG hätte seine Frau und die Bedienstete M. hierzu hören müssen. Der Zeuge S. habe keine eigenen Erkenntnisse gehabt. Die Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und die daraus resultierenden Pflichten habe man ihm nicht erklärt. So habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten schon deshalb nicht gekannt, weil er den Arbeitsvertrag nur in deutscher Fassung unterschrieben habe. Auch habe das SG nicht geprüft, ob er die Abmahnungen überhaupt verstanden habe. Er sei nämlich nicht fähig, einem in deutscher Sprache geführten Gespräch zu folgen. Die Zeugin S. habe sich an den Vorgang nicht mehr erinnern können und nur allgemeine Vermutungen angestellt. Im konkreten Fall habe es somit durchaus anders sein können. Dies habe das SG nicht aufgeklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.12.2002 sowie die Bescheide vom 26.06.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit nicht sofort, sondern erst zwei Tage später gemeldet. Ihm sei aufgrund der Erfahrungen aus mehreren Arbeitsverhältnissen bekannt, dass er eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden habe. Der deutschen Sprache sei er hinreichend mächtig. So sei er bereits 1996 in der Lage gewesen, auf einen per Post übersandten Vermittlungsvorschlag schriftlich zu reagieren. Bei einer Zeitarbeitsfirma habe er ausdrücklich nicht arbeiten wollen und es abgelehnt, seine Motive näher zuerläutern. Der Arbeitgeber habe deshalb zutreffend bestätigt, dass der Kläger sich dort nicht vorgestellt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hatte ab 04.04.2000 keinen Anspruch auf Alhi mehr.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wusste bzw. wusste wenigstens grob fahrlässig nicht, dass sein Alhi-Anspruch erloschen war.
Nach § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Durch die Neuregelung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 wurde der Zusatz "oder Alhi" eingefügt. Damit ist klargestellt, dass alle Sperrzeiten während des Alhi-Bezugs eingetreten sein können (Brandts in Niesel, SGB III, 2.Auflage, § 196 Rdnr 15). Das ist hier der Fall.
Die erste Sperrzeit ist während des Alhi-Bezugs für die Zeit vom 18.05.1999 bis 28.06.1999 bindend festgestellt worden (Bescheid vom 04.06.1999). Bereits dieser Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen des Alhi-Anspruchs aufgrund des Eintritts von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen. Der bindende Bescheid war im Verfahren um das Erlöschen des Anspruchs nicht erneut zu überprüfen, denn Einwände gegen dessen Rechtmäßigkeit wurden nicht vorgebracht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23).
Auch den Eintritt der streitgegenständlichen zweiten Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000 stellte die Beklagte zutreffend fest.
Nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Vorliegend hat der Kläger Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Zwar trägt der Kläger in seiner Berufungsbegründung erneut vor, seine Ehefrau habe am 14.03.2000 beim Arbeitgeber angerufen und mitteilen lassen, dass er erkrankt sei. Dieses Vorbringen erscheint bereits insoweit nicht glaubhaft, als der Kläger am 14.03.2000 seine Einsatzmeldung persönlich abgeholt und unterschrieben hat, ohne auf eine Erkrankung hinzuweisen. Die Erkrankung ist nach ärztlicher Bestätigung vom 16.03.2000 erst am 15.03.2000 eingetreten. Folglich kann ihn seine Ehefrau nicht bereits am 14.03.2000 wegen Krankheit telefonisch entschuldigt haben.
Am 15.03.2000 hat der Kläger sein Fernbleiben ebenfalls nicht entschuldigt. Zu einer "unverzüglichen" Meldung mit Angabe des Grundes war er jedoch gemäß § 6 des Arbeitsvertrages vom 02.02.2000 verpflichtet. Der Kläger war darüber hinaus am 15.03.2000 für den Arbeitgeber nicht erreichbar. Dies bestätigte seine Ehefrau noch am späten Nachmittag des 15.03.2000 telefonisch dem Arbeitgeber. Auch am 16.03.2000 meldete der Kläger sich nicht. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ging vielmehr erst am 17.03.2000 beim Arbeitgeber ein. Seine Behauptung, er habe die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bereits am 15.03.2000 an den Arbeitgeber abgesandt, ist nachweislich falsch, denn die Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 16.03.2000 ärztlicherseits festgestellt.
Nicht glaubhaft ist auch sein Vorbringen, er habe seine Pflichten als Leiharbeitnehmer mangels fehlender Deutschkenntnisse nicht gekannt. Der Kläger war wenigstens seit April 1989 in Deutschland beruflich tätig, so dass von ausreichenden Deutschkenntnissen auszugehen ist. Er besitzt Hauptschulabschluss und war z.B. in der Lage, den Einstellungsfragebogen der IPN selbst auszufüllen und bereits 1996 das Arbeitsamt von einer erfolgreichen Bewerbung zu verständigen. Unabhängig davon kann sich der Kläger auf Sprachschwierigkeiten nicht berufen, denn er war gehalten, sich notfalls eines Übersetzers (z.B. seiner Ehefrau) zu bedienen. Dies gilt auch für die schriftlichen Abmahnungen des Arbeitgebers.
Der Eintritt der dritten Sperrzeit (ab 27.06.2000) ist ebenfalls zu Recht erfolgt.
Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Auch insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Der Kläger hat am 09.05.2000 als Grund für die unterlassene Vorstellung beim potenziellen Arbeitgeber (M. GmbH) schriftlich angegeben, dass er "nicht in einer Leihfirma arbeiten möchte". Darüber hinaus hat er diese Erklärung selbst unterschrieben. Damit hat er die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III verhindert, denn eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn ein Arbeitsloser ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 7). Hierüber wurde der Kläger auch durch das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt er bestätigt hat, aufgeklärt.
Das Arbeitsangebot war dem Kläger insbesondere auch unter Beachtung gesundheitlicher Aspekte zumutbar. Dies bestätigte MD Dr.W. im Gutachten vom 13.11.2000. Auch wurde er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots - Erlöschen des Anspruchs - am 04.05.2000 schriftlich belehrt. Der Kläger wusste deshalb wenigstens grob fahrlässig (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.HS SGB X) nicht, dass der Anspruch weggefallen war. Die Beklagte durfte daher die Alhi-Bewilligung ganz aufheben. Ermessen hatte sie hierbei nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der türkische Kläger bezog ab 15.03.1999 von der Beklagten Anschluss-Alhi. Vom 18.05.1999 bis 28.06.1999 trat eine Sperrzeit von sechs Wochen ein. Der Kläger hatte die Teilnahme an einer beruflichen Trainingsmaßnahme unberechtigt abgelehnt (Bescheid vom 04.06.1999). In der Zeit vom 03.02.2000 bis 03.04.2000 war er bei der Fa. I. (N.) als Leiharbeitnehmer (Maschinenbediener) tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete während der Probezeit durch Kündigung des Arbeitgebers, weil der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Dieser gab hierzu anlässlich seiner erneuten Arbeitslosmeldung vom 04.05.2000 an, dass kurz nach Aufnahme der Tätigkeit sein Vater verstorben sei (24.02.2000). Nach einem unbezahlten Urlaub von drei Wochen sei er arbeitsunfähig erkrankt (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen vom 16.03.2000 / 28.03.2000 für die Zeit vom 15.03.2000 bis 31.03.2000). Mit Bescheid vom 26.06.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000 (12 Wochen) fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch arbeitsvertragswidriges Verhalten - er habe den Urlaub eigenmächtig angetreten und die Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Arbeitgebers nicht wieder aufgenommen - verloren habe. Dieser Bescheid enthielt ebenso wie der Bescheid vom 04.06.1999 den Hinweis, dass der Alhi-Anspruch vollständig erlischt, wenn der Kläger nach Entstehung des Anspruchs Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet mindestens 24 Wochen gegeben und er über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten habe.
Am 04.05.2000 bot die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Produktion (Helfertätigkeiten im Lager, Versand; keine zusätzlichen Anforderungen) bei der M. GmbH, Arbeitnehmerüberlassung (N.) an. Auch dieses Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen des Anspruchs bei weiterem Eintritt einer Sperrzeit. Der Kläger stellte sich beim potenziellen Arbeitgeber nicht vor und gab hierzu an, er wolle nicht in einer Leihfirma arbeiten. Daraufhin stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 26.06.2000 den erneuten Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und hob die Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 27.06.2000 ganz auf, weil der Anspruch im Hinblick auf die Sperrzeiten erloschen sei.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm sei vom früheren Arbeitgeber (I.) unbezahlter Urlaub genehmigt worden. Den Eintritt der anschließenden Erkrankung habe er diesem sofort mitgeteilt. Im Übrigen nehme er auf bei den Akten befindliche ärztliche Gutachten Bezug, nach denen er zur Schichtarbeit und zu Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Anforderung nicht in der Lage sei.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die I. am 22.08.2000 mit, dass der Kläger vom 24.02.2000 bis 10.03.2000 unbezahlten Urlaub / einen Tag Sonderurlaub gehabt habe. Am 14.03.2000 sei dieser in ihren Büroräumen wieder erschienen und habe seine Einsatzmeldung für die Zeit ab 15.03.2000, 6.45 Uhr, abgeholt, die Arbeit beim Kunden jedoch nicht angetreten. Erst am späten Nachmittag des 15.03.2000 habe man die Ehefrau des Klägers telefonisch erreicht. Diese habe mitgeteilt, ihr Mann sei derzeit nicht erreichbar. Sie sei gebeten worden, ihrem Mann auszurichten, er möge sich umgehend im Büro melden. Am 16.03.2000 sei der Kläger wegen unentschuldigten Fehlens schriftlich abgemahnt und aufgefordert worden, sich bis spätestens 17.03.2000 im Büro bis 14.00 Uhr zu melden, da sonst die Kündigung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17.03.2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, da sich der Kläger nicht gemeldet habe. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vom 16.03.2000 mit einer ab 15.03.2000 festgestellten Arbeitsunfähigkeit sei erst am 17.03.2000 eingegangen. Vorher sei über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nichts bekannt geworden.
Die Beklagte holte ein Gutachten des MD Dr.W. vom 13.11.2000 ein, der den Kläger für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig einsatzfähig hielt, wobei häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel und Nachtschicht ausgeschlossen werden sollten. Wesentliche sozialmedizinische Leistungseinschränkungen stellte er nicht fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.06.2000 (betreffend Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000) zurück. Der Kläger habe entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ohne wichtigen Grund die Arbeitsverhinderung nicht bis zum Arbeitsbeginn am 15.03.2000 angezeigt und auf die Aufforderungen des Arbeitgebers zur Meldung nicht reagiert. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.2000 (betreffend Erlöschen des Anspruchs nach erneuter Sperrzeit) wies die Beklagte ebenfalls zurück. Der Kläger habe nach Rechtsfolgenbelehrung ein zumutbares Arbeitsangebot abgelehnt bzw. das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund vereitelt. Diese die Sperrzeit begründende Arbeitsablehnung führe zum Erlöschen des Anspruchs. Auch habe der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden können. Durch das Merkblatt für Arbeitslose und Rechtsfolgenbelehrungen sei der Kläger umfassend informiert worden.
Dagegen hat der Kläger Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az: S 5 AL 173, 174/01) und zur Begründung vorgetragen: Er habe nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs seine Arbeitskraft am 13.03.2000 wieder angeboten. Aus betrieblichen Gründen habe er jedoch nicht beschäftigt werden können, so dass er vom Entleiher wieder nach Hause geschickt worden sei mit dem Hinweis, auf ein neues Arbeitsangebot zu warten. Vor Ausspruch der Kündigung habe er kein neues Arbeitsangebot erhalten. Am 14.03.2000 sei er erkrankt und vom Hausarzt am 15.03.2000 arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung habe er noch am 15.03.2000 an den Arbeitgeber gesandt. Aufgrund eines Telefonats mit einer Bediensteten der Fa. M. habe er den Eindruck gehabt, dass auf seine gesundheitlichen Belange - auf die er habe hinweisen müssen - keine Rücksicht genommen werden könne. Deshalb habe sich ein Vorstellungsgespräch erübrigt. Die Angaben der Beklagten, es habe sich lediglich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen gehandelt, stehe im Widerspruch zu der Auskunft der Fa. M. , dass er ohne Rücksicht auf die Schwere der Tätigkeit / Schichtbetrieb eingesetzt werde. Auch sei eine individuelle Rechtsfolgenbelehrung nicht erfolgt. Die Beklagte habe sich nicht einmal versichert, ob er die allgemein gehaltene Belehrung habe verstehen können.
Das SG hat beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat den Industriekaufmann R.S. am 21.11.2002 sowie am 10.12.2002 die frühere Personaldisponentin S.S. , uneidlich vernommen. Der Zeuge S. hat ausgesagt, nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger verpflichtet gewesen, eine Verhinderung bis 9.00 Uhr morgens anzuzeigen. Kündigungsgrund sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Unzuverlässigkeit des Klägers gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er selbst am 14.03.2000 mit dem Kläger gesprochen habe. Das Gespräch mit der Ehefrau habe eine Frau M. geführt. Die Zeugin S. hat angegeben, bei dem Stellenangebot für den Kläger habe es sich um Hilfstätigkeiten ohne Besonderheiten gehandelt. Sie gehe davon aus, dass sie dem Kläger gesagt habe, die Arbeit sei körperlich einfach. Besondere Voraussetzungen an das Leistungsvermögen wären schon im Interesse der Firma - insbesondere um Ärger mit dem Kunden zu vermeiden - gesondert formuliert worden. Sie stelle in Abrede gesagt zu haben, auf gesundheitliche Einschränkungen könne keine Rücksicht genommen werden.
Mit Urteil vom 10.12.2002 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe den Eintritt der Sperrzeiten und das Erlöschen des Anspruchs zu Recht festgestellt. Der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben, denn er habe die Tätigkeit als Maschinenbediener nicht - wie vereinbart - am 15.03.2000 angetreten und auch die arbeitsunfähige Erkrankung erst am 17.03.2000 und nicht bereits am 14.03.2000 - wie dies seine arbeitsvertragliche Pflicht gewesen wäre - gemeldet. Auf die möglichen Konsequenzen einer nicht angezeigten Arbeitsunfähigkeit sei er hingewiesen worden. Die Tätigkeit sei zumutbar gewesen.
Durch die Ablehnung des Arbeitsangebots bei der Fa. M. habe der Kläger erneut Anlass für eine 12-wöchige Sperrzeit gegeben. Das Angebot sei nicht bereits deshalb unzumutbar gewesen, weil es sich um ein Leiharbeitsverhältnis gehandelt habe. Auch im Übrigen - insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Eignung - sei von Zumutbarkeit auszugehen. Insoweit könne auf die Aussage der Zeugin S. und das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung Bezug genommen werden. Angesichts der schriftlichen Sperrzeitbescheide, die unter Wiedergabe des Gesetzestextes den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei einem Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen enthielten, habe die Beklagte von einem Erlöschen des Leistungsanspruchs ausgehen können. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung beruhe auf § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und ausgeführt: Seine Ehefrau habe ihn beim Arbeitgeber entschuldigt. Dies könne seine Frau bezeugen. Das SG hätte seine Frau und die Bedienstete M. hierzu hören müssen. Der Zeuge S. habe keine eigenen Erkenntnisse gehabt. Die Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und die daraus resultierenden Pflichten habe man ihm nicht erklärt. So habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten schon deshalb nicht gekannt, weil er den Arbeitsvertrag nur in deutscher Fassung unterschrieben habe. Auch habe das SG nicht geprüft, ob er die Abmahnungen überhaupt verstanden habe. Er sei nämlich nicht fähig, einem in deutscher Sprache geführten Gespräch zu folgen. Die Zeugin S. habe sich an den Vorgang nicht mehr erinnern können und nur allgemeine Vermutungen angestellt. Im konkreten Fall habe es somit durchaus anders sein können. Dies habe das SG nicht aufgeklärt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.12.2002 sowie die Bescheide vom 26.06.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit nicht sofort, sondern erst zwei Tage später gemeldet. Ihm sei aufgrund der Erfahrungen aus mehreren Arbeitsverhältnissen bekannt, dass er eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden habe. Der deutschen Sprache sei er hinreichend mächtig. So sei er bereits 1996 in der Lage gewesen, auf einen per Post übersandten Vermittlungsvorschlag schriftlich zu reagieren. Bei einer Zeitarbeitsfirma habe er ausdrücklich nicht arbeiten wollen und es abgelehnt, seine Motive näher zuerläutern. Der Arbeitgeber habe deshalb zutreffend bestätigt, dass der Kläger sich dort nicht vorgestellt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hatte ab 04.04.2000 keinen Anspruch auf Alhi mehr.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Kläger wusste bzw. wusste wenigstens grob fahrlässig nicht, dass sein Alhi-Anspruch erloschen war.
Nach § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist.
Durch die Neuregelung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 wurde der Zusatz "oder Alhi" eingefügt. Damit ist klargestellt, dass alle Sperrzeiten während des Alhi-Bezugs eingetreten sein können (Brandts in Niesel, SGB III, 2.Auflage, § 196 Rdnr 15). Das ist hier der Fall.
Die erste Sperrzeit ist während des Alhi-Bezugs für die Zeit vom 18.05.1999 bis 28.06.1999 bindend festgestellt worden (Bescheid vom 04.06.1999). Bereits dieser Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen des Alhi-Anspruchs aufgrund des Eintritts von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Wochen. Der bindende Bescheid war im Verfahren um das Erlöschen des Anspruchs nicht erneut zu überprüfen, denn Einwände gegen dessen Rechtmäßigkeit wurden nicht vorgebracht (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23).
Auch den Eintritt der streitgegenständlichen zweiten Sperrzeit vom 04.04.2000 bis 26.06.2000 stellte die Beklagte zutreffend fest.
Nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Vorliegend hat der Kläger Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Zwar trägt der Kläger in seiner Berufungsbegründung erneut vor, seine Ehefrau habe am 14.03.2000 beim Arbeitgeber angerufen und mitteilen lassen, dass er erkrankt sei. Dieses Vorbringen erscheint bereits insoweit nicht glaubhaft, als der Kläger am 14.03.2000 seine Einsatzmeldung persönlich abgeholt und unterschrieben hat, ohne auf eine Erkrankung hinzuweisen. Die Erkrankung ist nach ärztlicher Bestätigung vom 16.03.2000 erst am 15.03.2000 eingetreten. Folglich kann ihn seine Ehefrau nicht bereits am 14.03.2000 wegen Krankheit telefonisch entschuldigt haben.
Am 15.03.2000 hat der Kläger sein Fernbleiben ebenfalls nicht entschuldigt. Zu einer "unverzüglichen" Meldung mit Angabe des Grundes war er jedoch gemäß § 6 des Arbeitsvertrages vom 02.02.2000 verpflichtet. Der Kläger war darüber hinaus am 15.03.2000 für den Arbeitgeber nicht erreichbar. Dies bestätigte seine Ehefrau noch am späten Nachmittag des 15.03.2000 telefonisch dem Arbeitgeber. Auch am 16.03.2000 meldete der Kläger sich nicht. Die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ging vielmehr erst am 17.03.2000 beim Arbeitgeber ein. Seine Behauptung, er habe die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bereits am 15.03.2000 an den Arbeitgeber abgesandt, ist nachweislich falsch, denn die Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 16.03.2000 ärztlicherseits festgestellt.
Nicht glaubhaft ist auch sein Vorbringen, er habe seine Pflichten als Leiharbeitnehmer mangels fehlender Deutschkenntnisse nicht gekannt. Der Kläger war wenigstens seit April 1989 in Deutschland beruflich tätig, so dass von ausreichenden Deutschkenntnissen auszugehen ist. Er besitzt Hauptschulabschluss und war z.B. in der Lage, den Einstellungsfragebogen der IPN selbst auszufüllen und bereits 1996 das Arbeitsamt von einer erfolgreichen Bewerbung zu verständigen. Unabhängig davon kann sich der Kläger auf Sprachschwierigkeiten nicht berufen, denn er war gehalten, sich notfalls eines Übersetzers (z.B. seiner Ehefrau) zu bedienen. Dies gilt auch für die schriftlichen Abmahnungen des Arbeitgebers.
Der Eintritt der dritten Sperrzeit (ab 27.06.2000) ist ebenfalls zu Recht erfolgt.
Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Auch insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Der Kläger hat am 09.05.2000 als Grund für die unterlassene Vorstellung beim potenziellen Arbeitgeber (M. GmbH) schriftlich angegeben, dass er "nicht in einer Leihfirma arbeiten möchte". Darüber hinaus hat er diese Erklärung selbst unterschrieben. Damit hat er die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III verhindert, denn eine Sperrzeit kann auch eintreten, wenn ein Arbeitsloser ein angebotenes Leiharbeitsverhältnis nicht angenommen hat (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 7). Hierüber wurde der Kläger auch durch das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt er bestätigt hat, aufgeklärt.
Das Arbeitsangebot war dem Kläger insbesondere auch unter Beachtung gesundheitlicher Aspekte zumutbar. Dies bestätigte MD Dr.W. im Gutachten vom 13.11.2000. Auch wurde er über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots - Erlöschen des Anspruchs - am 04.05.2000 schriftlich belehrt. Der Kläger wusste deshalb wenigstens grob fahrlässig (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.HS SGB X) nicht, dass der Anspruch weggefallen war. Die Beklagte durfte daher die Alhi-Bewilligung ganz aufheben. Ermessen hatte sie hierbei nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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