Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RA 89/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 128/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Vormerkungen von Beitragszeiten des Klägers in der DDR aufzuheben und neue Feststellungen zu treffen, nach denen er Anwartschaften in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erworben hat.
Der 1943 geborene Kläger übersiedelte am 19.07.1989 aus den neuen Bundesländern nach Bayern. Im Oktober 1990 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Bis dahin habe er nur Beiträge zur Sozialversicherung der DDR (SV-DDR) entrichtet. Die Frage nach freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung wurde verneint. Nach dem in Kopie zu den Akten genommenen Versicherungsausweis Nr. 1 (Ausstellungstag 10.09.1960) sind die Entgelte des VEB S. und T. Industriewerk R. bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze ausgewiesen. Das gleiche gilt für den am 09.05.1967 ausgestellten 2. Ausweis.
Am 12.05.1993 erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft und stellte die Anwartschaft bis 31.12.1986 fest (Vormerkung). Dabei berücksichtigte sie das Erwerbseinkommen aus der Sozialversicherungsverordnung (SVO) mit der Versicherungspflichtgrenze von 7.200 DM, obwohl die vom Arbeitgeber am 27.05.1993 mitgeteilten Arbeitsverdienste ab 1971 höher waren. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1993 insoweit ab, als sie für die Zeit von März 1971 bis Dezember 1983 sogenannte Überentgelte und damit den gesamten Arbeitsverdienst zur Berechnung der Anwartschaft vormerkte.
Nach Anhörung korrigierte die Beklagte dies mit Bescheid vom 07.02.1994 und stellte entsprechend ihrer Mitteilung im Anhörungsschreiben in der Zeit ab 01.03.1971 auf der Rechtsgrundlage des § 45 SGB X den Arbeitsverdienst wiederum unter Geltung der Versicherungspflichtgrenze fest. Im abschließenden Widerspruchsbescheid vom 18.07.1994 begründete die Beklagte ihre Feststellung nochmals damit, dass für die Zeit ab 01.03.1971, dem möglichen Beitritt zur FZR, Überentgelte nur bei erfolgtem Beitritt berücksichtigt werden könnten. Ab 01.01.1977 sei dies darüberhinaus nur mehr auf einen Personenkreis begrenzt, dem der Kläger nicht angehöre (Ärzte, Rechtsanwälte, freiberuflich Tätige).
Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) gerichtete Klage auf Berechnung nach "westdeutschem Recht" wies das SG durch Urteil vom 12.11.1996 ab. Insbesondere sei die Behauptung des Klägers, Mitglied in der FZR gewesen zu sein, nicht bewiesen.
Mit dem Bescheid vom 14.08.1998 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest, soweit dies nicht bereits früher geschehen sei. Über die mit Bescheid vom 07.02.1994 bis 31.12.1987 vorgemerkten Zeiten hinaus wurden damit auch noch Zeiten aus dem Beitrittsgebiet bis zum 30.06.1989 unter Berücksichtigung der SVO festgestellt. Den Widerspruch des Klägers, damit begründet, dass die Rentenauskunft vom 01.10.1993 ungefähr der Wahrheit entspräche, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.1998 unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 07.02.1994 zurück, soweit es Anwartschaften betreffe, die bereits festgestellt worden seien.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und eine bessere Bewertung aller seiner in der DDR zurückgelegten Zeiten verlangt. Die Kopien der Sozialversicherungsausweise in den Akten der Beklagten entsprächen nicht den Eintragungen im Original. Er sei bis zum Jahre 1989 in der FZR versichert gewesen. Die Beklagte hat sich dazu in der Sache eingelassen und insoweit angeführt, dass trotz des langen Versicherungszeitraums im Sozialversicherungsausweis weder der Beitritt zur FZR noch die Höhe der darin versicherten Entgelte vermerkt sei. Auch die Arbeitsentgeltbescheinigung gebe keine Auskunft darüber, ob der Verdienst über dem versicherungspflichtigen Entgelt versichert sei. Auch die inzwischen ergänzend durchgeführten Rückfragen bei den Rechtsnachfolgern des damaligen Arbeitgebers hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Im Übrigen seien dem Kläger die Originale seiner Ausweise am 23.11.1990 übersandt worden, ohne dass diese von der Post als unzustellbar zurückgekommen seien.
Nunmehr hat der Kläger ein am 12.02.1981 ausgestelltes Mitgliedsbuch vorgelegt, in dem Beiträge für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) aufgeführt sind. Dazu wurde von G. R. und B. Z. handschriftlich bestätigt, dass der Kläger als langjähriger Vertrauensmann des FDGB für das sozialistische Kollektiv verantwortlich gewesen sei. Entsprechend seinem Verdienst seien die Beiträge in voller Höhe für die staatlichen Institutionen abgezogen worden. H. M. bestätigte schriftlich, dass mit dem Verdienst die gesamte Rentenversicherung (Zusatzrente FZR inklusive) versichert gewesen sei. Dieses Schriftstück war auch mit der Unterschrift eines U. W. versehen. Bei seiner Einvernahme vor dem SG hat H. M. bekundet, selbst keinerlei Einblick in die Abrechnungsunterlagen des Klägers gehabt zu haben.
Durch Urteil vom 16.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung (§ 44 SGB X) seien nicht ge- geben, da der Bescheid vom 07.02.1994 rechtmäßig sei. Auch die Vermutungsregel des § 286c SGB VI beweise keinen höheren Ver- dienst als er in den Arbeitsbüchern bescheinigt sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialge- richt (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der von ihm benannte Zeuge W. S. aus M./Thüringen ist nach den Ermittlungen des LSG am 17.04.2002 verstorben.
Die Beklagte hat auf Aufforderung nochmals schriftlich zu Einzelheiten der FZR Stellung genommen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1998 den Bescheid vom 07.02.1994 aufzuheben und die im Bescheid vom 01.10.1993 aufgeführten Entgelte sowie die weiter in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten in voller Höhe als Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht den Beweis für die Unrichtigkeit ihrer Feststellungen nicht als erbracht an. Die Sozialversicherungsausweise des Klägers enthielten keinerlei Eintragungen zur FZR. Auch die die Lohnunterlagen des damaligen Arbeitgebers verwahrende Stelle habe bestätigt, dass für den Kläger in keinem Jahr seiner Be- triebszugehörigkeit Beiträge zur FZR abgeführt worden seien. Eine Beitrittserklärung zur FZR liege dort ebenfalls nicht vor. Im übrigen entsprächen die Entgelteintragungen nach den vorhan- denen Lohnkonten denjenigen im Sozialversicherungsausweis, so dass die Behauptung des Versicherten, es liege eine Fälschung vor, wiederlegt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch ansonsten zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Aufhebung des Bescheides vom 07.02.1994 (die Vormerkung von Zeiten bis 31.12.1987 betreffend) versagt (dazu unten 1 zur Verpflichtungsklage), sowie zu Recht die im Bescheid vom 14.08.1998 geregelten versicherungsrechtlichen Tatbeständen festgestellt (u.a. Vormerkung von Beitragszeiten bis 31.12.1991) (dazu unten 2 zur Anfechtungs- und Leistungsklage).
1. Die Beklagte hat sich zunächst auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 07.02.1994 berufen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nach dieser Vorschrift und damit die Möglichkeit einer entsprechenden Verurteilung (§ 131 Abs. 2 SGG) besteht aber nicht (unten a-c). Mit dem genannten Bescheid ist zum einen die Rücknahme des Bescheides vom 01.10.1993 erfolgt, mit welchem sie die Zeiten bis 31.12.1986 unter Berücksichtigung sogenannter Überentgelte feststellte und zum anderen - ebenfalls zu Recht (dazu unten d) - die Vormerkung des bisherigen Zeitraums und eines weiteren Jahres an Versicherungszeiten bis zum 31.12.1987.
a) Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei Vormerkungen gemäß § 149 Abs. 5 SGB V handelt es sich nicht um zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen oder zu Unrecht erhobene Beiträge. In diesem Verfahren klärt der Versicherungsträger das Versicherungskonto und stellt im Regelfall nach sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten fest, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Damit liegt tatbestandlich ein Fall des § 44 Abs. 2 SGB X vor. b) Mit der Feststellung der Beitragszeiten bis zum 31.12.1987 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist insbesondere nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ab 1992 (RRG 92) gelten zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte u. a. auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Was für vorangegangene Zeiten zu gelten hat, bestimmt sich nach Sonderregelungen (§§ 228 ff. SGB VI). Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erfolgt nach § 256 a SGB VI (Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet). Überentgelte sind gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI als Verdienst zur Ermittlung der Entgeltpunkte von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet heranzuziehen, wenn von der Berechtigung, der FZR beizutreten, auf Grund der ab März 1971 geltenden Verordnung vom 10.02.1971 zur Verbesserung der FZR Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen im einzelnen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege auf die zutreffende Ausführungen des SG in den Urteilen vom 12.11. 1996 (Seite 8) und vom 16.04.2002 (S. 5) Bezug genommen. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger zur FZR beigetreten ist. Außer seiner eigenen Behauptung kann dieser nichts zum Beweis eines Beitritts vorbringen. Das maßgebliche Dokument, der Sozialversicherungsausweis, belegt gerade nicht, dass ein solcher erfolgt ist. Für die Behauptungen des Klägers, dass die Beklagte an diesem Beweismittel Manipulationen vorgenommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr zeigen die Übereinstimmungen mit den Lohnkonten, wie die Beklagte zu Recht anführt, die Richtigkeit der bescheinigten Entgelte im Sozialversicherungsausweis. Die Originale der Ausweise liegen nicht vor, ohne dass dies zu einer anderen Beweislage führt. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte einen Untergang dieses Beweismittels bewirkt hat. Im Übrigen ist beim Kopiervorgang im November 1990 vom entsprechenden Bediensteten der Beklagten die Übereinstimmung mit dem Original bescheinigt worden. Im Übrigen wird auf die zutreffende Ausführungen der Beklagten zur Handhabung der Sozialversicherung im Hinblick auf die FZR Bezug genommen (Schriftsatz vom 23.03.2004). Danach durften Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, die bereits vor Einführung der FZR ausgestellt wurden, weiter verwendet werden. Nach der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (GBI. 11, Nr. 17, S. 128) waren die Eintragungen zur FZR wie folgt vorzunehmen: Der Beitritt zur FZR war auf einer der letzten beiden Seiten in der Form "Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab Stempel und Unterschrift zu vermerken (§ 5 Abs. 2 a.a.O.). Die Bescheinigung der Zeiträume der FZR erfolgte gemäß § 10 a.a.0.: "Die Eintragungen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen zu gleicher Zeit und in der gleichen Weise wie die Eintragungen über die Sozialpflichtversicherung in der folgenden Zeile. Dabei sind in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" Zusatzrentenversicherung und in der Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" das Gesamteinkommen einzutragen, für das Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden." In späteren Auflagen der Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung waren für die Eintragungen zur FZR sogar besondere Bereiche vorgesehen.
An all diesen Eintragungen fehlt es im Falle des Klägers. Auch die von ihm benannten Zeugen waren nicht im Stande, einen anderen Inhalt der Sozialversicherungsausweis des Klägers unter Beweis zu stellen. Der Zeuge M. musste bei seiner Einvernahme vor dem SG am 16.04.2002 einräumen, dass er selbst keinerlei Einblick in die Abrechnungsunterlagen des Klägers gehabt habe. Der am 01.01.1978 in dessen eigenem Sozialversicherungsausweis bescheinigte Beitritt zur FZR lässt keinen Rückschluss auf den Beitritt des Klägers zu. Der weitere genannte Zeuge, W. S. , ist am 17.04.2002 verstorben, ohne dass er noch einvernommen werden konnte. Dies ändert nichts an der für den Kläger ungünstigen Beweislage. Denn er trägt die Folgen einer Beweislosigkeit seiner Behauptungen, die des vollen Beweises bedürfen. Die schriftlichen Bestätigungen von G. R. und B. Z. besagen lediglich, dass der Kläger als langjähriger Vertrauensmann des FDGB für das sozialistische Kollektiv verantwortlich gewesen sei. Entsprechend seinem Verdienst seien die Beiträge in voller Höhe für die staatlichen Institutionen abgezogen worden. Damit sind lediglich Pflichttatbestände belegt, aber nicht der freiwillige Beitritt zur FZR bewiesen. Insbesondere in dem gegebenen Zusammenhang mit dem Mitgliedsbuch des FDGB kann damit allenfalls von einer Zugehörigkeit zu dieser Institution mit Abführung entsprechende Beiträge ausgegangen werden. Ein Beweis der Zugehörigkeit zur FZR und gar der Unrichtigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis kann damit nicht geführt werden. Auch die Vermutensregelung nach § 286 c SGB VI beweist keinen höheren Verdienst als er in den Arbeitsbüchern bescheinigt ist. Diese Vorschrift erlaubt lediglich den Schluss auf die Abführung der in den Versicherungsunterlagen positiv aufgeführten Verdienste ("für das angegebene Arbeitsentgelt").
Damit war die Feststellung von Überentgelten mit Bescheid vom 01.10.1993 (Anlage 2 S. 2) unrichtig und die Befugnis zu dessen Aufhebung durch Bescheid vom 07.03.1994 gegeben.
c) Auch aus formellen Gründen ist der Bescheid vom 07.03.1994 nicht rechtswidrig. Der Bescheid vom 01.10.1993 hat die Beklagte zwar schon mit Bekanntgabe gebunden (relative Bindungswirkung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) obwohl er vom Kläger mit Widerspruch angefochten war (Verböserungsverbot, vgl. Meyer-Ladewig, 6. Auflage, Anm. 5f. zu § 85); dennoch durfte die Beklagte diesen Bescheid gemäß § 45 SGB X zurücknehmen. Sie hat hierzu die maßgeblichen Fristen sowohl im Handeln (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) als auch bezüglich eines Ausschlusses (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) eingehalten. Auf die bloße Vormerkung von Anwartschaftszeiten konnte der Kläger keinen Vertrauensschutz erwerben, denn er erhielt dadurch noch keine Leistungen und konnte - schon gar nicht in der kurzen Zeit von fünf Monaten - eine Vermögensdisposition über diese Rentenanwartschaften treffen (typisierte Fälle des Vertrauensschutzes i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Für eine Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 SGB X ("darf nur"), die beim Fehlen eines Rücknahmeverbots ebenso wie beim Fehlen eines Vertrauensschutztatbestandes angezeigt sein kann, haben keine Gesichtspunkte vorgelegen. Dazu hat die Beklagte am 13.12.1993 eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt, bei der der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Beklagte hätte veranlassen können, von der Rücknahme abzusehen.
d) Soweit die Beklagte im Bescheid vom 07.02.1994 über ihre Rücknahmeentscheidung hinaus zusätzlich auch den Zeitraum 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 wiederum ohne die Feststellung von Überentgelten vorgemerkt hat, erging diese Entscheidung zu Recht. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen nach § 44 SGB X nicht vor. Auch für dieses eine Jahr fehlt es am Beweis des Beitritts zur FZR. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben erfolgten Ausführungen (1 a, b) Bezug genommen.
(2) Mit dem Bescheid vom 14.08.1998, der primär angefochten war, im Widerspruchsbescheid allerdings nicht behandelt wird und mit dem die Anwartschaften bis zum 31.12.1991 vorgemerkt sind, ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Spätestens im Klageverfahren hat die Beklagte sich sachlich zu den Entgelten aller Beschäftigungszeiten in der DDR eingelassen und damit die Überprüfung trotz fehlender Widerspruchsentscheidung durch die Gerichte eröffnet (Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 SGG). Das Problem der Überentgelte ist darin, soweit nicht bereits bis zum 31.12.1987 mit Bescheid vom 07.02. 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.1994 eine nicht zu beanstandende bindende Entscheidung erfolgt ist (siehe oben zu 1), für die Zeit ab 01.01.1988 bis zum 19.07.1989 geregelt. Insoweit wird zum Problem der Anerkennung von Überentgelten ebenfalls auf die dort erfolgten Ausführungen (1 b) Bezug genommen. Die Voraussetzungen nach § 256 a Abs. 3 SGB VI liegen nicht vor. Ein Beitritt zur FZR für diesen Zeitraum ist nicht bewiesen. Weitere Zeiten, bei denen Überentgelte in Betracht kämen, sind nicht vorhanden. Der Kläger ist am 19.07.1989 aus der DDR übergesiedelt.
Demzufolge ist die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, Vormerkungen von Beitragszeiten des Klägers in der DDR aufzuheben und neue Feststellungen zu treffen, nach denen er Anwartschaften in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erworben hat.
Der 1943 geborene Kläger übersiedelte am 19.07.1989 aus den neuen Bundesländern nach Bayern. Im Oktober 1990 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung bei der Beklagten. Bis dahin habe er nur Beiträge zur Sozialversicherung der DDR (SV-DDR) entrichtet. Die Frage nach freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung wurde verneint. Nach dem in Kopie zu den Akten genommenen Versicherungsausweis Nr. 1 (Ausstellungstag 10.09.1960) sind die Entgelte des VEB S. und T. Industriewerk R. bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze ausgewiesen. Das gleiche gilt für den am 09.05.1967 ausgestellten 2. Ausweis.
Am 12.05.1993 erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft und stellte die Anwartschaft bis 31.12.1986 fest (Vormerkung). Dabei berücksichtigte sie das Erwerbseinkommen aus der Sozialversicherungsverordnung (SVO) mit der Versicherungspflichtgrenze von 7.200 DM, obwohl die vom Arbeitgeber am 27.05.1993 mitgeteilten Arbeitsverdienste ab 1971 höher waren. Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.1993 insoweit ab, als sie für die Zeit von März 1971 bis Dezember 1983 sogenannte Überentgelte und damit den gesamten Arbeitsverdienst zur Berechnung der Anwartschaft vormerkte.
Nach Anhörung korrigierte die Beklagte dies mit Bescheid vom 07.02.1994 und stellte entsprechend ihrer Mitteilung im Anhörungsschreiben in der Zeit ab 01.03.1971 auf der Rechtsgrundlage des § 45 SGB X den Arbeitsverdienst wiederum unter Geltung der Versicherungspflichtgrenze fest. Im abschließenden Widerspruchsbescheid vom 18.07.1994 begründete die Beklagte ihre Feststellung nochmals damit, dass für die Zeit ab 01.03.1971, dem möglichen Beitritt zur FZR, Überentgelte nur bei erfolgtem Beitritt berücksichtigt werden könnten. Ab 01.01.1977 sei dies darüberhinaus nur mehr auf einen Personenkreis begrenzt, dem der Kläger nicht angehöre (Ärzte, Rechtsanwälte, freiberuflich Tätige).
Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) gerichtete Klage auf Berechnung nach "westdeutschem Recht" wies das SG durch Urteil vom 12.11.1996 ab. Insbesondere sei die Behauptung des Klägers, Mitglied in der FZR gewesen zu sein, nicht bewiesen.
Mit dem Bescheid vom 14.08.1998 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1991 verbindlich fest, soweit dies nicht bereits früher geschehen sei. Über die mit Bescheid vom 07.02.1994 bis 31.12.1987 vorgemerkten Zeiten hinaus wurden damit auch noch Zeiten aus dem Beitrittsgebiet bis zum 30.06.1989 unter Berücksichtigung der SVO festgestellt. Den Widerspruch des Klägers, damit begründet, dass die Rentenauskunft vom 01.10.1993 ungefähr der Wahrheit entspräche, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.1998 unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 07.02.1994 zurück, soweit es Anwartschaften betreffe, die bereits festgestellt worden seien.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und eine bessere Bewertung aller seiner in der DDR zurückgelegten Zeiten verlangt. Die Kopien der Sozialversicherungsausweise in den Akten der Beklagten entsprächen nicht den Eintragungen im Original. Er sei bis zum Jahre 1989 in der FZR versichert gewesen. Die Beklagte hat sich dazu in der Sache eingelassen und insoweit angeführt, dass trotz des langen Versicherungszeitraums im Sozialversicherungsausweis weder der Beitritt zur FZR noch die Höhe der darin versicherten Entgelte vermerkt sei. Auch die Arbeitsentgeltbescheinigung gebe keine Auskunft darüber, ob der Verdienst über dem versicherungspflichtigen Entgelt versichert sei. Auch die inzwischen ergänzend durchgeführten Rückfragen bei den Rechtsnachfolgern des damaligen Arbeitgebers hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Im Übrigen seien dem Kläger die Originale seiner Ausweise am 23.11.1990 übersandt worden, ohne dass diese von der Post als unzustellbar zurückgekommen seien.
Nunmehr hat der Kläger ein am 12.02.1981 ausgestelltes Mitgliedsbuch vorgelegt, in dem Beiträge für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) aufgeführt sind. Dazu wurde von G. R. und B. Z. handschriftlich bestätigt, dass der Kläger als langjähriger Vertrauensmann des FDGB für das sozialistische Kollektiv verantwortlich gewesen sei. Entsprechend seinem Verdienst seien die Beiträge in voller Höhe für die staatlichen Institutionen abgezogen worden. H. M. bestätigte schriftlich, dass mit dem Verdienst die gesamte Rentenversicherung (Zusatzrente FZR inklusive) versichert gewesen sei. Dieses Schriftstück war auch mit der Unterschrift eines U. W. versehen. Bei seiner Einvernahme vor dem SG hat H. M. bekundet, selbst keinerlei Einblick in die Abrechnungsunterlagen des Klägers gehabt zu haben.
Durch Urteil vom 16.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung (§ 44 SGB X) seien nicht ge- geben, da der Bescheid vom 07.02.1994 rechtmäßig sei. Auch die Vermutungsregel des § 286c SGB VI beweise keinen höheren Ver- dienst als er in den Arbeitsbüchern bescheinigt sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialge- richt (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der von ihm benannte Zeuge W. S. aus M./Thüringen ist nach den Ermittlungen des LSG am 17.04.2002 verstorben.
Die Beklagte hat auf Aufforderung nochmals schriftlich zu Einzelheiten der FZR Stellung genommen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1998 den Bescheid vom 07.02.1994 aufzuheben und die im Bescheid vom 01.10.1993 aufgeführten Entgelte sowie die weiter in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten in voller Höhe als Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht den Beweis für die Unrichtigkeit ihrer Feststellungen nicht als erbracht an. Die Sozialversicherungsausweise des Klägers enthielten keinerlei Eintragungen zur FZR. Auch die die Lohnunterlagen des damaligen Arbeitgebers verwahrende Stelle habe bestätigt, dass für den Kläger in keinem Jahr seiner Be- triebszugehörigkeit Beiträge zur FZR abgeführt worden seien. Eine Beitrittserklärung zur FZR liege dort ebenfalls nicht vor. Im übrigen entsprächen die Entgelteintragungen nach den vorhan- denen Lohnkonten denjenigen im Sozialversicherungsausweis, so dass die Behauptung des Versicherten, es liege eine Fälschung vor, wiederlegt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch ansonsten zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Aufhebung des Bescheides vom 07.02.1994 (die Vormerkung von Zeiten bis 31.12.1987 betreffend) versagt (dazu unten 1 zur Verpflichtungsklage), sowie zu Recht die im Bescheid vom 14.08.1998 geregelten versicherungsrechtlichen Tatbeständen festgestellt (u.a. Vormerkung von Beitragszeiten bis 31.12.1991) (dazu unten 2 zur Anfechtungs- und Leistungsklage).
1. Die Beklagte hat sich zunächst auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 07.02.1994 berufen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nach dieser Vorschrift und damit die Möglichkeit einer entsprechenden Verurteilung (§ 131 Abs. 2 SGG) besteht aber nicht (unten a-c). Mit dem genannten Bescheid ist zum einen die Rücknahme des Bescheides vom 01.10.1993 erfolgt, mit welchem sie die Zeiten bis 31.12.1986 unter Berücksichtigung sogenannter Überentgelte feststellte und zum anderen - ebenfalls zu Recht (dazu unten d) - die Vormerkung des bisherigen Zeitraums und eines weiteren Jahres an Versicherungszeiten bis zum 31.12.1987.
a) Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei Vormerkungen gemäß § 149 Abs. 5 SGB V handelt es sich nicht um zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen oder zu Unrecht erhobene Beiträge. In diesem Verfahren klärt der Versicherungsträger das Versicherungskonto und stellt im Regelfall nach sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten fest, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Damit liegt tatbestandlich ein Fall des § 44 Abs. 2 SGB X vor. b) Mit der Feststellung der Beitragszeiten bis zum 31.12.1987 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist insbesondere nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ab 1992 (RRG 92) gelten zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte u. a. auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Was für vorangegangene Zeiten zu gelten hat, bestimmt sich nach Sonderregelungen (§§ 228 ff. SGB VI). Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erfolgt nach § 256 a SGB VI (Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet). Überentgelte sind gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI als Verdienst zur Ermittlung der Entgeltpunkte von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet heranzuziehen, wenn von der Berechtigung, der FZR beizutreten, auf Grund der ab März 1971 geltenden Verordnung vom 10.02.1971 zur Verbesserung der FZR Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen im einzelnen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege auf die zutreffende Ausführungen des SG in den Urteilen vom 12.11. 1996 (Seite 8) und vom 16.04.2002 (S. 5) Bezug genommen. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger zur FZR beigetreten ist. Außer seiner eigenen Behauptung kann dieser nichts zum Beweis eines Beitritts vorbringen. Das maßgebliche Dokument, der Sozialversicherungsausweis, belegt gerade nicht, dass ein solcher erfolgt ist. Für die Behauptungen des Klägers, dass die Beklagte an diesem Beweismittel Manipulationen vorgenommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr zeigen die Übereinstimmungen mit den Lohnkonten, wie die Beklagte zu Recht anführt, die Richtigkeit der bescheinigten Entgelte im Sozialversicherungsausweis. Die Originale der Ausweise liegen nicht vor, ohne dass dies zu einer anderen Beweislage führt. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte einen Untergang dieses Beweismittels bewirkt hat. Im Übrigen ist beim Kopiervorgang im November 1990 vom entsprechenden Bediensteten der Beklagten die Übereinstimmung mit dem Original bescheinigt worden. Im Übrigen wird auf die zutreffende Ausführungen der Beklagten zur Handhabung der Sozialversicherung im Hinblick auf die FZR Bezug genommen (Schriftsatz vom 23.03.2004). Danach durften Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, die bereits vor Einführung der FZR ausgestellt wurden, weiter verwendet werden. Nach der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (GBI. 11, Nr. 17, S. 128) waren die Eintragungen zur FZR wie folgt vorzunehmen: Der Beitritt zur FZR war auf einer der letzten beiden Seiten in der Form "Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab Stempel und Unterschrift zu vermerken (§ 5 Abs. 2 a.a.O.). Die Bescheinigung der Zeiträume der FZR erfolgte gemäß § 10 a.a.0.: "Die Eintragungen über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen zu gleicher Zeit und in der gleichen Weise wie die Eintragungen über die Sozialpflichtversicherung in der folgenden Zeile. Dabei sind in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" Zusatzrentenversicherung und in der Spalte "beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" das Gesamteinkommen einzutragen, für das Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden." In späteren Auflagen der Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung waren für die Eintragungen zur FZR sogar besondere Bereiche vorgesehen.
An all diesen Eintragungen fehlt es im Falle des Klägers. Auch die von ihm benannten Zeugen waren nicht im Stande, einen anderen Inhalt der Sozialversicherungsausweis des Klägers unter Beweis zu stellen. Der Zeuge M. musste bei seiner Einvernahme vor dem SG am 16.04.2002 einräumen, dass er selbst keinerlei Einblick in die Abrechnungsunterlagen des Klägers gehabt habe. Der am 01.01.1978 in dessen eigenem Sozialversicherungsausweis bescheinigte Beitritt zur FZR lässt keinen Rückschluss auf den Beitritt des Klägers zu. Der weitere genannte Zeuge, W. S. , ist am 17.04.2002 verstorben, ohne dass er noch einvernommen werden konnte. Dies ändert nichts an der für den Kläger ungünstigen Beweislage. Denn er trägt die Folgen einer Beweislosigkeit seiner Behauptungen, die des vollen Beweises bedürfen. Die schriftlichen Bestätigungen von G. R. und B. Z. besagen lediglich, dass der Kläger als langjähriger Vertrauensmann des FDGB für das sozialistische Kollektiv verantwortlich gewesen sei. Entsprechend seinem Verdienst seien die Beiträge in voller Höhe für die staatlichen Institutionen abgezogen worden. Damit sind lediglich Pflichttatbestände belegt, aber nicht der freiwillige Beitritt zur FZR bewiesen. Insbesondere in dem gegebenen Zusammenhang mit dem Mitgliedsbuch des FDGB kann damit allenfalls von einer Zugehörigkeit zu dieser Institution mit Abführung entsprechende Beiträge ausgegangen werden. Ein Beweis der Zugehörigkeit zur FZR und gar der Unrichtigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis kann damit nicht geführt werden. Auch die Vermutensregelung nach § 286 c SGB VI beweist keinen höheren Verdienst als er in den Arbeitsbüchern bescheinigt ist. Diese Vorschrift erlaubt lediglich den Schluss auf die Abführung der in den Versicherungsunterlagen positiv aufgeführten Verdienste ("für das angegebene Arbeitsentgelt").
Damit war die Feststellung von Überentgelten mit Bescheid vom 01.10.1993 (Anlage 2 S. 2) unrichtig und die Befugnis zu dessen Aufhebung durch Bescheid vom 07.03.1994 gegeben.
c) Auch aus formellen Gründen ist der Bescheid vom 07.03.1994 nicht rechtswidrig. Der Bescheid vom 01.10.1993 hat die Beklagte zwar schon mit Bekanntgabe gebunden (relative Bindungswirkung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) obwohl er vom Kläger mit Widerspruch angefochten war (Verböserungsverbot, vgl. Meyer-Ladewig, 6. Auflage, Anm. 5f. zu § 85); dennoch durfte die Beklagte diesen Bescheid gemäß § 45 SGB X zurücknehmen. Sie hat hierzu die maßgeblichen Fristen sowohl im Handeln (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) als auch bezüglich eines Ausschlusses (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) eingehalten. Auf die bloße Vormerkung von Anwartschaftszeiten konnte der Kläger keinen Vertrauensschutz erwerben, denn er erhielt dadurch noch keine Leistungen und konnte - schon gar nicht in der kurzen Zeit von fünf Monaten - eine Vermögensdisposition über diese Rentenanwartschaften treffen (typisierte Fälle des Vertrauensschutzes i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Für eine Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 SGB X ("darf nur"), die beim Fehlen eines Rücknahmeverbots ebenso wie beim Fehlen eines Vertrauensschutztatbestandes angezeigt sein kann, haben keine Gesichtspunkte vorgelegen. Dazu hat die Beklagte am 13.12.1993 eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt, bei der der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Beklagte hätte veranlassen können, von der Rücknahme abzusehen.
d) Soweit die Beklagte im Bescheid vom 07.02.1994 über ihre Rücknahmeentscheidung hinaus zusätzlich auch den Zeitraum 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 wiederum ohne die Feststellung von Überentgelten vorgemerkt hat, erging diese Entscheidung zu Recht. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen nach § 44 SGB X nicht vor. Auch für dieses eine Jahr fehlt es am Beweis des Beitritts zur FZR. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben erfolgten Ausführungen (1 a, b) Bezug genommen.
(2) Mit dem Bescheid vom 14.08.1998, der primär angefochten war, im Widerspruchsbescheid allerdings nicht behandelt wird und mit dem die Anwartschaften bis zum 31.12.1991 vorgemerkt sind, ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Spätestens im Klageverfahren hat die Beklagte sich sachlich zu den Entgelten aller Beschäftigungszeiten in der DDR eingelassen und damit die Überprüfung trotz fehlender Widerspruchsentscheidung durch die Gerichte eröffnet (Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1, 1. Alt., Abs. 2 SGG). Das Problem der Überentgelte ist darin, soweit nicht bereits bis zum 31.12.1987 mit Bescheid vom 07.02. 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.1994 eine nicht zu beanstandende bindende Entscheidung erfolgt ist (siehe oben zu 1), für die Zeit ab 01.01.1988 bis zum 19.07.1989 geregelt. Insoweit wird zum Problem der Anerkennung von Überentgelten ebenfalls auf die dort erfolgten Ausführungen (1 b) Bezug genommen. Die Voraussetzungen nach § 256 a Abs. 3 SGB VI liegen nicht vor. Ein Beitritt zur FZR für diesen Zeitraum ist nicht bewiesen. Weitere Zeiten, bei denen Überentgelte in Betracht kämen, sind nicht vorhanden. Der Kläger ist am 19.07.1989 aus der DDR übergesiedelt.
Demzufolge ist die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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