L 16 RJ 351/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1355/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 351/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien. Er hat im ehemaligen Jugoslawien vom 18. Juni bis 12. August 1970, zwischen November 1976 und September 1981 (mit Unterbrechungen) sowie vom 27. Februar 1984 bis 31. Dezember 1997 insgesamt 209 Kalendermonate Versiche- rungszeit (§ 122 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) zurückgelegt und bezieht seit 1. Januar 1998 eine Invalidenpension aus der dortigen Rentenversicherung (JU 205 und 206 vom 4. Juni 1998).

In Deutschland war der Kläger zwischen Oktober 1970 und Mai 1974 als Wagenpfleger und ungelernter Arbeiter in einem Kartonagebetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 5. bis 28. November 1974 sowie vom 27. Januar bis 13. November 1975 war er arbeitslos gemeldet (Versicherungsverlauf vom 29. November 1999).

Am 29. Dezember 1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (JU 201, 202 vom 4. Juni 1998).

Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Auswertung ei- nes Gutachtens der Invalidenkommission in Belgrad vom 29. April 1998, eines kardiologischen Befundes vom 25. August 1998 und einer ambulanten Begutachtung in Deutschland vom 1. bis 3. März 1999 zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen eine Krampfaderbildung an den Beinen mit Umlaufstörungen, ein Zustand nach Krampfaderoperation beidseits mit Rezidiv-Varizen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, ein Bluthochdruck sowie nebenbefundlich Übergewicht und Aufbraucherscheinungen an den Hüften vor. Seine letzte Tätigkeit als Metallschleifer (in Serbien) könne der Versicherte nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber noch vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken verrichten.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 29. Dezember 1997 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 18. März 1999).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Invalidenkommission habe festgestellt, dass er seit 1. Januar 1998 zu jeglicher Arbeit unfähig sei (Schreiben vom 12. April 1999). Er teilte auf Nachfrage mit, er sei in Deutschland als unqualifizierter Arbeiter tätig gewesen (Schreiben vom 18. Juni 1999) und legte ärztliche Berichte über sein Krampfaderleiden aus den Jahren 1991 bis 1999 sowie die für die Invalidenkommission angefertigten Facharztberichte verschiedener Fachrichtungen aus dem Jahre 1997 vor. Nach Ansicht des Sozialärztlichen Dienstes ergab sich daraus keine Änderung der Leistungsbeurteilung.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999). Der Kläger sei aufgrund der in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken verrichten.

Dagegen hat der Kläger am 25. November 1999 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er könne keiner Beschäftigung mehr nachgehen und nicht mehr zur Untersuchung nach Deutschland reisen, da sich sein Zustand täglich verschlechtere. Er hat ärztliche Berichte aus den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt. Der Aufforderung, sich einer Begutachtung in Deutschland zu unterziehen, ist der Kläger - nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen - nicht nachgekommen.

Der vom SG beauftragte Sachverständige Dr. Z. hat mitgeteilt, die vorgelegten Befunde reichten für eine Beurteilung des Leistungsvermögens nicht aus. Es lägen keine neueren Angaben bezüglich des Wirbelsäulenleidens und des Bluthochdrucks vor. Zwischenzeitlich sei auch der Verdacht auf eine Kolitis ulcerosa geäußert worden (Stellungnahme vom 30. August und 14. November 2000).

Das SG hat weitere ärztliche Berichte aus den Jahren 2001 und 2002 ohne Übersetzung zur Akte genommen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. November 2002). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien nur für Versicherungsfälle vor dem 1. Februar 2000 erfüllt. Da eine Beurteilung des Leistungsvermögens ohne ambulante Untersuchung in Deutschland nicht möglich und der Kläger hierzu nicht erschienen sei, gehe die Kammer nach den Grundsatz der objektiven Beweislast davon aus, dass vor dem 1. Februar 2000 keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei.

Gegen das am 10. April 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2003 unter Vorlage ärztlicher Berichte aus den Jahren 1987 bis 2003 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Wie die Invalidenkommission festgestellt habe, sei er bereits seit 1. Januar 1998 Invalide.

Der Senat hat ein Gutachten des Internisten Dr. E. vom 16. Dezember 2003 eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 2. Dezember 2003 folgende Diagnosen gestellt:

- Chronisch-venöse Insuffizienz an beiden Beinen mit zusätzlichem Lymphödem, Stauungsdermatose.
- Chronische Kolitis ulcerosa linksseitig, derzeit nur mit leichter Entzündungsaktivität.
- Adipositas Grad II bis III.
- Arterieller Hypertonus.
- Zustand nach Augenverletzung rechts.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne Wurzelreizsymptome, Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen der Hüftgelenke.
- Nebenbefundlich: Verdacht auf Mikrolithiasis (Nierensteine) linke Niere.

Im Wesentlichen werde das Leistungsvermögen des Klägers durch die chronisch-venöse Insuffizienz in Verbindung mit einem Lymph- ödem sowie die ausgeprägte Adipositas beeinträchtigt. Unter interdisziplinärer konsequenter angiologischer, internistischer und dermatologischer Therapie sei eine deutliche Besserung des Zustandes zu erwarten. Eine dauerhafte quantitative Leistungseinschränkung lasse sich nicht begründen. Die übrigen Erkrankungen führten lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Kläger könne ab 1. Januar 1998 noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit einigen qualitativen Einschränkungen verrichten. Außerdem solle gewährleistet sein, dass der Kläger während der Arbeit jederzeit eine Toilette aufsuchen könne. Übliche Wegstrecken zur Arbeit könne der Kläger zurücklegen. Weitere ärztliche Begutachtungen seien nicht erforderlich.

Der Kläger hat sich zu diesem Gutachten nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. November 2002 und dem Bescheid der Beklagten vom 18. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 29. Dezember 1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. November 2002 zurecht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da er den Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) und Rente (auch) für Zeiten vor dem 31. Dezember 2000 begehrt.

Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübt hat (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das derzeit im Verhältnis zur staatlichen Gemeinschaft Serbien und Montenegro weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl.II 1969, S.1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, BGBl.II 1975, S.390) - DJSVA - enthält hierzu keine Regelungen.

Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Gemessen an den vom BSG aufgestellten Kriterien ist der Kläger, der nach eigenen Angaben in Deutschland nur als unqualifizierter, das heißt ungelernter Arbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und sozial (auch) auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Der Kläger ist medizinisch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Dies ergibt sich aus dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 16. Dezember 2003.

Im Vordergrund stehen beim Kläger die erstmals 1987 aufgetretenen Beschwerden an den Beinen. Dr. E. stellt in seinem Gutachten anhand der eigenen Angaben des Klägers und der bis in das Jahr 1987 zurückreichenden Befunde aus Jugoslawien den wesentlichen Verlauf der Erkrankung dar, wobei er darauf hinweist, dass die vorliegenden Befundberichte nicht sehr genau und zum Teil widersprüchlich sind. Eine tiefe Beinvenenthrombose im Oberschenkelbereich kann nach seinen Angaben mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da in diesem Bereich keine Klappeninsuffizienz besteht. Am Untersuchungstag bestand eine deutliche Entzündung im Unterschenkelbereich, die zu einer Schädigung der Lymphabflussbahnen führt. Solche Entzündungsschübe wurden auch in den Vorbefunden erwähnt. Als Folge der gleichzeitig vorhandenen Insuffizienzen liegt zwischenzeitlich das Vollbild einer Stauungsdermatose vor. Dr. E. ist allerdings der Ansicht, dass durch eine konsequente antibiotische und antientzündliche Therapie in Verbindung mit einer Kompressionstherapie eine wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden kann, so dass sich aus dem akuten Entzündungsgeschehen zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine dauerhafte quantitative Leistungseinschränkung im Sinne einer verminderten Erwerbsfähigkeit ergibt. Zu beachten sind qualitative Leistungseinschränkungen, da der Kläger nicht mehr in der Lage ist, dauerhaft stehende oder dauerhaft sitzende Tätigkeiten auszuüben. Irritationen und Schädigungen der Haut im Bereich des Unterschenkels, wie sie bei Tätigkeiten mit Schutzanzügen, Gummistiefeln und ähnlichem auftreten können, sind ebenso zu vermeiden wie dauerhafte Tätigkeiten im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze.

Im Jahr 2000 wurde erstmals eine chronische Kolitis ulcerosa diagnostiziert. Die Symptomatik mit Bauchschmerzen und Durchfall hat sich nach Angaben des Klägers zwar gebessert, er muss jedoch nach eigenen Angaben weiterhin fünf- bis achtmal täglich die Toilette aufsuchen. Auch hier bestand im Zeitpunkt der Untersuchung ein akutes Entzündungsgeschehen. Ulceröse Läsionen waren bei der mit Einverständnis des Klägers durchgeführten endoskopischen Untersuchung jedoch nicht nachzuweisen. Auch bezüglich dieses Beschwerdebildes ist nach Angaben des Sachverständigen eine Besserung bei konsequenter Therapie zu erwarten. Eine quantitative Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus nicht.

Aufgrund der bestehenden Adipositas ist die körperliche Belastbarkeit des Klägers eingeschränkt. Anzeichen für eine wesentliche kardiopulmonale Beeinträchtigung oder eine restriktive Ventilationsstörung fanden sich aber nicht. Der Bluthochdruck ist derzeit medikamentös unbefriedigend eingestellt, ohne dass es bisher zu Folgeschäden gekommen ist. Dr. E. hält eine bessere Einstellung für möglich.

Im Oktober 2001 zog sich der Kläger eine Verletzung des rechten Auges zu. Es besteht noch ein geringgradiger Enophthalmus. Die Beweglichkeit des Bulbus ist etwas eingeschränkt und bei bestimmter Zwangshaltung treten Doppelbilder auf. Der Visus ist nach augenärztlichem Befund nicht beeinträchtigt. Einschränkungen ergeben sich aber für Tätigkeiten, die ein beidäugiges einwandfreies Sehen erfordern.

Bezüglich des Stütz- und Bewegungsapparates hat der Kläger selbst keine Beschwerden geäußert. Aus den Vorbefunden ergibt sich, dass Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden an der Wirbelsäule bestehen. Es liegen aber keine wesentlichen Funktionsstörungen und keine Anhaltspunkte für ein Wurzelreizsyndrom vor. Daneben besteht eine grenzwertige Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit.

Dr. E. hält den Kläger aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen noch für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Nicht mehr möglich sind Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, auf Leitern und Gerüsten, dauerhaft im Freien mit Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze, besonderem Leistungsdruck, dem Erfordernis einwandfreien beidäugigem Sehvermögens, häufigem Bücken und Zwangshaltung. Außerdem sollte der Kläger die Möglichkeit haben, jederzeit eine Toilette aufzusuchen.

Der Senat schließt sich dieser überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei begründeten Leistungsbeurteilung an. Eine weitergehende Fachbegutachtung ist auch nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich. Bezüglich der von ihm in die Beurteilung einbezogenen orthopädischen Diagnosen liegen nach Maßgabe der Vorbefunde und der vom Kläger geäußerten weitgehenden Beschwerdefreiheit keine Anhaltspunkte für weitergehende Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vor. Hinweise auf neurologisch-psychiatrische Gesundheitsstörungen bestehen nicht.

Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24), liegt nicht vor. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren sind dem weder hinsichtlich der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit noch der Feinmotorik erkennbar eingeschränkten Kläger ohne weiteres möglich. Bei einer möglichen Gehstrecke von über 500 m kann der Kläger auch übliche Arbeitswege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen.

Ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. so liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. (vgl. BSG Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R -) oder - für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2000 - Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzt) vor. Im Übrigen wären beim Kläger, der nur bis zum Dezember 1997 Versicherungszeiten zurückgelegt hat, für Versicherungsfälle nach dem 31. Januar 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 240 Abs.1 i.V.m. 241 Abs.2 SGB VI n.F.) nicht mehr erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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