L 19 RJ 486/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 802/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 486/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1962 geborene Kläger hat den Beruf eines Werkzeugmachers erlernt (Prüfung 1981) und bis zu seiner Erkrankung am 01.12.1997 immer im Reparatur- und Neu-Werkzeugbau gearbeitet.

Auf den Rentenantrag vom 22.06.1999, den der Kläger damit begründete, er könne wegen Schmerzen im Lumbalbereich und im Bereich der Hüftgelenke nur noch halbtags arbeiten, ließ die Beklagte den Kläger durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der den Kläger für fähig hielt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig mit Einschränkungen zu verrichten (Gutachten vom 10.08.1999). Mit Bescheid vom 19.08.1999 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Vorverfahren wurde der Kläger von dem Psychiater Dr.W. (Gutachten vom 25.11.1999) und dem Chirurgen Dr.R. (Gutachten vom 14.12.1999) untersucht. Vom 15.03. bis 12.04.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der Klinik F./Bad H. ; im Abschlussbericht dieser Klinik wurde der Kläger für arbeitsfähig für Lager- und Transportarbeiten befunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte Tätigkeiten in wechselnder Position mit weiteren Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten. Im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 verwies die Beklagte den Kläger auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten als Werkzeuglagerist, Montierer im Kleinapparate- und Kleingerätebau, Kleinteilekontrolleur, Maßprüfer, Prüfer und Kontrolleur von Werkstoffen und Produkten und Ausgeber von Werkstoffen.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Befundberichte und Unterlagen sowie der Unterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Coburg den Orthopäden Prof.Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat im Gutachten vom 26.03.2002 leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen vollschichtig für zumutbar gehalten. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien zumutbar, wenn die von ihm beschriebenen Funktionseinschränkungen beachtet würden.

Mit Urteil vom 26.03.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Facharbeiter zu betrachten. Nach den medizinischen Ermittlungen könne er zwar seinen erlernten Beruf nicht weiter ausüben; er sei jedoch im Bereich der Elektro-/Metallindustrie auf Prüf- und Kontrollarbeiten sowie Montagearbeiten verweisbar. Zumutbar sei etwa eine Tätigkeit als Monteur (Geräte zusammensetzen) in der Elektro-/Metallindustrie oder in feinmechanischen Betrieben. Bei komplexen Montagetätigkeiten seien entsprechende Facharbeiterqualifikationen erforderlich, die in die Lohngruppen II bis IV bzw in die Lohngruppe V des Lohntarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie eingruppiert seien; solche Montagetätigkeiten seien nach einer Anlernzeit von längstens 3 Monaten zu verrichten.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung verweist der Kläger auf die von der Beklagten und von Prof.Dr.S. festgestellten orthopädischen Gesundheitsstörungen. Mit der Beurteilung des Leistungsvermögens bestehe aber von seiner Seite aus kein Einverständnis. Er ist der Auffassung, dass er nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten noch die vom Gutachter bejahten Verweisungstätigkeiten vollschichtig bzw im Zeitumfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Hierzu verweist er auf das Attest des Orthopäden Dr.H. , nach dessen Auffassung von BU wie auch von EU auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei.

Im Termin vom 26.03.2003 hat der Senat den Kläger, der seit Juni 2001 eine Kleingaststätte ohne Speisen betreibt, informatorisch angehört; insoweit wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Der Kläger hat außerdem den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vorgelegt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 13.770,00 EUR). Der Chirurg Prof.Dr.W. hat das Gutachten vom 16.02.2004 erstattet. Er gelangt nach Untersuchung des Klägers zu einer Leistungsbeurteilung, nach der dem Kläger leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien. Die Arbeiten sollten im Wechselrhythmus von Stehen, Sitzen und Gehen verrichtet werden; es sollten Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die Heben oder Tragen von schweren Gegenständen umfassen, vermieden werden. Auch die Ausübung des Berufs als Werkzeugmacher erscheine möglich.

Diese Leistungsbeurteilung wird vom Kläger bestritten: Ihm sei weder die Tätigkeit des Werkzeugmachers noch als Hausmeister zumutbar. Im Übrigen habe schon Prof.Dr.S. im Klageverfahren festgestellt, dass er lediglich für leichte Arbeiten verwendungsfähig sei. Demgegenüber würden sowohl einem Hausmeister als auch einem Werkzeuglageristen teilweise mittelschwere und unter Umständen schwere körperliche Belastungen abverlangt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG Bayreuth vom 26.03.2002 sowie des Bescheides vom 19.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 22.06.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Nach dem Ergebnis des nun vorliegenden Gutachtens von Prof.Dr.W. seien Tätigkeiten als Werkzeugmacher und Hauswart/Hausmeister zumutbar.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen, außerdem auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die früheren Klageakten des SG Bayreuth S 2 RJ 884/98 und S 4 SB 209/01.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 26.03.2002 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes ist und ihm somit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen wegen BU nicht zusteht.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 SGB VI noch nach § 43 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 in Streit steht; eine Änderung zu Gunsten des Klägers in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - nF -) nicht eingetreten.

Nach § 43 Abs 2 SGB VI aF sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht erfüllt.

Das nach Satz 1 der Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten des Prof.W. vom 16.02.2004. Die Untersuchung und Befunderhebung durch den ärztlichen Sachverständigen hat ergeben, dass dem Kläger auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind und zwar seit Rentenantragstellung. An Funktionseinschränkungen sind dabei zu beachten, dass der Kläger im Wechselrhythmus arbeiten sollte und dass Arbeiten in Zwangshaltung oder Arbeiten, die Heben oder Tragen von schweren Gegenständen umfassen, sowie Arbeiten unter dauerhafter Kälte- und Nässeeinwirkung und in Zwangshaltung vermieden werden sollten. Im Übrigen hat der ärztliche Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Kläger nicht nur leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind. Der Senat hat keine Bedenken, sich der Leistungseinschätzung durch Prof.W. anzuschließen, der einmal über eine langjährige forensische Erfahrung verfügt und zum anderen sämtliche Grundheitsstörungen des Klägers beschrieben und leistungsmäßig überzeugend bewertet hat.

Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr 10). Eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit ist beim Kläger nicht ersichtlich. Die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen ist nicht erforderlich.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige, den der Kläger zuletzt bei der Firma Dr.S. in N./K. ausgeübt hat, somit der eines Werkzeugmachers. Dabei besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Kläger als - schlichter - Facharbeiter zu betrachten ist.

Die Ermittlungen des Senats, insbesondere die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Prof.W. haben zwar ergeben, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Werkzeugmacher auch aus gesundheitlichen Gründen noch zumutbar ist. Dies kann zur Überzeugung des Senats aber dahinstehen. Denn für die Annahme von BU reicht es nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr 138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt.

Ausgehend von diesem Mehrstufenschema und von dem vom ärztlichen Sachverständigen beschriebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auf andere (gesundheitlich und sozial zumutbare) Tätigkeiten verweisen lassen, die - entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG - qualifizierten Anlerntätigkeiten vergleichbar sind und dementsprechend tariflich entlohnt werden. Als solche Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger einmal die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt in Betracht. Auf selbstständige Tätigkeiten ist ein Versicherter durchaus verweisbar. Denn unter Tätigkeiten im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF sind nicht nur die in §§ 1 bis 4 SGB VI erfassten Beschäftigungen zu verstehen, sondern jede Erwerbstätigkeit abhängiger wie auch selbstständiger Art (BSG SozR Nr 45 zu § 1246 RVO). Die Verweisung auf eine selbstständige Tätigkeit ist daher zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte in der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine sichere Existenzgrundlage gefunden hat und die schon seit längerer Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betriebene selbstständige Tätigkeit im eigenen Unternehmen nur fortzusetzen braucht. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats erfüllt, nachdem sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ergibt, dass der Kläger durchaus mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt in der Lage ist, die Hälfte einer gesunden Vergleichsperson zu verdienen. Dazu ist der Kläger auch gesundheitlich in der Lage. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Prof.W. kann der Kläger die anfallenden Arbeiten in der Gastwirtschaft selbst verrichten.

Als weitere Verweisungstätigkeit kommt beim Kläger auch der Einsatz als Hauswart in größeren Wohnanlagen bzw Verwaltungsgebäuden in Betracht. Die Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Den Zugang zu einer solchen Berufstätigkeit erreicht ein Arbeitnehmer in der Regel durch Abschluss einer Facharbeiterausbildung.

Das berufstypische Einsatzgebiet des Hauswarts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend seiner eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls kurzzeitig an, wenn man unter diesem Aspekt folgende Aufgabenbereiche eines Hauswarts in Betracht zieht: Regelmäßiges kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter. Bei diesen Tätigkeiten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich ist. Möglicherweise hat der Hauswart zB beim Auswechseln von Leuchtmitteln eine Hausleiter zu besteigen; dies fällt aber nur gelegentlich an und ist dem Kläger daher unter Berücksichtigung der von Prof.W. erhobenen Befunde ohne weiteres möglich. Hauswarte bearbeiten außerdem Mietbeschwerden und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Es werden Arbeits- und Materialkosten aufgezeichnet und Berichte für den Eigentümer bzw Verwalter gefertigt. Sie führen Besichtigungen für Mietinteressenten und Wohnungsabgaben bzw -übernahmen durch. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage ist, auch solche schriftliche Arbeiten zu verrichten. Die Entlohnung erfolgt in der Privatwirtschaft regelmäßig in Lohngruppen für angelernte Arbeitnehmer, im öffentlichen Dienst als Facharbeiter. Im beruflichen Einsatzbereich eines Hauswarts kann der Kläger somit (aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse ohne eine über 3 Monate hinausgehende Einweisungszeit) die Stellung und tarifliche Entlohnung zumindest eines qualifiziert angelernten Arbeiters erreichen und damit mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen (gelernter Werkzeugmacher).

Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI aF und hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen BU. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen stehen dem Kläger auch Leistungen nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI aF bzw ab 01.01.2001 auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI liegen bei dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers ebenfalls nicht vor.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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